Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. März 2017 Neunter - 9 AZR 54/16 - ECLI:DE:BAG:2017:140317.U.9AZR54.16.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 9. Dezember 2014 - 12 Ca 10354/13 II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 4. September 2015 - 10 Sa 176/15 - Entscheidungsstichwort e : Unzulässige Berufung - Berufungsbegründung ECLI:DE:BAG:2017:140317.U.9AZR54.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 54/16 10 Sa 176/15 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. März 2017 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revi sionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- a rbeitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Dr. Suckow sowie die ehrenamtlichen Richter Ropertz und Gell für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 54/16 ECLI:DE:BA G:2017:140317.U.9AZR54.16.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Köln vom 4. September 2015 - 10 Sa 176/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeit s gerichts Köln vom 9. Dezember 2014 - 12 Ca 10354/13 - als unzulässig verworfen wird. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses s o- wie die Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechts streits. Der Kläger war zunächst vom 6. September 2004 bis März 2005 als I n- formant für die Beklagte tätig. Ab April 2005 wurde er als Vertrauensperson gem äß § 8 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG von der Beklagten eingesetzt. Er stellte seine Tätigkeit zunächst vorläufig im August 2009 und zuletzt dauerhaft ab Fe b ruar 2010 ein. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien habe ein Arbeitsverhältnis bestanden. Dieses Arbeitsverhältnis sei nicht beendet worden. Es sei von der Beklagten keine Kündigung ausgesprochen worden. Der Kläger hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch die Einstellung seiner Tätigkeit im Februar 2010 au f- gelöst worden ist ; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endete, so n- dern fortbesteht ; 1 2 3 4 - 3 - 9 AZR 54/16 ECLI:DE:BA G:2017:140317.U.9AZR54.16.0 - 4 - 3. die Beklagte für den Fall des Obsiegens mit den A n- trägen zu 1. und 2. zu verurteilen, ihn bis zum rechts - kräftigen Abschluss des Verfahrens weiterzubeschä f- tigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, zwischen den Parteien habe kein Arbeitsverhältnis bestanden. Rechtliche Grundlage der Tätigkeit seien Vereinbarungen gewesen , die auf die Beschaffung von nachrichtendienstlich relevanten Erkenntnissen gerichtet g e- wesen sei en. Als Vertrauensperso n sei der Kläger als freier Mitarbeiter eing e- setzt worden . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Entscheidungsgründe I. Die Revision des Klägers ist unbegründet, da bereits seine Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts unzulässig gewesen ist. Das Landesa r- beitsgericht hätte die Berufung als unzulässig verwerfen müssen. 1. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine vom Senat von Amts wegen zu prüfende Prozessfortsetzungsbedingung (BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 230/14 - Rn. 9; vgl. auch BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn . 9) . Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung der Be rufung iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO oder ist die Berufung aus anderen Gründen unzulässig, hat das R e- visionsgericht die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Ber u- fung als unzulässig verworfen wird. Dass das Berufungsgericht das Rechtsmi t- te l für zulässig gehalten hat, ist ohne Bedeutung (vgl. BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 230/14 - Rn. 9; 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn . 9) . 5 6 7 8 - 4 - 9 AZR 54/16 ECLI:DE:BA G:2017:140317.U.9AZR54.16.0 - 5 - 2. Die Berufung des Klägers genügt nicht den gesetzlichen Begründung s- anforderungen. a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das a n- gefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, a us denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungs kläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hi n- zuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (st. Rspr., zB BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 855/11 - Rn. 16; 18 . Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14; vgl. auch BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11) . Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Recht s- staatsprinzip abzuleitende Rechts s chutzgarantie zwar keine unzumutbaren A n- forderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (st. Rspr., zB BAG 1 8 . Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14; vgl. auch BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11) . Für die erforderliche Auseinanderse t- zung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht e s nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vo r- bringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (st. R spr., zB BAG 1 8 . Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14; 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11) . b) Die Berufungsbegründung setzt sich nicht mit den Gründen der ang e- fochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts auseinander. Entgegen den Anfo r- derungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat sie nichts dazu v orgetragen, in 9 10 11 - 5 - 9 AZR 54/16 ECLI:DE:BA G:2017:140317.U.9AZR54.16.0 welchen Punkten rechtlicher und tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sei. aa) Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, der Kläger habe keine Tatsachen zu den zwischen den Parteien v ereinbarten Bedingu n- gen ihrer Rechtsbeziehung, zu deren praktische r Durchführung, insbesondere zu seiner Weisungsgebundenheit, zu den Umständen der Vergütungszahlu n- gen sowie zur weiteren Ausgestaltung der Zusammenarbeit vorgetragen. bb) Der Kläger hat si ch darauf beschränkt , auf mehreren Seiten seiner B e- r u fungsbegründung seinen gesamten bisherigen Vortrag zu wiederholen. Daran schließt er seine rechtliche Würdigung dieses Vortrags an. Er hat nicht darg e- legt, aus welchen Gründen die Entscheidung des Arbeits gerichts fehlerhaft sein soll. Der Berufungsbegründung lässt sich noch nicht einmal entnehmen, auf welche Erwägungen das Arbeitsgericht seine Entscheidung gestützt hat. II. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tr agen. Brühler Suckow Krasshöfer Gell Ropertz 12 13 14
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