Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. März 2017 Neunter - 9 AZR 633/15 - ECLI:DE:BAG:2017:140317.U.9AZR633.15.0 I. Arbeitsgericht Gießen Urteil vom 29. Juli 2014 - 9 Ca 71/14 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 4. September 2015 - 14 Sa 1288/14 - Entscheidungsstichwort e : Unzulässige Berufung - Berufungsbegründung ECLI:DE:BAG:2017:140317.U.9AZR633.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 633/15 14 Sa 1288/14 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. März 2017 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 14. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Dr. Suckow sowie die ehrenamtlichen Richter Ropertz und Gell für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 633/15 ECLI:DE:BAG:2017:140317.U.9AZR633.15.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 4. September 2015 - 14 Sa 1288/14 - aufgehoben. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeit s- gerichts Gießen vom 29. Juli 2014 - 9 Ca 71/14 - wird als unzulässig verworfen. 3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Übergangsgeld für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2016 . Der am 15. Juli 1951 geborene, als schwerbehinderter Mensch ane r- kannte Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Juli 1978 beschäftigt. Am 7. November 2002 schloss die Beklagte mit dem Hauptpersonalrat vor dem Hintergrund geplanter Strukturreformen eine zur sozial - verträglichen Begleitung der Strukturreform der Deutschen Bun desbank ( DV Strukturreform) ab. Danach wird m it Beginn des vierten Monats nach B e- endigung des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Beginn der Regelalter s- grenze (Vollendung des 65. Lebensjahres), längstens jedoch bis zum Erreichen einer ungekürzten Altersre nte für langjährig Versicherte, für schwerbehinderte Menschen oder für Frauen nach den Vorschriften des S echsten Buches Sozia l- gesetzbuch (SGB VI) ein monatliches Übergangsgeld in Höhe von 75 % des Bruttogehalts gezahlt. 1 2 - 3 - 9 AZR 633/15 ECLI:DE:BAG:2017:140317.U.9AZR633.15.0 - 4 - Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch Auflösungsvertrag vom 20 . /22. Dezember 2005 zum 31. Juli 2006 beendet . Dieser enthält ua. folgende Vereinbarungen: § 1 Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (2) 1 beigefügte DV Strukturreform ist Bestandteil dieses Vertrages. § 2 Leistungen der Bank, Zahlungsmodalitäten (1) Der Mitarbeiter erhält nach Maßgabe von § 16 Abs. 2 DV Strukturreform eine Einmalzahlung in Höhe von brutto 29.832,12 EURO (2) Das nach Maßgabe von § 16 Abs. 3 DV Struktur - reform zustehende monatliche Übergangsgel d b e- trägt brutto 2.486,01 I m Falle einer vorze i- tigen Inanspruchnahme einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erlischt der A n- spruch auf das Überga ngsgeld ab dem Monat, für den erstmalig eine Rente gewährt wird. (3) Wird trotz des Vorliegens der Voraussetzungen für einen ungekürzten Bezug einer Altersrente eine so l- che Rente nicht beantragt oder wird vom Mitarbeiter der Eintritt der Voraussetzunge n, die ihm einen A n- spruch auf einen vorzeitigen Bezug einer Altersrente ohne Rentenabschlag verschaffen würden, bewusst verhindert, erlischt sein Anspruch auf Zahlung von Übergangsgeld nach § 16 DV Strukturreform in dem Zeitpunkt, in dem ansonsten der Ansp ruch auf ung e- kürzte Rente dem Grunde nach entstanden wäre. § 3 Pflichten des Mitarbeiters (6) Der Mitarbeiter verpflichtet sich, zum frühestmögl i- chen Zeitpunkt eines ungekürzten Rentenbezugs aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Regela l- tersrente oder ggf. die Altersrente für schwerbehi n- derte Menschen bzw. die Altersrente für langjährig Versicherte zu beantragen. 3 - 4 - 9 AZR 633/15 ECLI:DE:BAG:2017:140317.U.9AZR633.15.0 - 5 - Mit Schreiben vom 1 9. Dezember 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, das ihm nach Maßgabe von § 16 Abs. 3 DV Strukturreform zustehende Übergangsgeld werde letztmalig im Juli 2014 ausgezahlt , da er nach derzeit i- gem Soz ialversicherungsrecht ab dem 1. August 2014 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen könne . S eit dem 1. August 2014 bezieht der Kläger eine ungekürzte Altersrente aus der gesetzlichen Re n- tenversicherung iHv. monatlich 1.217,63 Euro . Die Beklagte zahlt seit diesem Zeitpunkt kein Übergangsgeld mehr an den Kläger. Mit seiner am 26. März 2014 bei Gericht ein gegangenen Klage hat der Kläger - soweit für die Revision von Bedeutung - die Weiterzahlung des Übe r- gangsgeld s in der Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2016 gefo r- dert, hilfsweise unter Anrechnung der monatlich en Altersrentenbezüge. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, a n ihn für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2016 Übergang s- geld iHv. monatlich 2.929,76 Euro brutto zu zahlen; hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1. August 201 4 bis zum 31. Dezember 2016 Übergang s- geld iHv. monatlich 2. 929,76 E uro brutto jeweils unter A n- rechnung monatlich zu erhaltender Altersrentenbezüge in Höhe von 1.217,63 E uro zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage auf die B e- rufung des Klägers stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe I. Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des A r- 4 5 6 7 8 - 5 - 9 AZR 633/15 ECLI:DE:BAG:2017:140317.U.9AZR633.15.0 - 6 - beitsgerichts sei zulässig. Es hätte die Berufung als unzulässig verwerfen mü s- sen. 1. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine vom Senat von Amts wegen zu prüfende Prozessfortsetzungsbedingung (BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 230/14 - Rn. 9; vgl. auch BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn . 9) . Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung der Berufung des Revisionsbeklagten iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO oder ist die Berufung des Revisionsbekla g- ten aus anderen Gründen unzulässig, ist die Revision schon deshalb begründet und das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben . Dass das Berufungsg e- richt das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist ohne Bedeutung (vgl. BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 230/14 - Rn. 9; 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn . 9) . 2. Die Berufung des Klägers genügt nicht den gesetzlichen Begründung s- anforderungen. a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegrün dung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das a n- gefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaft igkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungs kläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hi n- zuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (st. Rspr., zB BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 855/11 - Rn. 16; 1 8 . Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14; vgl. auch BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11) . Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Recht s- staatsprinzip abzuleitende Rechts s chutzgarantie zwar keine unzumutbaren A n- forderungen an den Inhalt von Berufungsbegrü ndungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im 9 10 11 - 6 - 9 AZR 633/15 ECLI:DE:BAG:2017:140317.U.9AZR633.15.0 - 7 - Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (s t. Rspr., zB BAG 1 8 . Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14; vgl. auch BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11) . Für die erforderliche Auseinanderse t- zung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtlich e Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vo r- bringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (st. R spr., zB BAG 1 8 . Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14; 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 1 1) . b) Die Berufungsbegründung setzt sich nicht mit den Gründen der ang e- fochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts auseinander. Entgegen den Anfo r- derungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat sie nichts dazu vorgetragen, in welchen Punkten rechtlicher u nd tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sei. aa) Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, die Reg e- lung zum Übergangsgeld führe weder zu einer unmittelbaren noch zu einer mi t- telbaren Diskriminierun g wegen der Behinderung. Es fehle bereits an einer ta t- bestandlichen Benachteiligung vergleichbarer Personen. Darüber hinaus wäre die vom Kläger angenommene Be nachteilig ung durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt. bb) Der Kläger hat sich darauf beschränkt , auf mehreren Seiten seiner B e- ru fungsbegründung seine bisherigen Rechtsauffassungen zu wiederholen und zu vertiefen. Er hat weder dargelegt, auf welchen Erwägungen die Entsche i- dung des Arbeitsgerichts beruht, noch hat er Rechtsfehler des Arbeit sgerichts aufgezeigt. Soweit er ausgeführt hat, die in der Entscheidung des Arbeitsg e- richts herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 6. Oktober 2011 setze sich mit einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auseinander, wird nicht deutlich, worauf das Arbeitsgericht seine En t- scheidung gestützt haben soll. Zudem zeigt die Berufungsbegründung auch insoweit keinen Rechtsfehler des Arbeitsgerichts auf. 12 13 14 - 7 - 9 AZR 633/15 ECLI:DE:BAG:2017:140317.U.9AZR633.15.0 II. Der Kläger hat gem äß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Brühler Suckow Krasshöfer Gell Ropertz 15
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