Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. Februar 2014 Neunter Senat - 9 AZR 765/12 - I. Urteil vom 22. Dezember 2011 - 19 Ca 300/11 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 27. Juni 2012 - 5 Sa 7/12 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Urlaub - t arifliche Kürzungsbestimmung bei Ausscheiden im Kalenderjahr Gesetz e : BUrlG § § 1, 3, 5 Abs. 1 Buchst. c , § 7 Abs. 4, § 13 Abs. 1; SGB IX § 125 Abs. 1 Satz ; BGB §§ 134, 139, 362 Abs. 1, § 1 922 Abs. 1 ; Manteltari f- vertrag für die Beschäftigten (Arbeitnehmer/innen und Auszubildende) de r Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) und des Mediz i- nischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) vom 15. Oktober 1991 idF des 1 4. Änderungstarifvertrag s vom 16. März 2010 §§ 28, 29 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 765/12 5 Sa 7/12 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Februar 2014 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Revisionsbeklagte, Klägerin und Berufungsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlic hen Ve r- handlung vom 18. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und - 2 - 9 AZR 765/12 - 3 - Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Spiekermann und Dr. Leitner für Recht erkannt: 1. Auf die Rev ision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 27. Juni 2012 - 5 Sa 7/12 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22. Dezember 2011 - 19 Ca 300/11 - abgeändert: Das Versäumni surteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. September 2011 - 19 Ca 300/11 - wird aufgehoben und die Klage abg e- wiesen. 3. Die Beklagte hat die durch ihre Säumnis am 29. September 2011 veranlassten Kosten zu tragen, die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Revisionsb e- klagte zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Revi sionsbeklagte begehrt als (Allein - ) Erbin der am 7. Dezember 2012 verstorbenen T (Erblasserin) von der Beklagten die Abgeltung von 6 Urlaubstage n . Die als schwerbehinde rt an erkannte Erblasserin war vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Juli 2011 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin als Ärztin in Vollzeit an fünf Tagen in der Woche beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme ua . nach dem Manteltari f- vertrag für die Beschäftigten (Arbeitnehmer/innen und Auszubildende) der M e- dizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) und des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) vom 15. Ok - tober 1991 idF des 14. Änderungstarifvertrag s vom 16. März 2010 (MDK - T) . 1 2 - 3 - 9 AZR 765/12 - 4 - Der MDK - T lautet auszugsweise wie folgt: § 28 Urlaubsdauer ( 1 ) Die Urlaubsdauer beträgt 30 Arbeitstage. § 29 Urlaubsanspruch ( 1 ) Der U rlaubsanspruch kann erstmalig 6 Monate, bei Auszubildenden 3 Monate, nach dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses gelten d gemacht we r- den, es sei denn, dass die Beschäftigten vorher au s- scheiden. (2) Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsa n- spruch 1/12 des vollen Jahresurlaubs für jeden vollen Kalendermonat der Beschäftigung. Das gilt entspr e- chend, wenn das Beschäftigungsverhältnis ruht. Bruchteile von Urlaubstagen werden auf volle Tage, jedoch nur einmal im Urlaubsjahr, aufgerundet. § 31 Urlaubsabgeltung Der Urlaubsanspruch kann nur abgegolten werden, wenn den Beschäftigten der noch zustehende Urlaub nicht mehr vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden kann. Es wird für jeden Urlaubstag 1/22 der let z- ten monatlichen Vergütung gezahlt. Die Beklagte gewährte der Erblass erin im Jahr 2011 insgesamt 25 Tage Urlaub. Eine weiter gehende Urlaubsgewährung lehnte sie ab. Die Erblasserin hat gemeint, ihr h ätten im Jahr 2011 insgesamt 31 Urlaubstage zugestanden, nämlich 20 Tage gesetzliche r Mindesturlaub , 5 Tage Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 SGB IX und (aufgerundet) weitere 6 Tage gemäß § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 2 MDK - T (10 Tage tarifl icher Mehrurlaub / 12 Monate x 7 Monate = 5,83 Tage) . Die Zwölftelungsregelung des § 29 Abs. 2 Satz 1 MDK - T sei ausschließlich auf den tariflichen Mehrurlaub anzuwenden. Die Beklagte habe daher noch 6 Urlaubstage abzugelten. 3 4 5 - 4 - 9 AZR 765/12 - 5 - Die Erblasserin hat beantragt , die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.633,36 Euro n ebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweil i- gen Basiszinssatz der E uropäischen Zentralbank seit dem 19. August 2011 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Zwölftelungsregelung s ei nicht lediglich auf den z u- sätzlichen tarif lichen Mehrurlaub von 10 Tagen im Jahr zu beschränken. Die Tarifvertragsparteien hätten gerade nicht ausschließlich eine Regelung über einen zusätzlichen Urlaub getroffen, sondern einen einheitlichen tariflichen (Ur laubs - ) Anspruch geregelt. Das Arbeitsgericht hat der Klage zunächst durch Versäumnisurteil vom 29. September 2011 stattgegeben. Nach form - und fristgerechte m Einspruch der Bek lagten hat es mit Urteil vom 22. Dezember 2011 das Versäumnisurteil aufrech terhalten. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten z u- rückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision ve r- folgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter . Entscheidungsgründe A. Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Rev i- sionsbeklagte hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Abgeltung weiteren Urlaubs für das Jahr 2011 gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG iVm. § 1922 Abs. 1 B GB. I. Die Erblasserin erwarb zu Beginn des Jahres 2011 einen Anspruch auf 30 Url aubstage gem äß § 28 Abs. 1 MDK - T sowie auf 5 Tage gesetzlichen Z u- satzurl aub für Schwerbehinderte nach § 125 SGB IX. 6 7 8 9 10 11 - 5 - 9 AZR 765/12 - 6 - II. Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Er b- lasserin und der Beklagten zum 31. Juli 2011 verringerte sich der Urlaubsa n- spruch für das Jahr 2011 gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 MDK - T auf insgesamt 25 Tage, bestehend aus 20 Tagen gesetzliche r Mindestu rlaub und 5 Tagen Z u- satzurlaub nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Dieser Urlaubsanspruch war durch Gewährung im Jahr 2011 gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. 1. Arbeitnehmern, die wie die Erblasserin im Laufe eines Kalenderj ahres ausscheiden, steht nach § 29 Abs. 2 Satz 1 MDK - T nur 1/12 des Jahresurl aubs iHv. 30 Tagen je vollen Monat der Be schäftigung zu. Dies wären für die am 31. Juli 2011 ausgeschiedene Erblasserin rechnerisch 17,5 Tage und nach Au f- rundung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3 MDK - T 18 Tage. Allerdings war en der g e- setzliche Mindestur laub iHv. 20 Tagen (§§ 1, 3 B U rlG) und der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte (§ 125 SGB IX) zugunsten der Erblasserin bereits zu Beginn des Jahres 2011 entstanden . Aus § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG hat die Rech t- sprechung den Umkehrschluss hergeleitet , dass eine Zwölfte lung des gesetzl i- chen Mindesturlaubs nach §§ 1, 3 BU rlG bei Beendigung des Arbeitsverhältni s- ses in der zweiten Jahreshälf te nach erfüllter Wartezeit unzulässig sei (BAG 20. Januar 2009 - 9 AZR 650/07 - Rn. 21 ) . Dementsprechend wäre es den T a- rifvertrags part eien des MDK - T gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG verwehrt, den gese tzlichen Urlaubsanspruch nach dem BUrlG nach erfüllter Wartezeit zu kü r- zen . a) Entgegen der Auffassung der Revisionsbeklagten führt diese Rech t- sprechung nicht dazu, dass bei der Berechnung des Urlaubs nach § 29 Abs. 2 MDK - T der gesetzli che Mindestu rlaub nicht gekürzt wird und die tarifliche Kü r- zung sregelung nur den tar iflichen Mehrurlaub betrifft . Dies würde vorliegend bede uten, dass zu den ungekürzten 20 Tagen gesetzlicher Mindestu rlaub g e- k ürzte 6 Tage tarifliche r Mehrurlaub hinzutreten würden ( 10 Tage x 7/12 = 5,8 Tage = aufgerundet 6 Tage) . b) Diese Auffassung verkennt, dass d er gesetzliche Mindestu rlaub und der t arif liche Mehrurlaub zusammen zu betrachten sind. Der tarifliche Urlaubsa n- spruch, wonach der Erholungsurlaub in jedem Kalenderjahr für alle Arbeitne h- 12 13 14 15 - 6 - 9 AZR 765/12 - 7 - mer 30 Arbeitstage beträgt, ist gegen über de m gesetzlichen An spr u ch auf Erh o- lungsurlaub kein eigenständiger Anspruch, soweit sich beide Ansprüche decken (BAG 7. August 2012 - 9 AZR 760/10 - Rn. 14 , BAGE 143, 1 ) . Der Senat hat insofern in ständiger Rechtsprechung die Auslegungsregel aufgestellt, für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, der zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen tariflichen Ansprüchen unterscheide, müss ten deutliche A n- haltspunkte bestehen (vgl. BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 25 mwN , BAGE 137, 328) . Solche Anhaltspunkte sind im MDK - T nicht ersichtlich. Sämtl i- che Urlaubsregelungen differenzieren nicht zwischen gesetzlichem Urlaub und tariflichem Me hrurlaub. Insbesondere die §§ 28, 29 MDK - T enthalten keine Di f- ferenzierung, sondern gewähren einen einheitlichen Jahres urlaubsanspruch von 30 Tagen. Deshalb ist die Kürzung zunächst auf den Gesamturlaub anz u- wenden. c) Soweit dadurch der tarif liche Mehrurl aub von der Kürzung betroffen ist , steht dem Erlöschen des Mehrurlaubs bei einem un terjährigen Ausscheiden durch § 29 Abs. 2 Satz 1 MDK - T weder § 13 Abs. 1 BUrlG noch Unionsrecht entgegen. Diesen Mehrurlaub können die Tarifvertragsparteien grundsätzlich fr ei regeln . Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht (vgl. BAG 12. März 2013 - 9 AZR 292/11 - Rn. 15 ; 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 19 mwN , BAGE 134, 1) . d) Soweit § 29 Abs. 2 Satz 1 MDK - T wegen V erstoßes gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BUrlG iVm. § 134 BGB und wegen Eingriffs in den gesetzlich und unionsrechtlich verbür gten Mindesturlaub unwirksam sein kann , wäre die Regelung gemäß § 139 BGB insoweit aufrechtzuerhalten (vgl. BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 27, BAGE 137 , 328) , als sie bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahresh älfte den gesetzliche n Mindesturlaub nicht kürzen würde . Die Tarifvertragsparteien wollten erkennbar bei einem unterjährigen Aussche i- den eine Kürzung des gesamten 30 - tägigen Ur laubsanspruchs herbe iführen . Dies bedeute t , dass sich für die Erblasserin der Urlaubsan spruch für das Jahr 2011 nicht auf 18 Tage , sondern auf 20 Tage Urlaub reduziert hat. 16 17 - 7 - 9 AZR 765/12 2. Der der Erblasserin für das Jahr 2011 zustehende gesetzliche Z u- satzu r l aub für Schwerbehinderte nac h § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bleib t von der Kürzungsrege lung des § 29 Abs. 2 MDK - T unberührt. Die Tarifvertragspa r- teien haben keine Regelung zum Zusatzurlaub für Schwerbehinderte getroffen. B . Die Kostenentscheidung ergibt sic h aus § 91 Abs. 1, § 344 ZPO . Brühler Klose Krasshöfer U . Leitner Spiekermann 18 19
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