Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10. Februar 2015 Neunter Senat - 9 AZR 53/14 (F) - ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR53.14F.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 28. Februar 2012 - 8 Ca 5832/11 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 30. Oktober 2012 - - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Urlaub - Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen Bestimmungen: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 geänderten Fassung § 4 Nr. 2; Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parla ments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der A r- beitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie) Art. 7; TVöD in der im Jahre 2010 geltenden Fassung (TVöD 2010) § BGB § 134; BUrlG §§ 1, 3 Abs. 1, § § 7 , 13 Abs. 1 ; TzBfG § 4 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1 Leitsatz: Die Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD 2010, d erzufolge sich der U r- laubsanspruch bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche entsprechend erhöht oder vermindert, ist wegen Verstoßes ge gen § 4 Abs. 1 TzBfG gemäß § 134 BGB unwirksam, soweit sie die Anz ahl der während einer Vollzeitbeschäftigung erworb e- nen Urlaubstage mindert. ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR53.14F.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 53/14 (F) 13 Sa 590/12 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 10. Februar 2015 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbek lagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund d er mündlichen Ve r- handlung vom 10 . Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow und Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Dipper und Anthonisen für Recht e r- kannt: - 2 - 9 AZR 53/14 (F) ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR53.14F.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 30. Oktober 2 012 - 13 Sa 590/12 - aufgehoben . 2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2012 - 8 Ca 5832/11 - wird zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 1/3 zu tragen, die Beklagte zu 2/3. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anzahl der Urlaubs tage, die dem Kläger aus dem Jah r 2010 zustehen . Der am 16. Juli 1956 geborene Kläger ist seit dem 1. Juni 2004 bei der Beklagten im Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund ve r- traglicher Bezugnahme der TVöD Anwendung. Bis zum 15. Juli 201 0 war der Kläger gegen ein Bruttomonats e ntgelt von ca. 3.200,00 Euro vollzeitbeschäftigt . Seine Arbeitszeit war auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt. Aufgrund e i- nes Änderungsvertrags wechselte der Kläger ab dem 16 . Juli 2010 in eine Tei l- zeitbeschäft igung mit 82,05 % der Arbeit szeit eines Vollzeitbeschäftigten und arbeitete nur noch an vier Tagen in der Woche. Zum Urlaubsanspruch war im TVöD in der im Jahre 2010 geltenden Fassung ( T VöD 2010) ua. F olgendes g e- regelt: § 26 Erholungsurlaub (1) Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der U r- laubsanspruch in jedem Kalenderjahr 1 2 - 3 - 9 AZR 53/14 (F) ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR53.14F.0 - 4 - nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebens jahr , das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. Bei einer anderen Verteilung der w ö- chentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der W o- c he erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des U r- laubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben U r- laubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem ha l- ben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. Der Erh o- lungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. (2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folge n- den Maßgaben: b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im L aufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaub s- an spruchs nach Absatz 1; § 5 B U rlG bleibt u n- berührt. Der Kläger hatte w ährend seiner Vollzeitbeschäftigung im Jahr 2010 keinen Urlaub. Auf seinen Antrag hin gewährte ihm die Beklagte nach dem Wechsel in die Teilzeittätigkeit im Jahr 2010 24 Tage Urlaub. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er habe aufgrund seiner Vollzei t- beschäftigung bis zum 15. Juli 2010 für die erste Hälfte des Jahres 2010 A n- spruch auf 15 Urlaubstage. Für das zweite Halbjahr 2010 stünden ihm wegen seiner Teilzeitbeschäftigung 12 Urlaubstage zu, sodass die Beklagte ihm nicht nur 24, sondern 27 Urlaubstag e hätte gewähren müssen. Es habe ihm nicht oblegen , seinen Urlaub teilweise vor dem Wechsel in die T eilzeitbeschäftigung zu nehmen. 3 4 - 4 - 9 AZR 53/14 (F) ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR53.14F.0 - 5 - Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass ihm aus dem Kalenderjahr 2010 noch ein Ersatzurlaubsanspru ch im Umfang von drei Arbeitst a- gen zusteht. Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung ve r- treten, auch unter Berücksichtigung des Wechsels von der Vollzeit - in die Tei l- zeittätigkeit stünden dem Kläger für das Jahr 2010 nur die ihm gewährten 24 Urlaubstage zu . Die Anzahl der Urlaubswochen habe sich durch die U m- rechnung nicht verändert. Im Übrigen sei es dem Kläger möglich gewesen, den Urlaub vor dem Wechsel in die Teilzeit beschäftigung zu nehmen. Das Arbeitsgericht hat der K lage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeä n- dert und die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger nach teilweiser Klagerücknahme die Wiederherstellung des erstinstanzli chen Urteils bezüglich der ihm zuerkannten Ersatzurlaubstage . Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Die Beklagte war trotz der Verteilung der Arbeitszeit des Klägers ab dem 1 6 . Juli 2010 auf nur noch vier Tage in der Kale nderwoche verpflichtet, dem Kläger für das Jahr 2010 die von ihm beanspruchten 27 Urlaubstage zu gewähren. I. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Das besondere Feststellungsint e- resse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Die Beklagte bestreitet den Anspruch des Klägers auf drei Ersatzurlaubstage . Der Kläger war nicht gehalten, vorrangig eine Leistungsklage auf Urlaubsgewährung zu erheben (vgl. BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 11 f., BAGE 137, 328) . II. D ie Klage ist begründet. Dem Kläger steht aus dem Kalenderjahr 2010 ein Ersatzurlaubsanspruch im Umfang von drei Tagen zu . 5 6 7 8 9 10 - 5 - 9 AZR 53/14 (F) ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR53.14F.0 - 6 - 1. D er Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2010 erlosch späte s- tens am 31. Dezember 2011. Grundsätzlich geht der Urlaubsanspruch nach § 26 Abs. 2 TVöD 2010 iVm. § 7 Abs. 3 BUrlG zwar am Ende des Kalenderja h- res unter. Nach den vom Landesarbeitsgericht in Bezug genommenen Festste l- lungen de s Arbeitsgerichts konnte der Kläger aufgrund einer bei der Beklagten bestehenden Regelung den Urlaub jedoch bis zum Ende des Folgejahres in Anspr uch nehmen. Für eine darüber hinausgehende Übertragung des Urlaubs fehlt eine Rechtsgrundlage . 2. Dem Kläger steht aber gemäß § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 , § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch in Form von drei Urlaubstagen zu . Die Beklagte b e- fand sich im Zeitpunkt des Untergangs des Urlaubsanspruchs mit der G e wä h- rung des Urlaubs in Verzug . Hat der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer rech t zeitig verlangten Urlaub nicht gewährt, wa ndelt sich der im Verzugszeitraum verfall e- ne Urlaubsanspruch in einen auf Gewährung von Ersatzurlaub als Nat u ralrest i- tution gerichteten Schadensersatzanspruch um (st. Rspr. , vgl. BAG 3. Juni 2014 - 9 AZR 944/12 - Rn. 10 mwN ) . Der Kläger hat die Erfüllung s eine s U r- laubsa n spruch s spätestens mit seiner Klage vom 6. September 2011 und damit vor dem Untergang des Anspruchs geltend gemacht. Die Beklagte war nicht b e rechtigt, den Urlaubsanspruch für das Jahr 2010 gemäß § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD 2010 auf 24 Urlaubs ta ge zu kürzen . Die Tarifnorm ist gemäß § 4 Abs. 1 TzBfG iVm. § 134 BGB unwirksam, soweit sie die Anz ahl der während einer Vollzeit beschäftigung erworbenen Urlaubstage mindert. a) Streitgegenstand ist allein tariflicher Mehrurlaub gemäß § 26 TVöD 2010. Der Kläger hat nach der Änderung seiner Arbeitszeit unstreitig im Jahr 2010 noch 24 Urlaubstage gewährt erhalten und genommen. Der gesetzl i- che, durch Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitg e- staltung (Arbeitszeitrichtlinie) gewährleistete Urlaubsanspruch gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG i m Umfang von 20 Arbeitstagen wurde damit vollständig erfüllt. Einer entsprechenden Tilgungsbestimmung bedurfte es nicht ( vgl. BAG 11 12 13 - 6 - 9 AZR 53/14 (F) ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR53.14F.0 - 7 - 7. Augus t 2012 - 9 AZR 760/10 - Rn. 11, BAGE 143, 1) . Auf die Vereinbarkeit der Bestimmung in § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD 2010 mit § 13 Abs. 1 BUrlG, Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der E u- ropäischen Union kam es mithin im vorliegenden Fall nicht an. b ) Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD 2010 erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche entsprechend. Diese Regelung bezieht sich auch auf solche Urlaubsansprüche, die bei einer Änderung der Verteilung der A r- beitszeit auf mehr oder weniger Tage im Verlauf eines Kalenderjahres bereits entstanden waren ( vgl. Nachtwey in Sponer/Steinherr TVöD Stand J anuar 2015 § 26 Rn. 167 ff.; Clemens/Scheuri n g/Steingen/Wiese TVöD Stand Januar 2015 § 26 Rn. 318; vgl. zu § 48 Abs. 4 U ntera bs. 4 BAT - KF BAG 28. April 1998 - 9 AZR 314/97 - zu I 2 der Gründe, BAGE 88, 315) . Es fehlt im Wortlaut des Tarifvertrags eine Beschränkung auf solche Urlaubsansprüche, die erst nach der veränderten Verteilung der Arbeitszeit neu entstehen. c) Die Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD 2010 ist wegen Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften (§ 4 Abs. 1 TzBfG) gemäß § 134 BGB unwirksam, soweit sie die A nz ahl der während einer Vollzei t- tätigkeit erworbenen Urlaubstage mindert. Eine richtlinienkonforme Auslegung der Tarifnorm ist nicht möglich ( vgl . zum Streit über die unionsrechtskonforme Auslegun g von Tarifverträgen Wißmann FS Bepler 2012 S. 649, 655 ff. m it zahlr. Nachw.) . Ein etwaiger Wille der Tarifvertragsparteien , die Kürzung soll e nur dann eingreifen, wenn der Beschäftigte während seiner Vollzeitbeschäft i- gung die Möglichkeit hatte, seinen Erholungsurlaub ganz oder teilweise in A n- spruch zu nehmen, hat jedenfalls im Wortlaut der Vorschrift keinen Niede r- schlag gefunden. aa) Nach § 4 Abs. 1 TzBfG darf e in teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer w e- gen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt od er eine andere teilbare geldwerte Leistung - wie zB Erholung s- 14 15 16 - 7 - 9 AZR 53/14 (F) ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR53.14F.0 - 8 - urlaub (vgl. ErfK/Preis 15. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 8) - mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines ve r- gleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitne hmers entspricht. Auch t arifliche R e- gelungen müssen mit § 4 TzBfG vereinbar sein. Die in dieser Vorschrift gerege l- ten Diskriminierungsverbote stehen gemäß § 22 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien (BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 23 , BAGE 144, 263 ) . bb) Eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit liegt vor , wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hi n- sichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen an knüpft (BAG 24. Septem - ber 200 8 - 6 AZR 657/07 - Rn. 25, BAGE 128, 63; 24. September 2003 - 10 AZR 675/02 - zu II 2 b der Gründe mwN, BAGE 108, 17 ; ErfK/Preis § 4 TzBfG Rn. 25; Sievers TK - TzBfG 4. Aufl. § 4 Rn. 16) . § 4 TzBfG schützt dabei vor einer unmittelbaren Benachteiligung ebenso wie vor einer mittelbaren (vgl. Thüsing ZfA 2002, 249, 259 f. mw N) . Die unterschiedliche Behandlung einer Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gegenüber den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern entfällt nicht dadurch, dass der Arbeitgeber eine andere Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht benachteiligt (BA G 5. August 2009 - 10 AZR 634/08 - Rn. 23 mwN ) . (1) § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD 2010 knüpft nicht unmittelbar an die Dauer der Arbeitszeit an. Anknüpfungspunkt ist vielmehr die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage. Die Beklagte hat zutreffend darau f hingewiesen, dass sich die Anzahl der Wochenarbeitstage verringern kann, ohne dass damit zwingend e i- ne Verringerung der Wochenarbeitszeit verbunden sein muss. Ebenso kommt es nach der Tarifnorm zu keiner Kürzung des Urlaubsanspruchs, wenn die w ö- chentlich zu erbringende Arbeitszeit zwar reduziert wird, die verminderte A r- beitszeit aber weiterhin an fünf Tagen in der Woche erbracht wird. (2) Vor diesem Hintergrund hat der Senat bisher angenommen, die U r- laubstage seien grundsätzlich umzurechnen, wenn sich di e Anzahl der mit A r- beitspflicht belegten Tage verringere , und hat eine Diskriminierung von Teilzei t- kräften verneint (vgl. BAG 28. April 1998 - 9 AZR 314/97 - zu I 6 der Gründe, 17 18 19 - 8 - 9 AZR 53/14 (F) ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR53.14F.0 - 9 - BAGE 88, 315; zust. Vetter Anm. AP BUrlG § 3 Nr. 7; ebenso Schubert NZA 2013, 1105, 1108 f.; aA - ohne nähere Begründung - Vorlagebeschluss des ArbG Nienburg 4. September 2012 - 2 Ca 257/12 Ö - zu 6 a de r Gründe : arbeit ist ; ähnlich Stiebert/Imani NZA 2013, 1338, 13 Sie [die nachträgliche Kürzung des Urlaubs] knüpft ausschließlich an die Teilzeitbeschäftigung an und ist damit . An dieser Rech t- sprechung kann aufgrund der Entscheidungen des EuGH vom 13. Juni 2013 ( - C - 415/12 - [Brandes]) und vom 2 2. April 2010 ( - C - 486/08 - [Zentralbetrieb s- rat der Landeskrankenhäuser Tirol s ] Slg. 2010, I - 3527 ) nicht festgehalten we r- den. (a) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH müssen die Gerichte bei der Anwendung des nati onalen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auslegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (EuGH 24. Januar 2012 - C - 282/10 - [Dominguez] Rn. 24 mwN) . Mit der Reg e- lung des § 4 Abs. 1 TzBfG hat der deutsche Gesetzgeber § 4 Nr. 2 der Ra h- menvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlo s- senen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 geänderten Fassung in nationales Recht umgesetzt. (b) Der EuGH hat entschieden, dass § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit dahin auszu legen ist, dass er einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes e i- nes Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs in der Weise angepasst wird, dass der von einem Arbeitnehmer, d er von einer Vollzeit - zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht, in der Zeit der Vollzeitbeschä f- tigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht möglich war, reduziert wird oder der Arbeitnehme r diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt ve r- 20 21 - 9 - 9 AZR 53/14 (F) ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR53.14F.0 - 10 - brauchen kann (EuGH 22. April 2010 - C - 486/08 - [Zentralbetriebsrat der La n- deskra nkenhäuser Tirols] Rn. 35, Slg. 2010, I - 3527) . Diesen Rechtssatz hat der EuGH in Bezug auf eine nationale Besti mmung aufgestellt, nach der b ei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes das Ausmaß des noch nicht ve r- brauchten Erholungsurlaubs an das neue Beschäftigungsausmaß aliquot anz u- passen war. Der Gerichtshof hat den Rechtssatz in der Brandes - Entscheidung sodann auch zur Anwendung gebracht, wenn - wie im vorliegenden Fall - mit der Reduktion der Arbeitszeit eine Änderung der Verteilung der Arbeitszeit auf weniger Wochentag e einhergeht (EuGH 13. Juni 2013 - C - 415/12 - [Brandes] Rn. 3 6 ) . Gegenstand des Ausgangsverf ahrens war eine dem § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD 2010 wortgleiche Regelung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Ände rungstarifvertrags Nr. 4 vom 2. Januar 2012 . (c) Eine Umrechnung des bis zum 15. Ju li 2010 entstandenen Urlaubsa n- spruchs des Klägers gemäß § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD 2010 ist nicht etwa de s- halb zulässig , weil dem Kläger aufgrund der gekürzten Urlaubst age ein Abge l- tungsanspruch zusteht . Diesem in der Literatur vertretenen Ansatz (vgl. Schubert NZA 2013, 1105, 1109) steht entgegen, dass ein Urlaubsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werden darf. Auch die Arbeitszeitrichtlinie schreibt in Art. 7 Abs. 2 vor, dass der bezahlte Mindestjahresu rlaub außer bei der Beendigung des Arbeitsverhältni s- ses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf. Das Arbeitsve r- hältnis des Klägers wurde durch den Änderungsvertrag nicht beendet. Die Pa r- teien vereinbarten nur die Änderung einzelner Arbei tsbedingungen. (d) Der Senat hat angesichts der möglichen widersinnigen F olgen des Qu o tierungsverbots bei einer erheblichen Verringerung der Anzahl der W o- chenarbeitstage ei ne erneute Vorlage an den EuGH g emäß Art. 267 AEUV e r- wogen. Wechselt ein Arbeitnehm er oder eine Arbeitnehmerin zB unmittelbar nach einer Elternzeit von einer Fünf t age w oche in eine Zwei t age w oche und ve r- fügt noch über 30 Tage Resturlaub, fehlt dieser Arbeitnehmer oder diese A r- beitnehmerin dem Betrieb wegen Resturlaubs 15 Wochen. Ob dies no twendig 22 23 - 10 - 9 AZR 53/14 (F) ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR53.14F.0 - 11 - ist, um dem Erholungsgedanken des Urlaubs Rechnung zu tragen, wird zu Recht bezweifelt ( Günther ArbR 2013, 326 ; Eckstein BB 2012, 3083, 3084) . Aller dings hat der EuGH im Brandes - Beschluss deutlich darauf hingewiesen, dass seine Ausführungen zum Quo tierungsverbot in der Tirol - Entscheidung auch für das deutsche Urlaubsrecht zutreffen. Das Argument, der erworbene Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub werde bei einer entsprechenden ve r- hältnismäßigen Kürzung nicht vermindert, weil er - in Urlaubswochen ausg e- drückt - unverändert bleibe, hat der E uG H unter Hinweis auf das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter ausdrücklich verworfen (EuGH 13. Juni 20 13 - C - 415/12 - [Brandes] Rn. 40 f.) . Die Auslegung von § 4 Nr . 2 der Ra h- menvereinbarung über Teil zeitarbeit ist in Bezug auf die Frage einer Diskrim i- nierung von Teilzeitkräften wegen der Kürzung des Urlaubsanspruchs durch den EuGH damit geklärt (acte éclairé) . (e) Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 AEUV zur Klärung der Frage, o b die Gewährung von Vertrauensschutz mit der union s- rechtlichen Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts und die damit einhergehende Beschränkung der Wirkung der Tirol - und der Brandes - Entscheidung geboten sind, bedarf es nicht (zur Vor lagepflicht bei Gewährung von Vertrauensschutz im Anwendungsbereich von Unionsrecht vgl. BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - ) . Die Beklagte kann sich nicht auf ein geschütztes Vertrauen in die bisherige Rechtsprechung des Bundesa r- beitsgerichts beruf en. Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetze s- recht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Eine in der Rech t- sprechung bislang vertretene Gesetzesauslegung aufzugeben, verstößt nicht als solches gegen A rt. 20 Abs. 3 GG . Die über den Einzelfall hinausreichende Geltung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht allein auf der Überze u- gungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und den Kompetenzen des G e- richts. Es bedarf nicht des Nachweises wesentlicher Änd erungen der Verhäl t- nisse oder der allgemeinen Anschauungen, damit ein Gericht ohne Verstoß g e- gen Art. 20 Abs. 3 GG von seiner früheren Rechtsprechung abweichen kann. Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch u n- ter dem Gesich tspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbeden k- 24 - 11 - 9 AZR 53/14 (F) ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR53.14F.0 - 12 - lich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorherse h- baren Entwicklung hält ( BVerfG 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 - Rn. 85 mwN , BVerfGE 122, 248 ) . Zur Vereinbarkeit des § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD 2010 mit § 4 Abs. 1 TzBfG lag schon keine gefestigte Rechtsprechung des Bunde s- a r beit s gerichts vor. Im Übrigen v ereinbarten die Parteien die Verringerung der Arbeit s zeit des Klägers nach der Bekanntgabe der Entscheidung des EuGH in der Rechtsach e Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols am 22. April 2010 ( - C - 486/08 - Slg. 2010, I - 3527 ) . Es ist unerheblich, dass verschiedene Stimmen in der Literatur die Auffassung vertraten, diese Entscheidung sei für das deutsche Recht im Ergebnis ohne Auswirkung. Die bloße Erwartung, das Bundesarbeitsgericht werde eine Rechtsfrage in einem bestimmten Sinne, etwa entsprechend im Schrifttum geäußerter Auffassungen, entscheiden, vermag einen Vertrauenstatbestand nicht zu begründen (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 24 , BAGE 144, 306 ) . (3) Eine Kürzung des bis zum 15. Juli 2010 entstandenen Urlaubsa n- spruchs des Klägers gemäß § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD 2010 war nicht deshalb zulässig , weil der Kläger während seiner Vollzeitbeschäftigung im Jahr 2010 keinen Urlaub beantragt und erhalten hat te . (a) Allerdings hat d er EuGH in der Entscheidung Brandes ausdrücklich a n- genommen , dass das unionsrechtliche Verbot der verhältnismäßigen Kürzung der Anzahl der Tage des bezahlten Jahresurlaubs nur dann gilt, wenn d er A r- beitnehmer tatsächlich nicht die Möglichkeit hatte, diesen Anspruch auszuüben (EuGH 13. Juni 2013 - C - 415/12 - [Brandes] Rn. 32 unter Hinweis auf EuGH 22. April 2010 - C - 486/08 - [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols] Rn. 3 4, Slg. 2 010, I - 3527) . Bei dieser Einschränkung stellt e der EuGH nicht auf das Urlaubsjahr, sondern auf die Zeit der Voll zeit beschäftigung ab ( Latzel EuZA 2014, 80, 88; Schubert NZA 2013, 1105, 1110; Fieberg NZA 2010, 925, 930) . Nähere Ausführungen des EuGH dazu, ob die Möglichkeit, den während einer Vollzeitbeschäftigung entstandenen Urlaub vor dem Wechsel in die Tei l- zeitbeschäftigung mit wöchentlich weniger Arbeitstagen zu nehmen, die von ihm angenommene Diskriminierung rechtfertigt oder bereits den Tatbestand der 25 26 - 12 - 9 AZR 53/14 (F) ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR53.14F.0 - 13 - Diskr iminierung ausschließt, fehlen. Allerdings wurde in der Rechtsprechung zum Diskriminierungsrecht bisher die Möglichkeit des Benachteiligten, die ve r- botene Diskriminierung zu verhindern, mit Recht grundsätzlich nicht als Rech t- fertigungsgrund anerkannt. E ine Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter setzt kein Verschulden des Benachteiligenden voraus ( vgl. BAG 15. Okt ober 2003 - 4 AZR 606/02 - zu I 2 f der Gründe , BAGE 108, 123 ; vgl. zur Richtlinie 76/207/EWG auch : EuGH 22. April 1997 - C - 180/95 - [Draehmpaeh l] Rn. 17 , Slg. 1997, I - 2195; 8. November 1990 - C - 177/88 - [ D ekker] Rn. 22 , Slg. 1990, I - 3941 ) . Damit fehlt der dogmatische Ansatzpunkt für die Berücksichtigung e i- nes überwiegenden (Mit - )Verschuldens des Teilzeitbeschäftigten an seiner u n- günstigeren Beha ndlung. Die Frage der Rechtfertigung oder des Ausschlusses einer Diskriminierung bedarf hier jedoch keiner Beantwortung. (b) Die Regelungen in § 26 TVöD 2010 hindern die Annahme einer Obli e- genheit des Beschäftigten, vor einem Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung mit wöchentlich weniger Arbeitstagen seinen Erholungsurlaub ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen. (aa) § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD 2010 begründet e seinem Wortlaut nach diese Obliegenheit nicht. Die Bestimmung spr ach nur von der ent sprechenden Erh ö- hung oder Verminderung des Urlaubsanspruchs. Daraus kann kein Wille der Tarifvertragsparteien abgeleitet werden, dass die Kürzung nur dann eingreifen soll te , wenn der Beschäftigte während seiner Vollzeitbeschäftigung die Mö g- lichkeit hatte, seinen während dieser Vollzeitbeschäftigung erworbenen Erh o- lungsurlaub in Anspruch zu nehmen . (bb) Vielmehr schrieb § 26 Abs. 1 S atz 6 TVöD 2010 in unmittelbarem A n- schluss an die Regelungen zur Kürzung des Urlaubsanspruchs bei einer Verte i- lung der Arbeit szeit auf wen iger als fünf Tage in der Woche vor, dass der Erh o- lungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt werden muss und auch in Te i- len genommen werden kann. Dies zeigt, dass alle Arbeitstage im Kalenderjahr als Urlaubstage in Betracht kommen. Danach w ar der Kläger nicht gehalten , seinen Urlaub vor dem Wechsel in die Teilzeittätigkeit bis zum 15. Juli 2010 in Anspruch zu nehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Urlaubsanspruch 27 28 29 - 13 - 9 AZR 53/14 (F) ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR53.14F.0 - 14 - des § 26 Abs. 1 TVöD nach vollendeter Wartezeit jeweils vollständig am 1. Januar des Kalenderjahres entsteht ( BeckOK TVöD/Winter Stand 1. Dezem - ber 2004 TVöD - AT § 26 Rn. 5) . Bei einem Wechsel von einer Vollzeit - in eine Teilzeitbeschäftigung ist eine Aufteilung des Urlaubsanspruch s in einen A n- spruch, der vor der Teilzeit ent standen ist , und einen weiteren Anspruch, der für die Zeit der Teilzeit entstanden ist, im Tarifvertrag nicht angelegt. Der Beschä f- tigte müsste daher seinen gesamten Jahresurlaub vor dem Wechsel in die Tei l- zeit in Anspruch nehmen, um eine Kürzung zu vermei den. (cc) Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 TVöD 2010 iVm. § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs grundsätzlich die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Beantragt ein Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum keinen Urlaub, ist davon auszugehen, dass er in diesem Zeitraum keinen Urlaub in Anspruch nehmen will. Das Argument, dass die U r- laubswünsche des Arbeitnehmers nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nur dann zu berücksichtigen sind, wenn ihrer Berücksichtigung nicht dringen de betriebliche Belange entgegenstehen, trägt nicht. Der Einwand eines Arbeitgebers, dringe n- de betriebliche Belange stünden den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers en t- gegen, kann nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift nur bewirken, dass die Urlaub swünsche des Arbeitnehmers nicht erfüllt werden müssen. Eine Obliegenheit oder Verpflichtung des Arbeitnehmers, Urlaub trotz anderer U r- laubswünsche in Anspruch zu nehmen, begründet dieser Einwand nicht. (dd ) Da es dem Arbeitnehmer nach § 26 TVöD 2010 nich t obl a g , vor einem Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung mit wöchentlich weniger Arbeitstagen einen Teil seines Urlaubs in Anspruch zu nehmen , kann dahingestellt bleiben, ob teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gegenüber vergleichbare n vollzeitbeschä f- tigte n A rbeitnehmer n benachteiligt würden, wenn sie gehalten wären, trotz en t- gegenstehender eigener Urlaubswünsche noch während der Vollzeitbeschäft i- gung Urlaub zu beantragen und in Anspruch zu nehmen . 30 31 - 14 - 9 AZR 53/14 (F) ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR53.14F.0 III . Die Kostenentscheidung beruht auf § 9 1 Abs. 1 , § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Brühler Suckow Klose Matth. Dipper H. Anthonisen 32
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