Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. Dezember 2015 Neunter Senat - 9 AZR 52/15 - ECLI:DE:BAG:2015:151215.U.9AZR52.15.0 I. Arbeitsgericht Essen Urteil vom 22. August 2014 - 7 Ca 1286/14 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 26. November 2014 - 12 Sa 982/14 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Urlaub Verfall - Beschäftigungsverbot - Elternzeit Bestimmung en : MuSchG §§ 3, 6 Abs. 1, § 17 Satz 2 ; BEEG § 17 Abs. 2; B U rlG § § 4, 7 Abs. 3 und Abs. 4, § 13 Abs. 1 Satz 3 ; BGB § § 134, 307 Abs. 1 Satz 1 Leitsätze: 1. § 17 Satz 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG, wonach die Arbeitnehm e- nicht vollständig erhaltenen Erholungsurlaub auch noch nach Ablauf der Verbote/der Elternzeit im laufenden Jahr oder im Folgejahr nehmen kann, verlängern nicht den Übertragungszeitraum des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG. 2. Diese gesetzlichen Sonderregelungen bes timmen abweichend von § Abs. 3 Satz 1 BUrlG, dass der Ur gewährt und genommen werden muss, sondern auch im Folgejahr g e- nommen werden kann. Dieses ist dann das für das Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG maßgebliche Urlaubsjahr. ECLI:DE:BAG:2015:151215.U.9AZR52.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 52/15 12 Sa 982/14 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Dezember 2015 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Be klagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Klose sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Frank und Merte für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 52/15 ECLI:DE:BAG:2015:151215.U.9AZR52.15.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. November 2014 - 12 Sa 98 2/14 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Abgeltung von 30 Urlaubstagen aus dem Jahr 2011. Die Klägerin war bei der Beklagten vom 1. Mai 2008 bis zum 8. Januar 2014 als Debitorenbuchhalterin beschäftigt. Ziff. 3 des Anstellungsvertrags vom 22. April 2008 laute t : Urlaub Die Mitarbeiterin hat Anspruch auf bezahlten Urlaub von 30 Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Der Urlaub soll der Erholung dienen und im Laufe des K a- lenderjahres genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs über den 31. Dezember eines Jahres hinaus b e- darf der Zust immung des Betriebsleiters, im Ü brigen ge l- V om 21. Februar bis zum 7. April 2011 war die Klägerin arbeitsunfähig krank. Ab dem 8. April 2011 unterlag sie einem Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs. 1 MuSchG. An dieses schloss sich a b dem 28. Oktober 2011 das B e- schäftigungsver bot gemäß § 3 Abs. 2 MuSchG an und nach der Gebur t ihres Kindes am 10. Dezember 2011 folgte das Beschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 MuSchG. Im Jahr 2011 hatte die Klägerin keinen Erholungsurlaub . Nahtlos an das Beschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 MuSchG anknüpfend beanspruchte die Klägerin bis zum 10. De zember 2012 Elternzeit. Nach dieser war sie jede n- falls bis zum 31. Dezember 2013 durchgehend arbeitsunfähig krank . 1 2 3 - 3 - 9 AZR 52/15 ECLI:DE:BAG:2015:151215.U.9AZR52.15.0 - 4 - Die Beklagte galt den Urlaub der Klägerin aus den J ahre n 2012 und 2013 ab. Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 verlangte die Klägerin von der Beklagten ohne Erfolg die A bgeltung von 30 Urlaubstagen aus dem Jah r 2011 bis spätestens 27. Februar 2014 . Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Abgeltung i h- res Urlaub s aus dem Jahr 2011 mit 3.713,26 Euro brut to. Sie hat die Auffa s- sung vertreten , d e n Urlaub aus diesem Jahr habe sie gemäß § 17 Satz 2 MuSchG in den Jahr en 2012 und 2013 beanspruchen können . Wegen der sich anschließenden Elternzeit sei sie bis zum 10. Dezem ber 2012 gehindert gew e- sen, den Urlaub zu nehmen . Danach habe sie ihre Arbeitsunfähigkeit gehindert, bis Ende des Jahres 2013 Urlaub zu nehmen , so dass dieser in das Kalende r- jahr 2014 übertragen worden sei. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.713,26 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2014 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, der Urlaub der Klägerin aus dem Jahr 2011 sei verfallen. Dieser Urlaub sei gemäß § 17 Satz 2 MuSchG bzw. § 17 Abs. 2 BEEG nur bis zum 31. Dezember 2013 übertragen worden . Eine weitere Übertragung des Urlaubs aufgrund der A r- beitsunfähigkeit d er Klägerin sei nicht erfolgt. Jedenfalls könne die Klägerin nur die Abgeltung des ges etzlichen Mindesturlaubs von 20 Tagen verlangen. In Ziff . 3 des Anstellungsvertrags sie zudem mit der Klägerin ein eige n- ständiges Fristenregime für den Urlaubsanspruc h und seine Übertragung ve r- einbart. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Lande s arbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen . Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage weiter. 4 5 6 7 8 - 4 - 9 AZR 52/15 ECLI:DE:BAG:2015:151215.U.9AZR52.15.0 - 5 - Entscheidungsgründe A. Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet . Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben. I. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist nach § 7 Abs. 4 BUrlG ve r- pflichtet, 30 Urlaubsta ge der Klägerin aus dem Jahr 2011 mit 3.713,26 Euro brutto abzugelten . 1. Die Klägerin hatte nach § 4 BUrlG i Vm. Ziff. 3 des Arbeitsvertrag s im Jahr 2011 Anspruch auf 30 Urlaubstage . Der Urlaub sanspruch entstand trotz ihrer zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit und der Beschäftigungsverbote . Er hing allein vom rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses ab (BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 678/12 - Rn. 11, BAGE 148, 115; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 8 , BAGE 142, 371) . § 17 Satz 1 MuSchG stellt klar, dass durch mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote bed ingt e Ausfallzeiten sich nicht nachteilig auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch auswirken dürfen (zur Klarste l- lung sfunktion vgl. BT - Drs. 14/8525 S. 9 ) . 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten war der U rlaub der Klägerin aus dem Jahr 2011 bei der Beendigun g des Arbeitsverhältnisses am 8. Januar 2014 weder vollständig noch teilweise verfallen. Die Klägerin konnte den Urlaub wegen der Beschäftigungsverbote und der sich anschließenden Elternzeit noch im J ahr 2013 nehmen. Da sie nach dem Ende der Elternzeit am 10. Dezember 2012 jedenfalls bis zum 31. Dezember 2013 arbeitsunfähig krank war, verfiel d er Urlaubsanspruch nicht mit Ablauf des Urlaubsja hres 2013, sondern wurde nach § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BU rlG zumin dest bis zum 31. März 2014 übertra gen. Er war deshalb aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 8. Januar 2014 abzugelten. a) Der Urlaub aus dem Jahr 2011 verfiel weder mit Ablauf des 31. Dezember 2011 noch des 31. März 2012. N ach § 17 Satz 2 MuSchG kann die Arbeitnehmerin den v or Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht 9 10 11 12 13 - 5 - 9 AZR 52/15 ECLI:DE:BAG:2015:151215.U.9AZR52.15.0 - 6 - vollständig erhaltenen Erholungsurlaub auch noch nach Ablauf der Verbote im laufenden Jahr oder im Folgejahr in Anspruch nehmen. aa) Unter diese Regelung fallen Urlaubsansprüche , die infolge von genere l- len oder individuellen Beschäftigungsverboten nicht erfüllt werden konnten (ErfK/Schl achter 16 . Aufl. § 17 MuSchG Rn. 1; BeckOK ArbR/Schrader Stand 1. Dezember 2015 MuSchG § 1 7 Rn. 5; HWK/Hergenröder 6. Aufl. § 17 MuSchG Rn. 2; Neumann/Fenski /Kühn BUrlG 1 1 . Aufl. § 17 MuSchG Rn. 2; H k - MuSchG/BEEG/Pepping 4. Aufl . § 17 MuSchG Rn. 9; Willikonsky MuSchG 2. A ufl. § 17 Rn. 4; H K - ArbR/Reinecke/Velikova 3. Aufl. § 17 MuSchG Rn. 2) . Der in § s- macht deutlich, dass die Regelung nicht nur für die generellen B e- schäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG gilt, sondern auch für die individuellen mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote wie be i- spielsweise § 3 Abs. 1 MuSchG ( vgl. Wi llikonsky aaO ) . bb) Die Klägerin konnte infolge der mutterschutzrechtlichen Beschäft i- gungsverbote nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 MuS chG sowie nach § 6 Abs. 1 MuSchG ihren Urlaub aus dem Jahr 2011 nicht in diesem Urlaubsjahr nehmen . b) Zudem waren die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BEEG erfüllt . A n das letzte im Jahr 2012 endende Beschäftigungsverbot nach § 6 Abs. 1 MuSchG schloss sich nahtlos die Elternzeit der Klägerin an. Gemäß § 17 Abs. 2 BEEG hat der Arbeitgeber den dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaub, den dieser vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten hat, nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. aa) Von dieser Regelung wird auch der Urlaub erfasst, de n die Klägerin wegen der Beschäf tigungsverbot e nicht nehmen konnte. Auch bei diesem U r- laub handelt es sich um Urlaub, den sie vor dem Beginn der Elternzeit nicht e r- halten hat. Wird von einer Arbeitnehmerin unmittelbar im Anschluss an das B e- schäftigungsverbot nach § 6 Abs. 1 MuSchG Eltern zeit nach § 15 BEEG in A n- spruch genommen, richtet sich mit Beginn der Elternzeit das Fristenregime für den n icht genommenen Erholungsurlaub allein nach § 17 Abs. 2 BEEG, auch 14 15 16 17 - 6 - 9 AZR 52/15 ECLI:DE:BAG:2015:151215.U.9AZR52.15.0 - 7 - wenn er bereits nach § 17 Satz 2 MuSchG übertragen worden ist (vgl. Hk - MuSchG/B EEG/Pepping § 17 MuSchG Rn. 13 mwN; Neumann/Fenski /Kühn § 17 MuSchG Rn. 4 bis 6; H K - ArbR/Reinecke/Velikova § 17 MuSchG Rn. 5; Sowka DB 2002, 1658, 1659 zu § 17 Abs. 2 BErzGG) . § 17 Satz 2 MuSchG steht dem nicht entgegen. Diese Vorschrift regelt vielmehr de n Fall, dass sich an die Beschäftigungsverbote keine Elternzeit anschließt. Dies wird daraus deutlich , dass § 17 Satz 2 MuSchG im Anschluss an die Beschäftigungsverbote einen Zeitraum bestimmt, in dem der Urlaub beansprucht werden kann. Bei e i- ner sich anschließenden Elternzeit ist eine solche Beanspruchung aber nicht möglich, weil die Hauptleistungspflichten ruhen. § 17 Abs. 2 BEEG ist in diesem Fall die speziellere Vorschrift. bb) Vorliegend sind die Fristenregime des BEEG und des MuSchG für den im Ja hr 2011 entstandenen Urlaub allerdings identisch , weil die Elternzeit der Klägerin ebenso wie das letzte Beschäftigungsverbot im Jahr 2012 endete. Die Klägerin konnte den Urlaub aus dem Jahr 2011 gemäß § 17 Satz 2 MuSchG im Jahr 2013 noch beanspruch en. Die Beklagte hatte ihn nach § 17 Abs. 2 BEEG in diesem Jahr noch zu gewähren . c) Entgegen der Auffassung der Revision verfiel der Urlaubsanspruch nicht am 31 . Dezember 2013 . Der Urlaub wurde gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 B U rlG übertragen . Da die Klägerin nach dem Ende der Elternzeit mi n- destens bis zum 31. Dezember 2013 a rbeitsunfähig krank war, wurde ihr U r- laubsanspruch aus dem Jahr 2011 wegen in ihrer Person liegender Gründe j e- denfalls bis zum 31. März 2014 übertragen. Nach dem Fristenre gime de s § 17 Abs. 2 BEEG und dem des § 17 Satz 2 MuSchG konnte die Klägerin ihren U r- laub aus dem Jahr 2011 im gesamten Jahr 2013 beanspruchen . D ieses Jahr ist deshalb auch für den aus dem Jahr 2011 stammenden Urlaub das maßgebliche Urlaubsjahr . Dieser Url aub unterfiel damit dem Fristenregime des Urlaubs aus dem Jahr 2013 . Damit k onnte er unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 2 B U rlG übertragen werden. aa) Der Senat hat zu § 17 Abs. 2 BErzGG (nunmehr § 17 Abs. 2 BEEG) angenommen, diese Vorschrift verlängere den Übertragungszeitraum des § 7 18 19 20 - 7 - 9 AZR 52/15 ECLI:DE:BAG:2015:151215.U.9AZR52.15.0 - 8 - Abs. 3 Satz 3 BUrlG bis zum Ablauf des nächsten auf die Beendigung der E l- ternzeit folgenden Jahres . Er konnte allerdings offenl assen, ob di e Sonderreg e- lung die Befristung des Urlaubsanspruchs ( § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG ) auf das nächste Kalenderjahr oder zusätzlich auch auf den Übertragungszeitraum ( § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG ) ausdehnt ( vgl. BAG 20. Mai 2008 - 9 AZR 219/07 - Rn. 19 ff. , BAGE 126, 352; anders noch BAG 21. Oktober 1997 - 9 AZR 267/96 - zu I 2 b der Gründe; 23. April 1996 - 9 AZR 165/95 - zu I 2 der Gründe , BAGE 83, 29) . bb) N ach dem Wortlaut de s § 17 Satz 2 MuSchG und des § 17 Abs. 2 BEEG wird freilich keine Verlängerung des dreimonatigen Übertragungszei t- raums des § 7 Abs. 3 Satz 3 BU rlG geregelt , sondern eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) . § 17 Satz 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG sprechen anders als § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nicht von der Übertragung des Urlaubs , sondern davon, dass der Urlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruch t werden kann bzw. der Arbeitgeber den Urlaub im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr zu gewähren hat. Damit knü p- fen beide Vorschriften an den Wortlaut des § 7 Abs. 3 Satz 1 BU rlG an , wonach der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. § 17 Satz 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG treffen deshalb bezüglich der Erfü l- lung und des Verfalls des Urlaubs eine eigenständige, von § 7 Abs. 3 BU rlG abweichende Regelung des Urlaubsjahres . cc) Sinn und Zweck des § 17 Satz 2 MuSchG und des § 17 Abs. 2 BEEG bestätigen die wortlautgetreue Auslegung. Die betroffenen Arbeit nehmer sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die Möglichkeit haben, ebenso wie die a n- deren Arbeitnehmer ihren Urlaub zumindest auf ein Kalenderjahr zu verteilen (anders noch BAG 21. Oktober 1997 - 9 AZR 267/96 - zu I 2 b der Gründe) . Ansonsten wäre es ni cht notwendig gewe sen, Frauen nach den Beschäft i- gungsverboten und Arbeitnehmern nach der Elternzeit die Möglichkeit einz u- räumen, den Urlaub im gesamten nächsten Urlaubsjahr zu nehmen. Hätte der Gesetzgeber in Anlehnung an § 7 Abs. 3 Satz 3 B U rlG nur den Ve rfall des U r- laubs ver hindern wollen, hätte es ausgereicht, einen entsprechenden dreimon a- 21 22 - 8 - 9 AZR 52/15 ECLI:DE:BAG:2015:151215.U.9AZR52.15.0 - 9 - tigen Übertragungszeitraum festzulegen. Das nächste Urlaubsjahr iSv . § 17 Abs. 2 BEEG und § 1 7 Satz 2 MuSchG ist damit kein - im Vergleich zur Reg e- lung in § 7 Abs. 3 Satz 3 B U rlG - verlängerter Übertragungszeitraum , sondern Urlaubsjahr iSv . § 7 Abs. 3 Satz 1 B U rlG. dd ) Das Auslegungsergebnis entspricht dem Grundsatz, dass gesetzliche Urlaubsansprüche vor Ablauf eines Zeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsj ahres nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitl i- chen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert war. Diese Ansprüche gehen erst mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres unter (grundlegend BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 32, BAG E 142, 371 ) . Endet e ein nach § 3 Abs. 1 MuSchG aus gesundheitlichen Gründen bestehendes Beschäfti g ung s- verbot kurz vor dem Jahresende und bestünde der Urlaubsanspruch entspr e- chend der Ansicht der Beklagten nur bis zum Ablauf des nächsten Urlaubsja h- res , wäre der Übertragungszeitraum offenkundig nicht deutlich länger als die Dauer des Bezugszeitraums und könnte sogar nur ein Jahr und einen Tag b e- tragen ( vgl. zur Elternzeit Düwell in jurisPK - Vereinbarkeit von Familie und Beruf Kap. 6.17 Rn. 53 ; vgl. auch BeckOK ArbR/Schrader BEEG § 17 Rn. 10a, der auf ein Ende der Elternzeit im vierten Quartal eines Jahres abstellt) . 3. Der Übertra gung des Urlaubs gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 B U rlG steht nicht entgegen, dass die Übertragung des Urlaubs über den 31. Dezember eines Jahres nach Ziff. 3 des Arbeitsvertrags der Parteien der Zustimmung des Betriebsleiters bedarf. a) Diese Regelung ist bezüglich des gesetzlichen Urlaubs gemäß § 134 BGB iVm. § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG nichtig. Sie schließt entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG eine Übertragung aus , die sich kraft Gesetzes vollzieht und damit unabhängig vom Willen der Vertragsparteien und insbesondere des Arbeitg e- bers ist . Für die Übertragung des Urlaubs kommt es allein auf das Vorliegen der Merkmale des § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG an. Es bedarf dafür keiner weiteren Handlungen von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer . Aus diesem Grunde sind w e- der ein Antrag des Arbeitnehmers auf Übertragung noch eine entsprechende Annahmeerklärung des Arbeitgebers erforderlich, um die Übert ragung des U r- 23 24 25 - 9 - 9 AZR 52/15 ECLI:DE:BAG:2015:151215.U.9AZR52.15.0 laubs am Ende des Urlaubsjahres zu bewirken (BAG 25. August 1987 - 8 AZR 118/86 - zu 2 a der Gründe, BAGE 56, 53) . Hiervon können die Arbeitsve r- tragsparteien nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen ( § 13 Abs. 1 Satz 3 B U rlG) . b) Die Zustimmung des Betriebsleiters war entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht hinsichtlich des übergesetzlichen Urlaubs, den die Parte i- en des Einzelarbeitsvertrags grundsätzlich frei regeln können (vgl. BAG 20. September 2011 - 9 AZR 416/10 - Rn. 43 mwN, BAGE 139, 168) , Vorau s- setzung für die Übertragung. Die Regelung in Ziff. 3 des von der Beklagten vo r- formulierten Arbeitsvertrags benachteiligt die Kläger in unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist deshalb unwirksam, weil sie nicht zwische n gesetzlichem und übergesetzlichem Urlaub differenziert, sondern die Übertr a- gung des Urlaubs ausnahmslos an die Zustimmung des Betriebsleiters der B e- klagten knüpft (vgl. BAG 16. Dezember 2014 - 9 AZR 295/13 - Rn. 20) . II. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 1 , § 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin setzte der Beklagten mit Schreiben vom 12. Februar 2014 eine Za h- lungsfrist bis zum 27. Februar 2014 . Mit Ablauf dieser Frist befand sich die B e- klagte in Verzug . B . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 A bs. 1 ZPO. Brühler Klose Krasshöfer Frank Merte 26 27 28
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