Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Januar 2019 Neunter Senat - 9 AZR 328/16 - ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR328.16.0 I. Arbeitsgericht Wesel Urteil vom 15. Juli 2015 - 6 Ca 703/15 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 13. Januar 2016 - 4 Sa 888/15 - Entscheidungsstichwort e : Urlaubsabgeltung - Anspruch der Erben bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR328.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 328/16 4 Sa 888/15 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. Januar 2019 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 22. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber , den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow sowie die ehrenamtlichen Richter Stang und Dipper für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 328/16 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR328.16.0 - 3 - 1. D ie Revision de r B eklagten gegen das Urteil des Lan desarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 2016 - 4 Sa 888/15 - wird zurückgewiesen . 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Klägerin verlangt vo n de r Beklagten, den ihrem Ehemann (Erbla s- ser) vor seinem Tod zustehenden Erholungsurlaub aus den Jahren 2013 und (U r- laubsgeld) zu zahlen. Die Klägerin ist Alleinerbin des am 29. November 2014 verstorbenen Erblassers. Dieser war b is zu seinem Tod bei der Beklagten gegen eine Bru t- tomonatsvergütung iHv. zuletzt 12.386,76 Euro zuzüglich einer Dienstwage n- pauschale iHv. 588,00 Euro b eschäftigt. In dem a m 16. Januar 1999 unte r- zeichneten Arbeitsvertrag zwischen dem Erblasser und der Bekla gten heißt es ua.: § 4 Entgelt ... Zusätzlich zum Gehalt erhält der Angestellte 1. eine Urlaubsvergütung und Weihnachtsgeld jeweils in Höhe eines Monatsgehalts § 6 Urlaub Der Urlaubsanspruch des Angestellten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Er beträgt zur Zeit 30 Arbeitstage im Jahr, wobei als Urlaubsjahr das Kale n- derjahr gilt. Die Urlaubszeit wird von der Firma unter B e- achtung der betrieblichen Verhältnisse und unter Berüc k- 1 2 - 3 - 9 AZR 328/16 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR328.16.0 - 4 - In der Folgezeit schloss die Beklagte zugunsten des Erblassers einen Versicherungsvertrag, der den Erblasser gegen Berufsunfäh igkeit absicherte. Für das Jahr 2013 zahlte die Beklagte an den Erblasser Urlaubsgeld ge mäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsvertrag s iHv. 6.116,22 Euro brutto. Der Erblasser war seit dem 6. September 2013 bis zu seinem Tod durchgehend krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Bis zu seinem Tod stand ihm ein Urlaubsanspruch im Umfa ng von 54,5 Urlaubstagen zu, der teils aus dem Jahr 2013 (27 Urlaubstage) und im Übrigen aus dem Jahr 2014 (27,5 U rlaubs - tage) stammte . Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG zur Abgeltung des Resturlaubs verpflichtet. Der Anspruch auf U r- laubs geld , der seine Rechtfert igung in § 4 des Arbeitsvertrag s f inde, belaufe sich für das Jahr 2013 auf einen Restbetrag iHv. 77, 17 Euro brutto und für das Jahr 2014 auf einen Betrag iHv. 6.193,38 Euro brutto. Die Klägerin hat - sowe it für die Revision von Interesse - sinngemäß beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 32.141,92 Euro brutto nebs t Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2014 aus 15.923,52 Euro brutto und seit dem 30. November 2014 aus 16.218,40 Euro brutto zu zahlen ; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.270,55 Euro bru t- to nebst Zinsen iHv. f ünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2014 zu zahlen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung bea n- tragt, Urlaubs ansprüche seien nicht vererbbar . Die Beklagte hat behauptet, sie sei mit dem Erblasser übereinge kommen, sie solle wegen des Abschlusses der Berufsunfähigkeitsversicherung von Ansprüchen bei einer lang andauernd en Erkrankung freigestellt sein. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat d as Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert , der Kl ä- 3 4 5 6 7 8 - 4 - 9 AZR 328/16 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR328.16.0 - 5 - gerin Urlaubsabgeltun g iHv. 30.685,38 Euro brutto sowie Urlaubsgeld iHv. 6.270,54 Euro brutto nebst Zinsen seit dem 20. Februar 2015 zugesprochen u nd die Klage i m Übrigen ab gewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel, die Abweisung der Klage insgesamt , weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist teilweise unzulässig, im Übrigen zulä s- sig, aber unbegründet. I. Soweit si ch die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung des U r- laubsgelds wendet, ist die Revision unzulässig, da die Beklagte sie nicht den Anforderungen des § 551 Abs. 3 ZPO entsprechend begründet hat. 1. Gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZP O obliegt es dem Revisionskläger , die Revisionsgründe anzugeben. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsve r- letzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO) . Die Revisionsbegrü n- dung muss den angeno mmenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Sie hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen (BAG 9. August 2016 - 9 AZR 628/15 - Rn. 7 ) . Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das ang e- fochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll ( BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 41/13 - Rn. 10) . Dadurch soll ua. sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmäc h- ti g te des Rev isionsklägers das angefochtene Urteil auf das Rechtsmittel hin überprüft und die Rechtslage genau durchdenkt. Die Revisionsbegründung soll durch ihre Kritik an dem angefochtenen Urteil außerdem zur richtigen Recht s- findung des Revisionsgerichts beitragen. D ie bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Ber u- fungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revis i- onsbegründung (st . Rspr., zB BAG 9. August 2016 - 9 AZR 628/15 - Rn. 7 ) . 9 10 11 - 5 - 9 AZR 328/16 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR328.16.0 - 6 - 2 . Soweit d as Landesarbeitsgericht die Beklagte verurteilt hat, an die Kl ä- gerin Urlaubsgeld zu zahlen, wird die Revisionsbegründung diesen Anforderu n- gen nicht gerecht. a) Das Landesarb eitsgericht hat der Klägerin das Urlaubsgeld mit der B e- gründung zugesprochen, § 4 des Arbeitsvertrags begründe eine Zahlungsve r- pflichtung der Beklagten, ohne diese Verpflichtung an weitere Voraussetzungen zu knüpfen. b) Die Beklagte greift diese Ausführungen nicht in einer den Anforderu n- gen des § 551 Abs. 3 ZPO entsprechenden Weise an. aa) Die Beklagte wendet gegen die Begründung des Landesarbeitsgerichts lediglich [ scil. zum Urlaubsabgeltung s- anspruch] müssen ebenso wie für den Urlaubsabgeltungsanspruch auch für die Zahlu ng des zusätzlichen Urlau bsgeld n- desarbeitsgericht hat die Beklagte zur Abgeltung von Urlaub verurteilt, weil es eine richtlinienkonforme Auslegung der Vorschrift des § 7 Abs. 4 BU rlG für g e- boten erachtet hat. Den au f die Zahlung von Urlaubs geld gerichtete n Anspruch leitet das Landesar beitsgericht nicht aus dem Bundesurlaubsgesetz , sondern aus dem Arbeitsvertrag her. Der Revisionsbegründung lässt sich nicht entne h- men, aus welchen Gründen die Beklagte meint, ihre gegen den gesetzlichen Anspruch vo rgebrachten Ar gumente seien ohne W eiteres auf den vertraglichen Anspruch übertragbar. Es fehlt insofern an der erforderlichen inhaltlichen Au s- einandersetzung mit der Argumentation, die das Landesarbeitsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. bb) Soweit die Beklagte darauf verweist, der Erblasser habe im Jahr 2014 nicht gearbeitet, stellt dies keine Auseinandersetzung mit der Argumentation des Landesarbeitsgerichts dar, die arbeitsvertragliche Bestimmung des § 4 m a- che den Anspruch auf Urlaubsgeld v on keinen weiteren Voraussetzungen, also auch nicht von der Erbringung der Arbeitsleistung, abhängig. Die Beklagte legt in diesem Zusammenhang nicht dar, aus welchen Gründen die Annahme des 12 13 14 15 16 - 6 - 9 AZR 328/16 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR328.16.0 - 7 - Landesarbeitsgerichts, es handele sich um eine voraussetzungslose Zahlung s- zusage, nicht zutreffen soll. II. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das klagestattgebende Urteil des Arbeitsg e- richts zu Recht zurückgewiesen , soweit es der Klägerin Urlaubsabgelt ung iHv. 30.685,38 Euro brutto zugesprochen hat. Die Klägerin hat als Alleinerbin des Erblassers gemäß § 1922 Abs. 1 BGB iVm. § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf A b- geltung des dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes am 29. November 2014 noch zustehenden Urlaubs im Umfang von 54,5 Arbeitstagen. Im Zeitpunkt des Todes endete das Arbeitsverhältnis des Erblassers. Zugleich ging sein Verm ö- gen gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Klägerin als Alleinerbin über. Der A n- spruch auf Vergütung als finanzieller Aspekt des dem Erbl asser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch zustehenden Anspruchs auf bezahlten Jahresu r- laub ist mit Eintritt des Erbfalls nicht erloschen. Er besteht fort und ist an die Erben ab zugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG) . 1. Für den gesetzlichen Mindesturlaub ergibt d ies die richtlinienkonforme Auslegung der §§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG (vgl. Arnold/Zeh NZA 2019, 1, 5; ErfK/ Gallner 19. Aufl. BUrlG § 1 Rn. 23; Joussen RdA 2015, 305, 321; Kaman a brou RdA 2017, 162, 164 f.; Pötters Anm. EuZW 2014, 590, 592; Ricken NZA 201 4, 1361, 1362 f.; Schneider ZE SAR 2017, 79, 82 f.; Worm/Thelen NJW 2016, 1764, 1765 ) . Der Senat hält an seiner gegenteiligen Rechtsprechung (zuletzt BAG 18. Oktober 2016 - 9 AZR 45/16 (A) - und - 9 AZR 196/16 (A) - jeweils Rn. 14) nicht weiter fest. a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats st and de n Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG zu, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitne h- mers endet e (zuletzt BAG 18. Oktober 2016 - 9 AZR 45/16 (A) - und - 9 AZR 196/16 (A) - jeweils Rn. 14 mwN) . Dem lag im Wesentlichen die Annahme z u- grunde, der Urlaubsanspruch nach § 1 BUrlG gehe als höchstpersönlicher A n- spruch des Arbeitnehmers iSd. § 613 Satz 1 BGB mit dessen Tod unter. Der Tod führe nicht nur zum Erlöschen des Freistellungsanspruchs des Arbeitne h- 17 18 19 - 7 - 9 AZR 328/16 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR328.16.0 - 8 - mers, sondern auch zum Untergang des Anspruchs auf Zahlung der Vergütung für die Zeit des nicht genommenen Urlaubs. Vor der Beendigung des Arbeit s- verhältnisses erwerbe der Arbeitnehmer keine Vermögensposition, die als Teil seines Vermögens nach § 1922 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall auf die Erben übergehe und sich als Vollrecht, werdendes Recht oder Anwartschaft nach se i- nem Tod in einen Abgeltungsanspruch iSv. § 7 Abs. 4 BUrlG umwandeln könne (vgl. BAG 12. März 2013 - 9 AZR 532/11 - Rn. 12; 20. September 2011 - 9 AZR 416/10 - Rn. 14 ff. mwN, BAGE 139, 168) . b) Mit Beschlüssen vom 18. Oktober 2016 ( - 9 AZR 45/16 (A) - und - 9 AZR 196/16 (A) - ) hat der Senat den Gerichtshof der Europäischen Uni on gemäß Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung ersucht, ob Art. 7 der Richtl i- nie 2003/88/EG oder Art. 31 Abs. 2 GRC dem Erben eines während des A r- beitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers einen Anspruch auf einen fina n- ziellen Ausgleich für den dem Arbeitneh mer vor seinem Tod zustehenden Ja h- resurlaub einräumt. c) Der Gerich t shof hat mit Urteil vom 6. November 2018 ( - C - 569 /16 und C - 570/16 - [Bauer und Willmeroth ]) in Fortführung seiner bisherigen Rechtspr e- chung (vgl. dazu insb. EuGH 12 . Juni 2014 - C - 118/13 - [Bollacke]) erkannt, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers der von ihm erworbene, vor seinem Tod nicht mehr genommene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub untergeht, ohne dass ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht, der im Wege der Erbfolge auf die Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers übergehen könnte (EuGH 6. November 2018 - C - 569/16 un d C - 570/16 - [Bauer und Willmeroth ]) . aa) Der Gerichtshof geht davon aus, dass der Tod nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des einmal erworbenen Anspruchs auf bezahlten Jahre s- urlaub führt, der gleichbedeutend mit dem Anspruch auf Freistellung de n auf Bezahlung umfasst. Unter seinem finanziellen Aspekt betrachtet sei der A n- spruch auf bezahlten Jahresurlaub rein vermögensrechtlicher Natur. Dieser 20 21 22 - 8 - 9 AZR 328/16 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR328.16.0 - 9 - Vermögensbestandteil dürfe den Erben des Arbeitnehmers durch dessen Tod nicht rückwirkend entzogen werd en. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG sehe vor, dass der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden dürfe und stelle damit insbesondere sicher, dass der Arbeitnehme r über eine tatsäc h- liche Ruhezeit verfügen könne, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit gewährleistet sei. Ende das Arbeitsverhältnis, sei es aber nicht mehr möglich, den bezahlten Jahresurlaub, der dem Arbeitnehmer zugestanden habe, tatsächlich zu nehmen. Um zu verhindern, dass dem A r- beitnehmer wegen der Unmöglichkeit, den Urlaub nach Beendigung des A r- beitsverhältnisses zu nehmen, jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in fina n- zieller Form, verwehrt werde, bestimme Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für die nicht genom menen Urlaubstage habe. Die Bestimmung stelle für das Entstehen des Anspruchs keine andere n Voraussetzung en auf als diejenige n , dass zum einen das Arbeit sverhältnis beendet sei und zum anderen der Arbeitnehmer nicht den gesamten bezahlten Jahresurlaub genommen habe, auf den er bis zur Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte. Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses spiele für den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung keine Rolle (EuGH 6. November 2018 - C - 569/16 und C - 570/16 - [Bauer und Willmeroth] Rn. 42 bis 48 ) . bb) Der Gerichtshof hat hervorgehoben, dass eine nationale Regelung nicht anzuwenden sei, wenn sie nicht in die sem Sinne im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC ausgelegt werden könne. Das nationale Gericht habe aber dafür Sorge zu tragen, dass der Rechtsnachfolger des vers torbenen Arbeit nehmer s von dem Arbeitgeber eine finanzielle Verg ü- tung für den vo m Arbeitnehmer gemäß diesen Bestimmungen erworbenen, vor seinem Tod nicht mehr genommenen bezahlten Jahresurlaub erhalte. Stehe dem Rechtsnachfolger in einem Recht s streit ein staatlicher Arbeitgeber gege n- über, folge diese Verpflichtung für das nat ionale Gericht aus Art. 7 der Richtl i- nie 2003/88/EG und aus Art. 31 Abs. 2 GRC. Stehe ihm ein privater Arbeitgeber 23 - 9 - 9 AZR 328/16 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR328.16.0 - 10 - gegenüber, folge sie aus Art. 31 Abs. 2 GRC (vgl. EuGH 6. November 2018 - C - 569/16 und C - 570/16 - [Bauer und Willme roth ] Rn. 92) . d) Die nationalen Gerichte sind danach gehalten, bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen ( vgl. EuGH 6. November 2018 - C - 569/16 u nd C - 570/16 - [Bauer und Willmeroth ] Rn. 66 f.) . aa) Art. 267 AEUV weist dem Gerichtshof zur Verwirklichung der Verträge über die Europäische Union, der Rechtssicherheit und der Rechtsanwend ung s- gleichheit sowie einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Union s- rechts die Aufgabe der verbindlichen Auslegung der Verträge und Richtlinien zu (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 27 , BAGE 158, 121 ; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 26, BAGE 142, 371) . Daraus folgt, dass die nation a- len Gerichte die Unionsvorschrift in dieser Auslegung (grundsätzlich) auch auf andere Rechtsverhältnisse als das dem Vorabentscheidungsersuchen zugru n- de liegende anwenden können und müssen, und zwar auch au f solche, die vor Erlass der auf das Auslegungsersuchen ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs entstanden sind ( BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 26) . bb) Allerdings unterliegt der Grundsatz der richtlinien konformen Auslegung des nationa len Rechts Schranken. Die Pflicht zur Verwirklichung eines Richtl i- nienziels im Wege der Auslegung findet ihre Grenzen an dem nach innerstaatl i- cher Rechtstradition methodisch Erlaubten. Sie darf nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts c ontra legem dienen. Besteht jedoch ein Au s- legungsspielraum, ist das nationale Gericht verpflichtet, diesen zur Verwirkl i- chung des Richtlinienziels bestmöglich auszuschöpfen (vgl. BVerfG 26. Sep - tember 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 - Rn. 46 f.) . Ob un d inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung z u- lässt, haben allein die nationalen Gerichte zu beurteilen (BV erfG 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 B vR 469/07 - Rn. 47; 21. Februar 2017 - 1 ABR 24 25 26 - 10 - 9 AZR 328/16 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR328.16.0 - 11 - 62/12 - Rn. 29, B AGE 158, 121 ; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 31, BAGE 142, 371) . e) Die Bestimmungen der §§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG lassen sich richtlinienko n- form auslegen. Damit bedarf es keiner Entscheidung des Senats, ob und i n- wieweit diese Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes aufgrund der Entsche i- dung des Gerichtshofs vom 6. November 2018 ( - C - 569/16 und C - 570/16 - [Bauer und Willmeroth ]) wegen Unvereinbarkeit mit Art. 31 Abs. 2 GRC una n- gewendet bleiben müssten. aa) Der Wortlaut von § 1 und § 7 Abs. 4 BUr lG steht einer richtlinienko n- formen Ausleg ung nicht entgegen, nach der den Erben der Abgeltungsanspruch auch für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers zusteht . Vielmehr ist der finanzielle Aspekt des Anspruchs auf Erholungsurlaub im Bundesurlaubsgesetz unabdingbar angelegt. (1) Nach § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr A n- spruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das Bundesurlaubsgesetz begründet damit nicht nur einen Freistellungsanspruch, sondern au ch einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Bezahlung. Das Gesetz verlangt, dass die Zeit der Fre i- stellung von der Arbeit spflicht 1 BUrlG entspricht ins o- weit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG, der den Anspruch auf Freistellung und denjenigen auf Zahlung des Urlaubsentgelts als zwei Aspekte eines einz i- gen Anspruchs behandelt (BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 455/13 - Rn. 21, BAGE 150, 355) . (2) § 7 Abs. 4 BUrlG sieht vor, dass der Urlaub abzugelten ist, wenn er w e- gen Beendigung des Arb eitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr g e- währt werden kann. Die Bestimmung knüpft allein an die durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verursachte Unmöglichkeit an, den noch bestehenden Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers durch bezahlte Frei stellung von der A r- beitspflicht zu realisieren, ohne bestimmte Beendigungstatbestände auszune h- men. Sie trifft keine Unterscheidung zwischen den Beendigungstatbeständen und enthält keine gesonderte Regelung über das rechtliche Schicksal der Ve r- 27 28 29 30 - 11 - 9 AZR 328/16 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR328.16.0 - 12 - gütungskompon ente des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, wenn das A r- beitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. § 7 Abs. 4 BUrlG lässt damit seinem Wortlaut nach die Auslegung zu, dass Urlaub abzugelten ist, weil das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Ar beitnehmers endet und dadurch der Urlaubsgewährung eintritt (vgl. Kamanabrou RdA 2017, 162, 165; Schipper/ Polzer NZA 2011, 80, 81; aA noch BAG 20. Septem ber 2011 - 9 AZR 416/10 - Rn. 22 ff. , BAGE 139, 168) . bb) Dieses richtlinenkonforme Verständnis entspricht sowohl dem Sinn und Zweck von § 1 und § 7 Abs. 4 BUrlG als auch der Systematik des Bundesu r- laubsgesetzes. Die Bestimmungen des § 1 und § 7 Abs. 4 BUrlG sollen g e- wäh r leisten, dass jeder Arbeitnehmer in regelmäßigem Rhythmus eine gewisse Zeit der Erholung erhält (vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 24, BAGE 142, 371; 26. Juni 1969 - 5 AZR 393/68 - zu 1 der Gründe, BAGE 22, 85) und Urlaubsansprüche nicht übe r einen langen Zeitraum angesammelt oder allein durch Zahlung von Geld ersetzt werden. Die Vergütungskomponente des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub ist daher im bestehenden Arbeitsve r- hältnis fest mit dem Freistellungsanspruch verbunden. Sie darf aufgr und des sich aus § 7 Abs. 4 BUrlG ergebenden Abgeltungsverbots nicht isoliert erfüllt werden. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt jedoch die A r- beitspflicht und damit die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer durch Freistellung von der Arbeitspflic ht Urlaub zu gewähren (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 455/13 - Rn. 19, BAGE 150, 355) . Die Bindung des Anspruchs auf Bezahlung an den Freistellungsanspruch und seine zeitliche Begrenzung nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG wird aufgelöst. § 7 A bs. 4 BUrlG bestimmt als spezialgesetzliche Regelung des Leistungsstörungsrechts die Rechtsfolgen der Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung infolge der Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses und verdrängt damit die allgemeinen Regelungen der §§ 275 ff. BGB, die ansonsten bei Unmöglichkeit von Leistungen gelten (BAG 20. September 2011 - 9 AZR 416/10 - Rn. 23 mwN, BAGE 139, 168) . Während der Freiste l- lungsanspruch infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses untergeht, e r- hält § 7 Abs. 4 BUrlG die Vergütungskompon ente des Urlaubsanspruchs als 31 - 12 - 9 AZR 328/16 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR328.16.0 - 13 - Abgeltungsanspruch selb st ständig aufrecht. Der aus Freistellung von der A r- beitspflicht und Bezahlung zusammengesetzte Urlaubsanspruch wandelt sich in einen Anspruch auf Abgeltung des noch nicht erfüllten Urlaubs. Diese Umwan d- l ung erfolgt, ohne dass der finanzielle Aspekt des originären Urlaubsanspruchs zunächst erlischt . Das Bundesurlaubsgesetz bietet demgegenüber keinen A n- haltspunkt für die Annahme, der Anspruch auf Bezahlung als Bestandteil des Urlaubsanspruchs solle erst zu einem späteren Zeitpunkt als der Freistellung s- anspruch entstehen oder der Tod des Arbeitnehmers führe als Sonderfall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses rückwirkend zum Verlust des erworbenen Zahlungsanspruchs. 2. Die Grundsätze über die Vererbbarkeit des finanzielle n Aspekt s des gesetzlichen Mindesturlaubs bei Beendigung de s Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers gelten auch für den arbeitsvertragl ichen Mehrurlaub nach § 6 Satz 2 des Arbeitsvertrags. a) Arbeits vertragsparteien können Urlaubs - und Urlaubsabgeltungsa n- sprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln ( vgl. BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 81, BAGE 130, 119) . Die grundrechtlich geschützte Vertragsfre i- heit (vgl. dazu BAG 8. Mai 2018 - 9 AZR 531/17 - Rn. 58) schließt das Recht ein, das teilweise oder vollständige Erlöschen des arbeitsvertraglichen Me hru r- laubs für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsve r- hältnis verstirbt . Der entsprechende Regelungswi lle der Arbeitsvertragsparteien, für den deutliche Anhaltspunkte vorliegen müssen (vgl. zum Fristenregime BAG 20. September 2011 - 9 AZR 416/10 - Rn. 43, BAGE 139, 168) , hat sich hierbei auf die Frage zu beziehen, ob und gegebenenfalls unter welchen Vorausse t- zungen den Erben in welcher Höhe ein Anspruch auf Abgeltung vom Erblasser nicht genommenen Urlaubs zusteht . Es genügt nicht, wenn in einem Arbeitsve r- trag von Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes abgewichen wird, die in e i- nem anderen Sachz u sammenhang stehen. 32 33 - 13 - 9 AZR 328/16 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR328.16.0 - 14 - b ) In § 6 des Arbeitsvertrag s hat ein diesbezüglicher, vom Gesetzesrecht a bweichender Regelungswille der Arbeitsvertragsp a rteien keinen Niederschlag gefunden. Die allgemeine Bezugnahme auf die Bestim mungen des Bundesu r- laubsgesetzes in § 6 Satz 1 des Arbeitsvertrags spricht für das Gegenteil. Die Arbeitsvertragsp arteien wollten die Urlaubsansprüche dem Regime des B u n- desurlaubs gesetzes unterstellen und auf diese Weise den Grundsatz, dem z u- fol ge die V ergütungs k omponente des Urlaubsanspruchs einen Teil der Er b- masse bildet, wenn der Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis verstirbt, auch auf den arbeitsvertraglichen Mehrurlaub beziehen. Soweit § 6 Satz 3 des Arbeitsvertra g s Regelungen zur Festlegung von Urlaub enthält, lässt die B e- stimmung die Frage unberührt, welche urlaubsrechtlichen Rechtsfolgen beim Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis eintreten . 3. Dem Erblasser stand zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses ein Urlaubsanspruch im Umfang von 54,5 Arbeitstagen zu, die zu einem Teil aus dem Jahr 2 013 und im Übrigen aus dem Jahr 2014 stammten. Der Urlaubsanspruch des Erblassers aus dem Jahr 201 3 ist nicht mit Ablauf des Urlaubsjahres verfallen, weil der Erblasser seit dem 6. September 2013 bis zu seinem Tod am 29. November 2014 d urchgehend krankheitsbedingt arbeit s- unfähig und deshalb an der Inanspruchnahme des Urlaubs gehindert war (vgl. grdl. B AG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 23 ff., BAGE 142, 371 ) . 4. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, der Er b- lasser habe nicht auf seine Urlaubsansprüche verzichtet. Soweit die Beklagte in den Tatsacheninstanzen behauptet hat, sie s ei mit dem Erblasser übereing e- kommen, mit Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sei sie von A n- sprüchen im Zusammenhang mit jeder lang andauernden Erkrankung freig e- stellt, hat sie diesen pauschalen Vortrag, den die Klägerin best ritten hat, nicht we iter konkretisiert. So hat sie weder dargelegt, welche aufgrund welcher U m- stände zur Vertretung der Beklagten berufene Person zu welchem Zeitpunkt eine Erklärung welchen konkreten Inhalts ab ge geben hat, noch, mit welcher wann unter welchen Umständen abgege benen Erklärung der Erblasser sein en Verz icht erklärt hat. 34 35 36 - 14 - 9 AZR 328/16 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR328.16.0 5. Die Höhe des Abgeltungsanspruch s hat das Landesarbeitsgericht z u- treffend berechnet. Die Beklagte erhebt hiergegen in der Revisionsbegründung keine Einwände. 6. Der Zinsanspruch folgt aus den g esetzlichen Vorschriften über den Schuldnerverzug (§ 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB) . III. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglos en Revision zu tragen ( § 97 Abs. 1 ZPO) . Kiel Weber Suckow Stang Matth. Dipper 37 38 39
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