Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. April 2014 Neunter Senat - 9 AZR 550/12 - I. Arbeitsgericht Herne Urteil vom 21. Januar 2010 - 4 Ca 955/09 II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 29. März 2012 - - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Urlaubsabgeltung - Ausschlussfrist - Fälligkeit Bestimmungen: BGB § 271; BUrlG § 7 Abs. 4; Einheitliche r Manteltarifvertrag für die Metall - und Elektroindustrie in Nordrhein - Westfalen vom 18. Dezember 2003 (EMTV) §§ 11, 14, 15, § 19 Nr. 2 Buchst. b und Nr. 4 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 550 /12 16 Sa 322/10 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 8. April 2014 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlussberufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 8 . April 201 4 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- - 2 - 9 AZR 550/12 - 3 - gericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Klose s owie d i e ehrenamtlichen Richter Preuß und Dr. Starke für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamm vom 29. März 2012 - 16 Sa 322/10 - teilweise a ufgehoben . 2. Die Anschlussberufung der Klägerin wird ins gesamt z u- rückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 21. Januar 2010 - 4 Ca 955/09 - teilweise abgeändert. D ie Klage wird insgesamt abgewiesen. 3 . Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten noch über Urlaubsabgeltung und zusätzliche U r- laubsvergütung ( Urlaubsgeld ) für die Jahre 2007 und 2008. Die Klägerin war vom 14. März 1984 bis zum 10. Dezember 2008 bei der Beklagten als Monteurin beschäftigt. Sie bezog zuletzt ein monatliches Grundentgelt in Höhe von 1.674,61 Euro brutto, welches sich durch regelmäß i- ge Entgeltbestandteile um durchschnittlich 30,92 Euro pro Tag erhöhte. Kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit richtet e sich das Arbeit sverhältnis ua. nach den Vorschriften des inheitlichen Manteltarifvertrags Metall - und Elektroindustrie in Nordrhein - Westfalen vom 18. Dezember 2003 (EMTV) . In diesem heißt es zum Urlaub und zum Arbeitsentgelt ua.: § 11 Grundsätze der Urlaubsgewährung 1. Beschäftigte/Auszubildende haben nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in jedem Urlaub s- jahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. U r- laubsjahr ist das Kalenderjahr. 1 2 - 3 - 9 AZR 550/12 - 4 - Der Urlaubsanspruch erlischt drei Monate nach A b- lau f des Kalenderjahres, es sei denn, dass er erfol g- los geltend gemacht wurde oder dass Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden konnte. Konnte der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden, erlischt der Urlaubsanspruch zwölf Monate nach Ablauf des Zeitraums nach Abs. 2. 3. Eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses/Ausbildungs - verhältnisses zulässig. Die Urlaubsabgeltung entfällt ausnahmsweise, wenn der/die Beschäftigte durch eigenes sch werwiegendes Verschulden aus einem Grund entlassen worden ist, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt , oder das Arbeitsverhältnis unberechtigt vorzeitig gelöst hat und in diesen Fällen eine grobe Verletzung der Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis vo rliegt. Die hiernach verwirkte Urlaubsvergütung ist im Ei n- vernehmen mit dem Betriebsrat einer betrieblichen Unterstützungseinrichtung zuzuführen oder sonst zugunsten der Beschäftigten zu verwenden. Bei Me i- nungsverschiedenheiten über die Zuführung oder V erwendung ist nach § 24 zu verfahren. § 13 Urlaubsdauer 1. D er Urlaub beträgt für Beschäftigte/Auszubildende 30 Arbeitstage /Ausbildungstage bei einer Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf fünf Ta ge/ Woche. § 14 Urlaubsvergütung 1. Den Beschäftigten und Auszubildenden wird wä h- rend des Urlaubs das regelmäßige Arbeitsentgelt/die regelmäßige Ausbildungsvergütung weitergezahlt (berechnet nach § 16). Sie erhalten darüber hinaus eine zusätzliche U r- laubsvergütung, die bei 30 Urlaubsta gen gemäß § 13 Nr. 1 je Urlaubstag 2,4 % des monatlichen regelm ä- ßigen Arbeitsentgelts/der regelmäßigen Ausbi l- - 4 - 9 AZR 550/12 - 5 - dungsvergütung ausmacht. In den Fällen des § 13 Nr. 4 ist der Prozentsatz wertgleich anzupassen. Berechnungsgrundlage der zusätzlichen Urlaubsve r- gütung sind die festen Entgeltbestandteile des la u- fenden Monats zuzüglich des Monatsdurchschnitts der gemäß § 16 Nr. 1 zu berücksichtigenden v aria b- len Entgeltbestandteile der letzten sechs abgerec h- neten Monate. 2. Die Urlaubsvergütung ist auf Wunsch des/der B e- schäftigten/Auszubilde nden vor Antritt des Urlaubs zu zahlen, sofern der Urlaub mindestens zwei W o- chen umfasst. Statt der Urlaubsvergütung kann ein entsprechender Abschlag geleistet werden. Fällt ein Zahlungstermin für Entgelt oder Ausbi l- dungs vergütung in die Urlaubszeit, so ist das Entgelt oder die Ausbildungs vergütung auf Wunsch des/der Beschäftigten/Auszubildenden vor Beginn des U r- laubs auszuzahlen. Stattdessen kann ein entspr e- chender Abschlag geleistet werden. 3. Durch freiwillige Betrieb svereinbarung kann festg e- legt werden, dass die zusätzliche Urlaubsvergütung für das gesamte Urlaubsjahr spätestens mit der A b- rechnung für den Monat Juni, bei Eintritt im Laufe des Urlaubsjahres mit der Abrechnung im Monat D e- zember ausgezahlt wird. Steht de m/der Beschäfti g- ten/Auszubildenden bei Ausscheiden aus dem A r- beitsverhältnis/Ausbildungsverhältnis ein anteiliger Urlaubsanspruch zu, kann die zu viel gezahlte z u- sätzliche Urlaubsvergütung zurückgefordert werden. § 15 Monatsentgelt I Monatsentgelt 1. Die Beschäftigten erhalten ein Monatsentgelt als r e- gelmäßiges Arbeitsentgelt. 2. Das Monatsentgelt setzt sich zusammen aus - den festen Entgeltbestandteilen, - den variablen Entgeltbestandteilen. 3. Feste Entgeltbestandteile des Monatsentgelts sind - das tarifliche Monatsgrundentgelt entsprechend der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach den Bestimmungen des En t- geltabkommens, - 5 - 9 AZR 550/12 - 6 - - weitere monatlich stetige Entgeltbestandteile (alle Zulagen, Zuschläge und sonstige Verg ü- tungen, die regelmäßig und i n gleicher Höhe anfallen). 4. Variable Entgeltbestandteile des Monatsentgelts sind - leistungsabhängige variable Entgeltbestand - teile, - zeitabhängige variable Entgeltbestandteile, - sonstige variable Entgeltbestandteile. Die variablen Entgeltbestandteile werden aus dem Vormonat ermittelt. Sie werden aus dem laufenden Monat ermittelt, wenn gemäß Nr. 11 ein späterer Auszahlungstermin als der letzte Banktag des K a- lendermonats vereinbart worden ist. 5. Zu den leistungsabhängigen variablen Entgeltb e- standteilen gehören die über das Monatsgrunden t- gelt hinausgehenden leistungsbezogenen Entgeltb e- standteile (einschließlich der Leistungsentgeltdurc h- schnitte), die nicht verstetigt sind. 6. Zu den zeitabhäng igen variablen Entgeltbestandte i- len gehören die Vergütung en für Mehrarbeit, die Z u- schläge für Mehr - , Spät - , Nacht - , Sonntags - und Fe i- ertagsarbeit, die Vergütungen für Reisezeit nach § 5 II sowie sonstige zeitbezogene Zulagen und Z u- schläge. 7. Zu den sons tigen variablen Entgeltbestandteilen des Monatsentgelts gehören alle sonstigen Vergütungen, die nicht regelmäßig oder nicht in gleicher Höhe wi e- derkehren. 8. Einmalzahlungen (z. B. Jahressonderzahlungen, z u- sätzliche Urlaubsvergütungen), vermögenswirksame Leistungen sowie Aufwendungsersatz gehören nicht zum Monatsentgelt. Diese Ansprüche werden una b- hängig von den Regelungen des Monatsentgelts e r- füllt. 10. Der Abrechnungszeitraum für das Monatsentgelt ist der Kalendermonat. 11. Den Beschäftigten muss das Monatsentgelt späte s- tens zum Schluss des Kalendermonats (am letzten Banktag) zur Verfügung stehen. Hiervon abweichende Auszahlungstermine, insb e- sondere zur Ermöglichung einer gemeinsamen A b- - 6 - 9 AZR 550/12 - 7 - rechnung der variablen mit den festen Entgeltb e- standtei len des Monats, können betrieblich verei n- bart werden. 12. Die Abrechnung des Monatsentgelts erfolgt in Tex t- form. Aus ihr müssen die festen und variablen B e- standteile des Monatsentgelts ersichtlich sein. § 16 Berechnung des weiterzuzahlenden regelmäßigen Arbeitsent gelts/ 1. In allen Fällen, in denen dieser Tarifvertrag Anspruch auf Weiterzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts regelt, werden für die Berechnung die festen Entgel t- bestandteile des Monatsentge lts ( Monatsgrunden t- gelt und stetige Entgeltbestandteile ) zu G runde g e- legt, die der/die Beschäftigte erhalten haben würde, wenn er/sie gearbeitet hätte. Zusätzlich erhält er/sie die leistungsabhängigen var i- ablen Entgeltbestandteile sowie Zuschläge für Spät - , Nacht - , Sonntags - und Feiertagsarbeit, Erschwerni s- zuschläge, individuelle Prämien, Provisionen und Zulagen aus dem Durchschnitt der letzten sechs a b- gerechneten Monate, jedoch ohne das Mehrarbeit s- entgelt gemäß § 6 Nr. 1. § 19 EMTV regelt für die Geltendmachung und den Ausschluss von A n- sprüchen ua. F olgende s : 2. Beschäftigte/Auszubildende haben das Recht, A n- sprüche aus dem Arbeitsverhältnis/Ausbildungs - verhältnis innerhalb folgender Fristen geltend zu m a- chen: a) Ansprüche auf Zuschläge für Mehr - , Spät - , Nacht - , Sonntags - und Feiertagsarbeit inne r- halb von zwei Monaten nach Erhalt der A b- rechnung, b) a lle übrigen Ansprüche innerhalb von drei M o- naten nach ihrer Fälligkeit. 3 - 7 - 9 AZR 550/12 - 8 - 4. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fris ten geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen , es sei denn, da s s Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert waren, diese Fristen einzuhalten. Nach der bei der Beklagten bestehenden betrieblichen Regelung erfo l- gen die monatlichen Entgeltzahlungen spätestens bis zum sechsten Werktag des jeweiligen Folgemonats. D ie zusätzliche Urlaubsvergütung i st nach § 6 des bei der Beklagten geltenden Sanierungstarifvertrag s vom 18. Dezember 2006 ab dem Kalenderjahr 2007 jeweils mit der Vergütung für Juni zu zahlen. Die Klägerin war seit dem 31. Januar 2006 bis zur Beendigung des A r- beitsverhältnisses mit Ablauf des 10. Dezember 2008 arbeitsunfähig krank. Sie bezog s eit dem 1. August 2006 wegen voller Erwerbsminderung eine zunächst befristete Rente , die m it Bescheid vom 5. August 2008 bis zum Erreich en der Regelaltersgrenze weiter gewährt wurde . Die Beklagte erteilte der Klägerin u nter dem 9. Januar 2009 eine Entgeltabrechnung für Dezember 2008. In dies er wu r- de der Urlaubsanspruch der Klägerin mit null Tagen angegeben, während eine am 5. Dezember 2008 für November 2008 erteilte Abrechnung einen Urlauba n- spruch der Klägerin von 13 T agen ausgewiesen hatte. Die Klägerin verlangte mit einem an die Beklagte g erichteten Schreiben vom 26. Januar 2009 die Auszahlung einer Urlaubsvergütung für 13 Urlaubs - tage aus de n Jahr en 2005 und 2006, die sie einschließlich eines Urlaubsgel ds von 50 % mit 2.430,68 Euro brutto berechnete. Mit weiterem Schreiben vom 25. März 2009 machte s ie für Urlaubsansprüche aus den Jahren 2006, 2007 und 2008 im Umfang von insgesamt 58 Arbeitstagen eine weitere Urlaubsve r- gütung von 7.229,70 Euro brutto geltend. Mit ihrer Klageschrift vom 30. M ärz 2009 beanspruchte sie die Abgeltung ihres tariflichen Urlaubsanspruchs im U m- fang von jeweils 30 Tagen für die Jahre 2006 , 2007 und anteilig für das Jahr 2008 sowie Urlaubsgeld iHv . insgesamt 16.453,80 Euro brutto . Die Klageschrift ü bermittelte die Kläg erin der Beklagten am 31. März 2009 zum Zwecke der Ge l- 4 5 6 - 8 - 9 AZR 550/12 - 9 - tendmachung ihrer Ansprüche per Telefax. Das Original der Klage schrift ging am 1. April 2009 beim Arbeitsge richt ein. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen , an sie 16.453,80 Euro brutto, hilfsweise 7.22 9 ,70 Euro brutto, äußerst hilfsweise 2.430,06 Euro brutto , nebst Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2008 zu zahlen. Die Beklagte hat zu ihrem Klage abweisungsantrag die Auffassung ve r- treten, Urlaubsansprüche der Klägerin seien während des Bezugs der E r- werbsminderungsrente nicht entstanden. Im Übrigen sei en die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche infolge der tariflichen Ausschlussfrist verfall en. Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 11.167,02 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2009 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten und die An schlussberufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht unter jeweiliger Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die B e- klagte verurteilt , an die Klägerin 9.524,60 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2009 zu za h- len . Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die B e- klagte ihr Ziel d er vollständigen Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesa r- beitsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, Urlaubsansprüche der Kläg e- rin aus den Jahren 2007 und 2008 abzugelten und an die Klägerin Urlaubsgeld zu zahlen. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind jedenfalls nach § 19 Nr. 4 EMTV ausgeschlossen. 7 8 9 10 - 9 - 9 AZR 550/12 - 10 - I. Die Regelungen in § 19 EMTV gelten für die tarifgebundenen Parteien (§ 3 Abs. 1 TVG) gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend. N ach § 19 Nr. 2 Buchst. b EMTV sind alle nicht in § 19 Nr. 2 Buchst. a EMTV genannten Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gelten d zu machen , damit sie nicht gemäß § 19 Nr. 4 EMTV ausgeschlossen sind. Das Schreiben der Klägerin vom 25. März 2009 wahrte die Ausschlussfrist ebenso weni g wie d ie Übersendung der Klageschrift an die Beklagte per Telef ax zum Zwecke der Geltendmachung der Abgeltungsansprüche am 31. März 2009 . 1. Der Anspruch auf Abgeltung des nach lang andauernder Arbeitsunf ä- higkeit bestehenden gesetzlichen Mindestur laubs kann aufgrund tariflicher Ausschlussfristen verfallen (BAG 9. August 2011 - 9 AZR 365/10 - Rn. 16 f., BAGE 139, 1) . Er ist nicht in dem Sinne Surrogat des Urlaubsanspruchs , dass für ihn dieselben Regeln wie für den Urlaubsanspruch gelten , sondern ist ein r einer Geldanspruch. Er unterfällt deshalb den Bedingungen, die nach dem a n- wendbaren Tarifvertrag für die Geltendmachung von Geldansprüchen vorg e- schrieben sind. Solche Ausschlussfristen können dabei kürzer als ein Jahr sein. Der vom Gerichtshof der Europäis chen Union aufgestellte Rechtssatz, dass die Dauer des Übertragungszeitraums, innerhalb dessen der Urlaubsanspruch bei durchgängiger Arbeitsunfähigkeit nicht verfallen kann, die Dauer des Bezug s- zeitraums deutlich übersteigen muss, ist auf die Mindestlänge einer tariflichen Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung nicht übertragbar (BAG 13. Dezember 2011 - 9 AZR 399/10 - Rn. 31 , BAGE 140, 133 ; vgl. auch BAG 18. September 2012 - 9 AZR 1/11 - Rn. 27 ) . 2. Die Klägerin hat Ansprüche auf Urlaubsabgeltung nicht rechtzeitig ge l- tend gemacht. Da der Urlaubsabgeltungsanspruch kein en Anspruch auf Z u- schläge iSd. § 19 Nr. 2 Buchst. a EMTV darstellt, ist er innerhalb von drei M o- naten nach seiner Fälligkeit geltend zu machen (§ 19 Nr . 2 Buchst. b EMTV) . Ansonsten ist der Anspruch nach § 19 Nr. 4 EMTV ausgeschlossen, es sei denn, dass der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller nach Lage der Umstände zuzumu tenden Sorgfalt verhindert war , diese Frist einzuhalten. 11 12 13 - 10 - 9 AZR 550/12 - 11 - a) Der Urlaubsabgel tungsanspruch war mit der Beendigung des Arbeit s- verhältnisses am 10. Dezember 2008 fällig. Der Abgeltungsanspruch gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 45, BAGE 142, 371 ; 9. August 2011 - 9 AZR 365/10 - Rn. 17 , BAGE 139, 1) . Das Arbeitsverhältnis endete nach der von der Klägerin nicht mit Revisionsrügen angegriffenen Feststellung des La n- desarbeitsgerichts zum 10. Dezember 2008 . aa ) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung gemäß § 271 BGB sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. Fehlen Sonderregeln, gilt der Grundsatz sofortiger Fälligkeit der Lei stung (vgl. Palandt/Grüneberg 7 3 . Aufl. § 271 BGB Rn. 2) . Das gilt auch für den Urlaubsabgeltungsanspruch, der grundsätzlich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird (vgl. BAG 9. Aug ust 2011 - 9 AZR 365/10 - Rn. 18 , BAGE 139, 1 ; MüArbR/Düwel l 3. Aufl. Bd. 1 § 80 Rn. 67 ) . bb ) Der EMTV enthält für die Fälligkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs keine vo m Grundsatz der sofortigen Fälligkeit abweichende Sonderregelung. Zwar ist es grundsätzlich zulässig zu vereinbaren, dass die Urlaubsabgeltung in die allgemeine Abrechnung einbezogen und z um Beispiel erst zum Monatsende mit der letzten Entgeltzahlung fällig wird (vgl. BAG 21. September 2010 - 9 AZR 510/09 - Rn. 32, BAGE 135, 312) . Die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung ergibt sich schon aus de m Umstand, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch bei andauernder Arbeitsunfähigkeit eine auf eine finanzielle Vergütung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG gerichtete reine Geldforderung da r- stellt ( vgl. BAG 9. August 2011 - 9 AZR 365/10 - Rn. 17, BAGE 139, 1) . Auch kann es im Interesse des Arbeitgebers liegen, bei einer Beendigung im laufe n- den Monat die Urlaubsabgeltung nicht getrennt von anderen Ansprüchen a b- rechnen und auszahlen zu müssen. Die Tarifvertragsparteien des EMTV haben jedoch kein e eigen ständige Regelung zur Fälligkeit der Urlaubsabgeltung g e- troffen. Nach § 15 Abschn. I Nr. 11 EMTV in Verbindung mit der bei der Bekla g- ten bestehenden Regelung muss den Beschäftigten das Monatsentgelt späte s- 14 15 16 - 11 - 9 AZR 550/12 - 12 - tens zum sechsten Werktag des jeweiligen Fol gemonats zur Verfügung stehen. Das Landesarbeitsgericht hat verkannt, dass der Tarifvertrag den Begriff des Monatsentgelts in § 15 EMTV selb st ständig definiert. Nach § 15 Abschn. I Nr. 2 EMTV setzt sich das Monatsentgelt a us den festen und den variablen En tgel t- bestandteilen zusammen . Diese sind wiederum in § 15 Abschn. I Nr. 3 ff. EMTV definiert. Die Urlaubsabgeltung fällt weder unter die festen noch unter die var i- ablen Entgeltbestandteile. Vielmehr ist sie eine Einmalzahlung iSd . § 15 A b- schn. I Nr. 8 EMTV . D er Begriff der Einmalzahlung wird in dieser Tarifbesti m- m ung durch eine beispielhafte , aber nicht abschließende Aufzählung s- konkretisiert. Beim U r- laubsabgeltungsanspruch handelt es sich um eine einm alige Zahlung , durch die nicht gewährter Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten wird. Einmalzahlungen sind nach § 15 Abschn. I Nr. 8 Satz 2 EMTV unabhängig von den Regelungen zum Monatsent gelt zu erfüllen. Die Fälligkeitsregelung de s § 1 5 Abschn. I Nr. 11 EMTV einschließlich der dort vorgesehenen Möglichkeit der abweichenden betrieblichen Regelung gilt damit für die Urlau b sabgeltung nicht. b ) Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass sie trotz Anwendung aller nach Lage der Umstände zu zumutenden Sorgfalt iSd. § 19 Nr. 4 EMTV verhi n- dert war, die Ausschlussf rist einzuhalten (zu diesem Ausnahmetatbestand : vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 494/12 - Rn. 12 ff.) . Es ist auch sonst nicht erkennbar, warum die Klägerin nicht in der Lage gewesen sein sollte, die tarifl i- che Ausschlussfrist von drei Monaten zu wahren. II. Die Klägerin ist auch mit etwaigen Ansprüchen auf zusätzliche Urlaub s- vergütung nach § 14 Nr. 1 Abs. 2 und Abs. 3 EMTV (Urlaubsgeld) ausgeschlo s- sen. D as Urlaubsgeld war wi e der Ur laubsabgeltungsanspruch innerhalb der Frist des § 19 Nr. 2 Buchst. b EMTV geltend zu machen. Es war spätestens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass d as Urlaubsgeld akzessorisch zu r Urlaub s- vergütung und Urlaubsabgeltung ausgestaltet ist. Etwaige Ansprüche auf Za h- 17 18 - 12 - 9 AZR 550/12 lung von Urlaubsgeld sind damit mit dem Anspruch auf Urlaubsabgeltung verfa l- len. I II . Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Brühler Krasshöfer Klose Preuß Starke 19
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