Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Oktober 2017 Neunter Senat - 9 AZR 80/17 - ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.9AZR80.17.0 I. Arbeitsgericht Wuppertal - 6 Ca 3528/15 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 11. Oktober 2016 - 8 Sa 405/16 - Entscheidungsstichwort e : Urlaubsabgeltung - Ausschlussfristen Fälligkeit - keine Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs durch Kündigungsschutzklage ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.9AZR80.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 80/17 8 Sa 405/16 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Oktober 2017 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsger ichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Zimmermann sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Starke und Gell für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 80/17 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.9AZR80.17.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. Oktober 2016 - 8 Sa 405/16 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Der Kläger verlangt von der Beklagten die Abgeltung von 30 Urlaubs - tagen aus dem Jahr 2014 sowie die Zahlung einer Sonderurlaubsprämie. Der Kläger war ab dem 1. Dezember 2013 bei der Beklagten gegen e i- ne monatliche Vergütung von 2.650,00 Euro brutto als Mechaniker b eschäftigt. In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 2. Dezember 2013 ist geregelt, dass der Kläger 30 9 r beitsverhältnis und solche, die mit diesem in Verbindung stehen, sind innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der and e- ren Vertragspartei geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verf allen. Der Ausschluss gilt nicht, soweit ein Anspruch auf der Haftung wegen Der Kläger war seit Dezember 2 013 durchgehend arbeitsunfähig krank . Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 29. September 2014 zum 31. Oktober 2014. Im K ündigungsrechtsstreit schlossen die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht am 13. November 2015 einen Vergleich, dem zufolge das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung der B e- klagten vom 29. September 2014 fristgemäß mit Ablauf d es 31. Oktober 2014 endete. In diesem Zusammenhang erklärte der Prozessbevollmächtigte der B e- klagten auf Hinweis des Klägers, es stünden noch Urlaubsansprüche offen, das Arbeitsverhältnis werde ordnungsgemäß abgerechnet. In der von der Beklagten 1 2 3 - 3 - 9 AZR 80/17 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.9AZR80.17.0 - 4 - erstellten S chlussabrechnung vom 25. November 2015 war ein Urlaubsa n- spruch von 30 Tagen ausgewiesen. Mit seiner am 18. Dezember 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 23. Dezember 2015 zugestellten Klage hat der Kläger die Abgeltung von 30 Urla ubstagen aus dem Jahr 2014 mit 3.669,00 Euro bru t- to sowie die Zahlung einer Sonderurlaubsprämie iHv. 1.200,00 Euro brutto ve r- langt. Er hat behauptet, alle anderen Mitarbeiter der Beklagten hätten diese Prämie erhalten. Der Anspruch folge daher aus dem Glei chbehandlungsgrun d- satz, aber auch aus betrieblicher Übung. Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten, die Ausschlussfristenregelung in § 9 des Arbeitsvertrag s sei recht s- unwirksam. Im Übrigen sei für die Fälligkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs nicht a uf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31. Oktober 2014, sondern auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs am 13. November 2015 abzustellen. Danach habe er seinen Urlaubsabge l- tungsanspruch fristgerecht geltend gemach t. Unabhängig davon habe er den Urlaubsabgeltungsanspruch durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage i m Sinne der Ausschlussfristenregelung schriftlich geltend gemacht. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.869,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit dem 24. Dezember 2015 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung be antragt. Sie hat gemeint , etwaige Ansprüche des Klägers seien gemäß § 9 des Arbeitsvertrag s verfallen. Das Arbe itsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision d es Klägers ist unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil 4 5 6 7 8 - 4 - 9 AZR 80/17 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.9AZR80.17.0 - 5 - des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist nicht b e- gründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger zur Abgeltung seines Urlaubsanspruchs aus dem Jahr 2014 einen Betrag iHv. 3.669,00 Euro brutto und eine Sonderurlaubsprämie iHv. 1.200,00 Euro brutto zu zahlen. Die von dem Kläger erhobenen Ansprüche sind verfallen. Dem Kläger steht deshalb auch kein Zinsanspr uch zu. A. Der dem Kläger zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältni s- ses zustehende Urlaubsabgeltungsanspruch ist gemäß § 9 des Arbeitsvertrag s erloschen . Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit diesem in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von drei Mon a- ten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden. I. Die arbeitsvertrag liche Ausschlussfristenregelung ist auf den Abge l- tungsanspruch anzuwenden. 1. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung kann als re i- ner Geldanspruch Ausschlussfristen unterliegen. Dies hat der Senat sowohl für tarifvertragliche Ausschlussfristen (vgl. BAG 9. August 2011 - 9 AZR 365/10 - Rn. 14 ff., BAGE 139, 1) als auch für Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen (BAG 16. Dezember 2014 - 9 AZR 295/13 - Rn. 28, BAGE 150, 207 ) entschi e- den. 2. § 9 des Arbeitsvertrag s Zu diesen gehört ua. der Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Finden sich keine sachlichen Einschränkungen, so fallen unter den Begrif ü- che, die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag b e- gründeten Rechtsstellung gegeneinander haben (BAG 16. Dezembe r 2014 - 9 AZR 295/13 - Rn. 29, BAGE 150, 207; 13. Dezember 2011 - 9 AZR 399/10 - Rn. 17, BAGE 140, 133) . 9 10 11 12 - 5 - 9 AZR 80/17 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.9AZR80.17.0 - 6 - II. Die Regelung in § 9 des Arbeitsvertrag s ist rechtswirksamer Vertrag s- bestandteil geworden. 1. Die arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB) . Dafür begründet das äußere Erscheinungsbild eine tatsächliche Vermutung (vgl. BAG 19. März 2014 - 5 AZR 299/13 (F) - Rn. 17 mwN) , der keine der Parteien entgegengetr e- ten ist. 2. Die Klausel ist nicht überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB und damit Vertragsbestandteil geworden. Die Vereinbarung von Ausschlussfristen en t- spricht einer weit verbreiteten Übung im Arbeitsleben (BAG 27. Januar 2016 - 5 AZR 277/14 - Rn. 19, BAGE 154, 93; vgl. auch BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 115, 19 ) . Die Regelung befindet sich auch nicht an einer irgendwo im Arbeitsvertrag versteckten Stelle, sondern in einem 3. Auch § 307 Abs. 1 BG B steht der Klausel nicht entgegen. a) Die Klausel verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine einzelvertragliche Verfallfrist, die wie § 9 des Arbeitsvertrag s eine Geltendmachung innerhalb eines Zeitraums von mindestens drei Monate n verlangt, begegnet in AGB - rechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken (vgl . BAG 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - zu II 5 der Gründe, BAGE 116, 66; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV der Gründe, BAGE 115, 19) . b) Die Klausel ist auch nicht intransparent iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie ordnet eindeutig den Verfall der Ansprü che an, wenn diese nicht innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden. c ) Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB läge für den streitgegenständl i- chen Zeitraum selbst bei einer Auslegung von § 9 des Arbeitsver trag s nich t vor, 13 14 15 16 17 18 19 - 6 - 9 AZR 80/17 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.9AZR80.17.0 - 7 - der zufolge die Klausel grundsätzlich auch den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn n ach § 1 Abs. 1 MiLoG erfass te (vgl. zu dieser Auslegung : MüKoBGB / Müller - Glöge 7. Aufl. § 3 MiLoG Rn. 3; Riechert/Nimmerjahn MiLoG 2. Aufl. § 3 Rn. 2 7; Schaub ArbR - HdB /Vogelsang 1 7 . Aufl. § 66 Rn. 4 3 ; Sagan/Witschen jM 2014, 372, 376; Nebel/Kloster BB 2014, 2933, 293 6; unentschieden : Preis/Ulber Ausschlu ssfristen und Mindestlohngesetz S. 53 f. ; Bayreuther NZA 2014, 865, 870 ; vgl. zu § 9 AEntG BAG 24. August 2016 - 5 AZR 703/15 - Rn. 21 , BAGE 156, 150) . aa) Wegen der Ei nbeziehung des Anspruchs auf den gesetzlichen Mindes t- lohn verstieße sie dann zwar gegen § 3 Satz 1 MiLoG . Danach sind Vereinb a- rungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Gel ten d- machung beschränken oder ausschließen, insoweit un wirksam . Die Norm e r- fasst ua. Regelungen über Ausschlussfristen, soweit diese (auch) zur Verme i- dung des Verfalls des Anspruchs auf den gesetzlichen Mindestlohn dessen rechtzeitige Geltendmachung verlangen. Denn Ausschlussfristen betreffen die Art und Weise der Geltendmachung eines entstandenen Anspruchs (vgl. BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 31 mwN , BAGE 137, 2 49 ) . Sie beschränken somit iSv. § 3 Satz 1 MiLoG die Geltendmachung d es (Mindestlohn - )Anspruchs in zeitlicher Hinsicht. bb) Vorliegend muss der Senat nicht entscheiden , ob der Verstoß ge gen § 3 Satz 1 MiLoG n ach dem Recht der Allgemeinen Ge schäftsbedingungen zur Gesamtunwirksamkeit einer Verfallklausel nach § 306 BGB führt , dessen Rechtsfolgen nicht nur zur Anwendung kommen, wenn sich die Unwirksamkeit einer AGB - Klausel aus den §§ 305 ff. BGB selbst ergibt, sondern auch dann, wenn sie gegen sonstige Verbote verstößt (vgl. BAG 24. Au gust 2016 - 5 AZR 703/15 - Rn. 23, BAGE 15 6, 150 ; 19. Juni 2012 - 9 A ZR 712/10 - Rn. 21 mwN ) . Unabhängig davon, ob für die Prüfung der Wirksamkeit einer Formularklausel im Individualprozess allein auf die Gesetzeslage zu m Zeitpunkt des Vertrag s- schlusses abzustellen ist und n achträgliche Gesetzesän derungen grundsätzlich keine Änderung des Prüfungsmaßstabs mehr bewirken können (vgl. BGH 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13 - Rn. 31, 38, BGHZ 201, 363; 4. Februar 2009 20 21 - 7 - 9 AZR 80/17 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.9AZR80.17.0 - 8 - - VIII ZR 66/08 - Rn. 15 ; Palandt/Grün eberg 76. Aufl. § 307 Rn. 7; Staudinger/ Coester [2013] § 307 Rn. 100 ) oder eine Klausel bei Dauerschuldverhältnissen auch einer AGB - Kontrolle im Lichte des geänderten Rechts zu unterziehen ist (vgl. Palandt/Grün e berg aaO ; Sagan RdA 2017, 264, 267 ) , ist der vor Inkrafttr e- ten des MiLoG vereinbarte § 9 des Arbeitsvertrag s jedenfalls für den streitg e- genständlichen Zeitraum nicht am Maßstab des § 3 Satz 1 MiLoG zu messen. (1) Die Ausschlussfristenregelung weicht nicht zu Ungunsten des Klägers von der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestloh ns aus § 1 MiLoG ab. Denn sein Arbeitsverhältnis war bereits mit Ablauf des 31. Oktober 2014 rechtlich beendet. Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindes t- lohns (MiLoG) ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie vom 11. August 2014 (Tarifautonomiestärkungsgesetz, BGBl . I 2014, 1348) eingeführt und am 16. August 2014 am Tag nach seiner Verkündung (Art. 15 Abs. 1 Tarifautonomiestärkungsgesetz) in Kraft getreten. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn besteht erst seit dem 1. Januar 2015 (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG) . Hierbei handelt es sich um ein en gesetzli chen Anspruch, der eigenständig neben den arbeits - oder tarifvertraglichen Entge ltanspruch tritt (BAG 21. Dezem ber 2016 - 5 AZR 374/16 - Rn. 16 , BAGE 157, 356 ; 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 22, BAGE 155, 202) . Das Mi LoG greift in die En t- geltvereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien und anwendbare Tarifverträge nur insoweit ein, a ls sie den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZ R 135/16 - aaO) . Der den Schutz des Mindestlohna n- spruchs bezwecke nde § 3 Satz 1 MiLoG setzt eine zeitliche Parallelität von a r- beits - oder tarifvertrag lichen Entgeltan sprü ch en einers eits und dem Mindes t- lohnanspruch andererseits voraus . Ein zeitliches Nebeneinander d ies er A n- sprüche war vor Geltung des gesetzlichen Mindestlohns ab dem 1. Januar 2015 ausgeschlossen. (2) Für den streitgegenständlichen Zeitraum scheidet auch ein Verstoß d er Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB aus (vgl. zu einem Verstoß gegen § 9 Satz 3 AEntG BAG 24. August 2016 - 5 AZR 703/15 - Rn. 28 ff., BAGE 156, 150) . 22 23 - 8 - 9 AZR 80/17 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.9AZR80.17.0 - 9 - (a) Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich die zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung aus der mangelnden Klarheit und Verständlichkeit der Bedingung ergeben. Di e- ses Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Es müssen die ta t- bestandlichen Voraussetzungen und Re chtsfolgen so genau beschrieben we r- den, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner des Klauselverwenders soll ohne fremde Hilfe Gewissheit über den Inhalt der vertraglichen Rechte und Pflichten erl angen und nicht von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten werden (st. Rspr., zB BAG 24. August 2016 - 5 AZR 703/15 - Rn. 29, BAGE 156, 150; 21. Januar 2015 - 10 AZR 84/14 - Rn. 33, BAGE 150, 286) . Eine Klausel, die die Rechtsl a- ge unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Ve r- wender ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in der Klausel getroffene Regelung abzuwehren, benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (BA G 24. August 2016 - 5 AZR 703/15 - aaO mwN) . (b) Danach war die Au sschlussfristenregelung in § 9 des Arbeitsvertrag s jedenfalls für Ansprüche aus der Zeit vor dem 1. Januar 2015 nicht intransp a- rent. Die Klausel stellt e die Rechtslage nicht irreführend dar . Sie konnte dem durchschnittlichen Arbeitnehmer nicht den Eindruck vermitteln , er müsse auch den noch nicht in Kraft gesetzten Mindes tlohnanspruch nach § 1 MiLoG inne r- halb der dort vorgesehenen Fris t schriftlich geltend ma chen. Es bestand ins o- weit nicht d ie Gefahr, dass der Arbeitnehmer von der Durchsetzung bestehe n- der Rechte (aus dem MiLoG) abgehalten wird . d) Der in § 9 des Arbeitsvertrag s angeordnete Verfall ist auch unabhängig davon wirksam, ob der Anspruch auf die Abgeltung des gesetzlichen Mindestu r- laubs oder auf Abgeltung des übergesetzlichen Mehrurlaubs gerichtet ist. Dem steht weder der unabdingbare Schutz des gesetzlichen M indest urlaubs nach §§ 1, 3 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG noch die vom Gerichtshof der Europ ä- ischen Union vorgenommene und für den Senat nach Art. 267 AEUV verbindl i- che Auslegung der R ichtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und 24 25 26 - 9 - 9 AZR 80/17 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.9AZR80.17.0 - 10 - des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte As pekte der Arbeitszeitg e- staltung ( Arbeits zeitrichtlinie, ABl. EU L 299 vom 1 8 . November 2003 S. 9) en t- gegen (vgl. ausf. BAG 9. August 2011 - 9 AZR 475 /10 - Rn. 32 ff. mwN) . III. Der Kläger hat die Ansprüche auf Urlaubsabgeltung und auf eine So n- derurlaubsprämie nicht binnen der dreimonatigen Ausschlussfrist gemäß § 9 des Arbeitsvertrags geltend gemacht. 1. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung war mit der Beendigung des A r- beitsverhältnisses am 31. Oktober 2014 fällig. Der Kläger hätte ihn deshalb sp ä- testens bis zum 31. Januar 2015 schriftlich gegenüber der Beklagten geltend machen müssen. Diese Fris t hat der Kläger nicht gewahrt. a) Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abgeltung des ihm nicht g e- währten Urlaubs entsteht gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt fällig (BAG 6. Mai 201 4 - 9 AZR 758/12 - R n. 14; 6. August 2013 - 9 AZR 956/11 - Rn. 22) . Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu en t- nehmen, so kann der Gläubiger die Leistung gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewi rken. Fehlen Sonderregelungen, gilt der Grundsatz sofortiger Fälligkeit der Leistung (BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 758/12 - aaO ; 8. April 2014 - 9 AZR 550/12 - Rn. 15) . Dies gilt auch in Fällen, in denen der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheit s- bedingt arbeitsunfähig ist (BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 486/10 - Rn. 23; 9. August 2011 - 9 AZR 352/10 - Rn. 19 ff.) . Ein Auseinanderfallen von Entst e- hungs - und Fälligkeitszeitpunkt kann nur unter besonderen Umständen ang e- nommen werden. Solche l iegen beispielsweise vor, wenn es dem Gläubiger praktisch unmöglich ist, den Anspruch mit seinem Entstehen geltend zu m a- chen. Das ist etwa der Fall, wenn die rechtsbegründenden Tatsachen in der Sphäre des Schuldners liegen und der Gläubiger es nicht durch schuldhaftes Zögern versäumt hat, sich Kenntnis von den Voraussetzungen zu verschaffen, die er für die Geltendmachung benötigt (BAG 9. August 2011 - 9 AZR 475/10 - Rn. 37) . 27 28 29 - 10 - 9 AZR 80/17 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.9AZR80.17.0 - 11 - b) Die für den Lauf der Ausschlussfrist maßgebliche rechtliche Beend i- gung des Arbe itsverhältnisses der Parteien trat durch die Kündigung der Beklagten vom 29. September 2014 mit Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Oktober 2014 ein. Das vom Kläger eingeleitete Kündigungsschutzverfahren und dessen Beendigung durch gerichtlichen Vergleich ha ben auf die Entst e- hung des Urlaubsabgeltungsanspruchs und dessen Fälligkeit keinen Einfluss. aa) Die Kündigung ist eine einseitige rechtsgeschäftliche Willenserklärung. Sie gehört zu den rechtsvernichtenden (negativen) Gestaltungsrechten. Ein Gestaltungsr echt gewährt die Macht zur Gestaltung konkreter Rechtsbeziehu n- gen durch einseitiges Rechtsgeschäft. Durch rechtsvernichtende Gestaltung s- rechte wie eine Kündigung wird im Ausübungsfall regelmäßig einseitig und u n- mittelbar in eine fremde rechtliche Sphäre ei ngebrochen. Die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses führt die gewollten Rechtswirkungen zu dem geset z- lich vorgesehenen oder individuell bestimmten Zeitpunkt herbei. Ihre Gesta l- tungswirkung tritt aber bereits unmittelbar mit Zugang der einseitigen Will ense r- klärung, durch die sie ausgeübt wird, ein, wobei es auf die Rechtslage beim Zugang der einseitigen Willenserklärung ankommt (BAG 21. März 2013 - 6 AZR 618/11 - Rn. 15 mwN) . bb) Einigen sich die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits auf die Beend i- gun g des Arbeitsverhältnisses durch die streitgegenständliche Kündigung und auf die Beendigung des Rechtsstreits, liegt darin die Aufgabe einer Rechtspos i- tion - der reklamierten Unwirksamkeit der Kündigung - und - durch die Einwill i- gung in die Beendigung des Kündigungsrechtsstreits - zugleich eine weiter re i- chende materiell - rechtliche Auswirkung. Die Abrede führt, sofern die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG ausnahmsweise noch nicht abgelaufen ist, zum Eintritt der Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG. Dies wiederu m ist für den Arbeitnehmer gleichbedeutend mit einem Verzicht auf weitere Ansprüche, die aus dem For t- bestand des Arbeitsverhältnisses resultieren können. Unabhängig von der Fr a- ge, ob die Kündigung des Arbeitgebers objektiv rechtswirksam ist oder nicht, bew irkt das Einverständnis mit der Prozesserledigung, dass die Beendigung s- wirkung der Kündigung aus einem eigenständigen Grund - der gesetzlichen 30 31 32 - 11 - 9 AZR 80/17 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.9AZR80.17.0 - 12 - Fiktion des § 7 KSchG - greift (BAG 2 4 . September 2015 - 2 AZR 716/14 - Rn. 33, BAGE 153, 20) . cc) Durch die Kün digung vom 29. September 2014 zum 31. Oktober 2014 hat die Beklagte einseitig ihr Gestaltungsrecht ausgeübt und dadurch unmitte l- bar auf die Rechtsbeziehung zum Kläger eingewirkt. Der Kläger war bereits mit Ablauf der Kündigungsfrist berechtigt, die Abgeltu ng seiner bis zu diesem Zei t- punkt noch bestehenden Urlaubsansprüche zu verlangen. Unabhängig davon haben sich die Parteien mit dem Prozessvergleich vom 13. November 2015 nicht nur darauf verständigt, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung b e- endet w orden ist, sondern auch die Rechtswirkung des § 7 KSchG herbeig e- führt. Die Kündigung gilt damit als von Anfang an rechtswirksam. Durch den Vergleich haben die Parteien bezogen auf die Kündigung selbst keine Änd e- rung gegenüber der durch die Ausübung des Gestaltungsrechts herbeigefüh r- ten Situation vorgenommen. Die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs besteht, waren dem Kläger zum Fä l- ligkeitszeitpunkt, dh. der mit Ablauf der Kündigungsfrist eintretenden Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses, bekannt. 2. Der Kläger hat den Urlaubsabgeltungsanspruch nicht fristgerecht ge l- tend gemacht. a) Entgegen seiner Rechtsauffassung hat er die arbeitsvertragliche Au s- schlussfrist hinsichtlich des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung dur ch die Erh e- bung der Kündigungsschutzklage im Jahr 2014 nicht gewahrt. aa) Mit einer Bestandschutzklage wahrt der Arbeitnehmer, ohne dass es einer bezifferten Geltendmachung bedarf, eine einstufige Ausschlussfrist bzw. die erste Stufe einer zweistufigen A usschlussfrist für alle aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses resultierenden Ansprüche. Mit einer solchen Klage erstrebt der Arbeitnehmer nicht nur die Erhaltung seines Arbeitsplatzes, so n- dern bezweckt darüber hinaus, sich die vom Erfolg der Kündigu ngsschutzklage abhängigen Ansprüche, insbesondere die Vergütungsansprüche wegen A n- nahmeverzugs zu erhalten. Die Ansprüche müssen weder ausdrücklich b e- 33 34 35 36 - 12 - 9 AZR 80/17 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.9AZR80.17.0 - 13 - zeichnet noch beziffert werden (vgl. BAG 24. September 201 4 - 5 AZR 593/12 - Rn. 27, BAGE 149, 169; 19. Se ptember 2012 - 5 AZR 627/11 - Rn. 14, BAGE 143, 119) . bb) Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung knüpft nicht an den Erfolg der Kü n- digungsschutzklage, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses , an, sondern setzt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gera de das Gegenteil v o- raus. Will der Arbeitnehmer den Verfall solcher Ansprüche verhindern, reicht die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht aus (BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 486/10 - Rn. 24) . Die Erhebung einer Bestandsschutzklage vermag eine ausdrückli che schriftliche Geltendmachung nur insoweit zu ersetzen, als sie dieselbe Zielrichtung verfolgt, dh. einen mit dieser vergleichbaren Bede u- tungsgehalt aufweist. Zur Geltendmachung im Sinne einer Ausschlussfristenr e- gelung muss der Anspruchsinhaber unmissver ständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht (BAG 19. August 2015 - 5 AZR 1000/13 - Rn. 24, BAGE 152, 221; 1 6 . Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 24, BAGE 1 4 4, 210) . Mit der Erhebung einer B e- standsschutzklage bringt der Arbeitnehmer deutlich zum Ausdruck, dass er das für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung maßgebliche Tatbestandsmerkmal der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerade als nicht gegeben a n- sieht. Ohne weitere Anhaltspunk te (zB einen echten Hilfsantrag auf Urlaubsa b- geltung) kann der Arbeitgeber einer Bestandsschutzklage als solcher nicht mit hinreichende r Deutlichkeit entnehmen, dass der Arbeitnehmer (auch) auf die Erfüllung solcher Ansprüche besteht, die nicht an den mit seiner Klage b e- zweckten rechtlichen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses anknüpfen. b) Dem Kläger wird mit diesem Verständnis keine im Widerspruch zu Ar t. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG stehende übersteigerte Obliegenheit aufe r- legt. aa) Bei der Auslegung und Anwendung von Ausschlussfristen ist das in zivilrechtlichen Streitigkeiten durch Ar t. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG ve r- bürgte Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz zu beachten. Danach darf den Prozessparteien der Zugang zu den Gerichten ni cht in unzumutbarer, durch 37 38 39 - 13 - 9 AZR 80/17 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.9AZR80.17.0 - 14 - Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigen der Weise erschwert werden. Dem Arbeitnehmer dürfen keine übersteigerten O bliegenheiten zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche auferlegt werden. Die Beschreitung des Rechtswegs und die Ausschöpfung prozessualer Möglichkeiten kann vereitelt werden, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten Erfolg außer Verhältnis steht (BVerfG 1. Dezember 2010 - 1 BvR 1682/07 - Rn. 21 f.) . bb) Die Obliegenheit zur - außergerichtli chen - schriftlichen Geltendm a- chung des Urlaubsabgeltungsanspruchs während des laufenden Bestand s- schutzverfahrens stellt für den Arbeitnehmer weder in tatsächlicher Hinsicht unzumutbare Hürden auf noch eine überobligatorische Kostenbelastung dar. Sie beste ht völlig unabhängig vom Bestands schutzprozess, führt dort nicht zu einer Streitwerterhöhung und trifft Arbeitnehmer, die keine Bestands schutz klage erhoben haben, gleichermaßen. c) Der Kläger hat d en streitgegenständlichen Anspr u ch auf Urlaubsabge l- tung erst nach Abschluss des gerichtlichen Vergleichs vom 13. November 2015 und damit außerhalb der dreimonatigen Frist gemäß § 9 des Arbeitsvertrag s schriftlich geltend gemacht. IV. Mit Abschluss des Vergleichs vom 13. November 2015 hat d ie Beklagte wede r auf die Geltung von Ausschlussfristen verzichtet noch haben die Parteien dadurch den bereits verfallenen Urlaubsabgeltungsanspruch wiederbegründet. 1. Dabei kann offen bleiben, ob die Auslegung des materiell - rechtlichen Inhalts eines Prozessvergleichs du rch das Landesarbeitsgericht der vollen rev i- sionsrechtlichen Überprüfung unterliegt (so zB BAG 22. Mai 2003 - 2 AZR 250/02 - zu II 3 der Gründe; 31. Juli 2002 - 10 AZR 513/01 - zu II 3 a der Grü n- de, BAGE 102, 103; 9. Oktober 1996 - 5 AZR 246/95 - zu 4 der Gründe) oder ob sie nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Auslegung s- regeln verletzt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen, wesentl i- che Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unte r- lassen hat (so zB B AG 23. Juni 2016 - 8 AZR 757/14 - Rn. 14; 21. Januar 2014 40 41 42 43 - 14 - 9 AZR 80/17 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.9AZR80.17.0 - 15 - - 3 AZR 362/11 - Rn. 55; 15. September 2004 - 4 AZR 9/04 - zu I 1 b bb (1) der Gründe, BAGE 112, 50; offengelassen von BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 23, BAGE 153, 365) . Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts hält auch einer vollen revisionsrechtlichen Überprüfung stand. 2. Der Wortlau t des gerichtlichen Vergleichs selbst bietet keine Anhalt s- punkte für einen Verzicht auf die Ausschlussfrist bzw. ein Wiederaufleben des bereits verfallenen Urlaubsabgeltungsanspruchs des Klägers. Eine Urlaubsa b- geltung wird im Vergleich nicht erwähnt. Die ausdrückliche Regelung des mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang stehenden Zeu g- nisanspruchs spricht eher gegen einen Willen der Partei en, eine Regelung über den ebenfalls von der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhä n- genden Anspruch auf Urlaubsabgeltung treffen zu wollen. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass auch die Erklärungen des Prozes s- bevollmächtig ten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem La n- desarbeitsgericht keine Zusage beinhalteten, die Urlaubsabgeltung noch leisten zu wollen. Etwaige Hinweise, die Beklagte werde berechtigte Ansprüche des Klägers regulieren bzw. sie werde das Arbeit sverhältnis ordnungsgemäß a b- rechnen, erlauben nicht die Annahme eines auf Beklagtenseite vorliegenden Rechtsbindungswillens, auf eine Ausschlussfrist zu verzichten und danach b e- reits verfallene Ansprüche zu erfüllen. Darüber hinausgehende Anhaltspunkte, di e einen solchen Rückschluss zulassen, hat der Kläger nicht vorgetragen. 3. Der Kläger kann sich zur Anspruchsbegründung auch nicht auf die von der Beklagten unter dem 25. November 2015 erstellte Schluss abrechnung stü t- zen. Er hat keine besonderen Tatsachen vorgetragen, aus denen geschlossen werden kann, dass die Beklagte mit der Abrechnung auf alle Einwendungen verzichten wollte (vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 931/12 - Rn. 41; 12. Dezember 2000 - 9 AZR 508/99 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 96, 34 4 ) . B. Der vom Kläger reklamierte Anspruch auf eine Sonderurlaubsprämie iHv. 1.200,00 Euro brut to ist ebenfalls gemäß § 9 des Arbeitsvertrag s verfallen. Sein Entstehen unterstellt , war der Anspruch spätestens mit der Beendigung 44 45 46 - 15 - 9 AZR 80/17 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.9AZR80.17.0 des Arbeitsverhältnisses am 31. Oktobe r 2014 fällig. Der Kläger hat ihn jedoch erst nach dem 13. Novem ber 2015 schriftlich geltend gemacht . C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen R e- vision zu tragen. Brühler Krasshöfer Zimmermann Starke Gell 47
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