Bundesarbeitsgericht 9 . Senat Urteil vom 12. November 2013 - 9 AZR 727/12 - I. Arbeitsgericht Chemnitz Urteil vom 23. März 2011 - 4 Ca 3439/10 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 11. Juli 2012 - 5 Sa 289/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Urlaubsabgeltung - lang andauernde Arbeitsunfähigkeit Gesetz e : BUrlG § 3 Abs. 1, §§ 4, 5 Abs. 1 Buchst. c, § 7 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1 ; BGB §§ 133, 157, 362 Abs. 1, § 1 ; Manteltarifvertag für die A r- beitnehmer/innen in den sächsischen Betrieben des Groß - und Auße n- handels und der Verbundgruppen in der ab dem 1. September 2008 ge tenden Fassung §§ 14, 19 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 727/12 5 Sa 289/11 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. November 2013 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, pp. Kläger, Berufungsbeklagter, Anschlussberufungskläger, Revisionsbeklagter und Revisionskläger , hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 12. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgeric ht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer - 2 - 9 AZR 727/12 - 3 - und Dr. Suckow sowie die ehrenamtliche Richterin Neumann und den ehre n- amtlichen Richter Dipper für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächs i- schen Landesarbeitsgeric hts vom 11. Juli 2012 - 5 Sa 289/11 - wird zurückgewiesen . 2. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 11. Juli 2012 - 5 Sa 289/11 - teilweise aufgehoben. 3. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des A r- beitsgerichts Chemnitz vom 23. März 2011 - 4 Ca 3439/10 - teilweise abgeändert und wie folgt neu g e- fasst: Die Klage wird abgewiesen . 4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen . Von Rechts wegen! Tatbestand Der Kläger verlangt von der Beklagten die Abgeltung von insgesamt 79 Urlaubstagen abzüglich bereits gezahlter Urlaubsabgeltung. Der 1970 geborene Kläger war bei der Beklagten als Lagerist in der Zeit vom 20. Mai 2003 bis zum 31. August 2010 beschäftigt. Sein monatliches Bru t- toen tgelt betrug zuletzt 1.900,00 Euro. Nach § 9 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrags vom 3. Januar 2004 fanden auf das Arbeitsve r- hältnis die jeweils gültigen Tarifverträ ge für die Arbeitnehmer in den s ächs i- schen Betrieben des Groß - und Auße nhandels Anwendung. Im maßgeblichen Manteltarifvertag für die Arbeitnehmer/innen in den sächsischen Betrieben des Groß - und Außenhandels und der Verbundgruppen in der ab dem 1. September 2008 geltenden Fassung (MTV) heißt es zum Urlaub ua. wie folgt: 1 2 - 3 - 9 AZR 727/12 - 4 - § 14 Urlaub 3. Arbeitnehmer/innen, die im Laufe eines Kalenderja h- res eintreten oder ausscheiden, erhalten je vollen Monat der Betriebszugehörigkeit 1/12 des Jahresu r- laubs. 6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesu r- laubsgesetzes. 8. Urlaubsdauer Der Urlaub beträgt in Arbeitstagen (5 - Tage - Woche) n ach Vollendung des 25. Lebensjahres 29 Arbeitstage n ach Vollendung des 40. Lebensjahres 30 Arbeitstage. § 19 Geltendmachung von Ansprüchen 2. Gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb der beiderseitigen Ausschlussfrist von zwei Monaten seit Fälligkeit des Anspruchs schriftlich geltend zu machen. Wird der Anspruch schriftlich abgelehnt, so ist innerhalb von zwei Monaten nach Ablehnung Klage zu erheben. Werden diese Fristen nicht eingehalten, so verfällt der Anspruch ersatzlos. Der Kl äger war vom 29. Juli 2008 bis zur Beendigung seines Arbeit s- verhältnisses am 31. August 2010 arbeitsunfähig krank. Im Jahr 2008 gewährte ihm die Beklagte 8 Urlaubstage. Die Urlaubsvergütung betrug je Urlaubstag 87,69 Euro brutto. Die Beklagte zahlte an den Kläger nach entsprechender A b- rechnung vom 30. September 2010 eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 4.018,56 Euro brutto. In der Abrechnung heißt es zu diesem Zahlbetrag 3 - 4 - 9 AZR 727/12 - 5 - gefertigten Aufstellung errec h- nete sie die Urlaubsabgeltungsansprüche wie folgt: J ahr 2008 13 Tage abzugeltender Urlaub in Höhe von 1.135,68 Euro Jahr 2009 20 Tage abzugeltender Urlaub in Höhe von 1.747,20 Euro Jahr 2010 13 Tage abzugeltender Urlaub in Höhe von 1.135,68 Euro Die Berechnung der Urlaubsabgeltung ist dem Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht am 15. Februar 2012 übergeben worden. Auf der Grundlage einer Abrechnung vom 31. Januar 2011 zahlte die Beklagte an den Kläger ei ne weitere Urlaubsabge l- tung in Höhe von 524,16 Euro brutto. In der Abrechnung heißt es hierzu wied e- Oktober 2010 hatte der Kläger die Beklagte zuvor mit Fristsetzung zum 15. November 2010 auf g e- fordert , weitere 2.908,95 Euro Urlaubsabgeltung zu zahlen. Er berechnete se i- nen abzugeltenden Urlaub wie folgt: Rest 2008 21 Tage Urlaub 2009 29 Tage Urlaub 2010 29 Tage Gesamt: 79 Tage Der Kläger er rechnete hieraus einen Abgeltungsbetrag in Höhe von 6.927,51 Euro abzüglich ber eits gezahlter 4.018,56 Euro . D ie spätere Zahlung in Höhe von 524,16 Euro brutto war darin noch nicht berücksichtigt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.384,79 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2010 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 4 5 6 7 - 5 - 9 AZR 727/12 - 6 - Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 1.595,58 Euro brutto stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage auf die Berufung der Beklagten in Höhe von 164,83 Euro brutto stattg e- geben und sie im Übrigen abgewiesen. D ie Anschlussberufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit der für beide Parteien zugelassenen Revision verfolgen diese ihre ursprünglichen Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe A. D ie Revision des Klägers ist unbegründet. Die Revision der Beklagten ist begründet . Das Landesarbeitsg ericht hat der Klage zu Unrecht in Höhe von 164,83 Euro brutto stattgegeben, anstatt sie insgesamt abzuweisen . Die B e- klagte ist nicht verpflichtet , weiteren Urlaub gemäß § 7 Abs. 4 B U rlG abzuge l- ten. I. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhält nisses standen dem Kläger noch 49 Tage Urlaub zu. 1. Etwaige Urlaubsansprüche (gesetzlicher Urlaub nach dem B U rlG und tariflicher Mehrurlaub) des Klägers aus dem Jahr 2008 sind am 31. März 2010 und damit vor Beendigung des Arb eitsverhältnisses gemäß § 7 Abs . 3 BUrlG erloschen. Abgeltungsansprüche konnten damit nicht mehr entstehen. Besteht die Arbeitsunfähigkeit auch am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres fort, so gebietet auch das Unionsrecht keine we i- t ere Aufrechterhaltung des Urlaubsanspruchs (vgl. EuGH 22. November 2011 - C - 214/10 - [KHS] Rn. 38 , Slg. 2011, I - 11757 ) . Der zunächst aufrechte r- haltene Urlaubsanspruch erli scht somit gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG zu diesem Zeitpunkt (vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZ R 353/10 - Rn. 32 ff.) . Der MTV sieht zugunsten des Klägers keine längere Übertragungsdauer vor. Er regelt die Übertragung von Urlaub nicht, sondern verweist in § 14 Ziff. 6 allgemein auf die Bestimmungen des B U rlG. 8 9 10 11 12 - 6 - 9 AZR 727/12 - 7 - 2. Für das Jahr 2009 standen dem Kläger bei Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses noch 29 Tage Urlaub zu. a) Gemäß § 14 Ziff . 8 MTV beträgt der jährliche Urlaubsanspruch nach Vollendung des 25. und bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres 29 Arbeits - tage. b) Dieser Urlaubsanspruch war zum Zeit punkt der Beendigung des A r- beitsverhältnisses nich t verfallen. Ein Verfall nach § 7 Abs. 3 B U rlG hätte erst am 31. März 2011 und damit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintreten können. Dies gilt nicht nur für den gesetzlichen Urlaub, sondern n ach § 14 Ziff . 6 MTV auch für den tariflichen Mehrurlaubsanspruch , da der MTV auch für den Verfall auf das B U rlG verweist . 3. Für das Jahr 2010 standen dem Kläger bei Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses 20 Tage gesetzlicher Urlaub zu. a) Es war der volle gesetzliche Mindesturlaub entstanden. Der Kläger ha t- te die sechsmonatige Wartezeit des § 4 BUrlG erfüllt. Da er nach erfüllter Wa r- tezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis au s- schied, fand keine Zwölftelung des Urlaubs anspruchs nach § 5 BUrlG statt (Umkehrschluss aus § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG ) . Der nach § 14 Ziff. 3 MTV gekürzte tarifliche Urlaubsanspruch hätte ebenfalls (höchstens) 20 Tage betr a- gen. b) Eine Kürzung des gesetzlichen Urlaubs kommt auch nach dem MTV nicht in Betracht. Eine tarifliche Zwölftelung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nach erfüllter Wartezeit ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 3 Abs. 1 BUrlG unz u- lässig (BAG 20. Januar 2009 - 9 AZR 650/07 - Rn. 21) . c ) D e r gesetzliche Urlaubsanspr u ch für das Jahr 2010 hät te nach § 7 Abs. 3 BUrlG erst zum 31. März 2012 und damit nach Beendigung des Arbeit s- verhältnisses verfallen können. 13 14 15 16 17 18 19 - 7 - 9 AZR 727/12 - 8 - 4. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Urlaubsansprüche des Klägers nicht vor Beendigun g des Arbeitsverhältnisses aufg rund der tariflichen Ausschlussfristen in § 19 Ziff. 2 MTV verfallen. Tarifliche Ausschlussfristen sind auf Urlaubsansprüche regelmäßig nicht anwendbar ( BAG 18. November 2003 - 9 AZR 95/03 - zu B II 1 d der Gründe, BAGE 108, 357) . Denn der U r- laubsanspruch unterliegt nach § 7 B U rlG einem eigenständigen Fristenregime. Das gilt hier auch für etwaige tarifliche Mehrurlaubsansprüche. Die gegenüber § 19 Ziff. 2 MTV speziellere Regelung in § 14 Ziff . 6 MTV bestimmt auch für den tariflichen Mehrurlaub die Geltung d er Bestimmungen des BU rlG. II. Dem Kläger stand damit insgesamt ein Abgeltungsanspruch für 49 Urlaubstage in Höhe von 4 . 296,81 Euro brutto zu (49 Tage x 87,69 Euro brutto je Tag ) . 1. Die Beklagte zahlte hierauf insgesamt eine Abgeltung in Höhe von 4.54 2,72 Euro brutto . Damit verbleibt k ein weiterer Abgeltungsanspruch (§ 362 Abs. 1 BGB) . 2. Die Zahlung erfolgte auch auf d e n gesamte n Abgeltungsanspruch . Die Beklagte nahm keine nach Urlaubsjahren differenzier ende Leistungsbesti m- mung iSv. § 36 6 Abs. 1 BGB vor. Sie gab in den Abrechnung en vom 30. September 2010 und vom 31. Januar 2011 als Leistungszweck der Zahlu n- g en von 4.018,56 Euro brutto bzw. 524,16 Euro brutto jeweils b- 133, 157 BGB so zu verstehen, dass jeglic her etwaig bestehender Abgeltungsanspruch erfüllt werden sollte (vgl. BAG 16. Juli 2013 - 9 AZR 914/11 - Rn. 19) . Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht a m 15. Februar 2012 überreichte Aufstellung stellt alle n- falls eine unwirksame n achträgliche Leistungsbestimmung dar. Die Bestimmung muss nach dem Wortlaut des Gesetzes bei der Leistung erfolgen, eine nac h- trägliche Bestimmung ist grundsätzlich unwirksam (BGH 26. März 2009 - I ZR 44/06 - Rn. 46 ; vgl. auch 23. Februar 1999 - XI ZR 49/98 - zu II 2 b der Gründe, BGHZ 140, 391) . Damit erfüllte d ie Beklagte jeglichen bei Beendigung des A r- beitsverhältnisses etwaig bestehenden Abgeltungsanspruch (vgl. BAG 16. Juli 2013 - 9 AZR 914/11 - aaO) . 20 21 22 23 - 8 - 9 AZR 727/12 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 , § 91 Abs. 1 ZPO. Brühler Suckow Krasshöfer Matth. Dipper Neumann 24
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