Bundesarbeitsgericht 9 . Senat Urteil vom 15. Oktober 2013 - 9 AZR 302/12 - I. Arbeitsgericht Essen Urteil vom 28. September 2011 - 6 Ca 1516/11 II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 23. Februar 2012 - 5 Sa 1370/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein e : Urlaubsabgeltung - lang andauernde Arbeitsunfähigkeit Gesetz e BU rlG § 7 Abs. 4; BGB §§ 133, 157, 362 Abs. 1, § 366 Abs. 1; SGB IX § 125; Manteltarifvertrag zwischen der EUREST DEUTSCHLAND GmbH und der Gewerkschaft NGG vom 16. März 2004 (MTV) §§ 8, 14 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 302/12 5 Sa 1370/11 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Oktober 2013 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Klägerin, Berufungsbeklagt e und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufg rund der mündlichen Ve r- handlung vom 15. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Kranzusch und Lücke für Recht e r- kannt: - 2 - 9 AZR 302/12 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 2012 - 5 Sa 1370/11 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des A r- beitsgerichts Essen vom 28. September 2011 - 6 Ca 1516/11 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Abgeltung gesetzlichen U r- laubs nach dem BUrlG und nach § 125 SGB IX sowie des tariflichen Mehru r- laubs. Die 1 959 geborene Klägerin war vom 20. November 2000 bis zum 31. März 2011 als Verkäuferin bei der Beklagten beschäftigt. Nach Ziff. 11 des zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrags vom 23. Oktober 2000 fanden die Bestimmungen de s jeweils gültigen Tarifvertr ag 8 des Mantelta rifve r- trag s zwischen der EUREST D EUTSCHLAND GmbH und der Gewerkschaft NGG vom 16. März 2004 (MTV) ua. folgende Bestimmungen: § 8 - Urlaub 2. Dauer des Urlaubs Der Urlaub beträgt bei Zugrundelegung einer 5 - Tage - Woche: für Arbeitnehmer/innen, die vor dem 1. April 2004 eingetreten sind - ab Vollendung des 30. Lebensjahres 30 Arbeitstage 1 2 - 3 - 9 AZR 302/12 - 4 - 9. Übertragbarkeit des Urlaubs Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringe n- de betriebliche oder in der Person des/der Arbei t- nehmer/in liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Falle der Über tragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. 10. Abgeltung des Urlaubs Eine Abgeltung des Urlaubs ist zu vermeiden. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehe n- de Urlaubsansprüche sind noch während der Zug e- hörigkeit des/der Arbeitnehmer/in zum Betrieb zu erfüllen. Lassen dies dringende betriebliche Verhäl t- nisse nicht zu oder scheidet der/die Arbeitnehmer/in fristlos aus dem Arbeitsverhältnis aus, ist der Urlaub abzugelten. § 14 - Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1. Beendigungsgründe Das Arbeitsverhältnis endet - mit Ablauf des Monats, in dem Berufs - oder E r- werbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rente n- versicherung eintritt. Das Bruttomonatsgehalt der Klägerin betrug zuletzt 1.917,00 Euro. Sie war seit dem 29. März 20 06 durchgehend arbeitsunfähig krank. Nach dem B e- zug von Krankengeld erhielt sie zunächst eine befristete und ab dem 1. April 2011 eine unbefristete Rente wegen Er werbsmi nderung . Für die Klägerin ist zumindest seit 2007 eine Schwerbehinderung festgestellt . Die Beklagte rechn e- te zuletzt eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 5.664,10 Euro brutto ab und zah l- te den sich ergebenden Nettobetrag an die Klägerin aus. In der Ent gelta brec h- nung ist der Betrag als 3 - 4 - 9 AZR 302/12 - 5 - Mit Schreiben vom 28 . April 2011 machte die Klägerin ua. ihren A n- spruch auf Urlaubsabgeltung für die Jahre 2006 bis einschließlich 2007 geltend. Die Klägerin beansprucht mit ihrer Klage die Abgeltung von 179 Urlaubstagen mit jeweils 87,14 Euro brutto für die Jahre 2006 bis ei n- schließlich 2011 . Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.933,96 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 9.933,96 Euro stattgeg e- ben. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklag te ver urteilt, an die Klägerin 9.672,5 4 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen. Mit ihrer Revision verfolgt die B e- klagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe A. Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG iVm. § 8 Ziff. 10 MTV auf weitere Abgeltung von Urlaub. Zwar macht sie nach der Rech t- sprechung des Senats zu Recht geltend, auch während des Bezugs der Rente wegen Er werbsminderung seien Urlaubsansprüche entstanden (BAG 7. August 201 2 - 9 AZR 353/10 - Rn. 8 ff. , BAGE 142, 371 ) . Die in den Jahren 2006 bis einschließlich 2009 entstandenen Urlaubsansprüche sind jedoch noch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses untergegangen. Die Urlaubsabgeltung s- ansprüche für die Jahre 2010 und 201 1 sind durch Zahlung erfüllt. I. Die gesetzlichen und tariflichen Urlaubsansprüche der Klägerin aus den Jahr en 2006 bis 2009 sind 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres 4 5 6 7 8 9 10 11 - 5 - 9 AZR 302/12 - 6 - und damit vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erloschen. Abgeltungsa n- s prüche konnten nicht mehr entstehen. Besteht die Arbeitsunfähigkeit auch am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres fort, so gebietet auch das Unionsrecht keine weitere Aufrechterhaltung des Urlaubsanspruchs (vgl. EuGH 22. November 2011 - C - 214/10 - [KHS] Rn. 38 , Slg. 2011, I - 11757 ) . Der zunächst aufrechterhaltene Urlaubsanspruch erlischt somit zu diesem Zei t- punkt (vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 32 ff. , BAGE 142, 371 ) . Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mit dem Ende d es Übertragung s- zeitraums ausscheidet (BAG 12. März 2013 - 9 AZR 292/11 - Rn. 1 4 mwN) . Der MTV sieht zugunsten der Klägerin keine längere Übertragungsdauer vor. Nach § 8 Ziff. 9 Satz 3 MTV muss der übertragene Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. II. Für d as Jahr 2010 und anteilig für das Jahr 2011 beansprucht die Kl ä- gerin die Ab geltung von insgesamt 4 4 Tagen Urlaub. Diese r Anspruch ist g e- mäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. 1. Bei dem geltend gemachten Abg eltungsbetrag je Urlaubstag in Höhe von 87,14 Euro brutto ergibt sich bei 4 4 Urlaubstagen ein Zahlu ngsanspruch in Höhe von 3.834,16 Euro brutto. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsg e- richts zahlte die Beklagte auf die Geltendmachung der Klägerin mit S chriftsatz vom 28. April 2004 insgesamt 5.664,10 Euro brutto Urlaubsabgeltung. 2. Die Beklagte nahm bei dieser Zahlung keine nach Urlaubsjahren diff e- renzierte Leistungsbestimmung iSv. § 366 Abs. 1 BGB vor. Sie gab in der A b- rechnung als Leistungszweck der Zahlung von 5.664,10 b- geltung /Tag 133, 157 BGB so zu verstehen, dass jegl i- cher etwaig bestehender Abgeltungsanspruch erfüllt werden sollte (BAG 16. Juli 2013 - 9 AZR 914/11 - Rn. 19) . Soweit das Landesarbeitsgericht im Tatbestand seiner Entscheidung angenommen hat, die Beklagte habe insoweit auf d i e g e- setzlichen Urlaubsansprü ch e für die Jahre 2008 bis 2011 geleistet, ist dies rechtsfehlerhaft. Diese Annahme beruht auf der unwirksamen nachträglichen Tilgungsbestimmung der Beklagten im Schriftsatz vom 26. September 2011. Die Bestimmung muss nach dem Wortlaut des Gesetzes bei der Leistung erfo l- 12 13 14 - 6 - 9 AZR 302/12 gen, eine nachträgliche Bestimmung ist grundsätzlich unwirksam ( vgl. BGH 26. März 2009 - I ZR 44/06 - Rn. 46 ; 23. Feb ruar 1999 - XI ZR 49/98 - zu II 2 b der Gründe, BGHZ 140, 391) . B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Brühler Klose Krasshöfer Kranzusch M . Lücke 15
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