Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. März 2019 Neunter Senat - 9 AZR 881/16 - ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR881.16.0 I. Urteil vom 18. Dezember 2015 - 23 Ca 4933/15 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 17. August 2016 - 6 Sa 12/16 - Entscheidungsstichwort e : Urlaubsabgeltung - Neubeginn der Verjährung ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR881.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 881/16 6 Sa 12/16 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. März 2019 URTEIL Brüne, Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufg rund der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow und Zimmermann sowie die ehrenamtlichen Richter Jacob und Anthonisen für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 881/16 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR881.16.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des He s- sischen Landesarbeitsgerichts vom 17. August 2016 - 6 Sa 12/16 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten im Revision sverfahren noch um Abgeltung von 169,5 Arbeitstagen Urlaub aus den Jahren 2008 bis 2013. Die Beklagte beschäftigte den Kläger vom 19. August 1998 bis zum 31. August 2016 als Exportsachbearbeiter. Das Bruttomonatsentgelt des Klägers betrug zuletzt 2.650,00 Euro. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 19. August 1998 e nthält ua. folgende Bestimmung : § 8 URLAUB Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. ... Der Urlaub beträgt Arbeitstage im Jahr. Der Arbei t- nehmer hat hinsichtlich des Zeitpunktes des Urlaubsa n- tritts auf die betrieblichen Verhältnisse Rücksicht zu ne h- men. Urlaubsansprüche sind bis spätes tens 31. März des Die dem Kläger erteilten Lohn - /Gehalts abrechnungen Entgelta brechnungen) wiesen in den letzten Jahren unter ges den kumulierten Gesamturlaub aus, den die Beklagte dem Klä ger in den Vorjahren nicht gewährt hatte. In der Entgelta brechnung für den Monat Deze m- ber 2014 , die - wie alle übrigen - von einem externen Dienstleister unter Angabe des Namens und der Anschrift der Beklagten erstellt wurde, ist unter Rest angegeben. 1 2 3 - 3 - 9 AZR 881/16 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR881.16.0 - 4 - Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 9. Juni 2016 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. August 2016. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei infolge einer vertraglichen Absprache verpflichtet, den aus den Jahren 200 8 bis 2013 sta m- menden Resturlaub im Umfang von 169,5 Arbeitstagen abzugelten. Er hat b e- hauptet, der Geschäftsführer der Beklagten habe im Juli 2005 ihm gegenüber erklärt, sein Urlaub werde nicht verfallen. Im Übrigen berechtige eine langjähr i- ge Übung im Be trieb der Beklagten die Mitarbeiter, ihren Urlaub nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. nach Ablauf des ihm folgenden Übertragungszei t- raums zu nehmen. Schließlich handele die Beklagte treuwidrig, wenn sie sich ihm gegenüber auf einen Verfall des Urlaubs beru fe. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Urlaubsabgeltung iHv. 20.731,15 Euro brutto zu zahlen. Die Beklagte, die die Einrede der Verjährung erh oben hat , hat die A b- weisung der Klage mit der Begründung beantragt, der Urlaub sei vor der Bee n- digung des Arbeitsverhältnisses verfallen. Sie hat behauptet, ihr Geschäftsfü h- rer habe dem Kläger lediglich in Bezug auf ein einzelnes, konkretes Urlaub s- jahr, nicht aber generell gestattet, sei nen Urlaub zu einem späteren als dem in § 8 A bs. 2 Satz 3 des Arbeitsvertrag s bezeichneten Zeitpunkt zu nehmen. Das Arbeitsgericht hat die Klage - soweit für die Revision von Bede u- tung - abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgerich t ihr insoweit stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederhe r- stellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision der Be klagten ist begründet. Mit der Begründung de s La n- desarbeitsgericht s durfte dem Kläger die Urlaubsabgeltung nicht zu gesprochen 4 5 6 7 8 9 - 4 - 9 AZR 881/16 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR881.16.0 - 5 - werden . Auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat nicht entscheiden, ob dem Kläger zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Urlaub im Umfang von 169,5 Arb eitst a- gen aus den Jahren 2008 bis 2013 zustand, den die Beklagte mit einem Brutt o- betrag iHv. 20.731,15 Euro abzugelten hat. Das angefochtene Urteil war de s- halb aufzuheben und die Sache nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen. I. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Pa r- teien hätten eine Vereinbarung geschlossen, die den Kläger berechtige, seinen Urlaub außerhalb der in § 8 A bs. 2 Satz 3 des Arbeitsvertrag s bezeichneten F rist zu nehmen. 1. Das Landesar beitsgericht hat dem Kläger den erhobenen Abgeltung s- anspruch mit der Begründung zuerkannt, die Parteien seien konkludent übe r- eingekommen, der Urlaub, den er im Laufe des Urlaubsjahres nicht in Anspruch nehme, werde fortlaufend a uf das Folgejahr übertragen. Das Ausweis en der aufaddierten Urlaubstage in den Entgelt abrechnungen lasse auf einen entspr e- chenden Vertragswillen der Beklagten schließen. Aufgrund dieser Vereinbarung sei es der Beklagten im Übrigen verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Ve r- einbarung zu berufen. 2. Die Begründung des Landesarbeitsgerichts enthält revisible Rechtsfe h- ler. a) Die vom Landesarbeitsgericht festgestellten Tatsachen tragen nicht die Annahme, die Beklagte habe im Wege einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung das für Urlaubsansprüche geltende Fristenregime zugunsten des Klägers a b- ändern wollen. a a) Der Senat konnte offenlassen, ob es sich bei den Entgelt abrechnungen um typische oder atypische Erklärungen der Beklagten handelt. Ihre Auslegung durch das Landesarbeitsger icht hält auch einer eingeschränkten revisionsrech t- lichen Überprüfung nicht stand. Den Entgelt abrechnungen ist nicht zu entne h- men, dass sich die Beklagte dem Kläger gegenüber rechtsgeschäftlich binden wollte. 10 11 12 13 14 - 5 - 9 AZR 881/16 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR881.16.0 - 6 - b b ) Selbst wenn man zugunsten des Klägers unte rstellt, die Beklagte mü s- se sich nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zur Rechtsscheinvol l- macht entwickelt hat (vgl. im Einzelnen BAG 23. Februar 2017 - 6 AZR 665/15 - Rn. 45, BAGE 158, 214) , das Verhalten des von ihr mit der Abrechnung der Entgelt - und Urlaubsansprüche betrauten externen Dienstleisters als eigene s zurechnen lassen, fehlt es an einer Willenserklärung der Beklagten, die darauf gerichtet wäre, das im Streitfall maßgebliche Fristenregime abzuändern. Dies gilt sowohl für die gesetzliche Regelung des § 7 Abs. 3 BUrlG als auch für die arbeitsvertragliche Vereinbarung unter § 8 Abs. 2 Satz 3 des Arbeitsvertrags. Die an den Kläger gerichtete Mit teilung, er habe Anspruch auf 16 9,5 Arbeits - tage Urlaub, ist eine Wissenserklärung, die als solch e das für Urlaubsanspr ü- che geltende Fristenregime nicht abzuändern vermochte. (1 ) Ob eine Äußerung oder ein Verhalten als Willenserklärung oder ledi g- lich als Wissenserklärung zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Ve r- kehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermit t- lung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerh alb der Vereinb a- rung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interesse n- lage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Di e- se Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, ob ein bestimmtes willen t- liches Verhalten als Willens - oder bloße Wissenserklärung anzusehen ist (vgl. BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 717/14 - Rn. 17) . Eine Entgelta brechnung stellt regelmäßig lediglich eine Wissens - , nicht a ber eine rechtsgestaltende Wi l- lenserklärung dar (vgl. BAG 5. Juli 2017 - 4 AZR 867/16 - Rn. 29, BAGE 159, 351) . Dies gilt auch für Urlaubsansprüche, die der Arbeitgeber in einer Entgelt - abrechnung ausweist. In aller Regel teilt der Arbeitgeber in der Entg elt abrec h- nung, zu deren Erteilung er unter den i n § 108 Abs. 1 GewO genannten V o raus - setzungen verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer lediglich die Höhe des En t gelt s und den Umfang sonstiger Ansprüche, etwa von Urlaubsansprüchen, mit. Der Mitteilung eine r bestimmten Anzahl von Urlaubstagen kommt aber rege l mäßig 15 16 - 6 - 9 AZR 881/16 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR881.16.0 - 7 - nicht der Bedeutungsgehalt zu, der Arbeitgeber wolle den ausgewies e nen U r- laub auch dann gewähren, wenn er ihn nicht schuldet (vgl. BAG 10. März 1987 - 8 AZR 610/84 - zu I 4 b bb der Gründe, BAGE 54 , 242; so auch LAG Baden - Württemberg 7. Juli 2017 - 9 Sa 10/17 - zu II 2 der Gründe; LAG Köln 7. Juni 2017 - 11 Sa 741/16 - zu II 5 der Gründe; LAG Düsseldorf 25. Juli 2016 - 9 Sa 31/16 - zu I 1 b bb der Gründe ; LAG Rh einland - Pfalz 25. Februar 2016 - 2 S a 244/15 - zu I der Gründe ) . (2 ) Soweit die Entgelt abrechnungen, die der Kläger in den letzten Jahren erhielt, Urlaubstage ausweisen, handelt es sich um Wissenserklärungen, die als solche die ansonsten bestehende Rechtslage nicht zu ändern vermochten. B e- s ondere Umstände, die nach den oben dargestellten Grundsätzen ausnahm s- weise auf einen Geschäftswillen schließen lassen, hat das Landesarbeitsgericht weder festgestellt noch haben die Parteien solche vorgetragen. b) Das Landesarbeitsgericht durfte der Klage auch nicht m it der B egrü n- dung stattgeben, es sei der Beklagten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verw ehrt, sich auf einen Verfall des Urlaubs zu berufen. aa) Aus § 242 BGB folgt ua. der Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens ( . Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung (vgl. BAG 12. März 2009 - 2 AZR 894/07 - Rn. 16 f. mwN, BAGE 130, 14) . E r- teilt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Entgelt abrechnung, ist er in der Regel nicht gehindert, in einem Rechtsstreit, in dem der Arbeitnehmer auf abg e- rechnete Positionen Bezug nimmt, die Richtigkeit der Abrechnung in Abr ede zu stellen (vgl. BAG 23. September 2015 - 5 AZR 767/13 - Rn. 23, BAGE 152, 315) . Nur wenn besondere Umstände hinzutreten, ist die Annahme gerechtfe r- tigt, der Arbeitgeber müsse sich an den Angaben in der Abrechnung festhalten lassen. bb) Die Würdigung der Tatsachengerichte, dass bei einer bestimmten Sac h lage ein Verstoß gegen § 242 BGB vorliegt, ist in der Revisionsinstanz als 17 18 19 20 - 7 - 9 AZR 881/16 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR881.16.0 - 8 - Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs nur eingeschränkt überprüfbar. Die Kontrolle durch das Revisionsgericht beschränkt s ich darauf , zu prüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es sich bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die maßgebliche Rechtsnorm den Vorgaben von § 286 Abs. 1 ZPO entsprechend mit dem Prozessstoff umfa s- send ausein andergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und des Weit e- ren rechtlich möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechts - sätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt ( BAG 11. August 2016 - 8 AZR 809/14 - Rn. 37) . cc) Das Landesar beitsgericht hat - auch unter Berücksichtigung der eing e- schränkten Überprüfung durch den Senat - keine besonderen Umstände fes t- gestellt, die das Verhalten der Beklagten im Streitfall als treuwidrig erscheinen lassen. Der Hinweis des Klägers auf die ihm ert eilten Entgelta brechnungen ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich. Der Umstand, dass die Entgelt a b- rechnungen eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen ausweisen, vermag für sich genommen den Treuwidrigkeitseinwand nicht zu begründen. II. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich weder aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO) noch ist die Sache zur Endentsche i- dung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) . 1. Der Klage ist nicht aus anderen Gründen stattzugeben (§ 561 ZPO) . Soweit der Kläge r geltend gemacht hat , es habe im Betrieb der Beklagten die Übung bestanden, dass der Urlaub der dort beschäftigten Arbeitnehmer an ke i- ne Verfall fristen gebunden gewesen sei, hat das Landesarbeitsgericht die ta t- bestandlichen Voraussetzungen, an die die Ann ahme einer betrieblichen Übung gebunden ist, weder festgestellt noch sind sie dem Vortrag der Parteien zu en t- nehmen. a) Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung b e- stimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die A r- beitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünst i- gung auf Dauer eingeräumt werden. Aus einem als Vertragsangebot zu werte n- 21 22 23 24 - 8 - 9 AZR 881/16 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR881.16.0 - 9 - den Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stil l- schweigend angenommen wird (§ 151 BGB) , erwachsen vertragliche Anspr ü- che auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für das Entstehen eines Anspruchs ist, wie die Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Ve r- halten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigu ng aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen mussten und ob sie auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften. Ob dieser tatsächlich mit einem entsprechenden Verpflichtungswillen gehandelt hat, ist unerheblich. Die Beurteilung, ob ein e betriebliche Übung entstanden ist und welchen Inhalt sie hat, unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung (vgl. BAG 19. Se p- tember 2018 - 5 AZR 439/17 - Rn. 15 f. , BAGE 163, 301 ) . b) Soweit der Kläger aus dem Umstand, dass die Entgelt abrechnun gen ua. Urlaubsan sprüche aus den Vorjahren auswei sen, darauf schließt, die A r- beitnehmer im Betrieb der Beklagten seien berechtigt gewesen, ihren Urlaub ohne Rücksicht auf etwaige Fristen zu nehmen, übersieht er, dass die Eintr a- gun gen auf den Entgelta brechn ungen allenfalls einer betrieblichen Handhabung hinsichtlich dieser Eintragungen entsprachen, nicht aber die betriebliche Übung einer tatsächlichen Urlaub s nahme begründeten. Der Kläger hat nicht vorgetr a- gen, ob und gegebenenfalls welchen Arbeitnehmern die Beklagte daraufhin g e- stattete, Urlaub nach dem 31. März des auf das Urlaubs jahr folgenden Jahres zu nehmen . 2. Auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht festgestellten Tats a- chen ist dem Senat eine Endentscheidung nicht möglich (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Die Klage ist nicht - auch nicht teilweise - abweisungsreif. Die Urlaubsanspr ü- che, deren Abgeltung der Kläger verlangt, waren zu dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis der Parteien endete, nicht verjährt. a) Nach § 194 Abs. 1 BGB unterliegen Ansprüche d er Verjährung. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) . Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) . Die Verjährung beginnt erneut, wenn der Schuldner dem 25 26 27 - 9 - 9 AZR 881/16 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR881.16.0 - 10 - Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, S i- cherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) . b) Der Streitfall gibt dem Senat keine Veranlassung , darüber zu befinden, ob Urlaubsansprüche der Verjährung unterliegen (ablehnend BAG 5. Dezember 1995 - 9 AZR 666/94 - zu II 4 der Gründe, BAGE 81, 328; so auch Leinemann/ Linck Urlaubsrecht 2. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 229; anders LAG Düsseldorf 18. Au - gust 2010 - 12 Sa 650/10 - Rn. 27; Neumann in Neumann/Fenski/Kühn BUrlG 11. Aufl. § 13 Rn. 78) . Selbst wenn man zugunsten der Beklagten davon au s- ginge, die Vorschriften der §§ 194 ff. BGB wären auf Urlaubsansprüche anz u- wenden, griffe die von der Bekla gten erhobene Einrede d er Verjährung nicht durch. Zu m Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis der Parteien endete, waren die aus den Jahren 2008 bis 2013 stammenden Urlaubsansprüche des Klägers nicht verjährt, weil die Verjährung am Tag nach der Erteilung einer jeden En t- gelt abrechnung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB jeweils neu in Lauf gesetzt wurde. aa ) Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) begann, die Verjährbarkeit der Ansprüche unterstellt, für die ältesten, aus dem Jahr 2008 stammen den Urlaub sansprüche mit dem Ende des Jahres 2008 (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) . Verjährung wäre damit mit dem Ablauf des 31. Dezember 2011 eingetreten. bb ) Die Beklagte hat die Urlaubsansprüche, deren Abgeltung der Kläger begehrt, jedoch vor Ablauf der Verjäh rungsfrist - nicht im rechtsgeschäftlichen, wohl aber im verjährungsrechtlichen Sinne nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB - ane r- kannt. Dadurch begann die Verjährungsfrist mit jeder dem Kläger erteilten En t- gelt abrechnung neu zu laufen. ( 1 ) Als Anerkenntnis iSv. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, der als Schutzvorschrift zugunsten des Gläubigers (BGH 8. Januar 2013 - VIII ZR 344/12 - Rn. 7) den Neubeginn der Verjährungsfrist auslöst, komm t jedes - auch rein tatsächliche s ( vgl. zu § 208 BGB aF BAG 8. Juni 1983 - 5 AZR 632/80 - zu 3 c aa der Grü n- de , BAGE 43, 71 ) - Verhalten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer in Betracht, das darauf schließen lässt, der Arbeitgeber sei sich des Bestehens 28 29 30 31 - 10 - 9 AZR 881/16 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR881.16.0 - 11 - einer schuldrechtlichen Forderung bewusst (vgl. zu § 208 BGB aF BAG 18. März 1997 - 9 AZR 130/96 - zu I 3 der Gründe) . Es bedarf weder einer Wi l- lenserklärung noch eines gesonderten Bindungswillens des Schuldners (vgl. zu § 208 BGB aF BAG 1. Dezember 1982 - 5 AZR 491/80 - zu II 3 a der Gründe) . Vielmehr reicht es aus, dass der Schuldner a uf irgendeine Weise dem Gläub i- ger gegenüber schlüssig zum Ausdruck bringt, dass er den Anspruch anerkennt (vgl. zu § 208 BGB aF BAG 8. Juni 1983 - 5 AZR 632/80 - zu 3 c aa der Grü n- de , BAGE 43, 71 [ ] ) . ( 2 ) Ob eine Er klärung des Schuldners die Voraussetzungen eines verjä h- rungsunterbrechenden Anerkenntnisses iSd. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfüllt, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGH 24. Januar 2019 - IX ZR 233/17 - Rn. 15) . Rechn et der Arbeitgeber Ansprüche gegenüber einem Arbeitnehmer ab, kann hierin - unabhängig davon, dass es im Regelfall an einer rechtsgeschäftlichen Erklärung fehlt - ein tatsächliches Ane r- kenntnis iSd. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegen (vgl. BAG 25. September 201 3 - 10 AZR 454/12 - Rn. 24, BAGE 146, 123) . ( 3 ) Handlungen eines Dritten, die sich der Arbeitgeber als eigene Handlung zurechnen lassen muss, stehen solchen des Arbeitgebers gleich (so für das Handeln eines Vertreters BGH 11. Oktober 2006 - IV ZR 329/05 - Rn. 18, BGHZ 169, 232) . Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber den Rechtsschein setzt, er habe einem Dritten die Befugnis eingeräumt, in seinem Namen ein en Anspruch iSd. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzuerkennen . ( 4 ) Die Beklagte hat danach die Urlaubsansprüche, deren Abgeltung der Kläger im vorliegenden Verfahren verlangt, durch die ihr nach den Grundsätzen der Rechtsschein vollmacht zuzurechnende Erteilung der Entgelt abrechnungen iSv. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anerkannt. Damit begann die Verjährungsfrist für die in den Abrechnungen ausgewiesenen Urlaubsansprüche jeweils neu zu la u- fen. (a) Mit der Erteilung der Entgelt abrechnungen, die der Kläger seit dem Jahr 2008 erhielt, hat die Beklagte ihm gegenüber - rein tatsächlic h - zum Au s- 32 33 34 35 - 11 - 9 AZR 881/16 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR881.16.0 - 12 - druck gebracht, dass Urlaubsansprüche dem Grunde nach und im dort b e- zeichneten Umfang entstanden sind und nicht erfüllt wurden. Sämtliche A b- rechnungen wiesen in den letzten Jahren unter e- samturlaub aus, den die Beklag te dem Kläger in den Vorjahren nicht gewährt hatte. (b) Die Entgelta brechnungen, die die Beklagte von einem externen Diens t- leister unter Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift erstellen ließ, sind ihr - zumindest nach den Grundsät zen der Rechtsschein vol lmacht - als eigene E r- klärung zuzurechnen. Mit der Beauftra gung des Dienstleisters , das Entgelt und die Urlaubsansprüche der in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer unter Angabe ih res Namens und ihrer Anschrift abzurechnen, du ldete es die Bekla g- te, das s der Dienstleister für sie wie ein Vertreter auftrat und damit bei den A r- beitnehmern den Rechtsschein erweckte, er sei bevollmächtigt, die Ansprüche iSv. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB als nicht erfüllt anzuerkennen (vgl. zu den Vorau s- setzungen der Duldungsvollma cht im Einzelnen BAG 23. Februar 2017 - 6 AZR 665/15 - Rn. 45, BAGE 158, 214) . III. Das Landesarbeitsgericht wird nach der Zurückverweisung der Sache die für die Entscheidung des Streitfalls erheblichen Tatsachen festzustellen h a- ben. Dabei wird es Folgendes zu beachten haben: 1. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats kann der Urlaub gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG in der Regel nur verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbei t- nehmer konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeiti g darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums erlischt. Dies gebietet die richtl i- nienkonfor me Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes (vgl. im Einzelnen BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 16, 39 ff. ) . Das Landesarbeitsgericht wird nach der Zurückverweisung der Sache den Parteien diesbezüglich rechtl i- ches Gehör zu gewähren und sodann aufzukläre n haben, ob die Beklagte ihren Mitwirkungso bliegenheiten im Streitfall nachgekommen ist. 36 37 38 - 12 - 9 AZR 881/16 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR881.16.0 2. S ollte die Beklagte diesen Mitwirkung sobliegenheiten genügt haben, wäre das Landesarbeitsgericht gehalten aufzuklären, ob die Parteien - wie vom Kläger behauptet - im Jahr 2005 eine Vereinbarung bezüglich des Verfalls von Urlaub ge schlossen haben und gegebe nenfalls welchen konkreten Inhalt diese Absprache hat. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die grun d- rech t lich verbürgte Vertragsfreiheit den Parteien des Arbeitsvertrags zwar nicht erlaubt, gesetzlich zwingende Urlaubsbestimmungen abzubedingen ode r zum Nachteil des Arbeitnehmers zu modifizieren (§ 13 Abs. 1 BUrlG) . Das Gese t- zesrecht des Bundesurlaubsgesetzes schließt aber nicht aus, dass die Parteien neben den bestehenden gesetzlichen Rechten vertragliche Ansprüche begrü n- den. So steht es dem Arbeit geber frei, mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung zu treffen, die ihn verpflichtet, verfallenen Urlaub nachzugewähren. Gleiches gilt für eine Vereinba rung, die nicht die (Nach - )Gewährung verfallenen Urlaubs, sondern dessen Abgeltung vorsieht (vgl. BAG 18. Oktober 2011 - 9 AZR 303/10 - Rn. 21) . Kiel Zimmermann Suckow Jacob A nthoni sen 39
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