Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Januar 2019 Neunter Senat - 9 AZR 45/16 - ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR45.16.0 I. Arbeitsgericht Wuppertal Urteil vom 24. Oktober 2014 - 3 Ca 2373/14 II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 15. Dezember 2015 - 3 Sa 21/15 - Entscheidungsstichwort e : Urlaubsabgeltung - Tod im laufenden Arbeitsverhältnis Leits a tz: Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben nach § 1922 Abs. 1 BGB iVm. § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Urlaubs. ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR45.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 45/16 3 Sa 21/15 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. Januar 2019 URTEIL Jatz , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 22. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow und Zimmermann sowie die ehrenamtlichen Richter Stang und Dipper für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 45/16 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR45.16.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Düsseldorf vo m 15. Dezember 2015 - 3 Sa 21/15 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Abgeltung von Urlaubsansprüchen des verstorbenen Ehemanns der Klägerin aus de m Jahr 2010. Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 20. Dezember 2010 verstorbenen Ehemanns (Erblasser). Dieser war bis zu seinem Tod bei der Beklagten mit e i- ner wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden und einer Stundenvergütung iHv. 30,04 Euro brutto in einer Fünftagewoche beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) Anwendung. In diesem Tarifvertrag heißt es in der für den streitigen Zeitraum maßgeblichen Fassung ua. : § 26 Erholungsurlaub (1) 1 Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2 Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der U r- laubsanspruch in jedem Kalenderjahr nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage . 6 Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kale n- derjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. (2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folge n- den Maßgaben: a) Im Fall e der Übertragung muss der Erholung s- 1 2 - 3 - 9 AZR 45/16 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR45.16.0 - 4 - urlaub in den ersten drei Monaten des folge n- den Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten. b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis i m Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaub s- anspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt u n- berührt. Der Erblasser wurde im Dezember 2010 rückwirkend zum 18. August 2010 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Einschließlich eines zeitanteil i- gen Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen von zwei Tagen hatte er v or seinem Tod für das Jahr 2010 ein en Resturlaubsanspru ch von 25 Arbeitstagen . Die Klägerin verlangte von der Beklagten mit einem am 5. Januar 2011 zug e- gangenen Schreiben vom selben Tage ohne Erfolg, den dem Erblasser vor se i- nem Tod zustehenden Urlaub abzugelten. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.857,75 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit dem 6. Januar 2011 zu zahlen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und die Rechtsau f- fassung vertreten, der Erbe eines während des Arbeitsverhältnisses verstorb e- nen Arbeitnehmers könne nicht die Abgeltung des diesem vor seinem Tod z u- stehenden Urlaubs beanspruchen. Jedenfalls bestehe ein solcher Anspruch nicht in einer den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigende n Höhe . Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zur ückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr auf Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter. 3 4 5 6 - 4 - 9 AZR 45/16 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR45.16.0 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet. D ie Klage ist begründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass die Klägerin gemäß § 1922 Abs. 1 BGB iVm. § 7 Abs. 4 BUrlG von de r Beklagten die Abgeltung von 25 Ar beitstagen Ur laub mit einem Betrag iHv. 5.857,75 Euro brutto nebst Zi n- sen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Januar 2011 beanspruchen kann . I . Dem Erblasser standen nach den getroffenen Feststellungen des La n- desarbeitsgerichts bis zu seinem Tod am 20. Dezember 2010 noch 25 Arbeits - tage Urlaub aus dem J ahr 2010 zu. Dieser setzte sich aus dem gesetzlichen Mindesturlaub (§§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG) , tariflichem Mehrurlaub (§ 26 Abs. 1 TVöD) und anteiligem Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen (§ 125 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 gü l- tigen Fassung - SGB IX aF) zusammen. II. Die Klägerin kann nach § 1922 Abs. 1 BGB iVm. § 7 Abs. 4 BUrlG die Abgel tung des gegenüber dem Erblasser bis zu dessen Tod nicht erfüllten U r- laubsanspruch s verlangen. Im Zeitpunkt des Todes endete d as Arbeitsverhäl t- nis des Erblassers . Zugleich ging sein Vermögen gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Kläge rin als Alleinerbin über . De r Anspruch auf Vergütung als finanzie l- ler Aspek t des dem Erblasser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch zustehenden Anspruc hs auf bezahlten Jahresurlaub ist mit Eintritt des Erbfalls nicht erloschen. Er besteht fort und ist an die Erben abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG) . 1. Für den gesetzlichen Mindesturlaub ergibt d ies die richtlinienkonforme Auslegung der §§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG (vgl. Arnold/Zeh NZA 2019, 1, 5; ErfK/ Gallner 19. Aufl. BUrlG § 1 Rn. 23; Joussen RdA 2015, 305, 321; Kaman a brou RdA 2017, 162, 164 f.; Pötters Anm. EuZW 2014, 590, 592; Ricken NZA 2014, 1361, 1362 f.; Schneider ZE SAR 2017, 79, 82 f.; Worm/Thelen NJW 2016, 1764, 1765 ) . Der Senat hält an seiner gegenteiligen Rechtsprechung (zuletzt 7 8 9 10 - 5 - 9 AZR 45/16 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR45.16.0 - 6 - BAG 18. Oktober 2016 - 9 AZR 45/16 (A) - und - 9 AZR 196/16 (A) - jeweils Rn. 14) nicht weiter fest. a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats stand den Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG zu, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitne h- mers endet e (zuletzt BAG 18. Oktober 2016 - 9 AZR 45/16 (A) - und - 9 AZR 196/16 (A) - jeweils Rn. 14 mwN) . Dem lag im Wesentlichen die Annahme z u- grunde, der Urlaubsanspruch nach § 1 BUrlG gehe als höchstpersönlicher A n- spruch des Arbei tnehmers iSd. § 613 Satz 1 BGB mit dessen Tod unter. Der Tod führe nicht nur zum Erlöschen des Freistellungsanspruchs des Arbeitne h- mers, sondern auch zum Untergang des Anspruchs auf Zahlung der Vergütung für die Zeit des nicht genommenen Urlaubs. Vor der B eendigung des Arbeit s- verhältnisses erwerbe der Arbeitnehmer keine Vermögensposition, die als Teil seines Vermögens nach § 1922 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall auf die Erben übergehe und sich als Vollrecht, werdendes Recht oder Anwartschaft nach se i- nem Tod in ei nen Abgeltungsanspruch iSv. § 7 Abs. 4 BUrlG umwandeln könne (vgl. BAG 12. März 2013 - 9 AZR 532/11 - Rn. 12; 20. September 2011 - 9 AZR 416/10 - Rn. 14 ff. mwN, BAGE 139, 168) . b) Mit Beschlüssen vom 18. Oktober 2016 ( - 9 AZR 45/16 (A) - und - 9 AZR 196/16 (A) - ) hat der Senat den Geri chtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV um Vorabent scheidung ersucht, ob Art. 7 der Richtl i- nie 2003/88/EG oder Art. 31 Abs. 2 GRC dem Erben eines während des A r- beitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers ein en Anspruch auf einen fina n- ziellen Ausgleich für den dem Arbeitnehmer vor seinem Tod zustehenden Ja h- resurlaub einräumt. c ) Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 6. November 2018 ( - C - 569/16 und C - 570/16 - [Bauer und Willmeroth ]) in Fortführung seiner bishe rigen Rechtspr e- chung (vgl. dazu insb . EuGH 12. Juni 2014 - C - 118/13 - [Bollacke ]) erkannt, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers der von ihm erworbene, vor seinem Tod 11 12 13 - 6 - 9 AZR 45/16 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR45.16.0 - 7 - nicht mehr genommene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub untergeht, ohne dass ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht, der im Wege der Erbfolge auf die Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers übergehen könnte (EuGH 6. November 2018 - C - 569/16 und C - 570/16 - [Bauer und Willmeroth ]) . aa) Der Gerichtshof geht davon aus, dass der Tod nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des einmal erworbenen Anspruchs auf bezahlten Jahre s- url aub führt, der gleichbedeutend mit dem Anspruch auf Freistellung den auf Bezahlung umfasst. Unter seinem finanziellen Aspekt betrachtet sei der A n- spruch auf bezahlten Jahresurlaub rein vermögensrechtlicher Natur. Dieser Vermögensbestandteil dürfe den Erben des Arbeitnehmers durch dessen Tod nicht rückwirkend entzogen werden. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG sehe vor, dass der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werd en dürfe und stelle damit insbesondere sicher, dass der Arbeitnehmer über eine tatsäc h- liche Ruhezeit verfügen könne, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit gewährleistet sei. Ende das Arbeitsverhältnis, sei es aber nicht mehr mö glich, den bezahlten Jahresurlaub, der dem Arbeitnehmer zugestanden habe, tatsächlich zu nehmen. Um zu verhindern, dass dem A r- beitnehmer wegen der Unmöglichkeit, den Urlaub nach Beendigung des A r- beitsverhältnisses zu nehmen, jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in fina n- zieller Form, verwehrt werde, bestimme Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für die nicht genommenen Urlaubstage habe. Die Bestimmung stelle für das Entstehen des Anspruchs ke ine andere n Voraussetzung en auf als diejenige n , dass zum einen das Arbeitsverhältnis beendet sei und zum anderen der Arbeitnehmer nicht den gesamten bezahlten Jahresurlaub genommen habe, auf den er bis zur Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte. Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses spiele für den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung keine Rolle (EuGH 6. November 2018 - C - 569/16 und C - 570/16 - [Bauer und Willmeroth] Rn. 42 bis 48 ) . 14 - 7 - 9 AZR 45/16 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR45.16.0 - 8 - bb) Der Gerichtshof hat hervorgehoben, dass eine nationale Regelung nicht anzuwenden sei, wenn sie nicht in diesem Sinne im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC ausgelegt werden k önne. Das nationale Gericht habe aber dafür S orge zu tragen, dass der Rechtsnachfolger des verstorbenen Arbeitnehmers von dem Arbeitgeber eine finanzielle Verg ü- tung für den vom Arbeitnehmer gemäß diesen Bestimmun gen erworbenen, vor seinem Tod nicht mehr genommenen bezahlten Jahresur laub erhalte. Steh e dem Rechtsnachfolger in einem Recht s streit ein staatlicher Arbeitgeber gege n- über , folge diese Verpflichtung für das nationale Gericht aus Art. 7 der Richtl i- nie 2003/88/EG und aus Art. 31 Abs. 2 GRC. Stehe ihm ein privater Arbeitgeber gegenüber, folge sie aus Art. 31 Abs. 2 GRC (vgl. EuGH 6. November 2018 - C - 569/16 und C - 570/16 - [Bauer und Willmeroth ] Rn. 92) . d) Die nationalen Gerichte sind danach gehalten, bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen ( vgl. EuGH 6. November 2018 - C - 569/ 16 und C - 570/16 - [Bauer und Willmeroth ] Rn. 66 f.) . aa) Art. 267 AEUV weist dem Gerichtshof zur Verwirklichung der Verträge über die Europäische Union, der Rechtssicherheit und der Rechtsanwendung s- gleichheit sowie einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Union s- rechts die Aufgabe der verbindlichen Auslegun g der Verträge und Rich tlinien zu (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 27 , BAGE 158, 121 ; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 26, BAGE 142, 371) . Daraus folgt, dass die nation a- len Gerichte die Unionsvorschrift in dieser Auslegung (grundsätzlich) auch auf andere Rechtsv erhältnisse als das dem Vorabentscheidungsersuchen zugru n- de liegende anwenden können und müssen, und zwar auch auf solche, die vor Erlass der auf das Auslegungsersuchen ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs entstanden sind ( BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 26) . bb) Allerdings unterliegt der Grundsatz der richtlinien konformen Auslegung des nationalen Rechts Schranken. Die Pflicht zur Verwirklichung eines Richtl i- 15 16 17 18 - 8 - 9 AZR 45/16 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR45.16.0 - 9 - nienziels im Weg der Auslegung findet ihre Grenzen an dem nach innerstaatl i- ch er Rechtstradition methodisch Erlaubten. Sie darf nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts cont ra legem dienen. Besteht jedoch ein Au s- legungsspielraum, ist das nationale Gericht verpflichtet, diesen zur Verwirkl i- chung des Richtlinienzie ls bestmöglich auszuschöpfen (vgl. BVerfG 26. Sep - tember 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 - Rn. 46 f.) . Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung z u- lässt, haben allein die nationalen Gerichte zu beurteil en (BVerfG 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 - Rn. 47 ; 21. Feb ruar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 29, BAGE 158, 121 ; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 31 , BAGE 142, 371 ) . e) Die Bestimmungen der §§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG lassen sich richtlinienko n- form auslegen. Damit bedarf es keiner Entscheidung des Senats , ob und i n- wieweit diese Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes aufgrund der Entsche i- dung des Gerichtshofs vom 6. November 2018 ( - C - 569/16 und C - 570/16 - [Bauer und Willmeroth ]) wegen Unvereinb arkeit mit Art. 31 Abs. 2 GRC una n- gewendet bleiben müsste n . aa) Der Wortlaut von § 1 und § 7 Abs. 4 B U rlG steht einer richtlinienko n- formen Auslegung nicht entgegen, nach der den Erben der Abgeltungsanspruch auch für den Fall der Beendigung des Arbeitsverh ältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers zusteht . Vielmehr ist der finanzielle Aspekt des Anspruchs auf Erholungsurlaub im Bundesurlaubsgesetz unabdingbar angelegt. (1) Nach § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr A n- spruch auf bezahlten Er holungsurlaub. Das Bundesurlaubsgesetz begründet damit nicht nur einen Freistellungsanspruch, sondern auch einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Bezahlung. Das Gesetz verlangt, dass die Zeit der Fre i- stellung von der Arbeit spflicht 1 BUrlG entspricht ins o- weit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG, der den Anspruch auf Freistellung und denjenigen auf Zahlung des Urlaubsentgelts als zwei Aspekte eines einz i- gen Anspruchs behandelt ( BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 455/13 - Rn. 21, BAGE 150, 35 5) . 19 20 21 - 9 - 9 AZR 45/16 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR45.16.0 - 10 - (2) § 7 Abs. 4 BU rlG sieht vor, dass der Urlaub abzugelten ist, wenn er w e- gen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilw eise nicht mehr g e- währt werden kann. Die Bestimmung knüpft allein an die durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verursachte Unmöglichkeit an, den noch bestehenden Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers durch bezahlte Freistellung von der A r- beitspflicht zu realisieren, ohne bestimmte Beendigungstatbestände auszune h- men. Sie trifft keine Unterscheidung zwischen den Beendigu ngstatbeständen und enthält keine gesonderte Regelung über das rechtliche Schicksal der Ve r- gütungskomponente des Anspr uchs auf bezahlten Jahresurlaub , wenn das A r- beitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet . § 7 Abs. 4 BUrlG lässt damit seinem Wor tlaut nach die Auslegung zu, dass Urlaub abzugelten ist, weil das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmer s endet und dadurch Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung eintritt ( vgl. Kamanabrou RdA 2017, 162, 165; Schipper/ Polzer NZA 2011, 80, 81; a A noch BAG 20. September 2011 - 9 AZR 416/10 - Rn. 22 ff., BAGE 139, 168 ) . bb) Dieses richtlin i enkonforme Verständnis entspricht sowohl dem Sinn und Zweck von § 1 und § 7 Abs. 4 B U rlG als auch der Systematik des Bundesu r- laubsgesetzes . Die Bestimmungen des § 1 und § 7 Abs. 4 B U rlG soll en g e- wäh r leisten, dass jeder Arbeitnehmer in regelmäßigem Rhythmus eine gewisse Zeit der Erholung erhält (vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 24, BAGE 142, 371; 26. Juni 1969 - 5 AZR 393/68 - zu 1 der Gründe, BAGE 22, 85) und Urlaubsansprüche nicht über einen langen Zeitraum angesammelt oder allein durch Zahlung von Geld ersetzt werden. Die Vergütungskomponente des Anspruchs auf bezahlten Jahresurl aub ist daher im bestehenden Arbeitsve r- hältnis fest mit dem Freistellungsanspruch verbunden. Sie darf a ufgrund des sich aus § 7 Abs. 4 BUrlG ergebenden Abgeltungsverbots nicht isoliert erfüllt wer den . Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt je doch die A r- beitspflicht und damit die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer durch Freistellung von der Arbeitspflicht Urlaub zu gewähren ( vgl. BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 455/13 - Rn. 19, BAGE 150, 355) . Die Bindung des Anspruchs auf Bezahlung an den Freistellungsanspruch und seine zeitliche Begrenzung nach Maßgabe 22 23 - 10 - 9 AZR 45/16 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR45.16.0 - 11 - von § 7 Abs. 1 und Abs. 3 B U rlG wird aufgelöst. § 7 Abs. 4 BUrlG bestimmt als spezialgesetzliche Regelung des Leistungsstö rungsrechts die Recht sfolgen der Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung infolge der Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses und verdrängt damit die allgemeinen Regelun gen der § § 275 ff. BGB, die ansonsten bei Unmöglichkeit von Leistungen gelten (BAG 20. Septem ber 2011 - 9 AZR 416/10 - Rn. 23 mwN, BAGE 139, 168) . Während der Freiste l- lungsanspruch infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses untergeht, e r- hält § 7 Abs. 4 B U rlG die Vergütungskomponente des Urlaubsanspruchs als Abgeltungsanspruch selbst st ändig aufrecht. Der aus Freistell ung von der A r- beitspflicht und Bezahlung zusammengesetzte Urlaubsa n spruch wandelt sich in einen Anspruch auf Abgeltung des noch nicht erfüllten Urlaubs . Die se Umwan d- lung e rfolgt, ohne dass der finanzielle Aspekt des originären Urlaubsanspruchs zunächst er l ischt. Das Bundesurlaubsgesetz bietet demgegenüber keinen A n- haltspunkt für die Annahme, der Anspruch auf Bezahlung als Bestandteil des Urlaubsanspruchs solle erst zu einem späteren Zeitpunkt als der Freistellung s- anspruch entstehen oder der Tod des Arbeitne hmers führe als Sonderfall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses rückwirkend zum Verlust des erworbenen Zahlungsanspruchs. 2 . Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht angenommen, dass nicht nur der gesetzliche Mindesturlaub nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG, sondern auch der dem Erblasser nach § 125 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB IX aF (seit dem 1. Januar 2018 § 208 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB IX) zustehe n- de Urlaub für schwerbehinderte Menschen Bestandteil der Erbmasse geworden ist . Nach § 125 Abs . 1 Satz 1 SGB IX aF haben schwerbehinderte Menschen Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub. Auf diesen Zusatzurlaub sind die Vorschriften über die Entstehung, Übertragung, Kürzung und Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs anzuwenden (st. Rsp r. , zB BAG 13. Dezem - ber 2011 - 9 AZR 399/10 - Rn. 40 mwN, BAGE 140, 133) . Auch der Z usatzu r- laub für schwerbehinderte Menschen ist daher gegenüber den Erben abzuge l- ten, wenn das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers endet. Der Z u- satzurlaubsanspruc h nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aF teilt das rechtliche Schicksal des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs, es sei denn, tarifliche 24 - 11 - 9 AZR 45/16 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR45.16.0 - 12 - oder einzelvertragliche Bestimmungen sehen für den Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen vor (BAG 13. Dezember 2011 - 9 AZR 399/10 - aaO) . Dem Z u- satzurlaub liegt mithin derselbe Urlaubsbegriff zugrunde wie der Bestimmung des § 1 BUrlG. 3. Die Grundsätze über die Vererbbarkeit des finanziellen Aspekts des gesetzlichen Mindesturlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers gelten ebenso für den tariflichen Mehrurlaub des Er b- lassers. Die Tarifvertragsparteien haben in § 26 TVöD kein vom Bundesu r- laubsgesetz abweichendes , eigenständi ges Verständnis über den Urlaubsb e- griff zugrunde gelegt, k ein vollständiges Erlöschen des tariflichen Urlaubsa n- spruchs bei Tod des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses ang e- ordnet oder die Vererbbarkeit des tariflichen Mehrurlaubs ausgeschlossen. a) Tarifvertragsparteien können Urlaubs - und Urlaubsabgeltungsanspr ü- ch e, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleisteten und von § § 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln (vgl. EuGH 3. Mai 2012 - C - 337/10 - [Neidel] Rn. 34 ff. mwN; BAG 14. Febr uar 2017 - 9 AZR 386/16 - Rn. 14 ) . Diese Befugnis schließt ein, das Erlöschen des tariflichen Mehrurlaubs bei Tod des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses bzw. den Ausschluss dessen Vererb barkeit zu bestimmen . b) Für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, den tariflichen Mehrurlaub einem eigenen, von dem des gesetzlichen Mindesturlaubs abwe i- chenden Regelungsregime zu unterstellen, müssen deutliche Anhaltspunkte vorliegen. Fehlen solche, ist von ein em Gleichlauf des gesetzlichen Mindestu r- laubsanspruchs und des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub au szugehen (vgl. BAG 14. Februar 2017 - 9 AZR 386/16 - Rn. 15 mwN) . Der eigenständige, dem Gleichlauf von Mindest - und Mehrurlaub entgegenstehende Regelungswille muss sich auf den jeweil s in Rede stehenden Regelungsgegenstand beziehen (hier das Erlöschen des Anspruchs auf zusätzlichen bezahlten Jahresurlaub bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis bzw. Ausschluss der Vererbbarkeit des tariflichen Mehrurlaubs). Es genügt nicht, wenn in einem T a- 25 26 27 - 12 - 9 AZR 45/16 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR45.16.0 - 13 - rifvertrag von Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes abgewichen wird, die mit den im Streit stehenden Regelungen nicht in einem inneren Zusammenhang stehen. Entscheidend ist vielmehr, dass das Regelungsregime der Tarifve r- tragsparteien hinreichend deutlich erkennen lässt , dass der Arbeitnehmer bzw. die Erbe n für den tariflichen Mehrurlaub das Verfallrisiko bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers tragen soll en (vgl. BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 28, BAGE 137, 328) . c) Die Tarifvertragsparteien haben in § 26 TVöD hins ichtlich des Urlaub s- begriffs, des Erlöschens von Urlaub bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis oder der Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses durch Tod des Arbeitnehmers keine vom Bundesurlaubsgesetz a b- weichende, eigens tändige Regelung getroffen. § 26 TVöD lässt sich nicht en t- u- kommen soll. Die allgemeine Bezugnahme auf die Bestim mungen des BUrlG in § 26 Abs. 2 TVöD deutet vielmehr darauf hin, dass dem TVöD der Urlaubsb e- griff des § 1 BUrlG zugrunde liegt. Gesonderte Regelungen über das Schicksal des f i nanz iellen Aspekts des Urlaubsanspruchs im Falle des Versterbens des A r bei t ne h mers im la u fe n den Arbeitsverhältn is enthält der TVöD nicht. Auch hi n- sichtlich des Urlaubsabge l tungsanspruchs haben die Tarifvertragsparteien nicht zwischen dem gesetzl i chen Mi ndesturlaub und dem tarif lichen Mehrurlaub diff e- renziert. Soweit § 26 Abs. 2 TVöD besondere Regelungen zur Übertra gung des Urlaubs, der B e rechnung des anteiligen Urlaubs, zum Ruhen des Arbeitsve r- hältnisses und zum Zahlungs zeitpunkt des Urlaubsentgelts enthält, stehen di e- se nicht in einem i n neren Zusammenhang mit den vorliegend maßgeblichen Regelungsmaterien und lassen nicht auf einen (auch) darauf bezogenen eige n- ständigen Reg e lungswillen der Tarifvertragsparteien schließen. III . Der Klägerin steht nach § 1922 Abs. 1 BGB iVm. § 7 Abs. 4 BUrlG ein Abgeltungsanspruch iHv. 5.857,75 Euro brutto zu. Einwendungen gegen die B erechnung des Anspruchs hat die Beklagte nicht geltend gemacht. 28 29 - 13 - 9 AZR 45/16 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR45.16.0 IV . Der A bgeltungsa nspruch der Klägerin ist nicht nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD verfallen. Er kann als reiner Geldanspruch einer tariflichen Ausschlus s- frist unterliegen ( vgl. BAG 16. Dezember 2014 - 9 AZR 295/13 - Rn. 28, BAGE 150, 207; 9. August 2011 - 9 AZR 365/10 - Rn. 14 ff., BAGE 139, 1) . Der Anspruch der Klägerin auf Abgeltung des dem Erblasser bis zu seinem Tod zustehenden Urlaubs entstand mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsve r- hä ltnisses am 20. Dezember 2010 und wurde gleichzeitig fällig (vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 - Rn. 29 mwN) . Durch die schriftliche Gelten d- machung des Urlaubsabgeltungsanspruchs am 5. Januar 2011 hat die Klägerin die Anschluss frist des § 37 Abs. 1 S atz 1 TVöD gewahrt. V . Die Zinsentscheidung beruht auf § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klägerin hat die Beklagte am 5. Januar 2011 zur Abgeltung des dem Erblasser bis zu seinem Tod noch zustehenden Resturlaubs aufgefordert und damit iSd. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB durch eine Mahnung in Verzug gesetzt. Der Schuldnerverzug trat gemäß § 187 Abs. 1 BGB an dem auf den Zugang der Mahnung folgenden Kalendertag ein. VI . Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen . Kiel Suckow Zimmermann Stang Matth. Dipper 30 31 32
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