Bundesarbeitsgericht 9 . Senat Urteil vom 12. November 2013 - 9 AZR 551/12 - I. Arbeitsgericht Aachen Urteil vom 29. April 2010 - 7 Ca 4601/09 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 31. Januar 2012 - 11 Sa 739/10 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort : Urlaubsabgeltung - Verfall des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub bei lang andauernder Erkrankung des Arbeitnehmers Gesetz e : BGB §§ 134, 139, 249 Abs. 1, § 275 Abs. 1 und 4, § 280 Abs. 1 und 3 , § 283 Satz 1 , § 286 Abs. 2 Nr. 3 , § 287 Satz 2 ; BUrlG § § 1, 3, 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 ; Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein- Westfalen vom 25. Juli 2008 (MTV) § 15 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 551/12 11 Sa 739/10 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. November 2013 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vo m 12. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer - 2 - 9 AZR 551/12 - 3 - und Dr. Suckow sowie die ehrenamtliche Richterin Neumann und den ehre n- amtlichen Richter Dipper für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Köln vom 31. Januar 20 12 - 11 Sa 739/10 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aa chen vom 29. April 20 10 - 7 Ca 4601/09 - abgeändert : Die Klage wird abgewiesen. 3 . Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Klägerin begehrt von der Beklagten, ihr zwölf Arbeitstage tariflichen Mehru rlaub aus dem Jahr 2008 nach dem Manteltarifvertrag für den Einzelha n- del in Nordrhein - Westfalen zu gewähren. Die 1971 geborene Klägerin, die ihre Arbeitsleistung an sechs Tagen in der Woche erbringt, ist bei der Beklagte n respektive deren Rechtsvorgängerin seit dem 17. März 2003 als Verkäuferin beschäftigt . Der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen vom 25. Juli 2008 ( MTV ) , der kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Par teien A n- wendung f i nd et , enthielt in der für die Jahre 2008 und 2009 maßgeblichen Fa s- sung ua. folgende Regelungen: § 15 Urlaub (2) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Maßgebend für die Urlaubsdauer ist das Lebensalter bei Beginn des Kale n- derjahres. (3) Der Urlaub beträgt je Kalenderjahr 1 2 - 3 - 9 AZR 551/12 - 4 - nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 36 Werktage. (7) Der Urlaub ist möglichst im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dri n- gende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen . (8) Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den er s- ten 4 Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden . (12) Wird der Arbeitnehmer während des Urlaubs arbeit s- unfähig krank, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber von seiner Erkrankung durch Vorlage einer ärztlichen B e- scheinigung unverzüglich Kenntnis zu geben. Die in die Zeit der Erkrankung fallenden Urlau bstage ge l- ten in diesem Fall e als nicht genommen. V on März 2008 bis Mitte Mai 2009 war die Klägerin durchgehend a r- beitsunfähig krank. Während der sich daran anschließenden Wiedereinglied e- rung beantragte die Klägerin ua., ihr zwölf Arbeitstage tariflichen Mehrurlaub für das Jahr 2008 zu gewähren. Die Beklagte teilte ihr mit, sie solle den Urlaub im Anschluss an die Wiedereingliederungsmaßnahme ab dem 11. Juni 2009 ne h- men . In der Folgezeit widerrief d ie Beklagte die Urlaubsgewährung. Mit Schre i- ben vom 30. Juli 2009 verlangte die Klägerin von der Beklagten ohne Erfolg , ihrem Arbeitszeitkonto ua. zwölf Arbeits tage tariflichen Mehru rlaub aus dem Jahr 2008 gut zuschreiben. Die Klägerin hat die Rechtsauffassung vertreten, sie habe Anspruch auf zwölf Arbeitstage tariflichen Mehrurlaub aus dem Jahr 2008. § 15 MTV enthalte keine vom BUrlG abweichende n Befristungs - und Verfallsregelungen. Der Klägerin hat sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr für das Jahr 2008 weitere zwölf Urlau bstage zu gewähren. 3 4 5 - 4 - 9 AZR 551/12 - 5 - Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung bea n- tragt, der tarifliche Mehrurlaub sei gemäß § 15 Abs. 8 MTV verfallen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der von dem Lande s- arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel, die Abwe i- sung der Klage, weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet . Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das klagestattgebende Urteil des Arbeitsg e- richts zu Unrecht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist weder verpflichtet, der Klägerin tariflichen Mehrurlaub aus dem Jahr 2008 zu gewähren, noch, ihr Schaden s ersatz in Form von Ersatzurlaub zu leisten . I. Die Klägerin erwarb zu Beginn des Jahres 2008 einen Anspruch auf zwölf Arbeitstage tariflichen Mehrurlaub (§ 15 Abs. 3 MTV iVm. § 3 BUrlG ) , de r aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit in das Jahr 2009 übertr agen wurde (§ 15 Abs. 7 Satz 2 MTV) . Die Revision rügt zu Recht, dass dieser Anspruch ung e- achtet der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin am 30. April 2009 ve r- fallen ist (§ 15 Abs. 8 MTV) . Die Tarifbestimmung des § 15 Abs. 8 MTV ist i n- soweit wirksam, als sie einen Verfall des Mehrurlaubs am 30. April des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres vorsieht. 1. Die unionsrechtlichen Vorgaben, die der Senat zum Anlass genommen hat, § 7 Abs. 3 BUrlG fortzubilden, betreffen ausschließlich den gesetzlichen U rlaubsanspruch von vier Wochen. Die Tarifvertragsparteien können Urlaub s- ansprüche, die darüber hinausgehen, frei regeln (vgl. EuGH 3. Mai 201 2 - C - 337/10 - [Neidel] Rn. 34 ff. mwN ) . Ihre Regelungsmacht schließt die Befristung des Mehrurlaubs ein. Unionsrec ht steht einem tariflich angeordneten Verfall des Mehrurlaubs nicht entgegen (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 6 7 8 9 10 - 5 - 9 AZR 551/12 - 6 - 575/10 - Rn. 10) . Eine Vorlage an den EuGH zwecks Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV ist deshalb nicht erforderlich. 2. Für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, den tariflichen Mehrurlaub einem eigenen, von dem des gesetzlichen U rlaubs abweichenden Fristenregime zu unterstellen, müssen deutliche Anhaltspunkte vorliegen. Fe h- chs und des Anspruchs auf tariflichen gewollt, wenn die Tarifvertragsparteien entweder bei der Befristung und Übe r- tragung oder beim Verfall des Urlaubs zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Me hrurlaub unterschieden oder sich vom gesetzlichen Friste n- regime gelöst und eigenständige, vom B UrlG abweichende Regelungen zur Befristung und Übertragung oder zum Verfall des Urlaubsanspruchs getroffen haben (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 575/10 - Rn. 12) . 3. Die Parteien des MTV haben sich vom gesetzlichen Fristenregime g e- löst und eigenständige, vom B UrlG abweichende Regelungen zur Übertragung und zum Verfall des Urlaubsanspruchs getroffen. Nach der Urlaubskonzeption des MTV soll der Arbeitnehmer das Risiko tr agen, dass der Anspruch auf Mehrurlaub infolge Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllbar ist. Dies folgt aus § 15 Abs. 8 MTV , demzufolge der Urlaub im Falle der Übertragung in den ersten vier Monaten des folgenden Kalenderjahres zu gewähren und zu nehmen ist . Hie rin weicht der MTV von der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG ab, die lediglich einen Übertragungszeitraum von drei Monaten vorsieht. 4. Unerheblich ist , dass die eigenständige Tarifregelung im Hinblick auf den gesetzlichen Mindesturlaub unwirksam ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 1 BUrlG iVm. § 134 BGB) . Für den vom gesetzlichen U rlaub abtrennbaren Teil der ei n- heitlich geregelten Gesamturlaubsdauer, den tariflichen Mehrurlaub, bleibt sie gemäß § 139 BGB wirksam (vgl. BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 27) . II. Die Beklagte schuldet die Gewährung von Mehrurlaub nicht aufgrund einer ei nzelvertraglichen Vereinbarung. D ie Erklärung des Arbeitgebers, er g e- währe einem Arbeitnehmer Erholungsurlaub, ist im Regelfall Erfüllungs - , nicht 11 12 13 14 - 6 - 9 AZR 551/12 - 7 - aber Verpflichtungshandlung. Der Arbeitgeber bringt mit der Freistellungserkl ä- rung regelmäßig zum Ausdruck, dass er bestehende Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers durch die Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung für einen bestimmten Zeitraum erfüllen will. Ein von einem rechtsgeschäftlichen Erklärungsbewusstsein getragener Wille des Arbeitgebers, durch die Freiste l- lungserklärung bereits verfallene Urlaubsansprüche neu zu begründen und di e- se im selben Akt ( uno actu ) zu erfüllen, kann nur unter besonderen Umständen angenommen werden. Solche hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die Beklagte war deshalb berechtigt, von der Urlaubsgewährung Abstand zu nehmen. Da der Anspruch der Klägerin auf tariflichen Mehrurlaub aus dem Jahr 2008 mit Ablauf des 30 . April 2009 unterging, bestand für eine Gewährung nach diesem Zei t- punkt kein Rechtsgrund . III. Die Klage hat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Sch a- den s ersatzes keinen Erfolg. Die Voraussetzungen nach § 275 Abs. 1 und 4, § 280 Abs. 1 und 3 , § 283 Satz 1, § 286 Abs. 2 Nr. 3, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Hat der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt, wandelt sich der im Verzugszeitraum verfall e- ne Urlaubsanspruch in einen auf Gewährung von E rsatzurlaub als Naturalrest i- tution gerichteten Schadensersatzanspruch um (vgl. BAG 17. Mai 2011 - 9 AZR 197/10 - Rn. 11 , BAGE 138, 58 ) . Als der Anspruch der Klägerin auf Mehrurlaub mit Ablauf des tariflichen Übertragungszeitraums am 30. April 2009 verfiel, b e- fand sich die Beklagte m it der Urlaubsgewährung nicht im Verzug. In seiner Entscheidung vom 17. Mai 2011 ( - 9 AZR 197/10 - Rn. 14) hat der Senat dahi n- stehen lassen, ob in der Forderung des Arbeitnehmers, seinem Urlaubskonto Urlaubstage gutzuschreiben, e ine Mahnung iSd. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt. Der Senat braucht die Frage auch hier nicht zu beantworten . Die Klägerin ve r- langte erstmals mit Schreiben vom 30. Juli 2009 von der Beklagten, ihr ua. zwölf Arbeitstage tariflichen Mehru rlaub aus dem Jahr 200 8 gutzuschreib en . Zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch bereits ver fallen. 15 - 7 - 9 AZR 551/12 IV. Die Klägerin hat gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen . Brühler Krasshöfer Suckow Matt. Dipper Neumann 16
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