Bundesarbeitsgericht Vorlagebeschluss (EuGH) vom 18. Oktober 2016 Neunter Senat - 9 AZR 196/16 (A) - ECLI:DE:BAG:2016:181016.B.9AZR196.16A.0 I. Arbeitsgericht Wuppertal Urteil vom 25. März 2015 - 3 Ca 2643/14 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 29. Oktober 2015 - 11 Sa 537/15 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsver- hältnis - Arbeitsverhältnis zwischen Privatpersonen Bestimmung en : Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Art. 267; Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) Art. 31 Abs. 2; Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Art. 7; BGB § 1922 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4 ECLI:DE:BAG:2016:181016.B.9AZR196.16A.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 196/16 (A) 11 Sa 537/15 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 18. Oktober 2016 BESCHLUSS Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und R evisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 18. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow und Zimmermann sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Leitner und die ehrenamtl i- che Richterin Pielenz beschlossen : - 2 - 9 AZR 196/16 (A) ECLI:DE:BAG:2016:181016.B.9AZR196.16A.0 - 3 - I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden g e- mäß Art. 267 des Vertrag s über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen vorg e- legt: 1. Räumt Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Ric htlinie 2003/88/EG) oder Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) de m Erbe n e i- nes während des Arbeitsverhältnisses versto r- benen Arbeitnehmers einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für den dem Arbeitne h- mer vor seinem Tod zustehenden Mindes t ja h- resurlaub ein , was nach § 7 Abs. 4 Bundesu r- laubsgesetz (BUrlG) iVm. § 1922 Abs. 1 Bürge r- liches Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen ist ? 2. Falls die Frage zu 1. bejaht wird: Gilt dies auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen zwei Privatpersonen bestand? II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vo r- abentscheidungsersuchen ausgesetzt . Gründe A. Gegenstand des Ausgangsverfahrens Die Klägerin verlangt vom Beklagten, den ihrem Ehemann vor seinem Tod zustehenden Erholungsurlaub mit einem Betrag iHv. 3.702,72 Euro abz u- gelten. Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 4. Januar 2013 verstorbenen Ehemanns (Erblasser) . Dieser war seit April 20 03 bis zu seinem Tod beim Bekla gten i m Rahmen einer Fünftagew oche gegen eine Brut tomonatsvergütung von zuletzt 2.507,00 Euro als kaufmännische r Angestellter beschäftigt. Sein Gesamturlaubsanspruch betrug jährlich 3 5 Werktage. Seit Juli 2012 war er bis zu seinem Tod durchgehend arbeitsu nfähig krank. Die ihm für den Monat 1 2 3 - 3 - 9 AZR 196/16 (A) ECLI:DE:BAG:2016:181016.B.9AZR196.16A.0 - 4 - Dezember 2012 vom Beklagten erteilte Vergütungs abrechnung weist einen (Rest - ) Urlaubsanspruch von 32 Werktagen aus. M it Schreiben vom 26. Juli 2014 verlangte die Klägerin vom Beklagten ohne Erfolg, den dem Erblasser vor seinem Tod zustehenden Urlaub abzuge l- ten. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts z u- rückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte die Abweisung der Kl a- ge weiter. B. Das einschlägige nationale Recht § 7 BUrlG in der seit dem 1. Juni 1994 geltenden Fassung regelt Fo l- gendes: 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs (4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. Das BGB enthält in seinem erbrechtlichen Teil ua. folgende Regelun g, die seit dem 1. Januar 200 2 gilt : 1922 Gesamtrechtsnachfolge (1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Ve r- mögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. C. Einschlägige Vorschriften des Unionsrechts Die Richtlinie 2003/88/EG lautet auszugsweise: 7 Jahresurlaub (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßna h- men, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindes t- 4 5 6 7 8 9 10 - 4 - 9 AZR 196/16 (A) ECLI:DE:BAG:2016:181016.B.9AZR196.16A.0 - 5 - jahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedi n- gungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorsc hriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vo r- gesehen sind. (2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei B e- endigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine fina n- In der GRC heißt es ua. : 31 Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen (2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf b e- D . Erforderlichkeit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europä - ischen Union und Erläuterung der Vorlagefragen Für die Entscheidung des Rechtsstreits komm t es auf die Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC an. Das Arbeitsv erhältnis der Parteien endete mit dem Tod des Erblassers. Sein Vermögen ging nach § 1922 Abs. 1 BGB als Ganzes auf die Klägerin als Alleinerbin über. Diese trat im Wege der Universalsukzession in sämtliche Rechtsverhältnisse des Erblassers ein . Da nach nationalem Recht der Urlaub s- anspruch des Erblassers mit seinem Tod unterging und er sich damit nach dem Tod des Erblassers nicht in einen Abgeltungsanspruch iSv. § 7 Abs. 4 BUrlG umwandeln konnte, konnte ein Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 1922 Abs. 1 BGB nicht Teil der Erbmasse werden. § 7 Abs. 4 BUrlG iVm. § 1922 Abs. 1 BGB k ann nach nationalem Recht nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass urlaubsrechtliche Ansprüche eines Arbeitnehmers, der im laufenden Arbeitsve r- hältnis stirbt, auf dessen Erben überg ehen ( vgl. BAG 12. März 2013 - 9 AZR 532/11 - Rn. 12; 20. September 2011 - 9 AZR 416/10 - Rn. 14 ff. mwN , BAGE 139, 168) . 11 12 13 14 - 5 - 9 AZR 196/16 (A) ECLI:DE:BAG:2016:181016.B.9AZR196.16A.0 - 6 - D ies gilt sowohl für den Anspruch auf Urlaub als auch für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Da der Urlaub nach § 7 Abs. 4 BUrlG nur abzugelten ist, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann und dies eine Abgeltung des Urlaubs im b e- stehenden Arbeitsverhältnis ausschließt, hat der Arbe itnehmer nach § 7 Abs. 4 BUrlG vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch seinen Tod neben seinem Urlaubsanspruch kein Anwartschaftsrecht auf Urlaubsabgeltung, das nach § 1922 Abs. 1 BGB Teil der Erbmasse werden könnte. Eine Auslegung von § 7 Abs. 4 BUrlG iVm. § 1922 Abs. 1 BGB contra legem kommt auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes der unionsrechtsko n- formen Auslegung nicht in Betracht (vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 30 f., BAGE 142, 371) . Ob und inwieweit das innerstaatliche Rec ht eine unionsrechtskonforme Auslegung zulässt, können nur innerstaatliche Gerichte beurteilen (vgl. BVerfG 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 - Rn. 47 f., BVerfGK 19, 89) . Zu der Frage zu 1.: Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zwar mit Urteil vom 12. Juni 2014 ( - C - 118/13 - [Bollacke] Rn . 24 und 30) angenommen, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88 /EG dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahre s- urlaub ohne finanziellen Ausgleich u ntergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Er hat jedoch nicht die Frage entschieden, ob der Anspruch auf finanziellen Ausgleich auch dann Teil der Erbmasse wird, wenn das nationale Erbrecht dies aus schließt. Auch ist der Untergang des von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 /EG garantierten Anspruchs auf den Mindestjahresurlaub durch den Gerichtshof der Europäischen Union nicht abschließend geklärt. Dieser hat bei der Auslegung von Art. 7 der Richtl inie 2003/88/EG bisher vor allem auf den Sinn und Zweck des jährlichen Mindesturlaubs abgestellt, der darin besteht, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zu m anderen über einen 15 16 17 18 19 - 6 - 9 AZR 196/16 (A) ECLI:DE:BAG:2016:181016.B.9AZR196.16A.0 - 7 - Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (EuGH 30. Juni 2016 - C - 178/15 - [Sobczyszyn] Rn. 25; 21. Februar 2013 - C - 194/12 - [Maestre García] Rn. 18; 10. September 2009 - C - 277/08 - [Vicente Pereda] Rn. 21, Slg. 2009, I - 8405; 20. Januar 2009 - C - 350/06 und C - 520/06 - [Schultz - Hoff ua.] Rn. 25 , Slg. 2009, I - 179) . Dabei ist der Gerichtshof stets davon ausgegangen, dass dem Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als Grundsatz des Sozialrechts der Union nicht nur besondere Bedeutung z u- kommt, sondern dass dieser Anspruch auch in Art. 31 Abs. 2 GRC, dem von Art. 6 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) der gleiche rech t- liche Rang wie den Verträgen zuerkannt wird, ausdrücklich verankert ist (EuGH 30. Jun i 2016 - C - 178/15 - [Sobczyszyn] Rn. 20 mwN) . Allerdings ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch anerkannt, dass der Anspruch auf b e- zahlten Jahresurlaub nach Ablauf von 15 Monaten seit dem Ende des Urlaub s- jahres untergehen kann . Der Gerichtshof hat dies damit begründet , dass dann die Gewährung von Urlaub für den Arbeitnehmer keine positive Wirkung als Erholungszeit mehr hat (EuGH 3. Mai 2012 - C - 337/10 - [Neidel] Rn. 39; 22. November 2011 - C - 214/10 - [KHS] Rn. 43, Slg. 2011, I - 11757 ) . Letzteres ist nach dem Tod des Arbeitnehmers aber erst recht der Fall , da in der Person des verstorbenen Arbeitnehmers der Erholungszweck nicht mehr verwirklicht werden kann . Mangels einer positiven Wirkung für den von der Richtl i- nie 2003/88/EG geschützten Arbeitnehmer erscheint deshalb ein Untergang des Urlaubsanspruchs, selbst in finanzieller Form, mit dem Tod des Arbeitne h- mers während des Arbeitsverhältnisses ebenso wie nach dem Ablauf von 15 Monaten seit dem Ende des Urlaubsjahres nicht ausgeschlossen, wenn bei der Beantwortung der Vorlagefrage zu 1. der vom Gerichtshof angenommene Sinn und Zweck des jährlichen Mindesturlaubsanspruchs und des Urlaubsa b- geltungsanspruchs herangezogen werden . Bestandteil der Vorlagefrage zu 1. ist somit auch, ob die Ausgestaltung des in Art. 7 Abs. 1 der Richtl i- nie 2003/88/EG als Aspekt der Arbeitszeitgestaltung geregelten bezahlten Mi n- destjahresurlaubs nur den Schutz des Arbeitnehmers bezweckt oder ob auch die Erben eines während des Arbeitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers dem S chutzbereich der Richtlinie 2003/88/EG unterfallen. - 7 - 9 AZR 196/16 (A) ECLI:DE:BAG:2016:181016.B.9AZR196.16A.0 Da nach § 7 Abs. 4 BUrlG iVm. § 1922 Abs. 1 BGB weder ein Urlaubs - noch ein Urlaubsabgeltungsanspruch des Erblassers auf die Klägerin als de s- sen Alleinerbin übergegangen ist, kommt es für die Entscheidun g des Recht s- streits darauf an, ob Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG oder Art. 31 Abs. 2 GRC in den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet, erbrechtlich e Wirkungen dergestalt entfaltet , dass der Arbeitgeber den Erben für den dem verstorbenen Arbeitnehmer vor seinem Tod zustehenden Mindest jahresurlaub einen finanziellen Ausgleich zu zahlen hat und dieser finanzielle Ausgleich auch dann Teil der Erbmasse wird , wenn dies das nation a- le Erbrecht ausschließt . Der Senat darf ni cht selbst entscheiden, ob Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG oder Art. 31 Abs. 2 GRC eine derartige Rec htsfolge b e- wirkt. Zu der Frage zu 2.: Sollte der Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zu 1. bejahen, muss geklärt werden, ob die erbrechtliche Wirkung des Art. 7 der Richtl i- nie 2003/88/EG oder des Art. 31 Abs. 2 GRC auch dann anzunehmen ist, wenn - wie im Entscheidungsfall - der Erblasser bei einer Privatperson beschäftigt war. Zwar wirken Richtlinien zwischen Privatpersonen grundsätzlich nicht unmittelbar (vgl. EuGH 14. Juli 1994 - C - 91/92 - [ Faccini Dori ] Rn. 20 ff. , Slg. 1994, I - 3325 ) . Die Entscheidung, ob gleichwohl eine erbrechtliche Wirkung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG oder Art. 31 Abs. 2 GRC auch im Verhäl t- nis zwischen Privatperso nen anzunehmen ist, obliegt jedoch nicht dem Senat, sondern dem Gerichtshof. Brühler Zimmermann Suckow Pielenz Leitner 20 21 22
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