Bundesarbeitsgericht Vorlagebeschluss (EuGH) vom 18. Oktober 2016 Neunter Senat - 9 AZR 45/16 (A) - ECLI:DE:BAG:2016:181016.B.9AZR45.16A.0 I. Arbeitsgericht Wuppertal Urteil vom 24. Oktober 2014 - 3 Ca 2373/14 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 15. Dezember 2015 - 3 Sa 21/15 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsve r- hältnis - Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes Bestimmung en : Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV ) Art. 267; Charta der Grundrechte der Europäischen Union ( ) Art. 31 Abs. 2; Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeit szeitgestaltung Art. 7; B GB § 1922 Abs. 1; B UrlG § 7 Abs. 4 ECLI:DE:BAG:2016:181016.B.9AZR45.16A.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 45/16 (A) 3 Sa 21/15 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 18. Oktober 2016 BESCHLUSS Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte , Berufungs klägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 18. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow und Zimmermann sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Leitner und die ehrenamtl i- che Richterin Pielenz beschlossen : - 2 - 9 AZR 45/16 (A) ECLI:DE:BAG:2016:181016.B.9AZR45.16A.0 - 3 - 1 . Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrag s über die Arbeitsweise der Eur o- p ä i schen Union (AEUV) folgende Frage vorgelegt: Räumt Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Richtli nie 2003/88/EG) oder Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) dem Erbe n e i- nes während des Arbeitsverhältnisses versto r- benen Arbeitnehmers einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für den dem Arbeitne h- mer vor seinem Tod zustehenden Mindes t ja h- resurlaub ein , was nach § 7 Abs. 4 Bundesu r- laubsgesetz (BUrlG) iVm. § 1922 Abs. 1 Bü r- ge r liches Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen ist ? 2 . Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vo r- abentscheidungsersuchen ausgesetzt. Gründe A. Gegenstand des Ausgangsverfahrens Die Klägerin verlangt von der Beklagten, d en ihrem Ehemann vor se i- nem Tod zustehenden Erholungsurlaub mit einem Betrag iHv. 5.857,75 Euro abzugelten. Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 20. Dezember 2010 verstorbene n Ehemanns (Erblasser) . Dieser war bis zu seinem Tod bei der Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, beschäftigt. Vor seinem Tod hatte der Erblasser Anspruch auf 25 Tage Urlaub. Am 5. Januar 2011 verlangte die Klägerin von der Beklagten ohn e E r- folg, den dem Erblasser vor seinem Tod zustehenden Urlaub abzugelten. 1 2 3 4 - 3 - 9 AZR 45/16 (A) ECLI:DE:BAG:2016:181016.B.9AZR45.16A.0 - 4 - Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts z u- rückgewiesen. Mit ihrer Revision verf olgt die Beklagte die Abweisung der Klage weiter. B. Das einschlägige nationale Recht § 7 BUrlG in der seit dem 1. Juni 1994 geltenden Fassung regelt Fo l- gendes: 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs (4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. Das BGB enthält in seinem erbrechtlichen Teil ua. folgende Regelun g, die seit dem 1. Januar 200 2 gilt : 1922 Gesamtrechtsnachfolge (1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Ve r- mögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. C. Einschlägige Vorschriften des Unionsrechts Die Richtlinie 2003/88/EG lautet auszugsweise : 7 Jahresurlaub (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßna h- men, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindes t- jahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedi n- gungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vo r- gesehen sind. (2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei B e- endigung des Arbeitsverhä ltnisses nicht durch eine fina n- 5 6 7 8 9 10 - 4 - 9 AZR 45/16 (A) ECLI:DE:BAG:2016:181016.B.9AZR45.16A.0 - 5 - In der GRC heißt es ua. : ikel 31 Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen (2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf b e- D . Erforderli chkeit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europä - ischen Union u nd Erläuterung der Vorlagefrage Für die Entscheidung des Rechtsstreits komm t es auf die Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC an. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit dem Tod des Erblassers. Sein Vermögen ging nach § 1922 Abs. 1 BGB als Ganzes auf die Klägerin als Alleinerbin über. Diese trat im Wege der Universalsukzession in sämtliche Rechtsverhältnisse des Erblassers ein . Da nach nationalem Recht der Urlaub s- anspruch des Erblassers mit seinem Tod unterging und er sich damit nach dem Tod des Erblassers nicht in einen Abgeltungsanspruch iSv. § 7 Abs. 4 BUrlG umwandeln konnte, konnte ein Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 1922 A bs. 1 BGB nicht Teil der Erbmasse werden. § 7 Abs. 4 BUrlG iVm. § 1922 Abs. 1 BGB k ann nach nationalem Recht nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass urlaubsrechtliche Ansprüche eines Arbeitnehmers, der im laufenden Arbeitsve r- hältnis stirbt, auf dessen Er ben übergehen ( vgl. BAG 12. März 2013 - 9 AZR 532/11 - Rn. 12; 20. September 2011 - 9 AZR 416/10 - Rn. 14 ff. mwN , BAGE 139, 168) . D ies gilt sowohl für den Anspruch auf Urlaub als auch für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Da der Urlaub nach § 7 Abs. 4 BU rlG nur abzugelten ist, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann und dies eine Abgeltung des Urlaubs im b e- stehenden Arbeitsverhältnis ausschließt, hat der Arbeitnehmer nach § 7 Abs. 4 11 12 13 14 15 - 5 - 9 AZR 45/16 (A) ECLI:DE:BAG:2016:181016.B.9AZR45.16A.0 - 6 - BUrlG vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch seinen Tod neben seinem Urlaubsanspruch kein Anwartschaftsrecht auf Urlaubsabgeltung, das nach § 1922 Abs. 1 BGB Teil der Erbmasse werden könnte. Eine Auslegung von § 7 Abs. 4 BUrlG iVm. § 1922 Abs. 1 BGB contra legem kommt auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes der unionsrechtsko n- formen Auslegung nicht in Betracht (vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 30 f., BAGE 142, 371) . Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine unionsrechtskonforme Auslegung zulässt, können nur innerstaatliche Gerichte beurteilen (vgl. BVerfG 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 - Rn. 47 f., BVerfGK 19, 89) . Der Gerichtshof der Europä ischen Union hat zwar mit Urteil vom 12 . Juni 2014 ( - C - 118/13 - [Bollacke] Rn . 24 und 30 ) angenommen , dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88 /EG dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahre s- urlaub ohne finanziellen Ausgleich u ntergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Er hat jedoch nicht die Frage entschieden, ob der Anspruch auf finanziellen Ausgleich auch dann Teil der Erbmasse wird, wenn das national e Erbrecht dies ausschließt. Auch ist der Untergang des von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 /EG garantierten Anspruch s auf den Mindestjahresurlaub durch den Gerichtshof der Europäischen Union nicht abschließend geklärt. Dieser hat bei der Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG bisher vor allem auf den Sinn und Zweck des jährlichen Mindesturlaubs abgestellt, der darin besteht, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufga ben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (EuGH 30. Juni 2016 - C - 178/15 - [Sobczyszyn] Rn. 25; 21. Februar 2013 - C - 194/12 - [Maestre García] Rn. 18; 10. September 2009 - C - 277/08 - [Vicente Pereda] Rn. 2 1 , Slg. 2009, I - 8405 ; 20. Januar 2009 - C - 350/06 und C - 520/06 - [Schultz - Hoff ua.] Rn. 25 , Slg. 2009, I - 179) . Dabei ist der Gerichtshof stets davon ausgegangen, dass dem Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als 16 17 18 - 6 - 9 AZR 45/16 (A) ECLI:DE:BAG:2016:181016.B.9AZR45.16A.0 - 7 - Grundsatz des Sozialrechts der Union nicht nur besondere Bedeutung z u- kommt, sondern dass dieser Anspruch auch in Art. 31 Abs. 2 GRC, dem von Art. 6 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) der gleiche rech t- liche Rang wie den Verträgen zuerkannt wird, ausdrücklich verank ert ist (EuGH 30. Juni 2016 - C - 178/15 - [Sobczyszyn] Rn. 20 mwN) . Allerdings ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch anerkannt, dass der Anspruch auf b e- zahlten Jahresurlaub nach Ablauf von 15 Monaten seit dem Ende des Urlaub s- jahres untergehen kann . Der Gerichtshof hat dies damit begründet , dass dann die Gewährung von Urlaub für den Arbeitnehmer keine positive Wirkung als Erholungszeit mehr hat (EuGH 3. Mai 2012 - C - 337/10 - [Neidel] Rn. 39; 22. November 2011 - C - 214/10 - [KHS] Rn. 43, Slg . 2011, I - 11757 ) . Letzteres ist nach dem Tod des Arbeitnehmers aber erst recht der Fall , da in der Person des verstorbenen Arbeitnehmers der Erholungszweck nicht mehr verwirklicht werden kann . Mangels einer positiven Wirkung für den von der Richt - linie 2003/88/EG g eschützten Arbeitnehmer erscheint deshalb ein Untergang des Urlaubsanspruchs, selbst in finanzieller Form, mit dem Tod des Arbeitne h- mers während des Arbeitsverhältnisses ebenso wie nach dem Ablauf von 15 Monaten seit dem Ende des Urlaubsjahres nicht ausges chlossen, wenn bei der Beantwortung der Vorlagefrage der vom Gerichtshof angenommene Sinn und Zweck des jährlichen Mindesturlaubsanspruchs und des Urlaubsabge l- tungsanspruchs herangezogen werden . Bestandteil der Vorlagefrage ist somit auch, ob die Ausgestal tung des in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG als Aspekt der Arbeitszeitg estaltung geregelten bezahlten Mindestj ahresurlaubs nur den Schutz des Arbeitnehmers bezweckt oder ob auch die Erben eines während des Arbeitsverhältnisses verstorbenen Arbeitne hmers dem Schutzb e- reich der Richtlinie 2003/88/EG unterfallen. Da nach § 7 Abs. 4 BUrlG iVm. § 1922 Abs. 1 BGB weder ein Urlaubs - noch ein Urlaubsabgeltungsanspruch des Erblassers auf die Klägerin als de s- sen Alleinerbin übergegangen ist, kommt es für die Entscheidung des Recht s- streits darauf an, ob Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG oder Art. 31 Abs. 2 GRC in den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet, erbrechtlich e Wirkungen dergestalt entfalte t , dass der Arbeitgeber de n 19 - 7 - 9 AZR 45/16 (A) ECLI:DE:BAG:2016:181016.B.9AZR45.16A.0 Erben für den dem verstorbenen Arbeitnehmer vor seinem Tod zustehenden Mindest jahresurlaub einen finanziellen Ausgleich zu zahlen hat und dieser finanzielle Ausgleich auch dann Teil der Erbmasse wird , wenn dies das nation a- le Erbrecht ausschließt . Der Senat darf nicht selbst entscheiden, ob Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG oder Art. 31 Abs. 2 GRC eine derartige Rec htsfolge b e- wirkt. Brühler Zimmermann Suckow Pielenz Leitner
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