Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Januar 2019 Neunter Senat - 9 AZR 149/17 - ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR149.17.0 I. Arbeitsgericht Kiel Urteil vom 16. Dezember 2015 - 4 Ca 1102 c/15 - II. Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein vom 15. September 2016 - 5 Sa 55/16 - Entscheidungsstichwort e : Urlaubs abgeltungsanspruch de r Erben - Ausschlussfrist ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR149.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 149/17 5 Sa 55/16 Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. Januar 2019 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 22. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Ri chterin am Bundesarbeitsgericht Weber, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow sowie die ehrenamtlichen Richter Stang und Dipper für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 149/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR149.17.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landes - arbeitsgerichts Schleswig - Holstein vom 15. S eptember 2016 - 5 Sa 55/16 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Klägerin verlangt von der Beklagten, Urlaubsansprü che ihres ve r- storbenen Ehemanns aus den Jahren 2012 und 2013 abzugelten . Die Klägerin ist E rbin ihres am 22. September 2013 nach einer lang a n- dauernden Erkrankung verstorbenen Ehemanns (Erblasser). Dieser war bis zu seinem Tod bei der Beklagten auf Grundlage des schriftlichen Ar beitsvertrags vom 11. Juni 1980 als Schleusendecksmann beim Wasser - und Schifffahrtsamt K beschäftigt. Sein Monatsgehalt betrug zuletzt 2.659,44 Euro brutto. Auf das Arbeitsverhältnis fanden nach § 2 des Arbeitsvertrags der Mantel - T arifvertrag für Arbeiter des Bundes vom 27 . Februar 1964 (MTB II) und die diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifver - träge Anwendung. Zuletzt richtete sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifve r- trag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD). Der TVöD in der für den streitigen Zeitraum geltenden Fassung b e- stimmt ua. : § 26 Erholungsurlaub (1) 1 Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). (2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folge n- den Maßgaben: a) Im Falle der Übertragung muss der Erholung s- urlaub in den ersten drei Monaten des folge n- den Kalenderjahres angetreten werden. Kann 1 2 3 - 3 - 9 AZR 149/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR149.17.0 - 4 - der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstli chen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten. b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaub s- anspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt u n- berührt. § 2 7 Zusatzurlaub (1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusa m- menhängende Monate und b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhänge n- de Monate einen Arbeitstag Zusatzurlaub. (2) Im Falle nicht ständiger Wechselschicht - oder Schichtarbeit (z. B. ständige Vertreter) erhalten B e- schäftigte des Bundes, denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 2 zusteht, einen A r- beitstag Zusatzurlaub für a) je drei Monate im Jahr, in denen sie überwi e- gend Wechselschichtarbeit geleistet haben, und b) je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwi e- gend Schichtarbeit geleistet haben. (5) Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchst. b entsprechend. § 37 Ausschlussfrist (1) 1 Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschä f- - 4 - 9 AZR 149/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR149.17.0 - 5 - tigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend g e- macht werden. 2 Für denselben Sachverhalt reicht die einmali ge Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. Der Erblasser wurde mit Wirkung zum 1. Dezember 2012 mit einem Grad der Behinderung von 100 als schwerbehinder ter Mensch anerkannt. Zu m Zeitpunkt seines Todes am 22. September 2013 stand ihm für das Jahr 2012 noch ein Arbeitstag Erholungsurlaub zu. F ür das Jahr 2013 hatte er Anspruch auf 20 Arbeitstage Erholungsurla ub, vier Arbeitstage tariflichen Zusatzurlaub und drei Arbeitstage Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen. Am 1. Oktober 2013 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und bat im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit dem Sachbearbeiter M um Abgeltung der offenen Urlaubsansprüc he des Erblassers. Am 7. Oktober 2013 wiederholte sie diese Bitte telefonisch gegenüber dem Sachbearbeiter Z und bat ggf. um schriftliche Erläuterung der Ablehnung. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. September 2011 ( - 9 AZR 416/10 - ) mit, die A b geltung von Urlaub setze voraus, dass der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch lebe. Als höchstpersönlicher Anspruch sei der U r- laubsan spruch nicht vererb bar . Mit Schreiben vom 6. Januar und 26. Februar 2015 forderte die Klägerin nochmals erfolglos die Abgeltung der Urlaubsa n- spr üche des Erblassers . Mit der Klage verlangt die Klägerin die Abgeltung eines Urlaubstags aus dem Jahr 2012 und von 27 Urlaubstagen aus dem Jahr 2013. Sie hat die Au f- fassung vertreten, die Ausschlussfrist des § 37 TVöD finde zwischen den Pa r- teien keine Anwendung . Der Tarifvertrag gelte nur zwischen der Arbeitgeberin und deren Beschäftigten. Zudem verstoße die Berufu ng der Beklagten auf die Ausschlussfrist gegen Treu und Glauben. Sie habe mit ihrem Schreiben vom 9. Oktober 2013 suggeriert , eine wirksame Geltendmachung iSv. § 37 TVöD sei bereits erfolgt. Die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, sie - die Kläg e- 4 5 - 5 - 9 AZR 149/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR149.17.0 - 6 - ri n - im Zuge der Gespräche im Oktober 2013 auf das Erfordernis einer schriftl i- chen Geltendmachung hinzuweisen. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.436,81 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem j e- we i ligen Basiszinssatz seit dem 13. März 2015 zu zahlen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und die Rechtsau f- fassung vertreten, der Erbe eines während des Arbeitsverhältnisses verstorb e- nen Arbeitnehmers könne nicht die Abgeltung des diesem vor seinem Tod z u- stehenden Urlaubs beanspruchen. Dies gelte jedenfalls für den den gesetzl i- chen Mindesturlaub übersteigende n Teil des Urlaubs. Ein e twaige r Abgeltung s- anspr uch der Klägerin sei nach § 37 TVöD verfallen. Das Arbeitsgeric ht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. E rstmals mit der Revisionsbegründung hat sie geltend gemacht , die Beklagte schulde ihr , sol lte der Abgeltungsanspruch verfallen sein, Schadensersatz i n Höhe der Klageforderung . Die Beklagte habe die ihr obliegende Nachweispflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG verletzt . Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Vorin stanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist nicht be gründet. Der Anspruch der Klägerin gemäß § 1922 Abs. 1 BGB iVm. § 7 Abs. 4 BUrlG auf Abgeltung der Urlaubsansprüche des Erblassers aus den Jahren 2012 und 2013 ist gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD verfallen. I. Dem Erblasser standen nach den Feststellungen des Landesarbeitsg e- richts zum Zeitpunkt seines Todes am 22. September 2013 aus dem J ahr 2012 noch ein Arbeitstag Urlaub und aus dem J ahr 2013 insgesamt 27 Arbeitstage 6 7 8 9 10 - 6 - 9 AZR 149/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR149.17.0 - 7 - Urlaub zu. D ie Urlaubsansprüche setzte n sich aus dem gesetzlichen Mindestu r- laub (§§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG) , tariflichem Mehrurlaub (§ 26 Abs. 1 TVöD) , tarifl i- chem Zusatzurlaub (§ 27 TVöD) und anteiligem Zusatzurlaub für schwerbehi n- derte Menschen ( § 125 Abs. 1 S atz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung - SGB IX aF) zusammen. II. Die Klägerin konnte nach § 1922 Abs. 1 BGB iVm. § 7 Abs. 4 BUrlG die Abgeltung des gegenüber dem Erblasser bis zu dessen Tod nicht erfüllten U r- laubsanspruchs verlangen. Im Zeitpunkt des Todes endete das Arbeitsverhäl t- nis des Erblassers. Zugleich ging sein Vermögen gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Klägerin als E rbin über. Der Anspruch auf Vergütung als finanziel ler A s- pekt des dem Erblas ser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch z u- stehenden Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub ist mit Eintritt des Erbfalls nicht erloschen. Er besteht fort und ist an die Erben abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG) . 1. Für den gesetzlichen Mindesturlaub ergi bt d ies die richtlinienkonforme Auslegung der §§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG (vgl. Arnold/Zeh NZA 2019, 1, 5; ErfK/ Gallner 19. Aufl. BUrlG § 1 Rn. 23; Joussen RdA 2015, 305, 321; Kaman a brou RdA 2017, 162, 164 f.; Pötters Anm. EuZW 2014, 590, 592; Ricken NZA 2014, 1 361, 1362 f.; Schneider ZE SAR 2017, 79, 82 f.; Worm/Thelen NJW 2016, 1764, 176 5 ) . Der Senat hält an seiner gegenteiligen Rechtsprechung (zuletzt BAG 18. Oktober 2016 - 9 AZR 45/16 (A) - und - 9 AZR 196/16 (A) - jeweils Rn. 14) nicht weiter fest. a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats st and de n Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG zu, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitne h- mers endet e (zuletzt BAG 18. Oktober 2016 - 9 AZR 45/16 (A) - und - 9 AZR 196/16 (A) - jeweils Rn. 14 mwN) . Dem l ag im Wesentlichen die Annahme z u- grunde, der Urlaubsanspruch nach § 1 BUrlG gehe als höchstpersönlicher A n- spruch des Arbeitnehmers iSd. § 613 Satz 1 BGB mit dessen Tod unter. Der Tod führe nich t nur zum Erlöschen des Freistellungsanspruchs des Arbeitne h- mers, sondern auch zum Untergang des Anspruchs auf Zahlung der Vergütung 11 12 13 - 7 - 9 AZR 149/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR149.17.0 - 8 - für die Zeit des nicht genommenen Urlaubs. Vor der Beendigung des Arbeit s- verhältnisses erwerbe der Arbeitnehmer keine Vermö gensposition, die als Teil seines Vermögens nach § 1922 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall auf die Erben übergehe und sich als Vollrecht, werdendes Recht oder Anwartschaft nach se i- nem Tod in einen Abgeltungsanspruch iSv. § 7 Abs. 4 BUrlG umwandeln könne (vgl. BAG 12. März 2013 - 9 AZR 532/11 - Rn. 12; 20. September 2011 - 9 AZR 416/10 - Rn. 14 ff. mwN, BAGE 139, 168) . b) Mit Beschlüssen vom 18. Oktober 2016 ( - 9 AZR 45/16 (A) - und - 9 AZR 196/16 (A) - ) hat der Senat den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß A rt. 267 AEUV um Vorabentscheidung ersucht, ob Art. 7 der Richtl i- nie 2003/88/EG oder Art. 31 Abs. 2 GRC dem Erben eines während des A r- beitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers einen Anspruch auf einen fina n- ziellen Ausgleich für den dem Arbeitnehmer vor seinem Tod zustehenden Ja h- resurlaub einräumt. c) Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 6. November 2018 ( - C - 569/16 und C - 570/16 - [Bauer und Willmeroth ]) in Fortführung seiner bisherigen Rechtspr e- chung (vgl. dazu insb . EuGH 1 2 . Juni 2014 - C - 118/13 - [ Bollacke]) erkannt, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers der von ihm erworbene, vor seinem Tod nicht mehr gen ommene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub untergeht, ohne dass ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht, der im Wege der Erbfolge auf die Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers übergehen könnte (EuGH 6. November 2018 - C - 569/16 und C - 5 70/16 - [Bauer und Willmeroth ]) . aa) Der Gerichtshof geht davon aus, dass der Tod nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des einmal erworbenen Anspruchs auf bezahlten Jahre s- urlaub führt, der gleichbedeutend mit dem Anspruch auf Freistellung den auf Bezahlung umfasst. Unter seinem finanziellen Aspekt betrachtet sei der A n- spruch auf bezahlten Jahresurlaub rein vermögensrechtlicher Natur. Dieser Vermögensbestandteil dürfe den Erben des Arbeitnehmers durch dessen Tod 14 15 16 - 8 - 9 AZR 149/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR149.17.0 - 9 - nicht rückwirkend entzogen werden. A rt. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG sehe vor, dass der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden dürfe und stelle damit insbesondere sicher, dass der Arbeitnehmer übe r eine tatsäc h- liche Ruhezeit verfügen könne, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit gewährleistet sei. Ende das Arbeitsverhältnis, sei es aber nicht mehr möglich, den bezahlten Jahresurlaub, der dem Arbeitnehmer zugestanden habe , tatsächlich zu nehmen. Um zu verhindern, dass dem A r- beitnehmer wegen der Unmöglichkeit, den Urlaub nach Beendigung des A r- beitsverhältnisses zu nehmen, jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in fina n- zieller Form, verwehrt werde, bestimme Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für die nicht genom menen Urlaubstage habe. Die Bestimmung stelle für das Entstehen des Anspruchs keine andere n Voraussetzung en auf als diejenige n , dass zum einen das Arbei tsverhältnis beendet sei und zum anderen der Arbeitnehmer nicht den gesamten bezahlten Jahresurlaub genommen habe, auf den er bis zur Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte. Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses spiele für den A nspruch auf eine finanzielle Vergütung keine Rolle (EuGH 6. November 2018 - C - 569/16 und C - 570/16 - [Bauer und Willmeroth ] Rn. 42 bis 4 8 ) . bb) Der Gerichtshof hat hervorgehoben, dass eine nationale Regelung nicht anzuwenden sei, wenn sie nicht in diesem S inne im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC ausgelegt werden könne. Das nationale Gericht habe aber dafür Sorge zu tragen, dass der Rechtsnachfolger des verstorbenen Arbeitnehmers von dem Arbeitgeber eine finanzielle Verg ü- t ung für den vo m Arbeitnehmer gemäß diesen Bestimmungen erworbenen, vor seinem Tod nicht mehr genommenen bezahlten Jahresurlaub erhalte. Stehe dem Rechtsnachfolger in einem Rechts s treit ein staatlicher Arbeitgeber gege n- über, folge diese Verpflichtung für da s nationale Gericht aus Art. 7 der Richtl i- nie 2003/88/EG und aus Art. 31 Abs. 2 GRC. Stehe ihm ein privater Arbeitgeber gegenüber, folge sie aus Art. 31 Abs. 2 GRC (vgl. EuGH 6. November 2018 - C - 569/16 und C - 570/16 - [Bauer und Willmeroth ] Rn. 92) . 17 - 9 - 9 AZR 149/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR149.17.0 - 10 - d) D ie nationalen Gerichte sind danach gehalten, bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen ( vgl. EuGH 6. November 2018 - C - 569/16 und C - 570/16 - [Bauer und Willmeroth ] Rn. 66 f.) . aa) Art. 267 AEUV weist dem Gerichtshof zur Verwirklichung der Verträge über die Europäische Union, der Rechtssicherheit und der Rechtsanwendung s- gl eichheit sowie einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Union s- rechts die Aufgabe der verbindlichen Auslegung der Verträge und Richtlinien zu (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 27 , BAGE 158, 121 ; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 26, BA GE 142, 371) . Daraus folgt, dass die nation a- len Gerichte die Unionsvorschrift in dieser Auslegung (grundsätzlich) auch auf andere Rechtsverhältnisse als das dem Vorabentscheidungsersuchen zugru n- de liegende anwenden können und müssen, und zwar auch auf solc he, die vor Erlass der auf das Auslegungsersuchen ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs entstanden sind (BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 26) . bb) Allerdings unterliegt der Grundsatz der richtlinien konformen Auslegung des nationalen Rechts Schranken. Die Pflicht zur Verwirklichung eines Richtl i- nienziels im Wege der Auslegung findet ihre Grenzen an dem nach innerstaatl i- cher Rechtstradition methodisch Erlaubten. Sie darf nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contr a legem dienen. Besteht jedoch ein Au s- legungsspielraum, ist das nationale Gericht verpflichtet, diesen zur Verwirkl i- chung des Richtlinienziels bestmöglich auszuschöpfen (vgl. BVerfG 26. Sep - tember 2011 - 2 BvR 2216/06 , 2 BvR 469/07 - Rn. 46 f.) . Ob und inw ieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung z u- lässt, haben allein die nationalen Gerichte zu beurteilen (BVerfG 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 - Rn. 47 ; 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 2 9, BAGE 1 58, 121 ; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 31, BAGE 142, 371) . 18 19 20 - 10 - 9 AZR 149/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR149.17.0 - 11 - e) Die Bestimmungen der §§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG lassen sich richtlinienko n- form auslegen. Damit bedarf es keiner Entscheidung des Senats, ob und i n- wieweit diese Vorschriften des Bundesurlaubsges etzes aufgrund der Entsche i- dung des Gerichtshofs vom 6. November 2018 ( - C - 569/16 und C - 570/16 - [Bauer und Willmeroth ]) wegen Unvereinbarkeit mit Art. 31 Abs. 2 GRC una n- gewendet bleiben müssten. aa) Der Wortlaut von § 1 und § 7 Abs. 4 BUrlG steht einer r ichtlinienko n- formen Auslegung nicht entgegen, nach der den Erben der Abgeltungsanspruch auch für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers zusteht . Vielmehr ist der finanzielle Aspekt des Anspruchs auf Erholungsurlaub im Bundesurlaubsgesetz unabdingbar angelegt. (1) Nach § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr A n- spruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das Bundesurlaubsgesetz begründet damit nicht nur einen Freistellungsanspruch, sondern auch einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Bezahlung. Das Gesetz verlangt, dass die Zeit der Frei - stellung von der Arbeit spflicht 1 BUrlG entspricht ins o- weit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG, der den Anspruch auf Freistellung und denjenig en auf Zahlung des Urlaubsentgelts als zwei Aspekte eines einz i- gen Anspruchs behandelt (BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 455/13 - Rn. 21, BAGE 150, 355) . (2) § 7 Abs. 4 BUrlG sieht vor, dass der Urlaub abzugelten ist, wenn er w e- gen Beendigung des Arbeitsverhä ltnisses ganz oder teilweise nicht mehr g e- währt werden kann. Die Bestimmung knüpft allein an die durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verursachte Unmöglichkeit an, den noch bestehenden Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers durch bezahlte Freistellung von der A r- beitspflicht zu realisieren, ohne bestimmte Beendigungstatbestände auszune h- men. Sie trifft keine Unterscheidung zwischen den Beendigungstatbeständen und enthält keine gesonderte Regelung über das rechtliche Schicksal der Ve r- gütungskomponente des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, wenn das A r- beitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. § 7 Abs. 4 BUrlG lässt damit seinem Wortlaut nach die Auslegung zu, dass Urlaub abzugelten ist, weil 21 22 23 24 - 11 - 9 AZR 149/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR149.17.0 - 12 - das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehme rs endet und dadurch der Urlaubsgewährung eintritt (vgl. Kamanabrou RdA 2017, 162, 165; Schipper/ Polzer NZA 2011, 80, 81; aA noch BAG 20. September 2011 - 9 AZR 416/10 - Rn. 2 2 f f. , BAGE 139, 168) . bb) Dieses richtlinenkonforme Verständnis entspricht sowohl dem Sinn und Zweck von § 1 und § 7 Abs. 4 BUrlG als auch der Systematik des Bundesu r- laubsgesetzes. Die Bestimmungen des § 1 und § 7 Abs. 4 BUrlG sollen g e- wäh r leisten, dass je der Arbeitnehmer in regelmäßigem Rhythmus eine gewisse Zeit der Erholung erhält (vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 24, BAGE 142, 371; 26. Juni 1969 - 5 AZR 393/68 - zu 1 der Gründe, BAGE 22, 85) und Urlaubsansprüche nicht über einen langen Zeitraum angesammelt oder allein durch Zahlung von Geld ersetzt werden. Die Vergütungskomponente des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub ist daher im bestehenden Arbeitsve r- hältnis fest mit dem Freistellungsans pruch verbunden. Sie darf aufgrund des sich aus § 7 Abs. 4 BUrlG ergebenden Abgeltungsverbots nicht isoliert erfüllt werden. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt jedoch die A r- beitspflicht und damit die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer durch Fr eistellung von der Arbeitspflicht Urlaub zu gewähren (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 455/13 - Rn. 19, BAGE 150, 355) . Die Bindung des Anspruchs auf Bezahlung an den Freistellungsanspruch und seine zeitliche Begrenzung nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 und Abs . 3 BUrlG wird aufgelöst. § 7 Abs. 4 BUrlG bestimmt als spezialgesetzliche Regelung des Leistungsstörungsrechts die Rechtsfolgen der Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung infolge der Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses und verdrängt damit die allgemeinen Rege lungen der §§ 275 ff. BGB, die ansonsten bei Unmöglichkeit von Leistungen gelten (BAG 20. September 2011 - 9 AZR 416/10 - Rn. 23 mwN, BAGE 139, 168) . Während der Freiste l- lungsanspruch infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses untergeht, e r- hält § 7 Ab s. 4 BUrlG die Vergütungskomponente des Urlaubsanspruchs als Abgeltungsanspruch selb st ständig aufrecht. Der aus Freistellung von der A r- beitspflicht und Bezahlung zusammengesetzte Urlaubsanspruch wandelt sich in einen Anspruch auf Abgeltung des noch nicht e rfüllten Urlaubs. Diese Umwan d- 25 - 12 - 9 AZR 149/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR149.17.0 - 13 - lung erfolgt, ohne dass der finanzielle Aspekt des originären Urlaubsanspruchs zunächst erlischt . Das Bundesurlaubsgesetz bietet demgegenüber keinen A n- haltspunkt für die Annahme, der Anspruch auf Bezahlung als Bestandteil des Urlaubsanspruchs solle erst zu einem späteren Zeitpunkt als der Freistellung s- anspruch entstehen oder der Tod des Arbeitnehmers führe als Sonderfall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses rückwirkend zum Verlust des erworbenen Zahlungsanspruchs. 2. D er fi nanzielle Aspekt des dem Erblasser nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aF zustehende n Zusatzu rlaub s für schwerbehinderte Menschen ist als Abgeltungsanspruch ebenfalls Bestandteil der Erbmasse geworden. Nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aF haben schwerbehinderte Menschen Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub. Der Vorschrift liegt derselbe Ur laub s- begriff zugrunde wie § 1 BUrlG. Auf den Anspruch nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aF sind die Vorschriften über die Entstehung, Übertragung, Kürzung und Abgeltun g des gesetzlichen Mindestur laubs anzuwenden. Der Zusatzu rlaub für schwerbehinderte Menschen teilt das rechtliche Schicksal des gesetzlichen Mindesturla ubs , es sei denn, tarifliche oder einzelvertragliche Bestimmungen sehen für den Arbeitnehmer günstigere Bestim mungen vor (st. Rspr. , zB BAG 13. Dezember 2011 - 9 AZR 399/10 - Rn. 40 mwN, BAGE 140, 133) . Er ist d a- her abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers e n- det. 3. Die Grundsätze über die Vererbbarkeit des finanzielle n Aspekt s des gesetzlichen Mindesturlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers gelten ebenso für den tariflichen Mehrurlaub nach § 26 TVöD und den tariflichen Zusatzurlaub nach § 27 TVöD . a) Tarifvertragsparteien können Urlaubs - und Urlaubsabgeltungsanspr ü- che, die den von Art. 7 Abs. 1 der R ichtlinie 2003/88/EG gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln (vgl. EuGH 3. Mai 2012 - C - 337/10 - [Neidel] Rn. 34 ff. mwN; BAG 14. Februar 2017 - 9 AZR 386/16 - Rn. 1 4 ) . Dies schließt die Möglichkeit ein, das vollständige Erlöschen des tariflichen Mehr - 26 27 28 - 13 - 9 AZR 149/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR149.17.0 - 14 - und Zusatz urlaubs zu bestimmen , wenn der Arbeitnehmer im laufenden A r- beitsverhältnis verstirbt , und damit die Vererbbarkeit der Vergütungskompone n- te des Urlaubsa nspruchs auszuschließen . Für einen vom Bundesurlaubsgesetz abweichenden Regelungswi llen der Tarifvertragsparteien müssen deutliche A n- haltspunkte vorliegen. Fehlen solche, ist von einem Gleichlauf des g esetzlichen Mindestu rlaubsanspruchs und des Anspruchs auf tariflichen Mehr - und Z u- satz urlaub auszugehen (vgl. BAG 14. Februar 2017 - 9 AZR 386/16 - Rn. 15 mwN) . Der eigenständige, dem Gleichlauf der Urlaubsansprüche entgegenst e- hende Regelungswille muss sic h auf den jeweils in Rede stehenden Reg e- lungsgegenstand beziehen. Es genügt nicht, wenn in einem Tarifvertrag von Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes abgewichen wird, die mit den im Streit stehenden Regelungen nicht in einem inneren Zu sammenhang stehen. b ) In § § 26 , 27 TVöD hat ein vom Gesetzesrecht abweichender Reg e- lungswille der Tarifvertragsparteien für die hier in Rede stehenden Regelung s- gegen stä nd e keinen Niederschlag gefunden. Abweichungen ergeben sich hin sichtlich des F rist en regimes (vgl. BAG 22 . Mai 2012 - 9 AZR 575/10 - Rn. 11) , nicht jedoch hinsichtlich des Url aubsbegriffs, des Erlöschens der U r- laub san sprüche oder des Verlusts des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung, wenn der Arbeitneh mer im laufenden Arbeitsverhältnis verstirbt . Weder § 26 TVöD noch § 27 TVöD lässt sich entnehmen, der Vergütungskomponente des tarifl i- chen Mehr - und Zusatzurlaubs solle kein Vermögenswert zu kommen . Die al l- gemeine Bezugnahme auf die Bestimmungen des B undesurlaubsgesetzes in § 26 Abs. 2 TVöD und § 27 Abs. 5 iVm. § 26 Abs. 2 TVöD deutet vielmehr d a- rauf hin, dass dem TVöD kein eigenständiger Urlaubsbegriff , sondern der des § 1 BUrlG zugrunde liegt. Gesonderte Regelungen über das Schick sal des f i- nanziellen Aspekts des Urlaubsanspruchs im Falle des Versterbens des Arbei t- ne hmers im laufenden Arbeitsverhältnis enthält der TVöD nicht. Auch hinsich t- lich des Urlaubsabgeltungsanspruchs haben die Tarifvertragsparteien nicht zw i- schen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem tariflichen Mehr - und Zusatz u r- laub differenziert. Soweit § 2 6 Abs. 2 TVöD und § 27 Abs. 5 iVm. § 26 Abs. 2 TVöD vom Bundesurlaubsgesetz abweichende Regelungen enthalten , stehen 29 - 14 - 9 AZR 149/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR149.17.0 - 15 - diese nicht in einem inneren Zusammenhang mit der Frage des Fortbestehens der Vergütungskomponente des tariflichen Mehr - und Zusatz urlaub s . 4. Der Klägerin stand damit nach § 1922 Abs. 1 BGB iVm. § 7 Abs. 4 BUrlG ein Abgeltungsanspruch iHv. 3.436,81 Euro brutto zu. Einwendungen gegen die Berechnung des Anspruchs hat die Beklagte nicht geltend gemacht. III . Der Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin ist gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD erloschen. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhäl t- nis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vo m Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Diese Frist hat die Klägerin nicht gewahrt. 1 . § 37 Abs. 1 Satz t- aufgrund fehlender sachlicher Einschränkungen der tariflichen Ausschlussfrist ua. der Anspruch auf Urlaubsabge l tung ( vgl. BAG 13. Dezember 2011 - 9 AZR 399/10 - Rn. 17, BAGE 140, 133) . 2. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung kann als reiner Geldanspruch einer tariflichen Ausschlussfrist unterliegen ( vgl. BAG 16. Dezember 2014 - 9 AZR 295/13 - Rn. 28, BAGE 150, 207; 9. August 2011 - 9 AZR 365/10 - Rn. 14 ff., BAGE 139, 1) . Dies gilt auch für den Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindestur laubs (vgl. ausf. BAG 9. August 2011 - 9 AZR 475/10 - Rn. 32 ff. mwN) . Dem steht weder der unabdingbare Schutz des g esetzlichen Mindest - urlaubs nach §§ 1, 3 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG noch die vom Gericht s- hof der Europäischen Union vorgenommene und für den Senat nach Art. 267 AEUV verbindliche Auslegung der Richtlinie 2003/88/EG entgegen (vgl. ausf . BAG 9. August 2011 - 9 AZR 365/10 - Rn. 2 2 ff. mwN) . 3 . Die Klägerin hatte die tarifliche Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD zu beachten, obwohl sie nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stand und selbst nicht tarifgebunden ist. Dies folgt aus dem Gru ndsatz der Un i- versalsukzession (§ 1922 Abs. 1 BGB) . Danach ist mit dem Tod des Erblassers nicht nur dessen Vermögen als Ganzes auf die Klägerin als E rbin übergega n- 30 31 32 33 34 - 15 - 9 AZR 149/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR149.17.0 - 16 - gen, sondern sie ist als Rechtsnachfolgerin zugleich in sämtliche Rechtsve r- hältnisse des Erbl assers in dem Zustand eingetreten, in welchem sie sich zum Zeitpunkt seines Todes befanden (vgl. BAG 20. September 2011 - 9 AZR 416/10 - Rn. 41 ff. mwN, BAGE 139, 168; 7. Oktober 1981 - 4 AZR 173/81 - BAGE 36, 274 ) . B ei einem Fortleben des Erblassers wäre der Urlaubsabge l- tungsanspruch von diesem aufgrund bestehender Tarifgebundenheit n ach B e- endigung des Arbeitsverhältn isses zur Meidung seines Verfalls unter Beachtung der tariflichen Ausschlussfrist geltend zu machen gewesen. Mit dem Tod des Erblassers st an d der Klägerin der Anspruch auf Bezahlung des Urlaubs nach § 1922 Abs. 1 BGB als ein mit einer Ausschlussfrist behafteter Abgeltungsa n- spruc h zu . Der zeitli che Bestand und die Art und Weise d er Geltendmachung des Zahlungsanspruch s wurden durch die tarifliche Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD bestimmt (vgl. BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 31, BAGE 137, 2 4 9; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu II der Gründe, BAGE 115, 19) . Für den Best and des streitgegenständlichen Urlaubs abgeltungsa nspruchs, der der Klägerin allein aus übergegangenem R echt zustand, war das Fehlen einer - eigenen - Tarif gebundenheit der Klägerin unerheblich (vgl. BAG 7. Okto - ber 1981 - 4 AZR 173/81 - ) . 4 . Die Klägerin hat die tarifliche Ausschlussfrist nic ht gewahrt. a) Die Ausschlussfrist begann mit Fälligkeit des Anspruchs am 23. September 2013 zu laufen . aa) Der Erblasser ist am Sonntag, dem 22. September 2013 , verstorben. Der Abgeltungsanspruch entsteht mit der rechtlichen Beendigung des Arbeit s- verhältnisses und dem Wegfal l des Abgeltungsverbots . Er wird grundsätzlich gleichzeitig fällig (vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 - Rn. 29 mwN) . Die Klägerin konnte als Rechtsnachfolgerin des Erblassers erst am 23. September 2013 von der Beklagten die Erfüllung des Anspruchs verlangen, denn dessen Fälligkeit hat sich nach § 193 BGB auf den nächsten Werktag verschoben (vgl. BAG 19. November 2014 - 5 AZR 121/13 - Rn. 32 mwN , BAGE 150, 88) . 35 36 37 - 16 - 9 AZR 149/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR149.17.0 - 17 - bb) Die F äll igkeit des Anspruchs ist nicht aufgrund der Stell ung der Klägerin als Erbin erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten. Besondere Umstände können zu einem Auseinanderfallen von Entstehung und Fälli gkeit eines A n- spruchs füh ren. Sie liegen beispielsweise vor, wenn es dem Gläubiger praktisch unmöglich ist , den Anspruch mit seinem Entstehen geltend zu machen. Das ist etwa der Fall, wenn die rechtsbegründenden Tatsachen in der Sphäre des Schuldners liegen und der Gläubiger es nicht durch schuldhaftes Zögern ve r- säumt hat, sich Kenntnis von den Voraussetzungen zu verschaffen, die er für die Geltendmachung benötigt (vgl. BAG 9. August 2011 - 9 AZR 475/10 - Rn. 37) . Solche besonderen Um stände hat die Kläger in nicht vorgetragen; sie sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr be s tätigen d i e Gespräche der Kläger in mit Mitarbeitern der Beklagten am 1. und 7. Oktober 2013 , dass ihr die anspruch s- begründenden Tatsachen bekannt waren und es ihr möglich gewesen wäre, den nunmehr erhobenen Anspruch fristgerecht ge genüber der Beklagten schrif t lich geltend zu ma chen . b) Die Klägerin hat den Urlaubsabgeltungsanspruch nicht fristgerecht iSv. § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD geltend gemacht. aa ) Mit den innerhalb der Sechsmonatsfrist de s § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD am 1. und 7. Oktober 2013 an die Mitarbeiter der Beklagten gerichteten münd l i- chen Aufforderunge n, die Beklagte möge den Urlaub des Erblassers an sie a b- gelten, wahrte die Klägerin die tarifliche Ausschlussfrist nicht. Der Tarifvertrag verlangt eine schriftliche Geltendmachung. Zur Einhaltung der Ausschlussfrist und des Schriftlich keitsgebots des § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD bedarf es zwar nicht der Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB, sondern es reicht die Textform des § 126b BGB aus (vgl. BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 88 ff. , BAGE 135, 80) . Eine mündliche Geltendmachung genügt jedoch dem Schrif t- lichkeitsgebot nicht. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Aufforderu n- gen der Klägerin - insbesondere hinsichtlich der Spezifizierung ihrer Ford e- rung - die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geltendmachung des A b- geltungsanspruc hs iSd. § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD inhaltlich erfüllten (vgl. hierzu 38 39 40 - 17 - 9 AZR 149/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR149.17.0 - 18 - BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 45, BAGE 154, 118; 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 24, BAGE 144, 210) . bb ) Z um Zeitpunkt der schriftlichen Geltendmachung durch die Klägerin mit Schreiben vom 6. Januar und 26. Februar 2015 war der Anspruch bereits ve r- fa l len. Die Ausschlussf rist des § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD lief sechs Monate nach Fälligkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs am Montag, dem 24. März 2014 , - der 23. März 2014 war ein Sonntag - ab (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § 193 BGB) . 5 . Die Berufung der Beklagten auf den Verfall de s Anspruchs ist nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) . a) Ein missbilligtes Verhalten, das mit der Rechtsposition in sachlichem Zusammenhang steht, ka nn nach § 242 BGB zum Verlust eines Rechts führen. Eine unzulässige Rechtsausübung liegt etwa vor, wenn die zum Verfall des A n- spruchs führende Untätigkeit durch ein Verhalten der Gegenpartei veranlasst worden ist oder wenn der Schuldner es pflichtwidrig un terlassen hat, dem Glä u- biger die Umstände mitzuteilen, die diesen zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten (BAG 19. November 2014 - 5 AZR 121/13 - Rn. 36 mwN , BAGE 150, 88) . Gleiches gilt, wenn d er Schuldner den Eindruck erweckt hat, der Anspru ch werde auch ohne Wahrung der Ausschlussfrist erfüllt (vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 141/16 - Rn. 38 mwN) . b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. aa) Die Würdigung des La ndesarbeitsgerichts, die Beklagte habe mit dem Ablehnungsschreiben vom 9. Oktober 2013 weder auf eine schriftliche Ge l- tendmachung verzichtet noch die Klägerin hiervon abgehalten, hält einer revis i- onsrechtlich en Überprüfung stand. (1) Das Schreiben vom 9. Oktober 2013 enthält nichttypische Erklärungen. Deren Auslegung ist grundsätzlich den Tatsachengerichten vorbehalten. Sie kann in der Revision nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht Au s legungsregeln verletzt , gegen Denk gesetze oder Erfahrungssätze verst o- 41 42 43 44 45 46 - 18 - 9 AZR 149/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR149.17.0 - 19 - ßen, wesentliche Tatsachen unberück sichtigt gelassen oder eine gebotene Au s legung unterlassen hat ( vgl. BAG 18. Juli 2017 - 9 AZR 850/16 - Rn. 16) . (2) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen , mit dem Schreiben vom 9. Oktober 2013 habe die Beklagte lediglich der Bitte der Klägerin entsproc hen, ihre Ablehnungsgründe zu erläutern. Dem Wortlaut des Schreibens könne nicht entnommen werden, die Beklagte akzeptiere die mündlichen Aufforderungen der Klägerin als form gerechte Geltendmachung iSv. § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD . Auch biete d as Ablehnungssch reiben keine rlei Anhaltspunkte , die die Annahme rechtfertigten, die Beklagte habe die Klägerin damit von einer schriftlichen Ge l- endmachung abgehalten. (3) Diese Auslegung durch das Landesarbeitsgericht hält dem eing e- schränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab stand. Das Landesarbeitsg e- richt hat weder gegen Auslegungsgrundsätze und - regeln verstoßen noch w e- sentliche Umstände unberücksichtigt gelassen. Soweit die Revision rügt, die Beklagte habe , indem sie als Behörde mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 den Urlaubsabgeltungsa n spruch verbindlich abgelehnt habe, d ie Kläge rin von der schriftlichen Geltendmachung abgehalten und objektiv den Eindruck erweckt, die Klägerin habe durch die mündlichen Abgeltungsverlangen vom 1. und 7. Oktober 2013 den Anspruc h bereits wirksam geltend gemacht , setzt sie lediglich ihre Würdigung an die Stelle der rechtlich möglichen Würdigung des Landesarbeitsgerichts. Damit kann jedoch die Auslegung nichttypischer Willenserklärungen durch das Berufungsgericht nicht mit Erfolg angegriffen werden (vgl. BAG 21. Dezember 2017 - 6 AZR 863/16 - Rn. 27, BAGE 161, 231; 12. November 2013 - 1 AZR 475/12 - Rn. 20) . bb) Der Beklagten ist die Berufung auf die tarifliche Ausschlussfrist a uch nicht verwehrt, weil sie verpflichtet gewesen wäre , die Klägerin auf diese hi n- zuweisen. Eine Hinweispflicht bestand bereits deshalb nicht, weil § 2 des zw i- schen dem Erblasser und der Beklagten geschlossenen Arbeitsvertrags, den die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Erblassers gegen sich gel ten lassen muss, auf den MTB II und die diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge Bezug nimmt. Die Bez ugnahmeklausel erfasst 47 48 49 - 19 - 9 AZR 149/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR149.17.0 - 20 - den TVöD ( vgl. BAG 15. März 2011 - 9 AZR 799/09 - Rn. 16, BAGE 137, 221) . D er MTB II wurde durch d en Manteltarifver trag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder vom 6. Dezember 1995 (MTArb) ersetz t. A n die Stelle des MTArb in der Fassung des Änderungstarifvertrag s Nr. 4 vom 31. Januar 2003 trat am 1. Oktober 2005 der TVöD . cc ) Selbst w enn man zug unsten der Klägerin unterstellte , die Beklagte wäre ihren Verpflichtungen aus dem Nachweisgesetz, die nach dem Anwe n- dungsbereich des Gesetzes allein gegenüber dem Erblasser als Arbeitnehmer der Beklagten bestanden (§ 1 NachwG) , nicht nachgekomm en , begründet e dies nicht den Einwand eines rechtsmiss bräuchlichen Verhaltens. (1) Verstößt ein Arbeitgeber gegen die in § 2 oder § 3 Satz 1 NachwG normierten Nachweispflichten, hindert ihn dies - für sich genommen - nicht, die Erfüllung eines vom Arbeitnehmer erhobenen Anspruchs unter Berufung auf die Ausschlussfrist abzu lehnen, wenn die Voraussetzungen eines individuellen Rechtsmissbrauchs nicht erfüllt sind (vgl. BAG 25. März 2015 - 5 AZR 368/13 - Rn. 36 , BAGE 151 , 170; 21. Februar 2012 - 9 AZR 486/10 - Rn . 30 ) . (2) Danach lägen auch bei einer Verletzung von Nachw eispflichten durch die Beklagte die Voraussetzungen eines rechtsmissbr äuchlichen Verhaltens nicht vor. Die Klägerin hat keine Anhaltspunkte für einen ind ividuellen Recht s- missbrauch der Beklagten aufgezeigt. Solche sind auch nicht ersichtlich. I V . S oweit die Klägerin erstmals in der Revisionsinstanz nach § 280 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 BGB Schadensersatz i n Höhe der Klageforderung wegen Verletzung von Na chweispflichten iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG durch die B e- klagte verlangt, liegt eine unzulässige Klageerweiterung in der Revisionsinstanz vor. Die Schadensersatzklage , die die Klägerin hilfsweise für den Fall der g e- richtlichen Feststellung des Erlöschens des Urlaubsabgeltungsanspruchs w e- gen Versäumung der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD erhoben hat, betrifft einen neuen Streitgegenstand. Eine Klageerweiterung ist in der Revis i- onsi nstanz grundsätzlich unzulässig, weil das Revisionsgericht nach § 559 ZPO an das Tatsachenvorbringen und die Feststellungen im Berufungsverfahren 50 51 52 53 - 20 - 9 AZR 149/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR149.17.0 gebunden ist (vgl. BAG 18. September 2012 - 9 AZR 1/11 - Rn. 13) . Festste l- lungen des Landesarbeitsgerichts zum geltend gemachten Schadensersatza n- spruch sind nicht getroffen. H ierauf hat die Klä gerin den Zahlungsantrag in den Vorinstanzen auch nicht gestützt. Sie hat lediglich vorgetragen, der Beklagten sei es versagt , sich auf die tarifliche Ausschlussfrist zu berufen, weil sie es u n- terlassen habe, auf diese hinzuweisen. V . Di e Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Kiel Suckow Weber Stang Matth. Dipper 54
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