Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. Oktober 2016 Neunter Senat - 9 AZR 123/16 - ECLI:DE:BAG:2016:181016.U.9AZR123.16.0 I. Arbeitsgericht Magdeburg Urteil vom 3. Dezember 2014 - 5 Ca 3363/13 - Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Urteil vom 8. Dezember 2015 - 2 Sa 106/15 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Urlaubsanspruch - Staffelung nach Lebensaltersstufen (MTV für das H o- tel und Gaststättengewerbe in Sachsen - Anhalt ) - Diskriminierung jüng e- rer Arbeitnehmer Bestimmung en : AGG §§ 1, 3 Abs. 1, §§ 7, 8, 10; BGB § 249 Abs. 1, § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 3 , § 287 Satz 2; Manteltarifvertrag für das Hotel - und Gast - stättengewerbe in Sach sen - Anhalt vom 18. Mai 2002 (MTV) § 7 Abs. 2 ECLI:DE:BAG:2016:181016.U.9AZR123.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 123/16 2 Sa 106/15 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Oktober 2016 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 18. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeit sgericht Dr. Suckow und Zimmermann sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Leitner und die ehrenamtl i- che Richterin Pielenz für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 123/16 ECLI:DE:BAG:2016:181016.U.9AZR123.16.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 8. Dezem - ber 2015 - 2 Sa 106/15 - aufgehoben. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 3. Dezember 2014 - 5 Ca 3363/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewi e- sen, dass unter Ziff. 2 des Tenors festgestellt wird, dass dem Kläger aus dem Jahr 2013 noch drei Urlaubstage als Ersatzurlaub zustehen. 3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der R e- vision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über den Umfang des dem Kläger zustehenden t a- riflichen Urlaubsanspruchs. Der am 2. Juli 1968 geborene Kläger ist seit dem 1. November 2000 im Hotel der Beklagten in M als Mitarbeiter für den Auf - und Abbau bei Veranstaltungen mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältn is der Parteien findet kraft be i- derseitiger Tarifbindung der zum 1. April 2007 wieder in Kraft gesetzte Mante l- tarifvertrag für das Hotel - und Gaststättengewerbe in Sachsen - Anhalt vom 18. Mai 2002 (MTV) Anwendung. Der MTV enthält ua. folgende Regelung: § 7 Urlaub (1) Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer staffelt sich nach dem Lebensalter It. nachstehender Tabelle: Lebensalter Anzahl d. Urlaubstage bis 25 Jahre 23 Arbeitstage ab 26 Jahre 24 Arbeitstage ab 31 Jahre 25 Arbeitstage 1 2 - 3 - 9 AZR 123/16 ECLI:DE:BAG:2016:181016.U.9AZR123.16.0 - 4 - ab 40 Jahre 27 Arbeitstage ab 50 Jahre 30 Arbeitstage Als Urlaubstage = Arbeitstage gelten die Tage Montag bis Freitag, soweit sie nicht gesetzliche Feiertage sind. Für die Feststellung des Urlaubsanspruchs gilt das Lebens a l- ter bei Beginn des Kalenderjahres (Stichtag 01.01.). Die Beklagte berechnete den Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2013 mit 27 Urlaubstagen. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 12. November 2013 die Gewährung von drei weiteren Urlaubstagen vom 29. November bis zum 3. Dezember 2013. Dies lehnte die Beklagte mit Schre i- ben vom 22. November 2013 ab. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe auch schon vor Vol l- endung des 50. Lebensjahres einen Ansp ruch auf jährlich 30 und nicht nur auf 27 Urla ubstage. Die an das Lebensalter anknüpfende Staffelung sei eine Di s- kriminierung wegen des Alters , da sie sachlich nicht gerechtfertigt iSv. § 10 AGG sei . Der Kläger hat zuletzt beantragt 1. festzustel len, dass ihm in jedem Kalenderjahr 30 Urlaubstage zustehen und die Beklagte verpflic h- tet ist, diese auch zu gewähren; 2. festzustellen, dass ihm aus dem Jahr 2013 noch drei Urlaubstage als Ersatzurlaub zustehen . Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend g e- macht, die Ungleichbehandlung aufgrund des Alters in § 7 Abs. 2 MTV sei g e- mäß § 10 AGG sachlich gerechtfertigt. Die Regelung trage dem mit zunehme n- dem Alter aufgrund der körperlichen Beanspruchung gesteigerten Erholung s- bedürfn is der Beschäftigten Rechnung und diene dem Gesundheitsschutz. Die Berufe im Hotel - und Gaststättengewerbe seien typischerweise durch körperlich anstrengende Tätigkeiten gekennzeichnet, die überwiegend im Stehen oder Gehen sowie im Schichtdienst ausgeübt w ürden. Die besondere Belastungss i- tuation treffe die Berufsgruppe der Kellner, der Köche, des Zimmerreinigung s- 3 4 5 6 - 4 - 9 AZR 123/16 ECLI:DE:BAG:2016:181016.U.9AZR123.16.0 - 5 - personals, der Metzger und der Konditoren. Die Staffelung ab dem 26. Lebens - jahr trage dem Umstand Rechnung, dass schon nach fünf bis zehn Jahren Arbeitstätigkeit ein zusätzlicher Urlaubstag gewährt werden solle, um die B e- rufsfähigkeit für das Gewerbe dauerhaft zu ermöglichen. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei mit Verschleißerscheinungen zu rechnen . Regelmäßig trete b e- reits nach dem 25. Lebensjahr Schließlich hätten die Beschäftigten besonders auf ein repräsentatives Äußeres zu ach ten , da der wirtschaftliche Erfolg der Branche besonders durch sein Personal und dessen entspanntes und e rholtes Auftreten bestimmt werde. Da die Pflege dieses Erscheinungsbilds durch eigene Erholung positiv unte r- stützt werde und mit zunehmende m Alter mehr Zeit in Anspruch ne hme, werde der Urlaubsanspruch mit zunehmendem Alter entsprechend erhöht. Das Arbeit sgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeä n- dert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelass e- nen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstel lung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe A. Die zulässige Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet. Die B e- klagte ist verpflichtet, dem Kläger auch scho n vor Vollendung des 50. Lebens - jahres insgesamt 30 Arbeitstage Erholungsurlaub pro Jahr zu gewähren. Für das Kalenderjahr 2013 steht ihm der geltend gemachte Ersatzurlaub von drei weiteren Arbeitstage n zu. I. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig, insbesondere b e- steht das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. 7 8 9 10 - 5 - 9 AZR 123/16 ECLI:DE:BAG:2016:181016.U.9AZR123.16.0 - 6 - 1. Der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit einer Klage, mit der ein Arbeitnehmer den Umfang des ihm zustehenden U r- laubs gerichtlic h festgestellt wissen will, nicht entgegen (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - Rn. 9 mwN , BAGE 149, 315 ) . 2. Der am 2. Juli 1968 geborene Kläger hat ein rechtlich anerkennenswe r- tes Interesse daran, alsbald zu erfahren, ob ihm bereits vor Vollendung se ines 50. Lebensjahres drei weitere Urlaubstage pro Jahr zustehen. Der Kläger hat in der Revisionsbegründun g klargestellt, dass sich der Klageantrag zu 1. nur auf drei weitere Urlaubstage im Kalenderjahr bezieht. Es handelt sich insoweit um einen gegen warts bezogenen Feststellungsantrag, für dessen Entscheidung grundsätzlich auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhan d- lung vor dem Landesarbeitsgericht abzustellen ist (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - Rn. 10, BAGE 149, 315; 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11 - Rn. 15 ff.) . Darüber hinaus hat der Kläger ein rechtliches Interesse daran, durch das Gericht feststellen zu lassen, ob ihm für das Jahr 2013 drei weitere U r- laubstage als Ersatzurlaub zustehen (vgl. BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 9, BAGE 141, 73) . II. Die Klage ist begründet. Dem Kläger stehen kalenderjährlich drei weit e- re Arbeitstage Urlaub zu. Für die ihm i m Jahr 2013 verweigerten drei weiteren Urlaubstage hat der Kläger gegen die Beklagte gemäß § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1 , § 286 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 3, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB Anspruch auf Ersatzurlaub. Die Urlaubsstaff e- lung des § 7 Abs. 2 MTV verstößt gegen die §§ 1, 3 Abs. 1 AGG. Sie ist de s- halb nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 AGG unwirksam. Dies hat zur Folge, dass der Kläger auch schon vor Vollendung seines 50. Lebensjahres in jedem Kalende r- jahr Anspruch auf 30 Urlaubstage hat. 1. Die Rechtsnormen des MTV gelten für das zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Arbe itsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebunde n- heit (§ 3 Abs. 1 , § 4 Abs. 1 TVG) . 11 12 13 14 - 6 - 9 AZR 123/16 ECLI:DE:BAG:2016:181016.U.9AZR123.16.0 - 7 - 2. Die Urlaubsstaffelung nach § 7 Abs. 2 MTV, die dem Arbeitnehmer, der das 40., aber noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet hat, einen drei Tage kü r- zeren Urlaub gewähr t, enthält eine unmittelbare Benachteiligung jüngerer A r- beitnehmer wegen des Alters iSv. § 3 Abs. 1 AGG. Die Tarifnorm knüpft die Dauer des dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs an dess en Lebensalter und behandelt Beschäftigte, die das 50. Lebensjahr noch n icht vollendet haben, unmittelbar wegen des Alters anders als Beschäftigte, die 50 Jahre oder älter sind (vgl. hierzu BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 14 f., BAGE 141, 73) . 3. Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt. a) Bei ihr handelt es sich nicht um eine nach § 8 AGG zulässige unte r- schiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen. Die Urlaubsstaff e- l ung des § 7 Abs. 2 MTV knüpft nicht an die Art der auszuübenden Tätigkeit oder die Bedingungen ihrer Ausübung an. Sie stellt nicht auf die Art der ausz u- übenden Tätigkeit ab und beansprucht damit Geltung für alle dem MTV unterfa l- lenden Beschäftigten (vgl. zu § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD aF BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 17, BAGE 141, 73) . b ) Die Ungleichbehandlung ist auch nicht nach § 10 AGG sachlich g e- rechtfertigt. aa) Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nac h § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein. Beides ist im Hinblick auf das konkret angestrebte Ziel zu beurteilen. Die Mittel sind deshalb nur dann ang e- messen und erforderlich, wenn sie es erlauben, das mit der unterschiedliche n Behandlung verfolgt e Ziel zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträc h- tigung der legitimen Interessen derjenigen Arbeitnehmer zu führen, die wegen ihres Alters benachteiligt werden, und die Maßnahme nicht über das hinau s- geht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels n otwendig ist. § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG konkretisiert ua. das legitime Ziel der Sicherstellung des Schutzes 15 16 17 18 19 - 7 - 9 AZR 123/16 ECLI:DE:BAG:2016:181016.U.9AZR123.16.0 - 8 - Beschäftigungs - und Arbeitsbedingungen einschließen kann (BAG 12. April 2016 - 9 AZR 659/1 4 - Rn. 22; vgl. BAG 22. Oktober 2015 - 8 AZR 168/14 - Rn. 47 ff.) . bb) Beruft sich der Arbeitgeber darauf, eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters sei zulässig, obliegt es ihm darzulegen, dass mit der U n- gleichbehandlung ein legit imes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG angestrebt wird und dass die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Der Arbeitgeber genügt seiner Darlegungslast nicht bereits dann, wenn er al l- gemein geltend macht, die Regelung diene dem Schutz älterer Arbeitnehmer. Vielmehr hat er substan z iierten Sachvortrag zu leisten (BAG 12. April 2016 - 9 AZR 659/14 - Rn. 23; vgl. BAG 2 2 . Oktober 2015 - 8 AZR 168/14 - Rn. 50 , 52) . cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte nicht ausreichend dargelegt, aufgrund welcher Umstände die in § 7 Abs. 2 MTV bestimmte U n- gleichbehandlung wegen des Alters sachlich gerechtfertigt ist. (1) Die Beklagte hat pauschal auf die körperliche Belastung verschiedener Berufsgruppen im Hotel - und Gaststättengewerbe und auf das mit zunehme n- dem Alter gesteigerte Erholungsbedürfnis verwiesen. Das reicht nicht aus. Es ist bereits ausgeschlossen, dass eine Urlaubsstaffel ung , die - wie in § 7 Abs. 2 MTV - bereits ab dem vollendeten 2 6 . Lebensjahr eine Erhöhung des Urlaub s- u mfangs vorsieht, den Zweck verfolgt, ältere Arbeitnehmer zu schützen (vgl. BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 20, BAGE 141, 73) . Soweit die B e- klagte behauptet, die Staffelung bereits ab dem 26. Lebensjahr habe einen a n- deren Zweck, ist dies nicht nachvo llziehbar. Die Beklagte meint insoweit, diese Staffelung trage dem Umstand Rechnung, dass bereits nach fünf bis zehn Ja h- ren Arbeitstätigkeit (mit körperlichen Belastungen) auch bei jüngeren Arbei t- nehmern ein gesteigertes Erholungsbedürfnis entstehe. Dem st eht aber entg e- gen, dass die tarifliche Staffelung allein auf das Lebensalter abstellt und nicht auf die im Hotel - und Gaststättengewerbe zurückgelegte Beschäftigungszeit. 20 21 22 - 8 - 9 AZR 123/16 ECLI:DE:BAG:2016:181016.U.9AZR123.16.0 - 9 - (2) Die Beklagte hat weiterhin nicht dargetan, aufgrund welcher konkreten Umständ e unter Berücksichtigung des den Tarifvertragsparteien zustehenden Ermessensspielraums (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - Rn. 18, BAGE 149, 315) und ihrer grundsätzlichen Befugnis zur Generalisierung und Typisierung bei der Gruppenbildung (vgl. hi erzu BAG 16. Oktober 2014 - 6 A ZR 661/12 - Rn. 28, BAGE 149, 2 9 7 ) anzunehmen ist, dass bei sämtlichen Arbei t- nehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, ein gegenüber jüngeren A r- beitnehmern erhöhtes Erholungsbedürfnis vorliegen soll. Darüber hinaus hat sie nicht vorgetragen, dass die Tarifvertragsparteien diesem Bedürfnis durch die Gewährung eines erhöhten Urlaubsanspruchs Rechnung tragen wollten und dass die von den Tarifvertragsparteien gewählte Lösung ihrem Wesen nach geeignet ist, den mit der Urlaub sgewährung verfolgten Zweck merklich zu fö r- dern. (a) Der von der Beklagten behauptete Erfahrungssatz, infolge einer A b- nahme der physischen Belastbarkeit sei bei Beschäftigten, die das 50. Lebens - jahr vollendet haben, generell von einem erhöhten Urlaubsbed ürfnis und einer längeren Regenerationszeit auszugehen, existiert in dieser Allgemeinheit nicht. Die Abnahme körperlicher Fähigkeiten, die auch altersbedingt sein kann ( vgl. BAG 22. Oktober 2015 - 8 AZR 16 8 /14 - Rn. 56) , bedeutet nicht, dass diese unabhäng ig vom Berufsbild zu einem in bestimmtem Umfang erhöhten Erh o- lungsbedürfnis führt, das zudem an bestimmten Altersstufen festgemacht we r- den könnte (BAG 12. April 2016 - 9 AZR 659/14 - Rn. 26 ) . Zwar führt die B e- klagte Berufsgruppen (zB Kellner, Köche, Zimmerreinigungspersonal) auf, d e- ren Tätigkeiten mit besonderen körperlichen Belastungen verbunden sein so l- len. Die Urlaubsstaffel ung differenziert aber nicht nach Berufsgruppen. Im H o- tel - und Gaststättengewerbe sind auch Arbeitnehmer tätig, deren Arbeit n icht mit besonderen körperlichen Belastungen, die einen solchen Ausgleich rechtfe r- tigen könnten, verbunden ist (zB Verwaltungsmitarbeiter, Diätassistenten etc.). Auch für diese erhöht sich der jährliche Urlaubsanspruch. (b) Auch die Argumentation der Bekl agten, die Beschäftigten des Hotel - und Gaststättengewerbes hätten besonders auf ein repräsentatives Äußeres zu 23 24 25 - 9 - 9 AZR 123/16 ECLI:DE:BAG:2016:181016.U.9AZR123.16.0 - 10 - achten, dessen Pflege mit zunehmendem Alter einen höheren Urlaubsanspruch er fordere, ist nicht belastbar. Unabhängig davon, ob überhaupt ein aus Anlass der Pflege des äußeren Erscheinungsbilds gesteigertes Erholungsbedürfnis angenommen werden kann, räumt § 7 Abs. 2 MTV alle n Arbeitnehmer n , die das 50. Lebensjahr vollendet ha ben, einen erhöhten Urlaubsanspruch ein. Dieser soll unabhängig davon best eh en , welche konkrete Tätig keit der einzelne Arbei t- nehmer ausü bt und ob damit ein direkter Kundenkontakt verbunden ist. 4 . Da die in § 7 Abs. 2 MTV vorgesehene Urlaubsstaffelung nach dem Lebensalter gegen §§ 1, 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 AGG verstößt und nicht nach §§ 8, 10 AGG gerechtfertigt ist, ist sie gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (vgl. BAG 12. April 2016 - 9 AZR 659/14 - Rn. 18 mwN ; 22. Oktober 2015 - 8 AZR 16 8 /14 - Rn. 61 mwN) . Dies führt dazu, dass die Arbeitnehmer der B e- klagten, die noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben, dieselben Vorteile beanspruchen können wie die Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben und deren Urlaubsanspruch nach § 7 MTV 30 Urlaubstage b e- trägt : vgl. BAG 22. Oktober 2015 - 8 AZR 16 8 /14 - Rn. 36, 62; 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 27 ff., BAGE 141, 73) . 5 . Dem Kläger steh t gegen die Beklagte für das Jahr 2013 ein Anspruch auf drei Tage Ersatzurlaub zu. Anspruchsgrundlage sind § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 3 , § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB. a ) Hat der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt, wandelt sich der im Verzugszeitraum verfallene Urlaubsanspruch in einen Schadensersatzanspruch um, der die Gewährung von Ersatzurlaub zum Inhalt hat (st . Rspr., zB BAG 12. Ap ril 2016 - 9 AZR 659/14 - Rn. 14) . b ) Hinsichtlich des Urlaubsanspruchs aus dem Jahr 2013 liegen diese V o- raussetzungen vor. Die Beklagte befand sich spätestens nach der mit Schre i- ben vom 22. November 2013 erklärten Ablehnung des Urlaubsgesuchs des Klägers vom 12. November 2013 mit der Gewährung von Urlaub in Verzug 26 27 28 29 - 10 - 9 AZR 123/16 ECLI:DE:BAG:2016:181016.U.9AZR123.16.0 (§ 286 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 3 BGB) , bevor der An spruch am 31. Dezember 201 3 unterging (§ 7 Abs. 5 Satz 1 MTV) . B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Brühler Suckow Zimmermann Leitner Pielenz 30
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