Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Mai 2019 Neunter Senat - 9 AZR 260/18 - ECLI:DE:BAG:2019:210519.U.9AZR260.18.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 30. Mai 2017 - 3 Ca 13395/16 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 28. November 2017 - 7 Sa 404/17 - Entscheidungsstichwort e : Urlaubsanspruch - v ergangenheitsbezogene Feststellungsklage - unz u- lässige Elementenfeststellungsklage ECLI:DE:BAG:2019:210519.U.9AZR260.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 260/18 7 Sa 404/17 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 1. Mai 2019 URTEIL Brüne , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2 1. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber, den Richter am Bun desarbeitsgericht Zimmermann sowie die ehrenamtlichen Richter Faltyn und Kranzusch für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 260/18 ECLI:DE:BAG:2019:210519.U.9AZR260.18.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts München vom 2 8. November 2017 - 7 Sa 404/17 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger h at die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Urlaubsansprüche des Klägers aus den Ja h- ren 2013, 2014 und 2015. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 2008 zunächst aufgrund mehrerer befr isteter Arbeitsverträge als Mitarbeiter im Bereich Pers o- naldienstleistung tätig. Ihm standen nach dem Arbeitsvertrag kalenderjährlich 30 In einem gerichtlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO vereinbarten die Parteien letztmalig die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses bis zum 3 1. Dezember 201 2. Im Rahmen des vom Kläger gegen diese Befristung ang e- strengten Befristungskontrollverfahrens hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 8. Juni 2016 ( - 7 AZR 467/14 - ) festgestellt, dass das zwischen den Parte i- en bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch Fristablauf zum 3 1. Dezember 2012 geen det hat. Für die Jahre 2013 bis 2015 gewährte die Beklagte dem Kläger keinen Urlaub. Mit Schreiben vom 2 0. Juli 20 16 forderte der Kläger die Bekl agte auf, ihm 90 Arbeitst age Urlaub aus dieser Zeit zu gewähren. Die B e- klagte lehnte dies mit der Begründung ab, die Urlaubsansprüche seien verfa l- len. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch Kündigung der Bekla g- ten vom 2 3. März 2017 mit Ablauf des 3 1. Mai 201 7. Die gegen die Kündigung er hobene Kündigungsschutzklage wurde rechtskräftig abgewiesen (vgl. BAG 1 4. November 2018 - 2 AZN 721/18 - ) . 1 2 3 4 - 3 - 9 AZR 260/18 ECLI:DE:BAG:2019:210519.U.9AZR260.18.0 - 4 - Mit seiner am 1 3. Dezember 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte habe ihm aus den Jahren 2013, 2014 und 2015 jeweils 30 Arbeitst age Urlaub bzw. Ersatzurlaub zu g e- währen. Der Kläger ha t in den Vorinstanzen beantragt festzustellen, dass i hm für die Jahre 2013, 2014 und 2 015 jeweils ein Jahresurlaubsanspruch iHv. 30 Kalendertagen gegen die Beklagte zusteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, die Urlaubsansprüche des Klägers seien mit Ablauf der betre f- fenden Urlaubsjahre e rsatzlos verfallen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückg e- wiesen. Mit der Revision hat der Kläger zunächst sein ursprüngliches Klageziel weiterverfol gt. Mit Schriftsatz vom 2 8. März 2019 hat er zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass i hm für die Jahre 2013, 2014 und 2015 jeweils ein Jahresurlaubsanspruch iHv. 30 Kalendertagen gegen die Beklagte zustand; hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Kl a- geantrag zu 1. 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.630,77 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2017 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe A. Die Revision des Klägers ist unbegründet. I. Der erstmals in der Revisionsinstanz gestellte vergangenheitsbezogene Feststellungsantrag ist unzulässig. 5 6 7 8 9 10 11 - 4 - 9 AZR 260/18 ECLI:DE:BAG:2019:210519.U.9AZR260.18.0 - 5 - 1. Der zuletzt gestellte Antrag ist der Beurteilung des Senat s nicht bereits deshalb entzogen, weil der Kläger den gegenwartsbezogenen in einen verga n- genheitsbezogenen Feststellungsantrag geändert hat. Dies stellt keine unzulä s- sige Klageänderung in der Revisionsinstanz dar. a) Nach § 559 Abs. 1 ZPO ist eine Klageän derung in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, so n- dern auch hinsichtlich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage f ür das Revisionsgericht. Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht Ausnahmen in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO sowie dann zugelassen, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Pa r- teien übereinstimmend vorge tragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rech t- liche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der and e- ren Par tei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (BAG 2 9. August 2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 26 mwN) . b) Die durch den K läger als Rechtsmittelführer vorgenommene zeitliche Begrenzung des Klageantrags ist danach zulässig. Der Kläger hat den Klagea n- trag lediglich iSv. § 264 Nr. 2 ZPO in der Hauptsache ohne Änderung des Kl a- gegrundes in zeitlicher Hinsicht beschränkt. Außerdem stützt er den nunmehr vergangenheitsbezogenen Feststellungsantrag auf den in der Berufungsinstanz festgestellten Sachverhalt. Das rechtliche Prüfprogramm ändert sich nicht. Auch werden Verfahrensrechte der Beklagten nicht beeinträchtigt. 2. In der gebotenen rechtsschutzgewährenden Auslegung (vgl. BAG 1 9. November 2015 - 6 AZR 559/14 - Rn. 16, BAGE 153, 271) ist der Festste l- lungsantrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar benennt der Kläger keinen konkreten Zeitpunkt, zu dem das Bestehen der Urlaubsa n- sprüche aus den Jahren 2013, 2014 u n d 2015 festgestellt werden soll. Der Kl ä- ger betrachtet die von ihm beantragte Feststellung jedoch als Vorfrage der mit seinem Hilfsantrag beanspruchten Urlaubsabgeltung. Der Anspruch auf U r- laubsabgeltung setzt nach § 7 Abs. 4 BUrlG voraus, dass die Urlaubsansprüche zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch bestanden h a- 12 13 14 15 - 5 - 9 AZR 260/18 ECLI:DE:BAG:2019:210519.U.9AZR260.18.0 - 6 - ben. Dementsprechend ist der Feststellungsantrag des Klägers dahin gehend zu verstehen, dass er festgestellt wissen möchte, dass die Urlaubsansprüche aus den Jahren 2013, 2014 und 2015 am 3 1. Mai 2017 noch bestanden haben. 3. Dem Antrag fehlt es jedoch am erforderlichen Feststellungsinteresse. Der Kläger hat mit seinem Ant rag auf Feststellung, dass ihm am 3 1. M ai 2017 für die Jahre 2013, 2014 und 2015 jeweils ein Jahresurlaubsanspruch iHv. 30 Kalendertagen zustand, eine unzulässige Elementenfeststellungsklage e r- hoben. a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines R echtsverhältnisses erhoben werden, wenn die Klagepartei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellung s- klage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus ei nem Rechtsve r- hältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage - (BAG 2 3. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 16 mwN, BAGE 154, 357) . Dabei kann e i- ne Feststellungsklag e auch darauf gerichtet sein, dass dem Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum noch eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen U r- laub zusteht (vgl. BAG 1 2. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 12 ff., BAGE 137, 328) . Ein Feststellungsinteresse ist in diesem Fall jedoch nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insg e- samt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Au s- eina ndersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um de n- selben Fragenkomplex ausschließen. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente des Rechtsve r- hältnisses zur Entscheidung des Gerich ts gestellt werden ( BAG 2 3. März 2016 - 5 AZR 758/13 - aaO; vgl. auch BAG 1 5. Januar 2013 - 9 AZR 430/11 - Rn. 16, BAGE 144, 150) . b) Die vom Kläger begehrte Feststellung wäre nicht geeignet, weitere g e- richtliche Auseinandersetzungen zwischen den Parteie n auszuschließen. Der 16 17 18 - 6 - 9 AZR 260/18 ECLI:DE:BAG:2019:210519.U.9AZR260.18.0 - 7 - Feststellungsantrag ist lediglich auf die Entscheidung über eine - vorgreifliche - Rechtsfrage gerichtet, deren Klärung nicht zum Rechtsfrieden zwischen den Parteien führen könnte. Mit einer klagestattgebenden Entscheidung wäre nur d as Bestehen der Urlaubsansprüche für die Jahre 2013, 2014 und 2015 bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abschließend geklärt. Es bliebe jedoch offen, mit welchem Betrag dieser Urlaub abzugelten wäre. Überdies bliebe o f- fen, ob ein Anspruch des Klägers au f Urlaubsabgeltung - wie von der Beklagten eingewandt - nach § 16 des Mantelhaustarifvertrags vom 1 1. November 2003 erloschen wäre. Die Ab geltung der festgestellten Urlaubs ansprüche könnte von den Parteien somit nicht ohne Weiteres , wie für die Zulässigkeit einer Eleme n- tenfeststellungsklage erforderlich, vergleichbar mit einer einfachen Rechenau f- gabe (vgl. BAG 2 5. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 15) umgesetzt werden. 4. Der Feststellungsantrag ist auch nicht als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. a) Nach § 256 Abs. 2 ZPO kann der Kläger zugleich mit der Hauptklage die Feststellung eines die Entscheidung bedingenden, dh. vorgreiflichen Rechtsverhältnisses verlangen . Damit wird ein Element aus der Gesamten t- scheidung verselb st st ändigt und mit eigener Rechtskraft versehen, weil hie r- durch Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten he r- gestellt w e rden . Eine Zwischenfeststellungsklage bedingt daher, dass die Frage nach dem Bestehen des Rechtsverhältnisses n otwendig auch bei der Entsche i- dung über den Hauptantrag beantwortet werden muss, aber darüber hinaus auch für andere denkbare Folgestreitigkeiten Bedeutung haben kann ( vgl. BAG 2 5. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 19) . b) Vorliegend reicht eine Feststellun g, dass dem Kläg er für die Jahre 2013, 2014 und 2015 jeweils ein Jahresurlaubsanspruch iHv. 30 Kalender tagen zustand, nicht über das mit dem hilfsweise gestellten Leistungsantrag erfasste Rechtsschutzziel des Klägers hinaus. Das Bestehen dieser Urlaubsansp rüche kann sich nur noch auf einen etwaige n Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers auswirken. 19 20 21 - 7 - 9 AZR 260/18 ECLI:DE:BAG:2019:210519.U.9AZR260.18.0 - 8 - II. Dem Senat ist ein Sachurteil auch nicht unter dem Gesichtspunkt mö g- lich, dass das Feststellungsinteresse echte Prozessvoraussetzung nur für das stattgebende U rteil ist und das Revisionsgericht auch bei seinem Fehlen jede n- falls dann zu einer Sachentscheidung befugt ist, wenn gewichtige prozessök o- nomische Gründe gegen eine Prozessabweisung sprechen, etwa weil die Klage eindeutig und unzweifelhaft abweisungsreif i st (vgl. BAG 2 3. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 18 mwN, BAGE 154, 337) . 1. Die Klage wäre in der Sache abweisungsreif, wenn man mit dem La n- desarbeitsgericht annehmen könnte, die Urlaubsansprüche des Kläger s aus den Jahren 2013, 2014 und 2015 seien mangels eines Antrags des Klägers auf Urlaubsgewährung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG automatisch mit Ablauf des betreffenden Urlaubsjahres erloschen, ohne dass es auf eine vorausgehende Überprüfung ankäme, ob die Beklagte den Kläger zuvor ausreichend in die L a- ge versetzt hatte, seinen Urlaub auch tatsächlich nehmen zu können. 2. Dieses - mit der früheren Rechtsprechung des Senats zum Verfall von Urlaubsansprüchen (vgl. BAG 2 3. Januar 2018 - 9 AZR 200/17 - Rn. 21, BAGE 161, 347; 1 3. Dezember 2016 - 9 AZR 541/15 (A) - Rn. 13 ) im Einklang stehende - Verständnis des § 7 Abs. 3 BUrlG hat der Senat weiterentwickelt . D as Eingreifen des Fristenregimes des § 7 Abs. 3 BUrlG setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber konkret und in völliger Transparenz dafür g esorgt hat, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage war , seinen bezahlten Ja h- resurlaub zu nehmen. Der Urlaub kann danach in der Regel nur verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar un d rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der U r- laub anderenfalls mit Ablauf des Kalenderjahres erlischt. Dies ist das Ergebnis einer richtlinienkonformen Auslegung von § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG (vgl. im Ei n zelnen BAG 1 9. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - R n. 39 ff. ) . 3. Auf der Grundlage der Feststellung en des Landesarbeitsgerichts kann die Klage nicht abgewiesen werden . Das Landesarbeitsgericht hat keine Fes t- stellungen dazu getroffen, ob die Beklagte ihren Mitwirkungsobliegenheiten 22 23 24 25 - 8 - 9 AZR 260/18 ECLI:DE:BAG:2019:210519.U.9AZR260.18.0 nachgekommen ist un d die Urlaubsansprüche des Klägers deshalb gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG mit Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres verfallen konnten. III. Da der Kläger seinen Hilfsantrag auf Urlaubsabgeltung nur für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag geste llt hat, fällt dieser nicht zur Entscheidung an. B. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tr a- gen. Kiel Weber Zimmermann Faltyn Kranzusch 26 27
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