Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Oktober 2014 Neunter Senat - 9 AZR 956/12 - I. Arbeitsgericht Koblenz Urteil vom 18. Oktober 2011 8 Ca 1361/11 - II. Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Urteil vom 7. September 2012 - 6 Sa 709/11 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Urlaubsdauer - Bestimmungen: AGG §§ 1, 3, 7, 10 Satz 1, 2 und Satz 3 Nr. 1 Leitsatz: Gewährt ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als den jüngeren, kann diese unterschiedliche Behandlung wegen des Alters unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter nach § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG zulässig sein. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 956/12 6 Sa 709/11 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Oktober 2014 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Beruf ungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. Oktober 2014 durch den Vorsit zenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Klose sowie d i e ehrenamtlichen Richter Kranzusch und Lücke für Recht e r- kannt: - 2 - 9 AZR 956/12 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgericht s Rheinland - Pfalz vom 7. September 2012 - 6 Sa 709/11 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe des jährlichen Urlaubsanspruchs. Die Beklagte stellt Schuhe her. Die am 10. April 1960 geborene Kläg e- rin ist bei ihr seit dem 1. Juli 1994 als Produktionsmitarbeiterin beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 13. November 2000 ist ua. vereinbart, dass der jährliche Urlaubsanspruch 34 Arbeitstage beträgt. Die Bekl agte gewährt allen Arbei t- nehmern, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, 36 Arbeitstage Jahresurlaub, ohne dass individuelle Vereinbarungen über einen höheren Jahresurlaub vo r- liegen. Die übrigen Beschäftigten erhalten jährlich 34 Urlaubstage. Die Klägeri n hat die Auffassung vertreten, die Urlaubsregelung sei a l- tersdiskriminierend. Die Behauptung, ältere Mitarbeiter benötigten im Produkt i- onsbetrieb längere Erholungsphasen, sei durch die darlegungsbelastete B e- klagte nicht dargetan. Das Bundesurlaubsgesetz s telle bezüglich der Dauer des Urlaubs weder auf die physische Belastung noch auf das Alter der Arbeitne h- mer ab. Die Beklagte habe keinen Grund genannt, warum ein gesteigertes E r- holungsbedürfnis ausgerechnet mit 58 Jahren eintrete. Zudem könne mit ledi g- lich zwei zusätzlichen Urlaubstagen ein etwaiger höherer Erholungsbedarf nicht ausgeglichen werden. Bei einem stetig steigenden Erholungsbedarf müsste jedenfalls auch die Urlaubsdauer gestaffelt werden. Bei anderen Arbeitne h- mergruppen sei ein erhöhter Erholung sbedarf nachvollziehbar. Diese würden jedoch nicht begünstigt. So seien jüngere Arbeitnehmer durch Familie und B e- ruf oftmals stärker beansprucht als ältere. Die Beklagte habe ihr zur Beseitigung der Diskriminierung jährlich zwei weitere Urlaubstage zu gewä hren. 1 2 3 - 3 - 9 AZR 956/12 - 4 - Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr 36 Ar - beitstage Erholungsurlaub zu gewähren. Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertr e- ten, ihre Urlaubsregelung beinhalte keine Diskriminierung. Nach der Lebense r- fahrung benötigten ältere Arbeitnehmer, die körperlich ermüdende und schwere Arbeiten verrichten, längere Erh olungszeiten als jüngere. Zwei z us ä tz liche U r- laubstage seien angemessen . Das Arbeitsgericht hat die Klage - soweit für die Revision von Bede u- tung - abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Ber u- fung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugela s- senen Revision verfolgt die Kläger in ihren Feststellungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, der Klägerin auch schon vor der Vollendung der 58. Lebensjahr e s insgesamt 36 Arbeitstage Erholungsurlaub pro Jahr zu gewähren. I. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig, insbesondere b e- steht das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. 1. Der grundsätzliche Vorrang der Lei stungsklage steht der Zulässigkeit einer Klage, mit der ein Arbeitnehmer den Umfang des ihm zustehenden U r- laubs gerichtlich festgestellt wissen will, nicht entgegen (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 9, BAGE 141, 73; 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - R n. 13 ff. , BAGE 137, 328 ) . 2. Die am 10. April 1960 geborene Klägerin hat ein rechtlich anerke n- nenswertes Interesse daran, alsbald zu erfahren, ob ihr bereits vor der Volle n- dung ihres 58. Lebensjahres zwei weitere Urlaubstage pro Jahr zustehen. Ihr 4 5 6 7 8 9 10 - 4 - 9 AZR 956/12 - 5 - Antrag bezieht sich dem Wortlaut nach zwar auf den gesamten Jahresurlaub. Er kann jedoch so ausgelegt werden, dass er sich nur auf zwei weitere Urlaub s- tage im Kalenderjahr bezieht. Zwischen den Parteien besteht kein Streit, dass der Klägerin die vertraglich vere inbarten 34 Urlaubstage pro Jahr zustehen. Die Klägerin hat im Laufe des Verfahrens deutlich gemacht, dass der Antrag auf die Feststellung des Bestehens zweier zusätzlicher Urlaubstage gerichtet ist. Da - rüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht den Klagean trag zutreffend so ve r- standen, dass er vergangene Urlaubsjahre nicht erfasst. Es handelt sich um einen gegenwartsbezogenen Feststellungsantrag, für dessen Entscheidung grundsätzlich auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhan d- lung vor dem Landesarbeitsgericht abzustellen ist (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11 - Rn. 15 ff.) . II. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen vor Vollendung ihres 58. Lebensjahres nicht gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 iVm . § 7 Abs. 1 und Abs. 2 AGG zwei weitere Url aubstage zu. Die Urlaubsregelung ist nicht gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam und führt somit bezüglich der Dauer des Urlaubs der Klägerin ( siehe dazu BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 27 ff., BAGE 141, 73; vgl. aber a uch BAG 14. Mai 2013 - 1 AZR 44/12 - Rn. 25 , BAGE 145, 113 ) . 1. Es liegt zwar eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor. Diese ist jedoch gemäß § 10 Satz 1 , 2 und Satz 3 Nr. 1 AGG gerechtfertigt. a) Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen e ines in § 1 AGG genannten Gr u nde s benachteiligt werden. Unter Alter iSd . § 1 AGG ist das Lebensalter zu verstehen. Dies folgt aus dem Wortlaut des Gesetzes und aus der Gesetzesbegründung (BT - Drs. 16/1780 S. 3 1; BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 14, BAGE 141, 73; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 36, BAGE 129, 181) . Eine unmittelbare Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 1 AGG gegeben, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer ve r- gleichbaren Situation. Der für eine unmittelbare Benachteiligung erforderliche 11 12 13 - 5 - 9 AZR 956/12 - 6 - Kausalzusammenhang ist bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen oder mehrere in § 1 AGG genannte G ründe anknüpft oder dadurch mot i- viert ist (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - aaO mwN) . b) Daran gemessen liegt eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters vor. Die Urlaubsregelung knüpft die Gewährung von zwei weiteren Urlaubstag en an die Volle ndung des 58. Lebensjahres und damit unmittelbar an das Lebensalter der Beschäftigten. Arbeitnehmer, die diese Altersgrenze nicht erreicht haben, werden wegen ihres Alters ungünstiger behandelt. c) Die Ungleichbehandlung ist jedoch gemäß § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG g e- rechtfertigt. Die Regelung bezweckt bei Berücksichtigung eines Gestaltungs - und Ermessensspielraums der Beklagten den in dieser Bestimmung genannten Schutz älterer Beschäftigter und ist geeignet, erforderlich und angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG. aa) Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein. § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG konkr e- tisiert ua . das legitime Ziel der Sicherstellung des Schutzes älterer Beschäfti g- ter, wobei dieser Schutz auch die Festlegung besonderer Beschäftigungs - und Arbeitsbedingungen einschließen kann (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 20, BAGE 141, 73) . bb) § 10 AGG dient der Umsetzung von Art. 6 der Richtl inie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Ra h- mens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16) in das nationale Recht (BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/ 12 - Rn. 21) . Der Gesetzgeber hat bei der Umse t- zung den Text der Richtlinie nahezu wörtlich in das nationale Recht überno m- men. Dessen Regelungen sind unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit der Richtlinie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Ge richtshofs der 14 15 16 17 - 6 - 9 AZR 956/12 - 7 - Europäischen Union auszulegen (vgl. BAG 14. März 2012 - 7 AZR 480/08 - Rn. 30) . cc) Dem Arbeitgeber steht bei freiwilligen zusätzlichen Leistungen - wozu auch die Gewährung von übergesetzlichem Mehrurlaub gehört - ein von den Gerichten zu respektierender Gestaltungs - und Ermessensspielraum zu (vgl. zu Leistungen der betrieblichen Altersversorgung : BAG 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 28 ; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 31 mwN , BAGE 144, 231) . Auch in d er Rechtsprechung des EuGH ist anerkannt, dass die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Sozialpartner auf nationaler Ebene beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits - und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu se i- ner Erreichung über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügen (EuGH 16. Oktober 2007 - C - 411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 68, Slg. 2007, I - 8531) . Diese Erwägungen gelten nach dem EuGH auch für Ziele, die der Arbeitgeber mit einer vertraglichen Regelung verfolgt (vgl. EuGH 26. September 2013 - C - 476/11 - [HK D a nmark] Rn. 61) . dd ) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Benachteiligung der Arbei t- nehmer der Beklagten, die das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, g e- rechtfertigt. (1) Die Beklagte gewährt den Arbeitnehmern in ihrem Produktionsbetrieb nach der Vollendung des 58 . Lebensjahres aufgrund ihres gesteigerten Erh o- lungsbedürfnisses zwei weitere Urlaubstage im Kalenderjahr und bezweckt d a- mit die Sicherstellung des Schutzes älterer Beschäftigter iSv . § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG. Da dieser Schutz die Festlegung besonderer Arbeit sbedingungen ei n- schließt (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 20, BAGE 141, 73) , unterfa l- len ihm auch zusätzliche Urlaubstage. (a) Das AGG definiert in § 10 Satz 3 Nr. 1 - ebenso wie Art. 6 Abs. 1 U n- terabs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG - nicht, wann ein Beschäftigter (vgl. zum herkömmlichen Verständnis : BAG 18 19 20 21 - 7 - 9 AZR 956/12 - 8 - 18. September 2014 - 6 AZR 636/13 - Rn. 44) . Nach dem Sinn und Zweck des Benachteiligungsverbots reicht es ohne das Vorliegen anderer Differenzi e- rungsgrün de nicht aus, dass das Alter der begünstigten Arbeitnehmer höher ist als das Alter der nicht begünstigten. Dementsprechend hat der Senat ang e- nommen, ein Arbeitnehmer sei nach der Vollendung seines 31. Lebensjahres offensichtlich noch kein älterer Beschäfti gter iSv. § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG (BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 722/08 - Rn. 55, BAGE 132, 210) . Aus dem system a- tischen Zusammenhang mit § 10 Satz 1 AGG und aus dem Regelungszweck folgt, dass die begünstigten Arbeitnehmer aufgrund ihres Alters der Förderung bei der beruflichen Eingliederung oder des Schutzes bedürfen müssen. (aa) Der Senat ist in seiner Entscheidung vom 20. März 2012 nicht davon ausgegangen, dass mit zunehmenden Alter das Erholungsbedürfnis von Arbei t- nehmern steige. Er hat allerdings ab eine m bestimmten Alter - konkret: bei über 50 - oder über 60 - jährigen Beschäftigten - ein altersbedingt gesteigertes Erh o- (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 24 f., BAGE 141, 73) . (bb) Das Landesarbeitsgeri cht hat in Übereinstimmung mit der überwiege n- den Auffassung im Schrifttum als Erfahrungssatz angenommen, dass mit z u- nehmenden Alter das Erholungsbedürfnis von Arbeitnehmern steigt (so auch Tempelmann/Stenslik DStR 2011, 1183 , 1185 f. ; Lingemann/Gotham NZA 2007, 663 , 666; Kaman abrou NZA Beil age 3/ 2006, 138 , 143 f.; Walte r- mann NZA 2005, 1265 , 1269; Over Das Verbot der Altersdiskriminierung im Arbeitsrecht nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz S. 231; Küt t- ner/Kania Personal buch 2 014 Diskriminierung Rn. 90; vgl. auch Hessisches L AG 17. Januar 2014 - 14 Sa 646/13 - zu II 2 b cc (3) (a) der Gründe mwN) . Diese Ansicht ist allerdings nicht unumstritten. So wird auf die Individualität der Alterungsprozesse und den fehlenden Nachweis von Altersklassen mit spezi f i- schem Erholungsbedarf hingewiesen (Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 822) . Die Aufstellung eines generellen Erfahrungssatzes soll dem traditi o- ( Däubler/Bertzbach/Brors 3. Aufl. § 10 Rn. 43 ) . Auch wird her vorgehoben, dass der Gesetzgeber in § 3 22 23 - 8 - 9 AZR 956/12 - 9 - BUrlG bezüglich der Dauer des Urlaubs nicht nach dem Lebensalter der Arbei t- nehmer unterscheide und demnach nicht von einem unterschiedlichen Erh o- lungsbedürfnis ausgehe ( Bertelsmann in Rust/Falke AGG § 10 Rn. 93) . Auc h auf europäischer Ebene sehe Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG vier Wochen U r- laub einheitlich für alle Berufsgruppen altersunabhängig vor ( v. Roetteken AGG Stand September 2014 § 10 Rn. 262 ) . Verlangt wird zumindest die Darlegung eines empirischen Be fund s zum steigenden Erholungsbedarf unter Beachtung der Tätigkeit bevorzugter Arbeitnehmer (Däubler/Bertzbach/Brors aaO; aA Kasprzyk Altersdiskriminierung im deutschen Arbeitsrecht S . 185) . (b) Erfahrungssätze sind Hilfsmittel. Die Feststellung von allgemein ane r- kannten Erfahrungssätzen ist als Tatfrage den Tatsachengerichten vorbehalten. Dabei ist es diesen nicht verwehrt, das Bestehen oder Nichtbestehen eines E r- fahrungssatzes zu beurteilen, wenn sie dazu über ausreichende Sachkunde und Lebenserfahrung verfü gen. Andernfalls haben sie sich der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen. Die Zuziehung eines Sachverständigen zur U n- terstützung des Gerichts ist gemäß § 144 Abs. 1 ZPO durch die Tatsacheng e- richte stets nach pflichtgemäßen Ermessen zu prüfen (BAG 13. O ktober 2009 - 9 AZR 722/08 - Rn. 65 mwN, BAGE 132, 210; vgl. allg. zu Erfahrung s- sätzen : Baumbach/ Lauterbach/Albers/ Hartmann ZPO 7 3 . Aufl. Einf. § 284 Rn. 22) . (c) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Landesarbeitsg e- richt von der Zuziehung eines Sachverständigen abgesehen hat. Dieses durfte aufgrund der von ihm festgestellten körperlich anstrengenden Tätigkeiten im Produktionsbetrieb der Beklagten auch ohne Sachverständigengutachten a n- nehmen, dass das Erholungsbedürfnis der dort beschäftigt en Arbeitnehmer mit zunehmenden Alter steigt. Ob es einen tätigkeitsunabhängigen generellen Z u- sammenhang zwischen dem Erholungsbedarf und dem Alter gibt (so etwa Kamanabrou aaO ) , kann dahinstehen. (aa) Die Annahme eines Erfahrungssatzes dahin gehend, dass bei körpe r- lich belastenden Berufen das Erholungsbedürfnis im höheren Alter steigt, b e- gegnet keinen Bedenken. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die phys i- 24 25 26 - 9 - 9 AZR 956/12 - 10 - sche Belastbarkeit mit zunehmendem Alter abnimmt (etwa BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 722/ 08 - Rn . 67 mwN, BAGE 132, 210; Bayerischer V GH 24. Oktober 2011 - 3 ZB 08.721 - zu II 1 b der Gründe) . Dieser Erfahrungssatz betrifft auch den Wirkungszusammenhang von erreichtem Lebensalter und Krankheitsanfälligkeit (Hessisches L AG 17. Januar 2014 - 14 Sa 646/ 13 - zu II 2 b cc (3) (a) der Gründe mwN) . Alle bekannten privaten und öffentlichen Sy s- teme der Kranken - , Renten - und Lebensversicherung beruhen auf dieser E r- wa r tung (BAG 6. November 2008 - 2 AZR 523 /0 7 - Rn. 54 , BAGE 128 , 238 ) . Entgegen der Ansicht der Kl ägerin kommen auch nicht lediglich Studien älteren Datums - wie etwa die ILO - Empfehlung Nr. 162 vom 23. Juni 1980 oder der WHO Technical Report Series 835 Aging and Working Capacity (dt. Überse t- zung : Altern und Arbeit 1994 ) - zu diesem Ergebnis. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden bestätigt zB durch den Fortschrittsreport Altersg e- 3 des Bundesministerium für Arbeit und Soziales ( Stand September 2013 ) . Nach diesem hat sich zwar die körperli che Konstitut i- on besonders für die Altersgruppe der 45 - bis 64 - J ährigen verbessert (Ziff. 3.1) . Dennoch zeigt die Studie weiterhin ein Ansteigen der Anzahl der krankheitsb e- dingten Fehltage sowie eine Verschlechterung des Gesundheitszustands mit fortschreit endem Lebensalter (Ziff. 4.2, Tabelle 2) . Insbesondere bei belaste n- den Berufen nimmt die Anzahl krankheitsbedingter Fehltage im Alter überpr o- portional zu und der Gesundheitszustand verschlechtert sich überproportional ( vgl. Ziff. 4.2) . Auch bei einfachen D ienstleistungen und einfachen manuellen Berufen verschlechtert sich der selbstberichtete Gesundheitszustand in der Alters gruppe 55 bis 64 Jahre im Vergleich zum Durchschnitt immer noch deu t- lich (Ziff. 3.4) . Zumindest hinsichtlich dieser Berufe erscheint die Annahme e i- nes größeren Erholungsbedarfs im erhöhten Alter als nicht fehlerhaft ( ebenso Reinhard ArbRB 2012, 342, 343 ) . Auch Gegner eines allgemeinen Erfahrung s- satzes gestehen zu, dass bei gesundheitlich besonders belastenden Tätigkeiten ein gesteigerte r Erholungsbedarf mit zunehmendem Alter angenommen werden kann (v. Roetteken aaO ; Däubler/Bertzbach/Brors aaO ; Löwisch/Rieble § 1 Rn. 823) . - 10 - 9 AZR 956/12 - 11 - Soweit das Landesarbeitsgericht auf die teilweise geforderte Darlegung spezifischer empirischer Untersuchungen bez ogen auf die Tätigkeiten im Pr o- duktionsbetrieb der Beklagten verzichtet hat, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Durchführung derartiger Untersuchungen wäre praktisch aufwändig und schwierig ( weiter gehend Kasprzyk aaO ) . Eine übersteigerte Darlegungslast würde die Einführung freiwilliger Leistungen u n- zumutbar erschweren. Die Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht, dass die Beschäftigten der Beklagten bei der Schuhfertigung körperlich ermüdende und teils schwere Arbeiten leisten, verstärkt durch einen besonderen, prämie n- bezogenen Zeit - und Qualitätsdruck im Sinne eines Teamakkords, genügt d a- nach als Tatsachenbasis für die Bejahung des dargestellten Erfahrungssatzes. (bb) Der Hinweis auf die fehlende Altersstaffelung in § 3 BUrlG und Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG hilft der Klägerin für die Frage der Legitimität des Zwecks nicht weiter. Die Vorschriften regeln nur die Dauer des Mindesturlaubs und damit das unterste Maß dessen, was nach deutschem und europäischem Urlaubsr echt unabhängig von individuellen Besonderheiten zur Erholung erfo r- derlich ist. Spezifische Charakteristika - wie das Alter oder de r physische oder psychische Gesundheit szustand - bleiben bei der Setzung eines einheitlichen Minimalstandards naturgemäß auße r Betracht. Auf nationaler Ebene kommt hinzu, dass der Gesetzgeber durchaus gesehen hat, dass es altersabhängig einen unterschiedlichen Erholungsbedarf geben kann, wie etwa § 57 Abs. 2 SeeArbG und § 19 Abs. 2 JArbSchG zeigen (siehe dazu v. Roetteken § 10 R n. 263) . (d) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Siche r- stellung des Schutzes ihrer Arbeitnehmer nach Vollendung des 58. Lebens - jahres als Zweck der zwei weiteren Urlaubstage vorgeschoben hat. (aa) Allerdings ist dieser Zweck ni cht unmittelbar der - nicht schriftlich fixie r- ten - Regelung zu entnehmen. Nennt eine Regelung oder Maßnahme kein Ziel, müssen zumindest aus dem Kontext abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung 27 28 29 30 - 11 - 9 AZR 956/12 - 12 - des hinter der Regelung oder der Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, um die Legitimität des Ziels sowie die Angemessenheit und die Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüfen zu können ( BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 19 mwN, BAGE 141, 73 ; vgl. zu r Richtlinie 2000 /78/EG : EuGH 21. Juli 2011 - C - 159/10, C - 160/10 - [Fuchs und Köhler] Rn. 39 mwN , Slg. 2011, I - 6919 ) . (bb) Wenn eine Tarifregelung die Urlaubsdauer nach dem Lebensalter sta f- felt, liegt die Annahme nahe, die Tarifvertragsparteien hätten einem mit zune h- mend em Alter gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Beschäftigter Rechnung tragen wollen (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 23 , BAGE 141, 73) . Diese Annahme darf freilich nicht durch die konkrete Wahl der Altersgrenze(n) widerlegt werden, wie dies bei § 26 TVöD aF, der zusätzliche Urlaubstage b e- reits ab dem 30. Lebensjahr vorsah, der Fall war (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 24 ff. , aaO ) . (cc) Es ist kein Grund ersichtlich, bei einer individualrechtlichen Regelung nicht ebenfalls grundsätzlich dav on auszugehen, dass mit einer Altersgrenze für die Gewährung zusätzlichen Urlaubs einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Arbeitnehmer Rechnung getragen werden soll. Diese Annahme e r- scheint umso mehr gerechtfertigt, wenn sie wie hier mit der Anerkenn ung eines Erfahrungssatzes bezüglich des gesteigerten Erholungsbedarfs bei körperlich belastenden Berufen korreliert. Hinzu kommt, dass die ständige Übung der B e- klagten inhaltlich einer einschlägigen tarifvertraglichen Regelung entspricht. So sah der persö nlich, fachlich und räumlich einschlägige Manteltarifvertrag vom 23. April 1997, abgeschlossen zwischen dem Hauptverband der Deutschen Schuhindustrie e. V. und der Gewerkschaft Leder sowie der IG BCE , für g e- werbliche Arbeitnehmer in § 17 Ziff. 4 Buchst. a ab dem 58. Lebensjahr ebe n- falls zwei zusätzliche Urlaubstage vor. Diese Regelung war im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht nicht durch eine neue Bestimmung abgeändert. 31 32 - 12 - 9 AZR 956/12 - 13 - (dd) Schließlich widerlegt die Altersgrenze von 58 Lebensjahren nicht den Zweck, mit zwei weiteren U rlaubstagen im Kalenderjahr dem gesteigerten Erh o- lungsbedürfnis Rechnung zu tragen. Dabei kann dahinstehen, ab welchem Alter die Annahme, der zusätzliche Urlaub diene dem höheren Erholungsbedürfnis älterer Beschäftigter iSv . § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG , nicht mehr ohne W eiteres au f- rechterhalten bzw. als widerlegt erachtet werden kann. Der Senat hat in der Entscheidung vom 20. März 2012 gemäß dem Rechtsgedanken aus § 417 Abs. 1 SGB III eine Altersg renze von 50 Lebensjahren für die Einordnung als älterer Beschäftigter iSv. § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG in Betracht gezogen (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 20, BAGE 141, 73; vgl. zu einer solchen Altersgrenze für die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage : Hessisches L AG 17. Januar 2014 - 14 Sa 646/13 - ) . Das Landesarbeitsgericht hat ergänzend darauf verwiesen, dass Leitlinie 17 der Entscheidung des Rates vom 12. Juli 2005 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedsta a- ten (2005/600/EG) Arbeitskräfte ab Vollendung des 55. Lebensjahres als ältere Arbeitnehmer erachtet und die WHO - Studiengruppe Altern und Arbeit aus a r beitsmedizinischer Sicht wegen auftretender Schwierigkeiten in Arbeit und B e ruf eine Grenze ab dem 45. Lebensjahr angenommen hat ( zu A II 15 b bb (3) (b) der Gründe ) . Das Berufungsgericht hat damit nachvollzie h- bar begründet, warum es davon ausgeht, dass die Urlaubsregelung einem leg i- timen Zweck iSv . § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG dient und es diesen Zweck nicht ledi g- lich als von der Beklagten vorgeschoben erachtet. (2) Die Regelung ist geeignet, den in § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG beschriebenen Zweck zu fördern. Insbesondere kann die Klägerin nicht mit dem Argument g e- hört werden, dass die Gewährung von lediglic h zwei Urlaubstagen ungeeignet sei, einen altersbedingt erhöhten Erholungsbedarf auszugleichen. Die Geei g- netheit ist nicht deshalb zu verneinen, weil ein gestiegener Erholungsbedarf u nter U mständen nicht vollständig, sondern nur partiell ausgeglichen wird. G e- rade angesichts des vom Arbeitgeber bei einer freiwilligen Leistung selbst g e- setzten Dotierungsrahmens wäre die Beschränkung auf einen Teilausgleich nachvollziehbar und zulässig. Zudem haben auch die Tarifvertragsparteien a n- gesichts der Tätigkeit eines Produktionsmitarbeiters in der Schuhbranche zwei 33 34 - 13 - 9 AZR 956/12 - 14 - Tage Urlaub für geeignet und ausreichend erachtet. Dass die Beklagte sich die von den Sozialpartnern ausgehandelte Regelung zu eigen macht und im Ra h- men ihres Ermessensspielraums eine entsprechende Regelung trifft, ist unter dem Aspekt der Geeignetheit der Regelung nicht zu beanstanden. (3) Die Regelung ist auch erforderlich und angemessen (§ 10 Satz 2 AGG) . Mildere Mittel, die in gleicher Weise den Schutz älterer Arbeitnehmer verwirkl i- chen könnten, sind nic ht ersichtlich. (a) Die Wahl einer anderen, niedrigeren Altersgrenze stellte kein gleich wirksames, milderes Mittel mit geringerem altersspezifischen Effekt dar. Es handelte sich vielmehr um eine andere Maßnahme mit einem erhöhtem Doti e- rungsrahmen. (b) Eine niedrigere Altersgrenze verbunden mit nur einem weiteren U r- laubstag im Kalenderjahr müsste zwar nicht zwingend zu einer Erhöhung des Dotierungsrahmens führen. Allerdings hätten dann Arbeitnehmer nach Volle n- dung des 58. Lebensjahr e s nicht mehr Anspruc h auf den zweiten weiteren U r- laubstag, den die Beklagte im Einklang mit dem einschlägigen Tarifvertrag a n- gesichts des gesteigerten Erholungsbedarfs im höheren Alter in der Schuhpr o- duktion für notwendig erachtet. Der Gestaltungs - und Ermessensspielraum der Beklagten lässt auch im Rahmen der Erforderlichkeit und Angemessenheit die von ihr angewandte Regelung zu. Die Interessen der Beteiligten werden hinre i- chend berücksichtigt. Es werden lediglich in Übereinstimmung mit dem Abw ä- gungsergebnis der Tarifvertragsp arteien die Interessen der über 58 - J ährigen an einem zusätzlich en Urlaubst ag höher gewichtet als die Interessen der übrigen Beschäftigten, schon im jüngeren Alter einen zusätzlichen Urlaubstag zu erha l- ten. (c) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Beklagte nicht verpflichtet, zusätzliche Urlaubstage nur nach dem individuell ermittelten Erholungsbedarf unter Einbeziehung altersunabhängiger Belastungsfaktoren , wie der Pflege und Betreuung von Kindern , sowie unter Berücksichtigung des individuellen Alt e- rungsprozesses zu gewähren. Zwar mag es zutreffen, dass es weitere Bela s- 35 36 37 38 - 14 - 9 AZR 956/12 - 15 - tungsfaktoren gibt, die zu einem gesteigerten Erholungsbedarf führen können. Jedoch wäre eine solche individuelle Regelung in vielerlei Hinsicht praktisch nicht oder nur mit großen Sc hwierigkeiten handhabbar. Dies gilt nicht nur b e- züglich der Gewichtung der einzelnen (persönlichen) Belastungsfaktoren unte r- einander, sondern vor allem auch für deren Ermittlung durch die Beklagte. Auch der Gerichtshof der Europäische n Union hat anerkannt, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Regelung im Hinblick auf das Verbot der Altersdiskrim i- nierung zu beachten ist, dass die fragliche Regelung in technischer und wir t- schaftlicher Hinsicht handhabbar bleiben müsse , und deshalb nicht generell verlan gt werden könne, dass immer jeder Einzelfall individuell geprüft werde ( EuGH 19. Juni 2014 - C - 501/12 ua. - [Specht ua.] Rn. 78 ) . Unter Gleichb e- handlungsgesichtspunkten darf der Arbeitgeber daher im Sinne einer typisi e- renden Betrachtung in Ausübung seines Gestaltungsspielraums auch einen Grund für ein gesteigertes Erholungsbedürfnis - wie etwa das Alter in belaste n- den Berufen - als Differenzierungskriterium her anziehen. § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG enthält kein Gebot, die dort genannten typischerweise besonders sc hutzbedür f- tigen Personengruppen (Jugendliche, ältere Beschäftigte und Personen mit Fürsorgepflichten) hinsichtlich besonderer Arbeitsbedingungen gleich zu b e- handeln. 2. Aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz folgt ebenfalls kein Anspruch de r Klägerin auf die begehrten zwei zusätzlichen U rlaub stage . Ist - wie hier - die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmergruppen aus e i- nem in § 1 AGG genannten Grund unter den im AGG normierten Vorausse t- zungen zulässig, ist auch der allgemeine arbeits rechtliche Gleichbehandlung s- grundsatz gewahrt (ebenso bezüglich des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes : BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 25 mwN) . Eine sachwidrige Ungleichbehandlung kommt angesichts der Rechtfertigung g emäß § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG nicht in Betracht. 39 - 15 - 9 AZR 956/12 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Brühler Krasshöfer Klose M. Lücke Kranzusch 40
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