Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Oktober 2015 Neunter Senat - 9 AZR 224/14 - ECLI:DE:BAG:2015:201015.U.9AZR224.14.0 I. Arbeitsgericht Krefeld Schlussu rteil vom 19. September 2013 - 1 Ca 30/13 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 19. Februar 2014 - 1 Sa 1273/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Urlaubsdauer - Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses Bestimmung en : B U rlG §§ 4, 5 Abs. 1 Buchst. c, § 7 Abs. 4 ; KSchG § 1 Abs. 1 ; Richtlinie 2003/88/EG Art. 7 Leitsa tz: Jedenfalls dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien vor Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses vereinbaren und nur eine kurzfristige Unterbrechung eintritt, sind beide Arbeitsverhältnisse urla ubsrechtlich als Einheit zu betrachten. Es entsteht deshalb ein Anspruch auf Vollurlaub, wenn das zweite Arbeitsverhältnis in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet und der Arbeitnehmer mit seiner Gesamtbeschäftigungsdauer die sechsmonatige Wartezeit 4 B U rlG erfüllt hat (Umkehrschluss aus § 5 Abs. 1 Buchst. c B U rlG) . ECLI:DE:BAG:2015:201015.U.9AZR224.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 224/14 1 Sa 1273/13 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. Oktober 2015 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsb eklagter, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter am B undesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Dr. Suckow sowie die ehrenamtlichen Richter Wullhorst und Neumann - Redlin für R echt erkannt : - 2 - 9 AZR 224/14 ECLI:DE:BAG:2015:201015.U.9AZR224.14.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Düsseld orf vom 19. Februar 2014 - 1 Sa 1273/13 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten in der Revision noch darüber, ob die Beklagte sechs weitere Urlaubstage abzugelt en hat. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Januar 2009 als Inne n- dienstmitarbeiter zu einer monatlichen Bruttovergütung iHv. zuletzt 2.624,00 Euro i n ein er Fünf ta ge w oche beschäftigt. Mit Schreiben vom 30. Mai 2012 kündigte er das Arbei tsverhältnis zum 30. Juni 2012 (Samstag). Unter dem 21. Juni 2012 schlossen die Parteien auf Initiative der Beklagten einen neuen Arbeitsvertrag mit Wirkung ab dem 2. Juli 2012 , einem Montag. Das A r- beitsverhältnis der Parteien endete aufgrund fristloser Kü ndigung der Beklagten am 12. Oktober 2012. Im Arbeitsvertrag vom 21. Juni 2012 heißt es ua. : 2: Dauer Beginn der Tätigkeit ist der 02.07.2012. Es wird eine Probezeit für die Dauer von 6 Monaten vom 02.07.2012 bis zum 31.01.2013 vereinba rt. Art. 4 : Gehalt/Urlaub/Zusatzleistungen Der Arbeitnehmer hat einen jährlichen Urlaubsanspruch von 26 Arbeitstagen. 1 2 3 - 3 - 9 AZR 224/14 ECLI:DE:BAG:2015:201015.U.9AZR224.14.0 - 4 - Die Beklagte gewährte dem Kläger im Jahr 2012 insgesamt drei A r- beitstage Urlaub. Mit Schreiben vom 23. November 2012 verlangte der Kläger von der Beklagt en zunächst die Abgeltung von insgesamt 33 Urlaubstagen iHv. 3.995,97 Euro brutto und setzte ihr eine Zahlungsfrist bis zum 30. November 2012. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe für das Jahr 2012 A n- spruch auf ungekürzten Vollurlaub iHv. 26 Arbeitstagen. Hiervon sei en nur die gewährten drei Urlaub stage abzuzieh en . Die Unterbrechung des Arbeitsve r- hältnis ses am 1. Juli 2012 sei unschädlich. Sie führe nicht dazu, dass er nur Teilurlaubsansprüche erworben habe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Urlaubsabgeltung iHv. 3.995,97 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpun k- ten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2012 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, d er Kläger habe keinen vollen Urlaubsanspruch erworben, da das Arbeitsverhältnis am 1. Juli 2012 unterbrochen gewesen sei. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Abgeltung von 23 Urlaubstagen aus dem Jahr 201 2 iHv. 2.785,07 Euro brutto verurteilt. Mit ihrer beschränkt eingelegten Berufung hat sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Abge l- tung von sechs Urlaubstagen iHv. 726,54 Euro gew and t. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewi esen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision wendet sich die Beklagte gegen die se Ve r- urteilung zur Abgeltung von sechs Urlaubstagen . 4 5 6 7 8 - 4 - 9 AZR 224/14 ECLI:DE:BAG:2015:201015.U.9AZR224.14.0 - 5 - Entscheidungsgründe A. Die Revision der Beklagte n ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Bekla gte zu Recht verurteilt, die weitere n sechs Urlaubstage aus dem U r- laubsjahr 2012 mit 726,54 Euro brutto abzugelten. I. Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr ge währt werden kann. II. Dem Kläger standen entgegen der Auffassung der Beklagten bei Bee n- digung des Arbeitsverhältnisses für das Jahr 2012 - abzüglich der gewährten drei Urlaubstage - noch 23 Tage Vollurlaub und nicht nur 17 Tage Teilurlaub zu. Denn der Kläger schied nach er füllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des K a- lenderjahres aus (Umkehrschluss aus § 5 Abs. 1 Buchst. c B U rlG) . 1 . Die gesetzlichen Vorschriften über den Teilurlaub sind entgegen der Auffassung der Revision auf den Streitfall nicht anzuwenden. Der Kläger h atte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der zweiten Hälfte des Jahres 2012 die sechsmonatige Wartezeit des § 4 BUrlG erfüllt. Für die Berechnung der Wartezeit ist der rechtliche Bestand eines Arbeitsverhältnisses maßgeblich (BAG 16. Dezember 2014 - 9 AZR 295/13 - Rn. 13) . Das Arbeitsverhäl tnis der Parteien bestand iSv. § 4 BU rlG ununterbrochen vom 1. Januar 2009 bis zum 12. Oktober 2012. Die Revision meint zu Unrecht, das Arbeitsverhältnis sei u r- laubsrechtlich am 1. Juli 2012 (Sonntag) mit der Folge unterbrochen wor den, dass kein Anspruch auf Vollurlaub für das Jahr 2012 bestehe . 2. Die eintägige Unterbrechung ist für die Er füllung der Wartezeit des § 4 BU rlG und damit für das Entstehen eines Anspruchs des Klägers auf Vollurlaub unerheblich. 9 10 11 12 13 - 5 - 9 AZR 224/14 ECLI:DE:BAG:2015:201015.U.9AZR224.14.0 - 6 - a ) N icht jede kurzfristige Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses führt zur Unterbrechung der Wartezeit (Neumann/Fenski BU rlG 10. Aufl. § 4 Rn. 40 ff.; aA ErfK/Gallner 15. Aufl. § 4 BU rlG Rn. 4; Friese Urlaubsrecht Rn. 59) . Die bi s- herige Rechtsprechung des Senat s wird nicht uneingeschränkt aufr echterha l- ten. Danach durfte das Arbeitsverhältnis rechtlich nicht unterbrochen werden. Andernfalls beginne der L auf der Wartezeit im Fall der Aufnahme der früheren Beschäftigung erneut (BAG 15. November 2005 - 9 AZR 62 6/04 - Rn. 26) . b ) Der Wortlaut des § 4 BUrlG gebietet es nicht , für die Erfüllung der Wa r- tezeit nur Zeiten eines rechtlich ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses zu b e- rück sichtigen. Selbst für die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG, dessen Wortlaut ausdrücklich das Bestehen des Arbeitsverhältnisses ohne Unterbrechung ve r- langt, nimmt die Rechtsprechung für den Fall, dass es an einer nahtlosen For t- setzung des Arbeitsverhä ltnisses fehlt , an , es könne eine rechtlich e Unterbr e- chung unschädlich sein, wenn die Dauer der tatsächlichen Unterbrechung ve r- hältnismäßig kurz sei und zwischen den aufeinanderfolgenden Arbeitsverhäl t- nissen ein enger sachlicher Zusammenhang bestehe (BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 54/12 - Rn. 20, BAGE 14 5, 184) . Der Wortlaut des § 4 B U rlG verlangt das Bestehen des Arbeitsverhältnisses ohne Unterbrechung - anders als § 1 Abs. 1 KSchG - schon nicht. c ) Aus der Entstehungsgeschichte des § 4 BUrlG lässt sich der Wille des Gesetzgebers herleiten, auch dann einen ununterbrochenen Bestand des A r- beitsverhältnisses iSv. § 4 BUrlG anzunehmen, wenn die rechtliche Unterbr e- chung nur kurzfristig war. Der Rechtsgedanke, dass kurzfristige Unterbrechu n- gen des Arbeitsverhältnisses für die Höhe und Entstehung des Urlaubsa n- spruchs ohne Bedeutung seien, sollte auch ohne ausdrückliche gesetzliche Normierung gelten (Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit, BT - Drs. IV/785 S. 3) . d ) Schließlich gebietet das BUrlG die Auslegung, dass zumindest in den Fällen, in denen au fgrund vereinbarter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereits vor dessen zwischenzeitlicher Beendigung feststeht, dass das Arbeit s- 14 15 16 17 - 6 - 9 AZR 224/14 ECLI:DE:BAG:2015:201015.U.9AZR224.14.0 - 7 - verhältnis nur für eine kurze Zeit unterbrochen wird, kein Abgeltungsanspruch entsteht, sondern der im Kalenderjahr geschul dete Urlaub ungekürzt zu gewä h- ren ist. Wäre die kurzfristige rechtliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses urlaubsrechtlich zu berücksichtigen, wäre der entstandene U rlaub gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten . Mit Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses beg änne ein davon unabhängiger neuer urlaubsrechtlicher Zeitraum. Dies widerspräche dem Vorrang von Urlaub durch Freizeitgewährung gegenüber dem Abgeltung s- anspruch. aa) Eine Urlaubsabgeltung kommt nur in Betracht, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann (§ 7 Abs. 4 BUrlG) . Deshalb hat die Rechtsprechung angenommen, dass ein Au s- bildungsverhältnis und ein sich unmittelbar anschließendes Arbeitsverhältnis urlaubsrechtlich als Einheit anzusehe n seien, obwohl das bisherige Ausbi l- dungsverhältnis ende und ein neues Vertragsverhältnis (Arbeitsverhältnis) b e- g i nn e . Dies wurde damit begründet, dass die fortdauernden Rechtsbeziehu n gen zwischen den Parteien eine Urlaubsabgeltung ausschlössen (BAG 29. N ovem - ber 1984 - 6 AZR 238/82 - zu 2 a der Gründe, BAGE 47, 268) . bb) Dieses Ergebnis gebietet auch der Vorrang des urlau bsrechtlichen Freizeitanspruchs, sofern das neue Arbeitsverhältnis vor der Beendigung des alten vereinbart wird. (1) Das BUrlG verfolgt primär das Ziel, den Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlte Freizeit zu verwirklichen und demgemäß die Abgeltung des U r- laubs nur in unvermeidbaren Ausnahmefällen zuzulassen (BAG 5. November 1970 - 5 AZR 154/70 - zu 2 der Gründe, BAGE 23, 41) . § 7 Abs. 4 BUrlG stat u- iert insoweit mittelbar ein Abgeltungsverbot im bestehenden Arbeitsverhältnis. Im Gesetzesentwurf der SPD - Fraktion zum BUrlG vom 23. Januar 1962 war dies noch klarer formuliert. Nach dessen § 6 Abs. 3 sollte eine Abgeltung des Urlaubs nur stat thaft sein, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeit s- verhältnisses nicht mehr als Freizeit gewährt werden kann (BT - Drs. IV/142, a b- gedr. in RdA 1962, 142) . Nur für den Fall, dass der Arbeitnehmer infolge der 18 19 20 - 7 - 9 AZR 224/14 ECLI:DE:BAG:2015:201015.U.9AZR224.14.0 - 8 - Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Ur laub ganz oder teilweise nicht mehr nehmen kann, sollte die Abgeltung erlaubt sein. Die Regelung in § 7 Abs. 4 B U rlG will eine Ausnahme vom finanziellen Abgeltungsverbot allein für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulassen, um den Arbeitneh mer in diesem Fall vor einem völlige n Anspruchsverlust zu schützen (BAG 20. September 2011 - 9 AZR 416/10 - Rn. 22, BAGE 139, 168) . Diese Grund - sätze stehen im Einklang mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 200 3/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über b e- stimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtli nie , ABl. EU L 299 vom 18. November 2003 S. 9) . Danach darf der jedem Arbeitnehmer nach Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie zustehende bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Ve r- gütung ersetzt werden. Damit geht auch die Richtlinie grundsätzlich von einem Abgeltungsverbot im laufenden Arbeitsverhältnis und vom Vorrang des Freizeit - anspr uchs aus (vgl. z ur R ichtlinie 93/104/EG in der Fassung der Richtl i- nie 2000/34/EG EuGH 6. April 2006 - C - 124/05 - [Federatie Nederlandse Vakbeweging] Rn. 29 ff., Slg. 2006, I - 3423) . (2) Die Abgeltung des Urlaubs ist weniger als die Gewährung von Freizeit geeignet, den Url aubszweck zu erreichen. Zwar kann der Arbeitnehmer den Abgeltungsbetrag auch zu Erholungszwecken nutzen, etwa dadurch, dass er den Antritt eines neuen Arbeitsverhältnisses hinausschiebt oder während des neu begründeten Arbeitsverhältnisses unbezahlten Urla ub nimmt. Diese Ve r- wendung des Abgeltungsbetrags ist aber ausgeschlossen, wenn bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses feststeht, dass es nur zu einer kurzfrist i- gen Unterbrechung kommt. 3 . Da der Kläger nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälf te des Kale n- derjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausschied, fand keine Zwölftelung des U r- laubsanspruchs nach § 5 Abs. 1 BUrlG statt (Umkehrschluss aus § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG) . Ihm stand deshalb für das Jahr 2012 der ungekürzte arbeit s- vertragliche Vollur laub iHv. 26 Arbeitst agen zu (Art. 4 des Arbeitsvertrags) . 21 22 - 8 - 9 AZR 224/14 ECLI:DE:BAG:2015:201015.U.9AZR224.14.0 Hiervon sind drei Urlaubst age abzuziehen. Über 17 Urlaubstage ist rechtskräftig entschieden worden . Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte damit zu Recht verurteilt, weitere sechs Urlaubstage ab zugelten. III. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. B. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Brühler Suckow Krasshöfer Wullhorst C. Neumann - Redlin 23 24
Full & Egal Universal Law Academy