Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. September 2018 Neunter Senat - 9 AZR 159/18 - ECLI:DE:BAG:2018:180918.U.9AZR159.18.0 I. Arbeitsgericht Kiel Urteil vom 12. Juli 2017 - 2 Ca 369 e/17 - II. Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Urteil vom 6. Februar 2018 2 Sa 359/17 - Entscheidungsstichwort e : Urlaubsentgelt - h- ECLI:DE:BAG:2018:180918.U.9AZR159.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 159/18 2 Sa 359/17 Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. September 2018 URTEIL Brüne , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen beklagtes, berufungsklagendes und revisionsklagendes Land, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 18. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Brühler, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber , den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. S uckow sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Starke und Lücke für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 159/18 ECLI:DE:BAG:2018:180918.U.9AZR159.18.0 - 3 - 1. Auf d ie Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig - Holstein vom 6. Februar 2018 - 2 Sa 359/17 - aufgehoben . 2. Auf die Berufung des bek lagte n Land es wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 12. Juli 2017 - 2 Ca 369 e/17 - abgeändert und die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über weiteres Urlaubsentgelt für 28 Arbeitstage, an denen das beklagte Land dem Kläger Urlaub gewährte . Der Kläger ist bei dem beklagten Land als Informatiker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifve r- tra g für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) Anwendung. Der TV - L vom 12. Oktober 2006 idF vom 28. März 2015 regelt auszugsweise: § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung 1 In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 22 Absatz 1, § 26 und § 27 werden das Tabellenentgelt sowie die son s- tigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. 2 Nicht in Monatsbeträgen festgelegte En t- geltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der letzten drei vollen Kalendermonate , die dem maßgebe n- den Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehen (B e- rechnungszeitraum), gezahlt. 3 Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich gezahlte Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgeseh e- nen Mehrarbeits - oder Üb erstunden sowie etwaiger Übe r- stundenpauschalen), Leistungsentgelte, Jahressonderza h- lungen sowie besondere Zahlungen nach § 23. 1 2 - 3 - 9 AZR 159/18 ECLI:DE:BAG:2018:180918.U.9AZR159.18.0 - 4 - § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts (1) 1 Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der Kalenderm o- nat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas (2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas and e- res geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das T a- bellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltb e- standteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer indiv i- duell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzei t- beschäftigter entspricht. § 26 Erholungsurlaub (1) 1 Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ Unter dem 3. August 2009 traf das Finanzministerium des beklagten Landes mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund und dem dbb - beamtenbu nd und tarifunion - eine Vereinbarung nach § 59 des Gesetz es über die Mitb e- stimmung der Personalräte vom 11. Dezember 1990 (MBG S ch l . - H. ) . Die Vereinbarung Teilzeitbeschäftigung in Form eines Sabbatjahres in der schleswig - holsteinischen Landesverwaltung (Vereinbarung Sabbatjahr SH) sieht ua. Folgendes vor : 4 Entgelt 4.1 Die bzw. der Beschäftigte erhält nach dem Umfang der gewählten Teilzeitbeschäftigung gemäß den a n- zuwendenden tariflichen Regelungen das entspr e- chende Entgelt sowohl während der Ansparphase als auch während des Freistellungsjahres (3/4, 4/5, 5/6 oder 6/7 bzw. entsprechend den Sondervereinbaru n- gen des Entgeltes Vollbeschäftigter). Bei zuvor b e- reits Teilzeitbeschäftigten verringert sich das aus der bisherigen Tei lzeitbeschäftigung zu zahlende Entgelt entsprechend. 3 - 4 - 9 AZR 159/18 ECLI:DE:BAG:2018:180918.U.9AZR159.18.0 - 5 - Mit Änderungsvertrag vom 21. Januar 2016, berichtigt unter dem 23. ua. folgenden Regelungen: M wird ab dem 01.03.2016 bis zum 29.02.2024 g e- mäß der Vereinbarung nach § 59 MBG SH vom 11.12.1990 über Teilzeitbeschäftigung in Form eines Sa b- batjahres in der schleswig - holsteinischen Landesve r wa l- tung zwischen dem Finanzministerium des Landes Schleswig - Holstein fü r das Land Schleswig - Holstein und dem Deutschen Gewerkschaftsbund - Landesbezirk Nord, dem dbb - beamtenbund und tarifunion - Landesbund Schleswig - Holstein e.V. - als Teilzeitbeschäftigter mit 87,5 v.H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentl i- chen Arb eitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten weiterbeschäftigt. Die Teilzeitbeschäftigung erfolgt in Form von siebenjähr i- ger Vollbeschäftigung in der Zeit vom 01.03.2016 bis zum 28.02.2023 und einjähriger Freistellung in der Zeit vom 01.03.2023 bis zum 29.02.2024 [letztes Datum berichtigt durch Vereinbarung vom 23. August 2016]. Der Kläger erhält eine Vergütung nach E ntgeltgruppe 11 Stufe 5 TV - L. Während seiner Tätigkeit in Vollzeit betrug s ein monatliches Brutto en t gelt 4.529,55 Euro, nach de r Reduzierung seiner Arbeitszeit be lief es sich auf 3.963,36 Euro. Zu Beginn der Ansparphase am 1. März 2016 standen dem Kläger 23 Arbeitstage Urlaub aus dem Jahr 2015 und fünf Arbeitstage anteiligen U r- laub s aus den Monaten Januar und Februar 2016 zu. In der Folgezeit gewährte das beklagte Land dem Kläger diesen Urlaub und zahlte an ihn für insgesamt 28 Urlaubstage Urlaubsentgelt iHv. 87,5 % des Entgelts eine s in Voll zeit B e- schäfti gten. Den Restbetrag behielt das beklagte Land zurück . Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 verlangte der Kläger vom beklagten Land erfolglos, das U r- laubsentgelt ungekürzt an ihn auszuzahlen. 4 5 6 - 5 - 9 AZR 159/18 ECLI:DE:BAG:2018:180918.U.9AZR159.18.0 - 6 - Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten , das beklagte Land di s- kriminiere ihn als Teilzeitbeschäftigten, indem es einen Teil des von ihm ve r- dienten Urlaubsentgelts erst in der Freistellungsphase zur Auszahlung bringe . Der Kläger hat zuletzt beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 731,70 Euro bru t- to nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jewe i- li gen Basiszins satz seit dem 24. Mai 2017 zu zahlen. Das beklagte Land hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, für das Klagebegehren fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Das von dem Kläger beanspruchte Urlaubsentgelt, das s ich aus dem Teilzeit entgel t iHv. 87,5 % und einem Wertguthaben iHv. 12,5 % des Entgelts eines in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmers zusammensetze, sei durch den Änderungsvertrag vom 21. Januar 2016 nicht vermindert worden. Die Vereinbarung beinhalte l e- diglich eine Abrede bezüglic h der Auszahlungsmodalitäten. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit seiner durch das Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land sein Ziel, die Abweisung der Klage, weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des beklagten Landes ist begründet. Das La n- desarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes gegen das klage stat t- gebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Der Kläger hat nach § 26 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 21 Satz 1 TV - L keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf Zahlung weiteren Urlaubsentgelts iHv. 731,70 Euro b rutto. 7 8 9 10 11 12 - 6 - 9 AZR 159/18 ECLI:DE:BAG:2018:180918.U.9AZR159.18.0 - 7 - 1. Das Landesarbeitsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass das E ntgelt für die 28 Arbeitstage Urlaub, auf die der Kläger in der Zeit vor der Reduzierung seiner regelmäßigen Arbeitszeit Anspruch erwarb, unter Z u- grundelegung der Ver gütung eines in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer s zu berechnen ist. Die Regelungen in § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Satz 1 TV - L sind wegen Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften (§ 4 Abs. 1 TzBfG) gemäß § 134 BGB nichtig, sowei t sie für die Berechnung des Urlaubsentgelts auf das im Urlaubszeitraum vom Arbeitnehmer zu beanspr u- chende Entgelt auch in den Fällen abstellen, in denen der Arbeitnehmer nach der Verringerung seiner wöchentlichen Regelarbeitszeit Urlaub nimmt, der aus de r Zeit vor der Arbeitszeitreduzierung stammt (BAG 20. März 2018 - 9 AZR 486/17 - Rn. 11 , 21 angesichts der Vorgaben des EuGH im Urteil vom 22. April 2010 - C - 486/08 - [ Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols] Rn. 35 ) . a) Der Kläger ist - ähnlic h einem Arbeitnehmer, der Altersteilzeit im Blockmodell leistet (sh. hierzu BAG 19. Januar 2016 - 9 AZR 564/14 - Rn. 26) - seit dem 1. März 2016 teilzeitbeschäftig t . Gemäß dem Änderungsvertrag vom 21. Januar 2016 beträgt die Regelarbeitszeit des Klägers s eit dem 1. März 2016 87,5 % der regelmäßigen A rbeitszeit eines voll zeit beschäftigten Arbeitnehmers . Hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit kamen die Parteien überein, dass der Kläger sieben Jahre lang seine Arbeitsleistung im bisherigen Umfang erbring t und im acht en Jahr von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird . b) § 21 Satz 1 TV - L kann nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass dem Arbeitnehmer für Urlaub, den er vor der Verringer ung der Regelarbeitszeit e r- worben hat, ein Urlaubsentgelt zusteht, das auf der Grundlage des seinerzeit i- gen Beschäftigungsumfangs zu berechnen ist. führt die Berechnung des Urlau bsentgelts auf der Grundlage des aktuellen B e- schäfti gungsumfangs zu einer unzulässigen Verkürzung des Entgeltanspruchs (§ 4 Abs. 1 TzBfG) . Einziger Grund hier für ist die Verringerung der Arbeitszeit. Dies bedeutet eine mittelbare Benachteiligung von Teilzeitkräften im Vergleich zu Arbeitnehmern, die in Vollzeit arbeiten ( vgl. BAG 20. März 20 18 - 9 AZR 486/17 - Rn. 11, 15, 22) . 13 14 15 - 7 - 9 AZR 159/18 ECLI:DE:BAG:2018:180918.U.9AZR159.18.0 - 8 - c) Die teilweise Nichtigkeit der Regelungen in § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Satz 1 TV - L hat im Streitfall zur Folge, dass das Urlaubsentgelt nicht auf der Grundlage der für den Kläger maßgeblichen Teilzeitquote, sondern auf der Grundlage der vor der Arbeitszeitreduzierung geltenden Regelarbeitszeit zu ermitteln ist (vgl. BAG 20. März 2018 - 9 AZR 486/17 - Rn. 10) . Die daraus r e- sultierende Höhe des Urlaubsentgelts ist zwischen den Parteien unstreitig. 2. Das beklagte Lan d hat den Anspruch des Klägers auf weiteres U r- laubsentgelt durch die Wertstellung von nicht vergüteter Arbeitszeit auf dem K onto , das die in der Ansparphase seitens des Klägers gearbeitete Zeit dok u- mentiert, nicht erfüllt. a) Gemäß § 362 Abs. 1 BGB setzt die Erfüllung einer Leistungsverpflic h- tung voraus, dass die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Auch h insichtlich des weiteren Urlaubsentgel tanspruchs liegt die seitens des b eklagten Landes geschuldete Leistung in der Zahlung des entsprechenden Geldbetrags (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 21 Satz 1 TV - L) . Diese ist nicht e r- folgt. b) Die Parteien haben den Leistungsinhalt hinsichtlich des Urlaubsen t- gelts, auf das der Kläger während der Ansparp hase Anspruch erwirbt, nic ht dergestalt geändert, dass das b eklagte Land anstelle der Zahlung des Urlaub s- entgelts lediglich dessen Verbuchung auf dem onto schuldet. W e- der der Änderungsvertrag der Parteien vom 21. Januar 2016 noch die Verei n- bar ung Sabbatjahr SH enthält eine derartige Regelung . 3. Der Anspruch des Klägers ist jedoch nicht fällig. Gemäß dem Änd e- rungsvertrag der Parteien vom 21. Januar 2016 iVm. Ziff. 4.1 der Vereinbarung Sabbatjahr SH ist die Forderung, die der Kläger im vorliege nden Rechtsstreit erhebt, bis zum Freistellungsjahr gestundet. Dies ergibt die Auslegung der R e- gelung unter Ziff . 4.1 der Vereinbarung Sabbatjahr SH. a ) Die Auslegung richtet sich nach den Grundsätzen, die die Rechtspr e- chung zur Tarif - und Gesetzesauslegu ng entwickelt hat (vgl. hierzu BAG 26. September 2017 - 1 AZR 717/15 - Rn. 24 , BAGE 160, 237 ) . Die Vereinb a- 16 17 18 19 20 21 - 8 - 9 AZR 159/18 ECLI:DE:BAG:2018:180918.U.9AZR159.18.0 - 9 - rung Sabbat jahr SH ist eine Vereinbarung auf der Grundlage des § 59 MBG S chl. - H . ( vgl. zur Verfassungs gemäßheit dieser Bestimmung BVerfG 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - zu D der Gründe, BVerfGE 93, 37) , die das Finanz - ministerium des beklagten Landes mit den Spitzen organisationen der zuständ i- gen Gewerkschaften geschlossen hat. Die Vereinbarung entfaltet normative Wirkung ( vgl. § 59 Abs. 5 MBG S chl. - H . ) . b) Dem Wortlaut der Regelung unter Ziff. 4.1 der Vereinbarung Sabba t- jahr SH nach dem Umfang der gewählten Teilzeitbeschäftigung en t- sprechende Entgelt sowohl während der Ansparphase als auch während des Freistellungsjahres zufo lge , erhält der Arbeitnehmer, der mit dem Arbeitgeber ein Sabbatjahr vereinbart hat , in der Ansparphase lediglich das Entgelt, das der Teilzeit quote während der Gesamtdauer der Vereinbarung entspricht. Die R e- g e lung differenziert nicht zwischen Ansprüchen a uf Arbeitse ntgelt und solchen auf Urlaubsentgelt . c) Auch der systematische Zusammenhang, in den Ziff. 4.1 der Vereinb a- rung Sabbatjahr SH eingebettet ist, spricht für den Bedeutungsgehalt, der b e- reits im Wortlaut der Bestimmung angelegt ist . Überscheitet eine Erkrankung des Arbeitnehmers den Entgeltfortzahlungszeitraum , bestimmt Ziff. 2.5 der Ve r- einbarung Sabbatjahr SH , dass entweder die Freistellungsphase zu verkürzen , die Ausfallzei ten nachzu arb eiten oder die einzelnen Phasen unter Ausklamm e- rung des Ausf allzeitraums in ein neues Verhältnis zueinander zu setzen sind . Sämtliche Varianten deuten darauf hin, dass der Arbeitnehmer ein Arbeitszei t- guthaben für die Freistellungsphase erwirbt, in das die Zeiten eingestellt we r- den, die der Arbeitnehmer gearbeitet, für die er aber keine Vergütung erhalten hat . d) Diese Auslegung entspricht schließlich dem Sinn und Zweck der Reg e- lung. Ziff. 4.1 der Vereinbarung Sabbatjahr SH will gewährleisten, dass der A r- beitnehmer sowohl während der Ansparphase als auch während der Freiste l- lungsphase das Entgelt eines Teilzeitbeschäftigten erhält . Die Verstetigung der Entgeltzahlung über die Ansparphase hinaus wird durch die Wertstellung der über die Teilzeitquote hinausgehenden Arbeitszeit erreicht. Im Ergebnis tritt ein 22 23 24 - 9 - 9 AZR 159/18 ECLI:DE:BAG:2018:180918.U.9AZR159.18.0 - 10 - Arbeitnehm er, der von der durch die Vereinbarung Sabbatjahr SH eröffneten Möglichkeit , seine Regelarbeitszeit zu verringern , Gebrauch macht, ähnlich e i- nem Arbeitnehmer im Blockmodell der Altersteilzeit in der Ansparphase mit se i- ner vollen Arb eitsleistung im Hinblick auf die sich anschließende Freistellung s- phase in Vorleistung. Er erarbeitet sich ein Arbeitszeitguthaben , das nicht im Monat der Arbeitsleistung, sondern erst in der Freistellungs phase vergütet wird (vgl. zur Altersteilzeit im Blockmodell BAG 19. Januar 2 016 - 9 AZR 564/14 - Rn. 26; 17. November 2015 - 9 AZR 509/14 - Rn. 30) . Dies gilt sowohl für Ze i- ten der Arbeitsleistung als auch für Zeiten, in denen der Arbeit geber an den A r- beitnehmer Vergütung zu zahlen hat, obwohl der Arbeitnehmer - wie in Zeiten des Urlaubs - nicht gearbeitet hat . 4. In dieser Auslegung verstößt Ziff. 4.1 der Vereinbarung Sabbatjahr SH nicht gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG. a) Nach § 4 A bs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitne h- mer wegen der Teilzeit arbeit nicht schlechter behandelt werden als ein ve r- gleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, sach liche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Eine Ungleichbehandlung w e- gen der Teilzeitarbeit liegt vor, wenn der U mfang der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeit s- bedingungen anknüpft ( vgl. BAG 19. Januar 2016 - 9 AZR 564/14 - Rn. 15; 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - Rn. 17, BAGE 150, 345) . b) Zif f. 4.1 der Vereinbarung Sabbatjahr SH stellt nicht auf den Umfang der Arbeitszeit, sondern allein auf deren Lage ab. Differenzierungskriterium ist damit nicht der Umstand, dass der Kläger einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht, sondern allein die Vereinbarun g, dass der Kläger während des letzten Jahres des acht Jahre umfassenden Zeitraums von der Verpflichtung zur Arbeitslei s- tung freigestellt ist (vgl. BAG 19. Januar 2016 - 9 AZR 564/14 - Rn. 19) . c) Eine Vorlage an den Gerichtshof d er Europäischen Union nac h Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten. Die Stundung des Urlaubsentgeltanspruchs im Umfang von 12,5 % lässt den Anspruch als solchen unberührt und führt ledi g- 25 26 27 28 - 10 - 9 AZR 159/18 ECLI:DE:BAG:2018:180918.U.9AZR159.18.0 lich dazu, dass dem Kläger ein Teil des Urlaubsentgelts nicht im Urlaubs zei t- raum zur Verfügung s teht. Der Gerichtshof geht davon aus, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeit s- zeitrichtlinie) bestimme nicht den Zeitpunkt, zu dem das E ntgelt für den Jahre s- urlaub an den Arbeitnehmer zu zahlen sei . Die diesbezügliche Festlegung obliege vielmehr den Mitgliedstaaten (vgl. EuGH 16. März 2006 - C - 131/04 und C - 257/04 - [Robinson - Steele ua.] Rn. 54 , 56) . Soweit Art. 7 Abs. 1 der Arbeit s- zeitrichtlinie dieser Festlegung Grenzen zieht, überschreitet Ziff. 4.1 der Verei n- barung Sab batjahr SH diese nicht. Vielmehr stellt die Regelung für die gesamte Laufzeit der Vereinbarung sicher, dass der Arbeitnehmer ein Urlaubsentgelt erh ä lt, das seiner H öhe nach der Vergütung entspricht, die er im Falle ge leist e- ter Arbeit erhalten hätte ( vgl. zu diesem Erfor der nis EuGH 16. März 2006 - C - 131/04 und C - 257/04 - [Robinson - Steele ua.] Rn. 57, 59 ) . II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO) . Brühler Weber Suckow Starke Martin Lücke 29
Full & Egal Universal Law Academy