Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. Dezember 2015 Neunter Senat - 9 AZR 611/14 - ECLI:DE:BAG:2015:151215.U.9AZR611.14.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 25. Juli 2013 - 23 Ca 2/13 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 17. April 2014 - 8 Sa 66/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Urlaubsentgelt - tarifliche Berechnungsvorschrift - Berücksichtigung durch Freizeit ausgeglichener Mehrarbeit Bestimmungen: Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe (MTV) § 11 Zi ff. 2, § 13 Ziff . 5; BUrlG § 1, 11 Abs. 1 Satz 1 , § 13 Abs. 1 Satz 1 ; GewO § 108 Abs. 1; Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der A r- beitszeitgestaltu ng (A rbeitszeitrichtlinie ) Art. 7 Abs. 1; GG Ar t. 3 Abs. 1 Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer Parallelsache ECLI:DE:BAG:2015:151215.U.9AZR611.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 611 /14 8 Sa 66/13 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 15 . Dez ember 2015 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger , Berufungs kläger und Revisions beklagter , hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15 . Dez ember 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Klose sowie die ehrenamtlichen Richter innen Frank und Merte für R echt erkannt : - 2 - 9 AZR 611/14 ECLI:DE:BAG:2015:151215.U.9AZR611.14.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 17. Ap ril 2014 - 8 Sa 66/13 - aufgehoben. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeit s- g erichts Hamburg vom 25. Juli 2013 - 23 Ca 2/13 - wird zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revis i- on zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die Jahre 2009, 2010 und 2011 weiteres tarifliches Urlaubsentgelt zusteht. Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen. Der Kläger ist bei ihr seit dem 8. August 1983 beschäftigt. Das Arbeit sverhältnis richtet sich nach dem Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe (MTV) , der au s- zugsweise wie folgt lautet: § 11 Arbeitszeit, Ausgleich für schwere Arbeit 2. Mehrarbeit Mehrarbeit ist die über die regel mäßige Arbeitszeit i.S.v. Ziff. 1 Abs. 1 bzw. die durch Betriebsverei n- barung abweichend geregelte Arbeitszeit hinaus geleistete angeordnete Arbeit. Sie wird mit 1/162 des Monatsbezuges (einschließlich aller Zulagen) und mit einem Zuschlag von 25 % für jede Mehra r- beitsstunde bezahlt. Bei Mehrarbeit an Samstagen beträgt der Zuschlag einschließlich etwaiger Z u- schläge nach Ziff. 1 Abs. 3 50 %. Mehrarbeit und Zuschläge können auch in Form von Freizeit a b- gegolten werden. 1 2 - 3 - 9 AZR 611/14 ECLI:DE:BAG:2015:151215.U.9AZR611.14.0 - 4 - § 13 Erholungsurlaub 1. Urlaubsdauer, Abgeltung Die Angestellten haben für jedes Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub von 30 Arbeits - tagen. 4. Urlaubsentgelt Für die Dauer des Urlaubs wird das Arbeitsentgelt für die regelmäßige Arbeitszeit der/des Angestel l- 5. Berücksichtigung von Mehrarbeit beim U r- laubsentgelt Zur regelmäßigen Arbeitszeit im S inne dieser Bes t- immung en gehört Mehrarbeit, die regelmäßig an bestimmten Tagen in der Woche oder im Monat geleistet wird. Sind im vorangegan genen Kalenderjahr mehr als 50 vom Arbeitgeber angeordnete unregelmäßige Mehrarbeitsstun d en abgerechnet worden, so wird für jeden Urlaubstag des laufenden Jahres 1/220 der im vorangegangenen Kalenderjahr für diese Mehrarbeit abgerechneten Mehrarbeitsvergüt ung gezahlt. Der Kläger leistete in den Jahren 2008, 2009 und 2010 jeweils mehr als 50 Stunden von der Beklagten angeordnete unregelmäßige Mehrarbeit, die teils durch bezahlte Freizeit und teils durch Entgelt ausgeglichen wurde. Mit seiner der Beklagten im Januar 2013 zugestellten Klage hat der Kläger zuletzt noch 798,00 Euro als weiteres Urlaubsentgelt für insgesamt 90 Urlaubstage (jeweils 30 Urlaubstage aus den Jahren 2009 bis 2011) geltend gemacht . Er hat die Auffassung vertret en , die von ihm geleistete Mehrarbeit h abe die Beklagte bei der Berechnung des Urlaubsentgelt s in den Jahren 2009, 2010 und 2011 berücksichtigen müssen. Die Berücksichtigung von Mehrarbeit beim Urlaubsentgelt erfordere nach der tariflichen Regelung in § 13 Ziff. 5 Abs. 2 MTV nicht die Auszahlung einer Mehrarbeitsvergütung , sondern lediglich b- 3 4 - 4 - 9 AZR 611/14 ECLI:DE:BAG:2015:151215.U.9AZR611.14.0 - 5 - gegoltene Mehrarbeit. Auch der Zweck der Tarifregelung, den Arbeitnehmer, der in einem besti mmten Zeitraum dem Arbeitgeber eine Disposition über seine Freizeit eingeräumt hat, zu belohnen, gebiete eine Einbeziehung der durch Freizeit abgegoltenen Mehrarbeitsstunden. Schließlich folge dies auch aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Klä ger hat zuletzt beantra gt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 798,00 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung ve r- treten, dass § 13 Ziff. 5 Abs. 2 MTV nach eine r Auslegung unter Berücksicht i- gung seines Zwecks, des Gesamtzusammenhangs und seiner Entstehungsg e- schichte ausschließlich diejenigen Mehrarbeitsstunden erfasse, die finanziell abgegolten worden sind. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 798,00 Euro verurteilt. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht z u- gelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des arbeitsg e- richtlichen Urteils . Entscheidungsgründe Die zulässig e Re vision der Beklagten ist begründet. Das Landesa r- beitsgericht hat der Berufung des Klägers zu Unrecht stattgegeben. I. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten für die Kalenderjahre 2009 bis 2011 kein erhöhte s Urlaubsentgelt nach § 13 Z iff. 5 Abs. 2 MTV aufgrund der in den jeweiligen Vorjahren unstreitig von ihm gelei s- teten und von der Beklagten angeordneten unregelmäßigen Mehrarbeit verla n- gen . Dabei kann der Senat zu g unsten des Klägers unterstellen, dass es sich um eine ausnahmsweise zu lässige abschließende Gesamtklage ( vgl. BAG 19. März 2014 - 7 AZR 480/12 - Rn. 11 f. ) handelt und dass d er Kläger sämtl i- 5 6 7 8 9 - 5 - 9 AZR 611/14 ECLI:DE:BAG:2015:151215.U.9AZR611.14.0 - 6 - chen Urlaub in den Jahren 2009 bis 2011 auch genommen hat. § 13 Ziff. 5 Abs. 2 MTV setzt voraus, dass im Vorjahr mehr als 50 Mehrarbei tsstunden finanziell abgegolten worden sind . Entgegen der Auffassung des Kläger s g e- nügt ein Ausgleich durch Freizeit nicht . Dies ergibt die Auslegung des § 13 Ziff. 5 Abs. 2 MTV. 1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom T a- rifwor t laut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erfo r- schen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifve rtragsparteien mit zub erücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien , wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen . I m Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sac hgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. nur BAG 14. Juli 2015 - 3 AZR 903/13 - Rn. 17 mwN) . 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind nach § 13 Ziff. 5 Abs. 2 MTV Mehrarbeitsstunden, die durch Freizeitausgle ich abgegolten wurden, nicht in die Berechnung des Urlaubsentgelts einzubeziehen. a) Bereits der Wortlaut von § 13 Ziff. 5 Abs. 2 MTV spricht für diese Rechtsauffassung. Nach d ies em ist Anspruchsvoraussetzung, dass vom A r- beitgeber angeordnete r- den sind. Die Abrechnung bewirkt , dass für jeden Urlaubstag 1/220 der im r- Letzteres spricht dafür, dass ausschließlich die 10 11 12 - 6 - 9 AZR 611/14 ECLI:DE:BAG:2015:151215.U.9AZR611.14.0 - 7 - finanzielle Abgeltung der Mehrarbeit und nicht etwa die Abgeltung durch Fre i- zeitausgleich in die Berechnung des Urlaubsentgelts einzubeziehen ist. aa) bzw. zu zahlende n Entgelt hin. Im juristischen Sprachgebrauch und insbeso n- einer Abrechnung iSd. § 108 GewO zu verstehen oder die der Erteilung vorg e- lagerte Berechnung selbst. Nach § 108 Abs. 1 Ge wO ist der Arbeitgeber ve r- pflichtet, dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen, die mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten muss . H insichtlich der Z u- sammen setzung sind insbesondere Angaben erforderlich über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, A b- schlagszahlungen sowie Vor 108 Abs. 1 Satz 3 GewO fallen eine Reihe von we iteren Bestandteilen des Arbeit s- entgelts, wie Gratifikationen, Provisionen, Tantiemen, Gewinnbeteiligungen (BeckOK GewO/Schulte Stand 15. Juli 2015 GewO § 108 Rn. 16 bis 1 8; AR /Kolbe 7. Aufl. § 108 GewO Rn. 5) . Der Erwerb eines Anspruchs auf Fre i- zeitausgleich ist keine sonstige Vergütung für die geleistete Mehrarbeit . H ie r- über ist keine Abrechnung zu erteilen. Das folgt schon daraus, dass nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO Die Abrec h- nung bezweckt die Info rmation über die erfolgte Zahlung. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhält (BAG 12. Juli 2006 - 5 AZR 646/05 - Rn. 13, BAGE 119, 62) . Erst die später zum Ausgleich für die Mehrarbeitsstunden gewährte Freistellu ng unterliegt der Ve r- gütungs - und Abrechnungspflicht. bb) lässt darauf schließen, dass die Tarifvertragsparteien die Abgeltung der Meh r- arbeit durch Freizeitausgleich nicht in die Berechnung d es Urlaubsentgelts ei n- n- ver prachgebra u ch regelmäßig nicht synonym für die Möglichkeit der Abgeltung von Mehrarbeit durch Freizeit verwendet, 13 14 - 7 - 9 AZR 611/14 ECLI:DE:BAG:2015:151215.U.9AZR611.14.0 - 8 - sondern fü r eine finanzielle Abgeltung als Alternative zum Freizeitausgleich (sh . beispielhaft zur Verwendung der Begriffe in der Rspr. des BAG: 16. Oktober 2013 - 10 AZR 9/13 - Rn. 57 [ ebenso wie für Freizeitausgleich, der an de ] ; 9. November 2010 - 1 ABR 75/09 - Rn. 36 [ e- ] ; 8. Mai 2008 - 6 AZR 359/07 - Rn. 22 [ s dieser nicht möglich ] ; 16. Mai 2002 - 6 AZR 208/01 - zu II 3 der Gründe [ n- ] ; 18. September 2001 - 9 AZR 307/00 - [ Ein bereits en t- standener Anspruch auf Überstundenvergütung kann nicht durch einseitig e Freistellung von der Arbeit erfüllt werden, wenn k eine Ersetzungsbefugnis ve r- einbart ist ] ; 14. Oktober 1997 - 7 AZR 562/96 - zu II 2 der Gründe [ der A n- spruch des Klägers auf Überst undenvergütung durch die einseitige Freistellung ] ; be i- spielhaft für die arbeitsrechtliche Fachliteratur: ErfK/Preis 16. Aufl. § 611 BGB Rn. 487; HWK/Thüsing 6. Aufl. § 611 BGB Rn. 139 ; K ittner/Zwanziger/Deinert / Stumpf 8 . Aufl. § 30 Rn. 53; AnwK - ArbR/Brors 2. Aufl. Bd. 1 § 611 BGB Rn. 738 ; Küttner / Poeche Personalbuch 20 1 5 Überstunden Rn. 14 ) . Tarifvertr ä- ge unterscheiden regelmäßig begrifflich zwischen Überstunden - bzw. Mehra r- beitsvergü tung als finanzielle Abgeltung einerseits und der Abgeltung von Mehrarbeit durch Freizeitausgleich andererseits ( vgl. so zB: § § 17, 35 BAT; § 12 MTV für das Ho tel - und Gaststättengewerbe in Hessen vom 6. Oktober 2000; § 7 Ziff . 3 M TV für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einze l- handel in Bayern vom 2. September 1996; § 5 Ziff. 2 MTV für das Hotel - und Gaststättengewerbe im Saarland vom 23. November 1994; § 3 Ziff . 5 M TV für den Hessischen Einzelhandel vom 31. März 1994) . Auch der Gesetz geber diff e- renziert zwischen der Vergütung von Mehrarbeit und Freizeitausgleich (so bspw. in § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG, § 48 BB esG, § 88 BBG) . cc) Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass auch die Tarifvertragsparteien des MTV den Be s- 15 - 8 - 9 AZR 611/14 ECLI:DE:BAG:2015:151215.U.9AZR611.14.0 - 9 - B edienen sich Tarifvertragsparteien eines Rechtsbegriffs, der im juristischen Sprachgebrauch eine bestimmte Bedeutung hat, ist dieser Begriff i n seiner al l- gemeinen juristischen Bedeutung auszulegen, sofern sich nicht aus dem Tari f- vertrag etwas anderes ergibt (BAG 19. November 2014 - 5 AZR 121/13 - Rn. 18 , BAGE 150, 88 ; 22. Juli 2010 - 6 AZR 78/09 - Rn. 20, BAGE 135, 179; 17. März 2010 - 5 AZR 317/09 - Rn. 13, BAGE 133, 337) . dd) Überdies versteht man unter dem Begriff Vergütung auch im allg e- meinen Sprachgebrauch eine Geldsumme, mit der etwas vergütet wird (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl.) bzw. die vergütete Summe od er Bezahlung (Wahrig Deutsches Wörterbuch 9 . Aufl.) . b) Dafür , dass auch die Tarifvertragsparteien die Begriff e Abgeltung der Mehrarbeit verstanden haben, spricht auch die Entstehungsg e- schichte dieser Norm (vgl. Richter in Hopfner Tarifverträge für die private Vers i- cherungswirtschaft 9. Aufl. § 13 MTV Rn. 140) . aa) § 13 Ziff. 5 Abs. 2 MTV wurde in seiner heute geltenden Fassung im Jahr 1984 eingeführt. Zu diesem Z eitpunkt sah der MTV für Mehrarbeit nicht die Möglichkeit der Abgeltung durch Freizeitausgleich vor, sondern allein die fina n- zielle Abgeltung. Daraus folgt, dass die Tarifvertragsparteien ausschließlich auf diese Abgeltungsmöglichkeit abgestellt haben. bb ) Erst später wurde die Möglichkeit eingeführt , Mehrarbeit alternativ auch durch Freizeit abzugelten (§ 11 Ziff. 2 Abs. 1 Satz 4 MTV) . Dafür , dass die T a- rifvertragsparteien mit der Einführung des § 11 Ziff. 2 MTV § 13 Ziff. 5 Abs. 2 MTV eine andere Bedeutung beimessen wollten, ist nichts ersichtlich. Hätte n die Tarifvertragsparteien gewollt, dass auch die in Freizeit ab gegoltenen Meh r- arbeitsstunden des Vorjahres in die Berechnung des Urlaubsentgelts einfließen, hätte es nahegelegen, § 13 Ziff. 5 Abs. 2 MTV sprachlich anders zu fassen. cc) D ie Formulierung 3 Ziff. 2 MTV in der Fassung von 1982 und spricht ebenfalls dafür, dass die Tari f- 16 17 18 19 20 - 9 - 9 AZR 611/14 ECLI:DE:BAG:2015:151215.U.9AZR611.14.0 - 10 - vertragsparteien mit dem Begriffspaar auf das für die Mehrarbeit erhal tene En t- gelt abgestellt haben (vgl. Richter in Ho pfner aaO § 13 MTV Rn. 140 f.) . Diese Norm lautete auszugsweise bis zum 30. September 2009: sind, sind Monatsbezüge. Sie entsprechen der in § 11 festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit und werden bei Teilzeitbeschäftig ung anteilig gezahlt. Die Bezüge werden nachträglich, spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt. Fällt der Zahlungstermin in die Urlaubszeit nach § 13 oder in die Zeit ein er Beurlaubung oder Dienstbefre i- ung nach § 14, so sind auf Wunsch die Bezüge vorher zu zahlen. Entgelt für Mehrarbeit wird monatlich abgerec h- c) Schließlich gebietet der Sinn und Zweck des § 13 Ziff. 5 MTV, solche unregelmäßigen Mehrarbeitsstunden, die in Freizeit abgegolten wurden, bei der Berechnung des Urlaubsentgelts unberücksichtigt zu lassen. aa) Die Tarifvertragsparteien wollten zwar - entsprechend der bis zum 30. September 1996 geltenden Rech tslage (vgl. dazu ErfK/Gallner § 11 BUrlG Rn. 7 ) - , dass Mehrarbeit das Urlaubsentgelt erhöht. Jedoch sollte mit einem erhöhten Urlaubsentgelt - abweichend von der damaligen Rechtslage - nicht jede Mehrarbeit berücksichtigt werden, sondern nur regelmäßige Mehrarbeit und bei unregelmäßiger Mehrarbeit solche, die einen U e- überschritten hat. E rkennbare r Zweck dieser Tarifnorm ist, dem Arbeitnehmer , der entweder regelmäßig oder zumindest innerhalb eines repräsentativen Zei t- raums (hier das Vorjahr) längere Zeit Mehrarbeit geleistet und sich an den Mehrverdienst gewöhnt hat, diesen Standard auch im Urlaub zu erhalten (vgl. zu einer tariflichen Regelung, nach der für die Berechnung des Urlaubsentgelts nur die Mehrarbeit zu berücksichtigen ist, die der Angestellte in den letzten drei Kalendermonaten vor Beginn des Urlaubs geleistet hat, wenn er in jedem der d rei Monate Mehrarbeit geleistet und diese innerhalb dieses Zeitraums insg e- samt mindestens 24 Stunden erreicht hat BAG 23. Juni 1992 - 9 AZR 296/90 - zu 2 d der Gründe ; vgl. zum Urlaubsentgelt und dem sog. Lebensstandardpri n- zip BAG 9. Dezember 1965 - 5 AZR 175/65 - zu 2 c und d der Gründe, 21 22 - 10 - 9 AZR 611/14 ECLI:DE:BAG:2015:151215.U.9AZR611.14.0 - 11 - BAGE 18, 12) . Nicht erkennbar ist hingegen , dass diese Regelung - wie der Kläger meint - den Zweck verfolgt, den Arbeitnehmer, der in einem bestimmten Zeitraum dem Arbeitgeber eine Disposition über seine Freizeit eingeräu mt hat, Mehrarbeit erhält der Arbeitnehmer bereits durch die in § 11 Ziff. 2 MTV ger e- gelten Zuschläge. bb) Der Zweck der Sicherung des Lebensstandards gebietet es, dass nur diej enigen Mehrarbeitsstunden das Urlaubsentgelt erhöhen, für die der Arbei t- nehmer eine gegenüber der regulären Vergütung zusätzliche Vergütung erha l- ten hat. Denn nur dann hat sich der finanzielle Lebensstandard erhöht. Hing e- gen erhöht sich die durchschnittlic he Vergütung nicht, wenn die Mehrarbeit durch bezahlte Freizeit ausgeglichen wird. d) Überdies spricht auch für die Einbeziehung ausschließlich der finanziell abgegoltenen Mehrarbeit der Umstand, dass § 13 Ziff. 5 Abs. 2 MTV eine tarifl i- che Ausnahmevorsc hrift iSd. § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG sowohl gegenüber § 11 Abs. 1 BUrlG in seiner bis zum 30. September 1996 geltenden Fassung als auch gegenüber § 11 Abs. 1 BUrlG in seiner seither geltenden Fassung ist. T a- rifliche Ausnahmevorschriften sind eng auszulegen (BAG 23. Juni 1992 - 9 AZR 296/90 - zu 2 c der Gründe ) . e) Entgegen der Auffassung des Kläger s gebietet auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG kein anderes Auslegungsergebnis. aa) Für die Anwendung von Tarifnormen gilt - ebenso wie f ür die Anwe n- dung von Gesetzesrecht - der Grundsatz, dass von zwei möglichen Auslegu n- gen einer Norm, deren eine zu einem verfassungswidrigen, die andere dagegen zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, die letztgenannte zu wählen ist. Tarifvertragspartei en wollen im Zweifel Regelungen treffen, die mit höherrang i- gem Recht in Einklang stehen und damit auch Bestand haben (BAG 21 . Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - zu B II 1 a bb der Gründe mwN, BAGE 73, 364) . 23 24 25 26 - 11 - 9 AZR 611/14 ECLI:DE:BAG:2015:151215.U.9AZR611.14.0 - 12 - bb) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Nor msetzung nicht unmi t- telbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verwe i- gern, die zu gleichheits - und sachwidrigen Differenzierungen führen und de s- halb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 29; 16. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 26 , BAGE 149, 29 7 ; 3. Juli 2014 - 6 AZR 753/12 - Rn. 42 , BAGE 148, 323 ; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 43; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - R n. 58) . (1) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG 3. Juli 2014 - 2 BvL 25/09, 2 BvL 3/11 - Rn. 35 mwN zur st. Rspr. ; BAG 6. Januar 2015 - 6 AZB 105/14 - Rn. 15 , BAGE 150, 246 ; 19. Februar 2013 - 9 AZR 452/11 - Rn. 19) . Art. 3 Abs. 1 GG untersagt auch einen gleichheitswidrigen Begünstigungsau s- schluss, mit dem ein Personenkreis begünstigt und ein anderer Personenkreis von der Begünstigung ausgenommen wird (BAG 16. Okto b er 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 27 mwN zur Rspr. des BVerfG , BAGE 149, 297 ) . (2) Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 nicht jede Differenzierung. Diese bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierung s- ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tr a- genden Sachgrund ergeben sich aus Art. 3 Abs. 1 GG je nach Regelungsg e- genstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen , die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitse r- fordernisse reichen (BVerfG 3. Juli 2014 - 2 BvL 25/09, 2 BvL 3/11 - Rn. 35 mwN zur st. Rspr.; BAG 16. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 28 mwN , BAGE 149, 297 ) . Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen V o- raussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäß i- ger Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht ab - strakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweil s betroffenen Sach - und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG 3. Juli 2014 - 2 BvL 25/09, 2 BvL 3/11 - Rn. 35 mwN zur st. Rspr.; zum Prüfungsmaßstab und den berücksicht i- 27 28 29 - 12 - 9 AZR 611/14 ECLI:DE:BAG:2015:151215.U.9AZR611.14.0 - 13 - gungsfähigen Krite rien Britz NJW 2014, 3 46 ) . Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlu ng ist der Gleichheitssatz i n d er R egel verletzt, wenn eine Gruppe von Regelungsadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe u n- terschiedlich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unte r- schiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 30 mwN insb . zur Rspr. d es BVerfG) . Gleiches gilt auch, wenn eine Ungleichb e- handlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Persone n- gruppen be wirkt (BAG 17. Juni 2008 - 3 AZR 753/06 - Rn. 32) . Je weniger die Merkmale, an die eine Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind, desto strenger sind die Anforderungen ( vgl. BVerfG 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 - Rn. 31 mwN, BVerfGE 132, 17 9) . Bei einer rein sachbezogenen U n- gleichbehandlung sind die Anforderungen an eine Rechtfertigung hingegen g e- ringer (vgl. Jarass NJW 1997, 2545, 2548 mwN zur Rspr. des BVerfG) . (3) Es ist grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu b e- stimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 931/12 - Rn. 28) . Tarifve r- tragsparteien kommt als selb st ständigen Grundrechtsträgern aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt en Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspie l- raum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Diff e- renzierungsmerkmalen und dem Zweck der Leistung ab. Dabei steht den Tari f- vertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheit en und die b e- troffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 31 mwN; 15. Januar 2015 - 6 AZR 646/13 - Rn. 32 mwN; vgl. auch BAG 21. September 2010 - 9 AZR 442/09 - Rn. 27) . Sie brauchen nicht die sachgerechte ste oder zweckmäßigste Regelung zu finden (BAG 16. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 26 mwN , BAGE 149, 297 ; 21. Sep - tember 2010 - 9 AZR 442/09 - Rn. 27) . (4) Nach diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass die Tari f- vertragsparteien hinsichtlic h der Berücksichtigung von Mehrarbeit bei der B e- rechnung des Urlaubsentgelts differenzieren zwischen Mehrarbeit, die finanziell 30 31 - 13 - 9 AZR 611/14 ECLI:DE:BAG:2015:151215.U.9AZR611.14.0 - 14 - abgegolten wurde, und Mehrarbeit, die in Freizeit abgegolten wurde . Denn au s- gehend vom Regelungszweck, der Erhaltung des Lebenss tandards während des Urlaubs, sind diese Sachverhalte im Wesentlichen nicht vergleichbar. Die Unterschiede sind von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen . D ies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass n ach der tariflichen Regelung (§ 11 Ziff. 2 Abs. 1 Satz 4 MTV) der Arbei t- geber innerhalb der durch das ArbZG gezogenen Grenzen das Wahlrecht hat, ob er die Mehrarbeit durch Freizeit oder durch Zahlung abg ilt (Hopfner in Hopfner aaO § 11 MTV Rn. 34) , und da mit das Differenzierungsmerkmal für den Einzelnen nicht verfügbar ist. Denn nur bei Arbeitnehmern, die aufgrund der Mehrarbeit neben der regulären Vergütung eine zusätzliche Vergütung e r- halten haben, konnte sich der finanzielle Lebensstandard erhöhen. Hing egen erhöht sich die durchschnittliche Vergütung desjenigen, bei dem die Mehrarbeit durch bezahlte Freizeit ausgeglichen wird, nicht. f) Auch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parl a- ments und des Rates vom 4. November 2003 über bes timmte Aspekte der A r- beitszeitgestaltung (ABl. EU L 29 9 vom 18. November 2003 S. 9; im Folgenden Arbeitszeitrichtlinie) zwingt nicht zu einer anderen Auslegung der tariflichen Regelung. Dabei kann die umstrittene Frage, ob und in welchem Umfang eine richtlinien - oder unionsrechtskonforme Auslegung eines Tarifvertrags überhaupt vorgenommen werden darf, dahinstehen (vgl. zu dieser Streitfrage: Schweighart/Ott NZA - RR 2015, 1, 4 f. ; Dewald Die Anwendung des Union s- rechts auf den deutschen Tarifvertrag S. 187 ff. ; ErfK/Wißmann Vorbem . zum AEUV Rn. 38 mwN; ders. FS Bepler 2012 S. 649; Bepler in Henssler/ Moll/ Bepler Der Tarifvertrag Teil 3 Rn. 149; Sagan in Preis/Sagan Europäisches A r- b eitsrecht § 1 Rn. 145; Däubler/Däubler TVG 3. Aufl. Einl. Rn. 519) . Denn ein Konflikt mit dem Unionsrecht ist aufgrund der Nichtberücksichtigung lediglich durch bezahlte Freizeit ausgeglichener Mehrarbeit im Rahmen des Geldfaktors bei der Berechnung der Hö he des Urlaubsentgelts offenkundig nicht gegeben. aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Anspruch jedes Arbei t- nehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz 32 33 - 14 - 9 AZR 611/14 ECLI:DE:BAG:2015:151215.U.9AZR611.14.0 - 15 - des Sozialrechts der Union anzusehen, von dem nicht abgewichen w erden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dü r- fen, die in der Arbeitszeitr ichtlinie selbst ausdrücklich gezogen sind ( vgl. EuGH 22. Mai 2014 - C - 539/12 - [Lock] Rn. 14 mwN) . Art. 7 der Arbeitszeitr ichtlinie enthält da nach zwar keinen ausdrücklichen Hinweis auf das Entgelt, auf das der Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs Anspruch hat, doch hat der EuGH [ J ] 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie be deutet, dass das Arbeitsentgelt für die Dauer des Jahresurlaubs i m S inne dieser Richtlinie weiterzugewähren ist und dass der Arbeitnehmer - mit anderen Worten - für diese Ruhezeit das gewöhnliche A r- beitsentgelt erhalten muss (EuGH 12. Februar 2015 - C - 396/ 13 - [Sähköalojen ammattiliitto] Rn. 66 mwN; 22. Mai 2014 - C - 539/12 - [Lock] Rn. 16 mwN) . Durch die Zahlung des Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer während des Ja h- resurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten gelei steter Arbeit vergleichbar ist (EuGH 12. Februar 2015 - C - 396/13 - [Sähköalojen ammattiliitto] Rn. 6 7 ; 22. Mai 2014 - C - 539/12 - [Lock] Rn. 17) . In diesem Zusammenhang hat der EuGH entschieden, dass alle Lohnbestandte i- le, die untrennbar mit der Erfüllung der dem Arbeitnehmer nach seinem Arbeit s- vertrag obliegenden Aufgaben verbunden sind und durch einen in die Berec h- nung seines Gesamtentgelts eingehenden Geldbetrag abgegolten werden , s o- wie alle Bestandteile, die an seine persönliche und berufliche Stellung anknü p- fen, fortzuzahlen sind (EuGH 15. September 2011 - C - 155/10 - [Williams] Rn. 31) . bb) Gegen diese vom EuGH aufgestellten Grundsätze verstößt es nicht, wenn sich in Freizeit ausgeglichene Mehrarbeit nicht zusätzlich erhöhend auf den Geldfaktor bei der Berechnung der Höhe des Urlaubsentgelts auswirkt, da die so abgegoltene Mehrarbeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt gerade nicht erhöht. Der Arbeitnehmer erhält auch im Urlaub ein Entgelt, das der Höhe nach mit dem Entgelt für die Zeiten geleisteter Arbeit nicht nur vergleichbar, sondern identisch ist. 34 - 15 - 9 AZR 611/14 ECLI:DE:BAG:2015:151215.U.9AZR611.14.0 g) Daraus folgt zugleich, dass § 13 Ziff. 5 Abs. 2 MTV auch keine nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG unzulässige Abweichung von § 1 BUrlG enthält (vgl . BAG 15. Januar 2013 - 9 AZR 465/11 - Rn. 20) , nach dem jeder Arbeitnehmer r insoweit der Reg e- lung in Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie entspricht und damit auch einer unionsrechtskonformen Auslegung zugänglich ist (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 455 /13 - Rn. 21 , BAGE 150, 355 ; 5. August 2014 - 9 AZR 77/13 - Rn. 23) . Vielmehr enthält diese Tarifnorm zugunsten des Arbeitnehmers eine zulässige Ausnahme von § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG. II . Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Brühler Kras shöfer Klose Frank Merte 35 36
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