Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. November 2018 Neunter Senat - 9 AZR 132/18 - ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.9AZR132.18.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 9. März 2017 - 11 Ca 8029/16 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 1. Februar 2018 - 8 Sa 558/17 - Entscheidungsstichwort : Urlaub Hinweis des Senats: T eilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 9 AZR 383/17 - vom 8. Mai 2018 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.9AZR132.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 132/18 8 Sa 558/17 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. November 2018 URTEIL Jatz , Urkundsbeamti n der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte, Anschlussberufungsk lägerin und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 20. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht P rof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber, den Richter am - 2 - 9 AZR 132/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.9AZR132.18.0 - 3 - Bundesarbeitsgericht Zimmermann sowie den ehrenamtlichen Richter Vogg und die ehrenamtliche Richterin Pielenz für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 1. Februar 2018 - 8 Sa 558/17 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Kläg e- rin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 9. März 2017 - 11 Ca 8029/16 - bezogen auf die erh o- benen Ansprüche aus den Monaten Mai, Juni und J uli 2016 zurückgewiesen und der Anschlussberufung der Beklagten stattgegeben hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwi e- sen. Von Rechts w egen! Tatbestand Die Parteien streiten noch über die Höhe des tariflichen Urlaubs ent ge lts der Klägerin für die Monate Mai bis Juli 2016. Die Klägerin ist seit dem 5 . November 2007 für die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin als Luftsicherheitsassistentin am Flughaf en K tätig. Die B e- klagte und die Klägerin, deren regelmäßige monatliche Arbeitszeit 160 Stunden beträgt , sind tarifgebunden. Die K lägerin ist in die Lohngruppe 17 b des Lohnt a- rifvertrags für Sicherheitsdienstleis tungen in Nordrhein - Westfalen vom 5 . Februar 2015 eingruppiert. Ihre Grundstundenvergütung betrug danach ab Januar 2016 16,00 Euro brutto. Der Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 4. September 2013 (MTV) regelt ua. Folgendes: § 14 Arbeitszeitkonten (1) Im Rahmen der Regelung des § 13 (durchschnittl i- che Arbeitszeit) und § 15 wird ein Planungs - /Arbeits - zeitkonto eingerichtet. Die Ausgestaltung dieses und 1 2 3 - 3 - 9 AZR 132/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.9AZR132.18.0 - 4 - eventueller anderer Arbeitszeitkonten ist im Rahmen einer Betrie bsvereinbarung zu regeln. § 15 Entgeltzahlung/Monatsentgelt (1) Es wird ein monatliches Regelentgelt gezahlt. Das monatliche Regelentgelt einer/eines Vollzeitbeschä f- tigten errechnet sich aus der der jeweiligen Tätigkeit zugrunde liegenden entgelttariflichen Stundengrund - vergütung multipliziert mit der monatlichen Arbeit s- zeit nach § (2) s- tens bis zum 15. des folgenden Monats auf dem Konto des/der Beschäftigten e ingegangen sein. § 16 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (3) Krankheitstage, die gemäß EFZG Berücksichtigung finden, werden bei der Stundenwertstellung wie folgt berechnet: Individuelle Gesamtstunden der letzten 12 Monate geteilt durch die individuellen geleisteten Arbeitstage der letzten 12 Monate = Stundenwertstellung. § 17 Urlaub (2) Der Erholungsurlaub des/der Beschäftigten, dessen durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (Fün f- tagewoche), beträgt je Kalenderjahr mit Beginn einer Betriebsz u- gehörigkeit ab 5 Jahren 30 Arbeitstage. Bei einer regelm ä ßigen Verteilung der Arbeitszeit im Kalenderjahr auf mehr oder weniger Arbeitstage pro Woche erfolgt eine entsprechende Umrechnung des Urlaubsanspruchs. § 18 Urlaubsentgelt (1) Im Urlaub wird das monatliche Regelentgelt gemäß - 4 - 9 AZR 132/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.9AZR132.18.0 - 5 - § 15 dieses Manteltarifvertrages für die Dauer des Erholungsurlaubs fortgezahlt. (2) Für das über das monatliche Regelentgelt hin - ausgehende mo natliche Bruttoarbeitseinkommen (inkl. Zeitzuschläge, Mehrarbeitsstunden, Entgel t- u m wandlung usw., jedoch ohne Einmalzahlungen) wird folgende Regelung getroffen: Je Urlaubstag wird der Teiler entsprechend der ta t- sächlich geleisteten Ar beitstage der letzten zwölf abgerechneten Monate berücksichtigt, maximal j e- doch 252 Arbeitstage. (3) Für die Stundenwertstellung gilt § 16 Ziff. 3 dieses Manteltarifvertrages entsprechend. (4) Für die Berechnung des über das Regelentgelt hi n- ausgehenden monatlichen Bruttoeinkommens we r- den im zurückliegenden 12 - Monats - Zeitraum nur die Kalendermonate berücksichtigt, in denen der B e- schäftigte einen vollen Entgeltanspruch hatte. § 27 Ausschlussfristen (1) Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem A r- beitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit. Ansprüche aus dem Arbeitsverhäl t- nis von oder gegen ausgeschiedene Beschäftigte erlöschen einen Monat nach Fälligkeit der Anspr ü- che, in dem das Arbeitsverhältnis endet, sofern sie nicht vorh er unter Angabe der Gründe schriftlich ge l- tend gemacht worden sind. (2) Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. Die Beklagte gewährte der Klägerin im Mai 2016 an zwei Arbeitstagen, im Juni und im Juli 2016 an jeweils sechs Arbeitstagen Urlaub . In dieser Zeit führte sie für die Klägerin kein Planungs - /Arbeitszeitkonto iSd. § 14 Abs. 1 MTV . Sie rechnete die Vergütungsansprüche der Klägerin stundengenau unter B e- rücksichtigung des aktuellen Tariflohns zuzüglich etwaiger Mehrarbeitsverg ü- tung, Zuschläge und Zulagen ab. Das Urlaubsentgelt ermittelte sie auf Grundl a- ge des Stundenwerts nach § 18 Abs. 3 iVm. § 16 Abs . 3 MTV und berechnete 4 - 5 - 9 AZR 132/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.9AZR132.18.0 - 6 - es gemäß § 18 Abs. 1 MTV unter Berücksichtigung sämtlicher abgerechneter Stunden unter Einschluss der Mehrarbeits - , Urlaubs - und Entgeltfortzahlung s- zeiten. Unter Außerachtlassung von Einmalzahlungen stellte die Beklagte für die Berec hnung des weiteren U rlaubsentgelts nach § 18 Abs. 2 MTV in den D i- videnden sowohl die Zuschläge als auch die Zulagen, nicht jedoch die Mehra r- beitsvergütung ein. Als D i visor legte sie die Summe der Arbeitstage im Ref e- renzzeitraum unter Einschluss der Urlaubs - und Krankheitstage zugrunde. Mit Schreiben vom 28. Juli 2016 forderte die Klägerin die B eklagte zur Zahlung weiteren Urlaubsentgelts für Mai 2016 iHv. 35,23 Euro und für Juni 2016 iHv. 117,51 Euro auf. In ihrer Antwort kündigte die Beklagte an, den Sach verhalt zu prüfen und dann zu gegebener Zeit Kontakt mit der Klägerin aufzunehmen. Mit weiterem Schreiben vom 24. August 2016 verlangte die Kl ä- gerin die Zahlung weiteren Urlaubsentgelts für Juli 2016 iHv. 107,83 Euro. Mit ihrer am 21. Oktober 2016 beim Ar beitsgericht eingegangenen Kl a- ge hat die Klägerin die Ansicht vertreten, für die Berechnung des weiteren U r- laubsentgelts nach § 18 Abs. 2 MTV sei das gezahlte Entgelt einschließlich der Mehrarbeitsvergütung ohne Einmalzahlung en , das sie im Referenzzeitraum erhalten habe, der Grundvergütung gegenüberzustellen . Der ermittelte Diff e- renzbetrag sei durch die tatsächlich geleisteten Arbeitstage ohne Berücksicht i- gung von Urlaubs - und Krankheitstagen zu dividieren. Die Klägerin hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - bea n- tragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 260,57 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz aus 35,23 Euro seit dem 1. Juni 2016, aus weit e- ren 117,51 Euro seit dem 1. Juli 2016 und aus weiteren 10 7,83 Euro seit dem 1. August 2016 zu zahlen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung bea n- tragt, im Streitfall müsse der Dividend nach § 18 Abs. 2 MTV ohne Berücksic h- tigung von Mehrarbeitsvergütung, der D i visor aber unter Einschluss v on U r- laubs - und Krankheitstagen gebildet werden. 5 6 7 8 - 6 - 9 AZR 132/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.9AZR132.18.0 - 7 - Das Arbeitsgericht hat der Klage unter Zulassung der Berufung iHv. 66,45 Euro brutto nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Beklagten hat das Landesarbeitsger icht das U r- teil des Arbeitsgerichts unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin abg e- ändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer durch das Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Entscheidung sgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet . Sie führt zur Aufh e- bung des Urteils des Landesa rbeitsgerichts und zur Zurück ver weisung der S a- che an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Mit der vom Lande s- arbeitsgericht gegebene n Begr ündung durfte weder die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsge richts zurückgewiesen noch der Anschlussb er u- fung der Beklagten stattgegeben werden. Auf der Grundlage der vom Lande s- arbeitsgericht getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht a bschließend dar über befinden, ob und ggf. in welcher Höhe der Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung von weiterem Urlaubsentgelt für die Monate Mai, Juni und Juli 2016 zustehen. I . Die Klage ist zulässig . Sie ist insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 2 53 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin hat keine unzulässige Teilbetrags kl a- ge erhoben (vgl. dazu BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 18, BAGE 149, 169) . Zwar hat die Klägerin die Urlaubstage, für die sie weiteres Urlaubsentgelt verlang t, nicht konkret benannt. Sie hat jedoch mit ihrem Vo r- bringen deutlich gemacht, dass sie mit ihrer Klage abschließend weiteres U r- laubsentgelt für sämtliche Urlaubstage begehrt, die die Beklagte in den Mon a- ten Mai, Juni und Juli 2016 gewährte. Es handelt si ch daher um eine den B e- stimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügende abschli e- ßende Gesamtklage (vgl. BAG 19. März 2014 - 7 AZR 480/12 - Rn. 11 f.) . 9 10 11 - 7 - 9 AZR 132/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.9AZR132.18.0 - 8 - II . Das Landesarbeitsgericht ist jedoch rechtsfehlerhaft davon ausgega n- gen, die von der Bek lagten vorgenommene Berechnung des Urlaubsentgelts sei im Ergebnis tarifkonform. Es hat angenommen, das tarifliche Urlaubsentgelt sei nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 MTV unter Einbeziehung von Mehrarbeit s- zeiten sowie Urlaubs - und Entgeltfortzahlungsstunden zu berechnen . Dies habe zur Folge, dass Mehrarbeit beim weiteren Urlaubs entgelt nach § 18 Abs. 2 MTV nicht nochmals berücksichtigt werden dürfe. Dies e Auslegung hält einer revis i- onsr echtlichen Prüfung nicht stand. 1. Nach den Regelungen des MTV, der aufgrund beiderseitiger Tarifg e- bundenheit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, weist das Urlaubsentgelt zwei Komponenten auf. Zum einen ist der Arbeitgeber verpflic h- tet, das monatliche Regelentgelt im Urlaubszeitraum fortzuzahlen (§ 18 Abs. 1 MTV) . Zum anderen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen darüber hinau s- gehenden Betrag, der unter Berücksichtigung des das Regelentgelt überste i- genden Bruttomonatsentgelts zu bestimmen ist (§ 18 Abs. 2 Unterabs. 1 MTV) . Hierbei ist je Urlaubstag de r Divisor entsprechend den tatsächlich geleisteten Arbeitstagen der letzten zwölf abgerechneten Monate zu bestimmen. Maximal sind 252 Arbeitstage anzusetzen. § 18 Abs. 3 MTV ist bei der Berechnung des Urlaubsentgelt s nicht zu berücksichtigen. 2. Bei der B erechnung des weiteren Urlaubsentgelts nach § 18 Abs. 2 MTV ist in einem ersten Schritt die Differenz zwischen dem monatlichen Rege l- entgelt und dem dieses übersteigenden Bruttoentgelt zu ermitteln, das der A r- beitnehmer in den letzten zwölf abgerechneten Mo naten aufgrund tatsächlicher Arbeitsleistung erzielt hat. In einem zweiten Schritt ist der so ermittelte Betrag durch die Anzahl der im Referenzzeitraum liegenden Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, zu dividieren, wobei der D ivisor max i- mal 252 beträgt. Tage, an denen der Arbeitnehmer im Referenzzeitraum au f- grund Urlaubs oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgelt hatte, obwohl er seine Arbeitsleistung nicht erbracht hat, bleiben bei der B e- rechnung ebenso a ußer Betracht wie Einmalzahlungen (BAG 8. Mai 2018 - 9 AZR 383/17 - Rn. 12) . Dies ergibt die Tarifauslegung (vgl. zu den Grundsä t- 12 13 14 - 8 - 9 AZR 132/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.9AZR132.18.0 - 9 - zen für die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags BAG 20. Sep - tember 2017 - 6 AZR 143/16 - Rn. 33 , BAGE 160, 192 ) . a) Während § 18 Abs. 2 MTV seinem Wortlaut nach offenlässt, welche Entgelte in die Bestimmung des Dividenden einzustellen sind, enthält § 18 Abs. 2 Unterabs. 2 MTV die eindeutige Vorgabe, dass Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbr acht hat , bei der Ermittlung des Divisors unberücksichtigt bleiben. Ausdrücklich bestimmt § 18 Abs. 2 U n- terabs. 1 MTV indes , dass Mehrarbeitsstunden bei der Berechnung des weit e- ren Urlaubsentgelts zu berücksichtigen sind . aa) Die Frage, ob Entge lt, das der Arbeitgeber für Tage schuldet, an denen der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung - etwa wegen Urlaubs oder krankheit s- bedingter Arbeitsunfähigkeit - tatsächlich nicht erbracht hat, bei der Ermittlung des Dividenden zu berücksichtigen ist, lässt sich anhand des bloßen Wortlauts des § 18 Abs. 2 MTV nicht eindeutig beantworten. Auf der einen Seite nimmt § 18 Abs. 2 Unterabs. liche Regelentgelt hi n- Rechtsgrund des Entgeltanspruchs zu unterscheiden. Dies deutet darauf hin, Entgelt, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hat, ohne tatsächlich gearbeitet zu haben, in die Berechnung des weiteren Urlaubsentgelts einzubeziehen. Auf der anderen Seite führt die Tarifnorm mit Zeitzuschlägen und Mehrarbeitsstunden Beispiele an, die eine tatsächliche Arbeitsleistung seitens des Arbeitnehmers zwingend voraussetzen. Dies spricht da für, allein die Entgelte zu berücksicht i- gen, die der Arbeitgeber schuldet, weil der Arbeitnehmer seine arbeitsvertragl i- chen Pflichten tatsächlich erfüllt hat. bb) Hinsichtlich des Divisors ist der Tarifwortlaut eindeutig. Die sprachliche Fassung des § 18 Abs. 2 Unterabs. Divisors weder Urlaubstage noch Tage zu berücksichtigen sind, an denen der Arbeitgeber infolge krankheitsbedingter Arbeit sunfähigkeit das Entgelt an (vgl. Duden Deutsches Universalwörterbuch 8. oder 15 16 17 - 9 - 9 AZR 132/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.9AZR132.18.0 - 10 - (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Sti t- e- rücksichtigung von Urlaubs - und Krankheitstage n aus. b) Der regelungssystematische Zusammenhang, in den § 18 Abs. 2 MTV eingebunden ist, ist für die Beantwortung der Au slegungsfrage unergiebig. aa) § 18 Abs. 3 MTV, dem zufolge für die Stundenwertstellung § 16 Abs. 3 MTV entsprechend gilt, lässt keinen Schlu ss auf den Bedeutungsgehalt der für die Berechnung des Urlaubsentgelts maßgeblichen Parameter zu. Die Vo r- schrift re gelt allein, w elche Werte im Falle der Urlaubs nahme in das Planungs - / Arbeitszeitkonto iSd. § 14 Abs. 1 MTV einzustellen sind. Sie trifft keine Auss a- gen über die Höhe des Urlaubsentgelts, das allein nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 und Abs. 2 MTV zu bestimmen ist. bb) Die Begrenzung des Divisors auf 252 Arbeitstage (§ 18 Abs. 2 Unte r- abs. 2 MTV) spricht weder für noch gegen die Berücksichtigung von Tagen, an denen der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung tatsächlich nicht erbracht hat. Soweit die Revision meint, bei Außerachtlassung von Urlaubs - und Krankheit s- tagen sei eine Überschreitung von 252 T agen mit der Folge ausgeschlossen, dass die Tarifvorschrift in der betrieblichen Praxis keine Anwendung finde, übersieht sie, dass die von den Tarifvertragsparteien festgelegte Höchstanzahl an Arbeitstagen sowohl für Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistung in einer Fün f- tagewoche erbringen, als auch für Arbeitnehmer gilt, die an sechs Wochent a- gen zur Arbeitsle istung verpflichtet sind. Im streitgegenständlichen Jahr 2016 betrug die Anzahl der Arbeitstage in Nordrhein - Westfalen für einen in der Sechstagewoche b eschäftigten Arbeitnehmer 305. Unter Berücksichtigung e i- nes Urlaubsanspruchs im Umfang von 36 Arbeitstagen (§ 17 Abs. 2 MTV) ve r- bleibt mithin Raum für die Anwendung des in § 18 Abs. 2 Unterabs. 2 MTV g e- nannten Höchstwerts. cc) Schließlich lassen sich aus § 18 Abs. 4 MTV keine für die Auslegung relevanten Rückschlüsse ziehen. Nach § 18 Abs. 4 MTV werden für die B e- rechnung des über das Regelentgelt hinausgehenden monatlichen Bruttoei n- 18 19 20 21 - 10 - 9 AZR 132/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.9AZR132.18.0 - 11 - kommens im zurückliegenden Zwölfmonatszeitraum nur die Kalendermonate berüc ksichtigt, in denen der Beschäftigte einen vollen Entgeltanspruch hatte. Diese Regelung deutet lediglich darauf hin, dass die Tarifvertragsparteien K a- lendermonate, in denen der Arbeitnehmer keinen oder nur einen geringeren Entgeltanspruch hatte, für die Be rechnung des weiteren Urlaubsentgelts als nicht repräsentativ erachteten. Ein darüber hinausgehender Bedeutungsgehalt kommt der Tarifnorm im vorliegenden Zusammenhang nicht zu. c) Sinn und Zweck des § 18 Abs. 2 MTV erfordern es, sowohl den Div i- denden als auch den Divisor unter Ausschluss von Urlaubs - und Krankheitst a- gen zu berechnen. Mit der Tarifierung des § 18 Abs. 1 und Abs. 2 MTV verfol g- ten die Tarifvertragsparteien das Ziel, das Arbeitsentgelt, auf das der Arbei t- rbeit Anspruch hatte, im Urlaubszei t- raum zu verstetigen. Im Ergebnis bewirkt § 18 Abs. 2 MTV, dass der Arbei t- nehmer während des Urlaubszeitraums das gleiche Einkommen erzielt wie in den vergangenen zwölf Monaten (Entgeltfortzahlungsprinzip). Auf diese Weis e sichert die Tarifbestimmung den Arbeitnehmer gegen einen urlaubsbedingten Einkommensverlust. Ein gleichbleibendes Einkommen im Tarifsinne ist nur g e- währleistet, wenn man vergütungspflichtige Arbeitstage ohne Arbeitsleistung entweder sowohl im Dividenden als auch im Divisor, oder aber weder im Div i- denden noch im Divisor berücksichtigt. Da der Wortlaut des § 18 Abs. 2 Unte r- abs. 2 MTV die erste Alternative ausdrücklich ausschließt, ist das weitere U r- laubsentgelt zwingend nach der zweiten Alternative zu berec hnen. Wollte man das Urlaubsentgelt oder das im Krankheitsfall fortzuzahlende Entgelt in den D i- videnden, nicht aber in den Divisor einstellen, führte dies zu einem Urlaubsen t- t- gelte d) Die Herausnahme der Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer Entgel t- fortzahlung erhält oder sich im Erholungsurlaub befindet, ist rechtlich unbeden k- lich. Denn die Nichtberücksichtigung solcher Tage, an denen der Arbeitnehmer Entgelt ohne tatsächliche Arbeitsleistung erhält, führt nicht nur zu einem klein e- ren Dividenden, sondern auch zu einem kleineren Divisor. Dies hat zur Folge, 22 23 - 11 - 9 AZR 132/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.9AZR132.18.0 - 12 - dass sich die tariflich vorgesehene Beschränkung nicht negativ fü r den Arbei t- nehmer auswirkt. aa) Die Tarifvertragsparteien haben die Höhe der Entgeltfortzahlung - zulässigerweise (§ 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG) - auf das monatliche Regelentgelt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 MTV) begrenzt. In Zeiträumen, in de nen der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlungen, die über sein Regelentgelt - wie dies § 18 Abs. 2 Unterabs. 1 MTV voraussetzt - hinausgehen. Die Nichtberücksichtigung sowohl im Dividenden als auch im D ivisor führt demnach zu einer Erhöhung des U r- laubsentgelts. bb) Dies gilt auch für die Nichtberücksichtigung des Urlaubsentgelts in den Fällen, in denen die vom Arbeitnehmer erarbeiteten Zuschläge im Referenzzei t- raum über denen liegen, die bei der vorheri gen Berechnung des weiteren U r- laubsentgelts zugrunde zu legen waren. Im Übrigen trägt ein Referenzprinzip wie in § 18 Abs. 2 MTV, das die Höhe des Urlaubsentgelts an der tatsächlichen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers orientiert, dem Prinzip der Verstetigu ng des aktuellen Arbeitseinkommens Rechnung, wie dieses auch die gesetzliche R e- g e lung in § 11 Abs. 1 BUrlG vorsieht. III. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus and e- ren Gründen als richtig dar (§ 5 61 ZPO) . Insbesondere ist die Kl age nicht b e- reits deshalb unbegründet, weil die von der Klägerin verfolgten Ansprüche nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 MTV verfallen wären. 1. Die Klägerin hat die Beklagte zur Zahlung weiteren Urlaubsentgelts für die Monate Mai und Juni 2016 mit Schreiben vom 2 8 . Juli 2016 und für Juli 2016 mit Schrei b en vom 24. August 2016 aufgefordert und damit die streitg e- genständlichen Ansprüche binnen der ersten Stufe der tariflichen Ausschlus s- frist (§ 27 Abs. 1 MTV) der Beklagten gegenüber in der Weise geltend gemacht, d ass diese über die Art und den Grund der Forderung en sowie über die Höhe und den Zeitraum, für den sie jeweils geltend gemacht wurden, nicht im Zweifel 24 25 26 27 - 12 - 9 AZR 132/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.9AZR132.18.0 - 13 - sein konnte (vgl. zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Geltendmachung BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 24 mwN, BAGE 144, 210) . 2. Hinsichtlich der Ansprüche für die Monate Mai und Juni 2016 war die Klägerin nicht gehalten, die zweite Stufe der Ausschlussfrist gemäß § 27 Abs. 2 MTV einzuhalten, da die Beklagte die Ansprüche nicht abgelehnt hat. Soweit die Beklagte der Klägerin mitgete ilt hat, den Sachverhalt prüfen zu wollen, liegt hierin keine Ablehnung des Anspruchs iSv. § 27 Abs. 2 MTV (vgl. BAG 8. Mai 2018 - 9 AZR 383/17 - Rn. 27) . Mit der E inreich ung der Klage am 21. Oktober 2016 hat die Klägerin die zweite Stufe der Ausschlussfri st hinsichtlich des we i- teren Urlaubsentgelts für den Monat Juli 2016 unabhängig davon rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht, ob die Beklagte ihrer schriftlichen Geltendmachung vom 24. August 2016 entgegengetreten ist. IV. Die Sache ist nicht zur Endents cheidung reif (§ 56 3 Abs. 3 ZPO) . Auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat nicht darüber befinden, ob und in welcher Höhe sich Differenzen zwischen dem durch die Beklagte in den Monaten Mai, Juni und Juli 2016 gezahlten und dem tariflich geschuldeten Urlaubsentgelt ergeben. 1. Die Klägerin bezieht in ihre Berechnung des weiteren Urlaubsentgelts das gesamte das monatliche Regelentgelt übersteigende Bruttomonatsentgelt des jeweiligen Referenzzeitraums ein, ohne danach zu differenzieren, ob es s- tage 18 Abs. 2 Unterabs. 2 MTV oder aber um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 16 MTV) oder Urlaubsentgelt (§ 18 Abs. 1 und Abs. 2 MTV) hande lt, das für die Berechnung des tariflichen Urlaubsentgelts außer Betracht bleibt. Ferner hat es die Klägerin bisher versäumt, schriftlich vorzutragen, an wie vielen Tagen in wel chem Monat innerhalb welchen Referenzzeitraums sie ihre Arbeitsleistung tatsäch lich erbracht hat. Insoweit ist nicht ausreichend, dass sie die jeweiligen Entgeltabrechnungen sowie tabellarische Aufstellungen als Anlage n zur Gerichtsakte gereicht hat. Diese können den notwendigen Sac h- vortrag nicht ersetzen (vgl. BAG 20. September 2016 - 9 AZR 525/15 - Rn. 31 mwN) . 28 29 30 - 13 - 9 AZR 132/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.9AZR132.18.0 2. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landesarbeit s- gericht hinsichtlich der Zinsansprüche zu beachten haben, dass die Ansprüche auf Urlaubsentgelt nicht zu Beginn, sondern erst am 15. des Folgemonats fällig wurden (§ 15 Abs. 2 Satz 5 MTV) . Kiel Weber Zimmermann Vogg Pielenz 31
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