Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Mai 2018 Neunter - 9 AZR 383/17 - ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR383.17.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 24. November 2016 - 11 Ca 9218/15 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 1. Juni 2017 - 8 Sa 1/17 Entscheidungsstichwort : Urlaubsentgelt nach dem MTV für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR383.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 383/17 8 Sa 1/17 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 8. Mai 2018 URTEIL Brüne, Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbekl agte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow und - 2 - 9 AZR 383/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR383.17.0 - 3 - Zimmermann sowie die ehrenamtliche Richterin Frank und den ehrenamtlichen Richter Neumann - Redlin für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Köln vom 1. Juni 2017 - 8 Sa 1/17 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das B e- rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe des tariflichen Urlaubsentgelts für Arbeitstage, an denen die Beklagte der Klägerin im Zeitraum von April 2015 bis April 2016 Urlaub erteilte. Die Klägerin ist seit dem 5. November 2007 für die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgänger in als Luftsicherheitsassistentin am Flugh afen K tätig. Die B e- klagte und die Klägerin, deren regelmäßige monatliche Arbeitszeit 160 Stunden beträgt, sind tarifgebunden. Der Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 4. September 2013 (MTV) regelt ua. Folgendes: § 14 Arbeitszeitkonten (1) Im Rahmen der Regelung des § 13 (durchschnittl i- che Arbeitszeit) und § 15 wird ein Planungs - / A r beits - zeitkonto eingerichtet. Die Ausgestaltung di e ses und eventueller anderer Arbeitszeitkonten ist im Rahmen einer Betri ebsvereinbarung zu r e geln. § 15 Entgeltzahlung/Monatsentgelt (1) Es wird ein monatliches Regelentgelt gezahlt. Das monatliche Regelentgelt einer/eines Vollzeitb e schä f- 1 2 3 - 3 - 9 AZR 383/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR383.17.0 - 4 - tigten errechnet sich aus der der jeweiligen Tätigkeit zugrunde liegenden entgelttariflichen Stunde n- grundvergütung multipliziert mit der mona t lichen A r- beitszeit nach § 13 dieses Manteltarifve r trages. (2) s- tens bis zum 15. des folgenden Monats auf dem Konto des/der Beschäftigten eingegangen sein. § 16 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (3) Krankheitstage, die gemäß EFZG Berücksicht i gung finden, werden bei der Stundenwertstellung wie folgt berechnet: Individuelle Gesamtstunden der letzten 12 Monate geteilt durch die individuellen geleisteten Arbeitst a ge der letzten 12 Monate = Stundenwertstellung. § 17 Urlaub (2) Der Erholungsurlaub des/der Beschäftigten, de s sen durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (Fün f- tagewoche), beträgt je Kalenderjahr mit Beginn einer Betrieb s z u- gehörigkeit ab 5 Jahren 30 Arbeitstage . Verteilung der Arbeitszeit im Kalenderjahr auf mehr oder weniger Arbeitstage pro Woche erfolgt eine entsprechende Umrec h nung des Urlaubsanspruchs. § 18 Urlaubsentgelt (1) Im Urlaub wird das monatliche Regelentgelt gemäß § 15 dieses Manteltarifvertrages für die Dauer des Erholungsurlaubs fortgezahlt. (2) Für das über das monatliche Regelentgelt hin - au s gehende monatliche Bruttoarbeitseinkommen (inkl. Zeitzuschläge, Mehrarbeitsstunden, Entgel t- u m wan d lung usw., jedoch ohne Einmalzahlungen) wird folgende Regelung getroffen: - 4 - 9 AZR 383/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR383.17.0 - 5 - Je Urlaubstag wird der Teiler entsprechend der ta t- sächlich geleisteten Arbeitstage der letzten zwölf abgerechneten Monate berücksichtigt, maximal j e- doch 252 Arbeitstage. (3) Für die Stundenwertstellung gilt § 16 Ziff. 3 dieses Manteltarifvertrages entsprechend. (4) Für die Berechnung des über das Regelentgelt hi n- ausgehenden monatlichen Bruttoeinkommens we r- den im zurückliegenden 12 - Monats - Zeitraum nur die Kalendermonate berü cksichtigt, in denen der B e- schäftigte einen vollen Entgeltanspruch ha t te. § 27 Ausschlussfristen (1) Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem A r- beitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit. Ansprüche aus dem Arbeitsve r häl t- nis von oder gegen ausgeschiedene Beschä f tigte erlöschen einen Monat nach Fälligkeit der A n spr ü- che, in dem das Arbeitsverhältnis endet, s o fern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich ge l- tend gemacht worden sind. (2) Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. Die Beklagte, die im Zeitraum von April 2015 bis April 2016 für die Kl ä- gerin kein Planungs - /Arbeitszeitkonto iSd. § 14 Abs. 1 MTV führte, rechnete die Vergütungsansprüche der Klägerin stundengenau unter Berücksichtigung des aktuellen Tariflohns zuzüglich etwaiger Mehrarbeitsvergütung, Zuschläge und Zulagen ab. Das Urlaubsentgelt ermittelte s ie auf der Grundlage des Stunde n- werts nach § 18 Abs . 3 iVm. § 16 Abs. 3 MTV und berechnete es gemäß § 18 Abs. 1 MTV unter Berücksichtigung sämtlicher abgerechneter Stunden unter Einschluss der Mehrarbeits - , Urlaubs - und Entgeltfortzahlungszeiten. Unter A u- ßerachtlassung von Einmalzahlunge n stellte die Beklagte für die Berechnung des weiteren Urlaubsentgelts nach § 18 Abs. 2 MTV in den Dividenden sowohl die Zuschläge als auch die Zulagen, nicht jedoch die Mehrarbeitsvergütung ein. 4 - 5 - 9 AZR 383/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR383.17.0 - 6 - Als Divisor legte sie die Summe der Arbeitstage im Referenzz eitraum unter Ei n- schluss der Urlaubs - und Krankheitstage zugrunde, berücksichtigte aber höch s- tens 252 Tage. Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 und weiteren Schreiben forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Zahlung zusätzlichen Urlaubsentgelts auf. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, für die Berechnung des weiteren Urlaubsentgelt s nach § 18 Abs . 2 MTV sei das gezahlte Entgelt einschließlich der Mehrarbeitsvergü tung ohne Einmalzahlungen, das s ie im Referenzzeitraum erhalten habe, der Grundvergütun g gegenüb er zustellen und der Differenzbetrag durch die tatsächlich geleisteten Arbeitstage ohne Berücksichtigung von U r- laubs - und Krankheitstagen zu dividieren. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 826,04 Euro brutto ne bst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 179,48 Euro seit dem 1. Mai 2015, aus weiteren 189,55 Euro seit dem 1. Juli 2015, aus weiteren 81,40 Euro seit dem 1. August 2015, aus weiteren 219,90 Euro seit dem 1. Oktober 2015, aus weiteren 41,15 Euro seit dem 1. November 2015, aus weiteren 17,17 Euro seit dem 1. Februar 2016, aus weiteren 63,10 Euro seit dem 1. März 2016 und aus weiteren 34,29 Euro seit dem 1. Mai 2016 zu zahlen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der B egründung bea n- tragt, im Streitfall müsse der Dividend nach § 18 Abs. 2 MTV ohne Berücksic h- tigung von Mehrarbeitsver gütung , der Divisor aber unter Einschluss von U r- laubs - und Krankheits tagen gebildet werden. Im Übrigen sei der Anspruch der Klägerin auf Urla ubsentgelt für den Monat April 2015 nach § 27 MTV verfallen. Das Arbeitsgericht hat der Klage unter Zulassung der Berufung i n Höhe von 115,97 Euro brutto nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewi e- sen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Lande sarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin abgeändert 5 6 7 8 9 - 6 - 9 AZR 383/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR383.17.0 - 7 - und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer durch das Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. E ntscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufh e- bung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und zur Zurückverweisung der S a- che an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Mit der vom Lande s- arbeitsgericht geg ebenen Begründung durfte weder die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen noch der Berufung der Beklagten stattgegeben werden. Auf der Grundlage der vom Landesarbeitsg e- richt getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend darüber befinden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin gegen die B e- klagte Ansprüche auf Zahlung von weiterem Urlaubsentgelt zustehen. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin hat keine unzulässige Teilbetragsklage erhoben (vgl. dazu BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 18, BAGE 149, 169) . Zwar hat die Klägerin die Urlaubst age, für die sie weiteres Urlaubsentgelt ve r- langt, nicht konkret benannt. Aus ihrem Vorbringen wird jedoch deutlich, dass sie mit ihrer Klage abschließend weiteres Urlaubsentgelt für sämtliche Urlaub s- tage begehrt, die ihr die Beklagte in den Monaten April, Juni, Juli, September und Oktober 2015 sowie Januar, Februar und April 2016 gewährte. Es handelt sich daher um eine - den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügende - abschließende Gesamtklage (vgl. BAG 19. März 2014 - 7 AZR 480/12 - Rn. 11 f.) . II. Das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die von der Beklagten vorgenommene Berechnung des Urlaubsentgelts sei im E r- gebnis tarifkonform. Bei der Berechnung des weiteren Urlaubsentgelts nach § 18 Abs . 2 MTV ist in einem ersten Schritt die Differenz zwischen dem mona t- 10 11 12 - 7 - 9 AZR 383/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR383.17.0 - 8 - liche n Regelentgelt und dem dies es übersteigenden Bruttoentgelt zu ermitteln, das der Arbeitnehmer in den letzten zwölf abgerechneten Monate n aufgrund tatsächlicher Arbeitsleistung erzielt hat. In einem zweiten Schritt ist der so ermi t- telte Betrag durch die Anzahl der im Referenzzeitraum liegenden Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, zu dividieren, wobei der Divisor maximal 252 beträgt. Tage, an denen der Arbeitnehmer im Refe ren z- zeitraum aufgrund Urlaubs oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit A n- spruch auf Entgelt hat te , obwohl er seine Arbeitsleistung nicht erbracht hat, bleiben bei der Berechnung ebenso außer Betracht wie Einmalzahlungen. Dies ergibt die Tarifauslegung ( vgl. zu den Grundsätzen für die Auslegung des no r- mativen Teils eines Tarifvertrags BAG 20. September 2017 - 6 AZR 143/16 - Rn. 33) . 1. Nach den Regelungen des MTV, der aufgrund beiderseitiger Tarifg e- bundenheit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwen dung findet, weist das Urlaubsentgelt zwei Komponenten auf. Zum einen ist der Arbeitgeber verpflic h- tet, das monatliche Regelentgelt im Urlaubszeitraum fortzuzahlen (§ 18 Abs . 1 MTV) . Zum anderen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen darüber hinau s- gehende n Betrag, der unter Berücksichtigung des das Regelentgelt überste i- genden Bruttomonats entgelts zu bestimmen ist (§ 18 Abs . 2 Unterabs. 1 MTV) . Hierbei ist je Urlaubstag der Divisor entsprechend den tatsächlich geleisteten Arbeitstagen der letzten zwölf a bge rechneten Monate zu bestimmen . Maximal sind 252 Arbeitstage anzusetzen (§ 18 Abs . 2 Unterabs. 2 MTV) . a) Während § 18 Abs . 2 MTV seinem Wortlaut nach offenlässt, welche Entgelte in die Bestimmung des Dividenden einzustellen sind, enthält § 18 Abs . 2 Unter abs. 2 MTV die eindeutige Vorgabe, dass Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringt, bei der Ermittlung des Divisors unberücksichtigt bleiben. aa) Die Frage, ob Entgelt, das der Arbeitgeber für Tage schuldet, an denen der A rbeitnehmer seine Arbeitsleistung - etwa wegen Urlaubs oder krankheit s- bedingter Arbeitsunfähigkeit - tatsächlich nicht erbracht hat, bei der Ermittlung 13 14 15 - 8 - 9 AZR 383/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR383.17.0 - 9 - des Dividenden zu berücksichtigen ist, lässt sich anhand des bloßen Wortlauts des § 18 Abs . 2 MTV nicht e indeutig beantworten. Auf der einen Seite nimmt § 18 Abs . 2 Unterabs. über das monatliche Regelentgelt hi n- Rechtsgrund des Entgeltanspruchs zu unterscheiden. Dies deutet dara uf hin, Entgelt, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hat, ohne tatsächlich gearbeitet zu haben, in die Berechnung des weiteren Urlaubsentgelts einzubeziehen. Auf der anderen Seite führt die Tarifnorm mit Zeitzuschlägen und Mehrarbeitsstunden Beispiele an, di e eine tatsächliche Arbeitsleistung seitens des Arbeitnehmers zwingend voraussetzen. Dies spricht dafür, allein die Entgelte zu berücksicht i- gen, die der Arbeitgeber schuldet, weil der Arbeitnehmer seine arbeitsvertragl i- chen Pflichten tatsächlich erfüllt ha t. bb) Hinsichtlich des Divisors ist der Tarifwortlaut eindeutig. Die sprachliche Fassung des § 18 Abs . 2 Unterabs. Divisors weder Urlaub stage noch Tage zu berücksichtigen sind, an denen der Arbeitgeber infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit das Entgelt an den (vgl. Duden Deutsches Universalwörterbuch 8. oder (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort Berücksichtigung von Entgelt für Urlaubs - und Krankheitstage a us. b) Der regelungssystematische Zusammenhang, in den § 18 Abs . 2 MTV eingebunden ist, ist für die Beantwortung der Auslegungsfrage unergiebig. aa) § 18 Abs . 3 MTV, dem zufolge für die Stundenwertstellung § 16 Abs. 3 MTV entsprechend gilt, lässt keinen Schluss auf den Bedeutungsgehalt der für die Berechnung des Urlaubsentgelts maßgeblichen Parameter zu. Die Vo r- schrift regelt allein, welche Werte im Falle der Urlaub s nahme in das Planungs - / Arbeitszeit k onto iSd. § 14 Abs . 1 MTV einzustellen sind. S ie triff t keine Auss a- 16 17 18 - 9 - 9 AZR 383/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR383.17.0 - 10 - gen über die Höhe des Urlaubsentgelts, das allein nach Maßgabe des § 18 Abs . 1 und Abs. 2 MTV zu bestimmen ist. bb) Die Begrenzung des Divisors auf 252 Arbeitstage (§ 18 Abs . 2 Unte r- abs. 2 MTV) spricht weder für noch gegen die Berücksichtigun g von Tagen, an denen der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung tatsächlich nicht erbr ach t hat . Soweit die Revision meint, bei Außerachtlassung von Urlaubs - und Krankheit s- tagen sei eine Überschreitung von 252 Tagen mit der Folge ausgeschlossen, dass die Tarif vorschrift in der betrieblichen Praxis keine Anwendung finde, übersieht sie, dass die von den Tarif vertrags parteien festgelegte Höchst an zahl an Arbeitstagen sowohl für Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistung in einer Fün f- t age w oche erbringen, als auch für Ar beitnehmer gilt, die an sechs Wochent a- ge n zur Arbeitsleistung verpflichtet sind. In den streitgegenständlichen Jahren 2015 und 2016 betrug die Anzahl der Arbeitstage in Nordrhein - W estfalen für einen in der Sechst age w oche beschäf tigten Arbeitnehmer 303 resp ektive 30 5 . Unter Berücksichtigung eines Urlaubsanspruchs im Umfang von 36 Arbeits - tagen (§ 17 Abs . 2 MTV) verbleibt mithin in beiden Fällen Raum für die Anwe n- dung des in § 18 Abs . 2 Unterabs. 2 MTV genannten Höchstwerts. cc) Schließlich lassen sich aus § 18 Abs . 4 MTV keine für die Auslegung relevanten Rückschlüsse ziehen. Nach § 18 Abs . 4 MTV werden für die B e- rechnung des über das Regelentgelt hinausgehenden monatlichen Bruttoei n- kommens im zurückliegenden Zwölf m onats z eitraum nur die Kalendermonate berücksichtigt, in denen der Beschäftigte einen vollen Entgeltanspruch hatte. Diese Regelung deutet lediglich darauf hin, dass die Tarifvertragsparteien K a- lendermonate, in denen der Arbeitnehmer keinen oder nur einen geringeren Entge ltanspruch hatte, für d ie Berechnung des weiteren Urlaubsentgelts als nicht repräsentativ erachte te n. Ein darüber hinausgehender Bedeutungsgehalt kommt der Tarifnorm im vorliegenden Zusammenhang nicht zu. c) Sinn und Zweck des § 18 Abs . 2 MTV erfordern es , sowohl den Div i- denden als auch den Divisor unter Ausschluss von Urlaubs - und Krankheits t a- gen zu berechnen. Mit der Tarifierung des § 18 Abs. 1 und Abs. 2 MTV verfol g- 19 20 21 - 10 - 9 AZR 383/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR383.17.0 - 11 - ten die Tarifvertragsparteien das Ziel, das Arbeitsentgelt, auf das der Arbei t- nehmer währ Arbeit Anspruch hatte, im Urlaubszei t- raum zu verstetigen. Im Ergebnis bewirkt § 18 Abs . 2 MTV, dass der Arbei t- nehmer während des Urlaubszeitraums das gleiche Einkommen erzielt wie in den vergangenen zwölf Monaten (Entgeltfortzahl ungsprinzip) . Auf diese Weise sichert die Tarifbestimmung den Arbeitnehmer gegen einen urlaubsbedingten Einkommensverlust. Ein gleichbleibendes Einkommen im Tarifsinne ist nur g e- währleistet, wenn man vergütungspflichtige Arbeitstage ohne Arbeitsleistung en tweder sowohl im Dividenden als auch im Divisor, oder aber weder im Div i- denden noch im Divisor berücksichtigt. Da der Wortlaut des § 1 8 Abs . 2 Unte r- abs. 2 MTV die erste Alternative ausdrücklich ausschließt, ist das weitere U r- laubsentgelt zwingend nach der zweiten Alternative zu berechnen. Wollte man das Urlaubsentgelt oder das im Krankheitsfall fortzuzahlende Entgelt in den D i- videnden, nicht aber in den Divisor einstellen, führte dies zu einem Urlaubsen t- gelt , das über dem laufenden Entgelt läge. Anhaltspunk t- d) Die Herausnahme der Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer Entgel t- fortzahlung erhält oder sich im Erholungsurlaub befindet, ist rechtlich unbeden k- lich . Denn die N ichtberücksichtigung solcher Tage, an denen der Arbeitnehmer Entgelt ohne tatsächliche Arbeitslei s tung erhält, führt nicht nur zu einem klein e- ren Dividenden, sondern auch zu einem kleineren Divisor. Dies hat zur Folge, dass sich die tariflich vorgesehene B eschränkung nicht negativ für den Arbei t- nehmer auswirkt. aa) Die Tarifvertragsparteien haben die Höhe der Entgeltfortzahlung - zulässigerweise (§ 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG) - auf das monatliche Regelentgelt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 MTV) begrenzt. In Zeit räumen, in denen der A r- beitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlungen, die über sein Regelentgelt - wie dies § 18 Abs. 2 Unterabs. 1 MTV voraussetzt - hinausgehen. Die Nichtberücksichtigung sowohl 22 23 - 11 - 9 AZR 383/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR383.17.0 - 12 - im Dividenden als auch im Divisor führt demnach zu einer Erhöhung des U r laubsentgelts. bb) Dies gilt auch für die Nichtberücksichtigung des Urlaubsentgelts in den Fällen, in denen die vo m Arbeitnehmer erarbeiteten Zuschläge im Referenzzei t- raum über denen lie gen, die bei der vorherigen Berechnung des weiteren U r- laubsentgelts zugrunde zu legen waren. Im Übrigen trägt ein Referenzprinzip wie in § 18 Abs. 2 MTV, das die Höhe des Urlaubsentgelts an der tatsächlichen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers orientiert, de m Prinzip der Verstetigung des aktuellen Arbeitseinkommens Rechnung, wie dieses auch die gesetzliche R e- g e lung in § 11 Abs. 1 BUrlG vorsieht. 2. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus and e- ren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO) . Insbesondere ist die Klage nicht b e- reits deshalb unbegründet, weil die von der Klägerin verfolgten Ansprüche nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 MTV verfallen wären. a) Die Klägerin hat die Beklagte zur Zahlung weiteren Urlaubsentgelts für den Monat April 2015 mi t Schreiben vom 10. Juni 2015, für die Monate Juni und Juli 2015 jeweils mit Schreiben vom 5. September 2015, für den Monat Se p- tember 2015 mit Schreiben vom 21. Oktober 2015, für den Monat Oktober 2015 mit Schreiben vom 15. Dezember 2015, für den Monat Jan uar 2016 mit Schre i- ben vom 21. Februar 2016, für den Monat Februar 2016 mit Schreiben vom 11. Mai 2016 sowie für den Monat April 2016 mit Schreiben vom 16. Juni 2016 aufgefordert und damit die streitgegenständlichen Ansprüche binnen der ersten Stufe der ta riflichen Ausschlussfrist (§ 27 Abs . 1 MTV) der Beklagten gege n- über in der Weise geltend gemacht, dass die Beklagte über die Art und den Grund der Forderungen sowie über die Höhe und den Zeitraum, für den sie j e- weils geltend gemacht wurden, nicht im Zweife l sein konnte (vgl. zu den inhaltl i- chen Anforderungen einer Geltendmachung BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 24 mwN , BAGE 144, 210) . 24 25 26 - 12 - 9 AZR 383/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR383.17.0 - 13 - b) Die Klägerin war nicht gehalten, die zweite Stufe der Ausschlussfrist gemäß § 27 Abs . 2 MTV einzuhalten, da di e Beklagte die Ansprüche nicht a b- gelehnt hat. Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 18. Juni 2015, 22. Februar und 13. Mai 2016 der Klägerin mitgeteilt hat, den Sachverhalt prüfen zu wollen, liegt hierin keine Ablehnung des Anspruchs iSd. § 27 Abs. 2 MTV. 3. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat nicht darüber befinden, ob und in welcher Höhe sich Differenzen zwischen dem durch die Beklagte in den streit gegenständlichen Monaten gezahlten und dem tariflich geschuldeten Urlaubsentgelt ergeben. a) Die Klägerin bezieht in ihre Berechnung des weiteren Urlaubsentgelts das gesamte das monatliche Regelentgelt übersteigende Bruttomonats entgelt des jeweiligen Ref erenzzeitraums ein, ohne danach zu differenzieren, ob es sich um zu berücks tatsächlich geleistete Arbeit s- tage iSd. § 18 Abs . 2 Unterabs. 2 MTV oder aber um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 16 MTV) oder Urlaubsentgelt (§ 18 Abs . 1 und Abs. 2 MTV) handelt, das für die Berechnung des tariflichen Urlaubsentgelts außer Betracht bleibt. Ferner hat es die Klägerin versäumt, schriftsätzlich vorzutragen, an wie vielen Tagen in welchem Monat innerhalb welchen Referenzzeitraums sie ihre Arbeitsleistung tatsächlich erbracht hat. Insoweit ist nicht ausreichend, dass sie die jeweiligen Entgeltabrechnungen sowie tabellarische Aufstellungen als Anl a- gen zur Gerichtsakte gereicht hat. Diese können den notwendigen Sachvortrag nicht erset zen (vgl. BAG 20. September 2016 - 9 AZR 525/15 - Rn. 31 mwN) . b) Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landesarbeit s- gericht dem Einwand der Beklagten nachzugehen haben, die Klägerin habe auf dem Klageweg erheblich höhere Beträge verlangt, a ls sie zuvor ihr gegenüber schriftlich geltend gemacht habe (vgl. zur Geltendmachung eines erheblich g e- ringeren Betrags BAG 8. Februar 1972 - 1 AZR 221/71 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 24, 116) . 27 28 29 30 - 13 - 9 AZR 383/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR383.17.0 c) Hinsichtlich der Zinsansprüche wird das Landesarbeitsgeri cht zu beac h- ten haben, dass die Ansprüche auf Urlaubsentgelt nicht zu Beginn, sondern erst zum 15. des Folgemonats fällig wurden (§ 15 Abs . 2 Satz 5 MTV) . Brühler Zimmermann Suckow Frank Neumann - Redlin 31
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