Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. September 2016 Neunter Senat - 9 AZR 429/15 - ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR429.15.0 I. Arbeitsgericht Braunschweig Urteil vom 25. November 2014 - 8 Ca 403/14 Ö - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 Sa 74/15 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort : Urlaubsentgelt nach dem TV - Ärzte/VKA Bestimmung en : R ichtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Art. 7 Abs. 1; BUrlG § § 1, 3 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2016 (TV - Ärzte/V KA) § § 22, 27 Abs. 1 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR429.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 429/15 4 Sa 74/15 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. September 2016 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow und Zi mmermann sowie die ehrenamtlichen Richter Vogg und Anthonisen für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 429/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR429.15.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 18. Juni 2015 - 4 Sa 74/15 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten de r Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand D ie Parteien streiten über die Höhe des dem Kläger nach dem Tarif - vert rag für Ärztinnen und Ärzte an k ommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der k ommunalen Arbeitgeberverbände vo m 17. August 2006 (TV - Ärzte/VKA) zustehenden Urlaubsentgelts. Der Kläger ist seit dem 1. Juni 2002 bei der Beklagten als Oberarzt b e- schäftigt. Gemäß § 3 des Dienstvertrags vom 11. April 2002 richtet sich das Vertragsverhältnis nach den Vorschriften des Bundes - A ngestelltentarifvertrag s vom 23. Februar 1961 (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung. Der TV - Ärzte/VKA enthält ua. folgende Regelungen: § 7 Regelmäßige Arbeitszeit (1) 1 Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. § 9 Sonderformen der Arbeit (5) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitg e- bers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von vollb e- schäftigten Ärztinnen und Ärzten (§ 7 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich 1 2 3 - 3 - 9 AZR 429/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR429.15.0 - 4 - festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausg e- glichen werden. § 10 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft (8) 1 Der Arzt hat sich auf Anordnung des Arbeitge - bers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufber eit - schaft). § 11 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit (3) 1 Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale 5 Für die Inanspruchna h- me wird das Entgelt für Überstunden sowie etwaige Zeitzuschläge nach Absatz 1 gezahlt. § 22 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung 1 In den Fällen der Entgeltf ortzahlung nach § 7 Abs. 3 Satz 1, § 23 Abs. 1, § 27, § 28 und § 30 werden das T a- bellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen fes t- gelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. 2 Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Erei g- nis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnun gszeitraum) gezahlt. 3 Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstu n- den gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden) sowie besondere Zahlungen nach § 24. § 25 Berechnung und Auszahlung des Entgelts (1) 1 Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der Kalendermonat, - 4 - 9 AZR 429/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR429.15.0 - 5 - soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abwe i- chendes geregelt ist. 2 Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden K ale n- dermonat auf ein von der Ärztin/dem Arzt benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europä i- schen Union. 3 Entgeltbestandteile, die nicht in M o- natsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurc h- schnitt nach § 22, sind am Zahltag des zweiten K a- lend ermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig. § 27 Erholungsurlaub (1) 1 Ärztinnen und Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ Der Kläger war zuletzt in die Entgeltgruppe III Stufe 3 TV - Ärzte/VKA eingruppiert. Seine regelmäßige Arbeitszeit erbrachte er montags bis d onner s- tags von 08:00 Uhr bis 16:45 Uhr und f reitags von 08:00 Uhr bis 15:30 Uhr. Darüber hinaus leistete er regelmäßig Rufbereitschaft. Hierzu wurde er über einen Di enstplan eingeteilt, der jeweils einen Zeitraum von sechs Wochen a b- deckte. Im ersten Quartal 2014 wurde der Kläger aus der Rufbereitschaft zu mehreren Einsätzen im Krankenhaus gerufen. Die Beklagte vergütete diese Einsatzzeiten einschließlic h der Wegezeite n wie Überstunden . Vom 5. bis zum 27. April 2014 hatte der Kläger 13 Tage Urlaub. Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts berücksichtigte die Beklagte das für die ta t- sächliche Inanspruchnahme während der im Berechnungszeitraum geleisteten Rufbereitschaft g ezahlte Entgelt nicht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte auf der Grundlage von § 22 iVm. § 27 TV - Ärzte/VKA für die gewährten 13 Tage Urlaub ein zusätzliches Urlaubsentgelt iHv. 136,73 Euro brutto je Urlaubstag hätte g e- währen müsse n. Die für die Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft geleistete Vergütung sei kein iSv. § 22 Satz 3 TV - Überstunden gezahltes dürfe während des Urla ubs finanziell nicht schlechter gestellt werden, als wenn er reg ulär gearbeitet hätte. 4 5 6 - 5 - 9 AZR 429/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR429.15.0 - 6 - Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.777,49 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit dem 1. Juli 2014 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, das Entgelt für Inanspruchnahmen während der Ruf bereitschaft sei gemäß § 22 Satz 3 TV - Ärzte/VKA nicht in das Referenzentgelt für die En t- geltfortzahlung einzubeziehen. Es handele sich um Überstunden iSd. § 9 Abs. 5 TV - Ärzte/VKA. Rufbereitschaft und die Zeiten der tatsächlichen Inanspruc h- nahme während einer Rufbereitschaft zählten nicht zur regelmäßigen Arbeit s- zeit des Klägers. Dies folge aus § 10 A b s. 8 TV - Ärzte/VKA. Dieses Verständnis sei von § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG gedeckt, dem zufolge bei der Bemessung des Urlaubsentgelts ebenfalls ein zusätzlich für Überstunden gezahlter Arbeitsve r- dienst außer Betracht bleibe. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Bek lagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgeric ht s zu Recht zurückgewiesen. A. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 5. bis zum 27. April 2014 gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 22 TV - Ärzte/VKA einen Anspruch auf weiteres Urlaubsentgelt (Entgeltfortzahlung für Urlaubszeiten) iHv. 1.777,49 Euro brutto. I . Der TV - Ärzte/VKA findet auf das Arbeitsverhältnis aufgrund der Bezu g- nahmeklausel in § 3 des Dienstvertrags vom 11. April 2002 Anwendung. Gemäß § 2 des Tarifvertrags zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an 7 8 9 10 11 12 - 6 - 9 AZR 429/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR429.15.0 - 7 - kommunalen Krankenhäusern in den TV - Ärzte/VK A und zur Regelung des Übergangsrechts vom 17. August 2006 hat der TV - Ärzte/VKA den BAT vom 23. Februar 1961 und die ihn ergänzenden Tarifverträge der VKA mit Wirkung vom 1. August 2006 ersetzt. II. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 TV - Ärzte/VKA haben Ärztinnen un d Ärzte in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2 2 TV - Ärzte/VKA) . Nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltb e- standteile werden als Durchschnitt auf Basis der letzten drei vollen Kalende r- monate, die dem maßgeb enden Ereignis vorhergehen, gezahlt ( § 22 Satz 2 TV - Ärzte/VKA ) . Hiervon nimmt § 22 Satz 3 TV - Ärzte/VKA das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt aus, soweit es sich nicht um im Dienstplan vo r- gesehene Überstunden handelt. III. Hiernach ist das für Z eiten der tatsächlichen Inanspruchnahme wä h- rend einer Rufbereitschaft zustehende Entgelt bei der Berechnung der Entgel t- fortzahlung für Urlaubszeiten in das Referenzentgelt gemäß § 22 TV - Ärzte/VKA einzubeziehen. Dies folgt aus dem Gebot der gesetzeskonforme n Auslegung von Tarifnormen. 1. Entgegen der Auffassung der Revision kann dahinstehen, ob das für Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft z u- stehende Entgelt entsprechend der Auffassung des Landesarbeitsgerichts b e- reits nach den allgemeinen Grundsätzen für die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags (vgl. hierzu BAG 13. Januar 2016 - 10 AZR 42/15 - Rn. 15 mwN) in das Referenzentgelt gemäß § 22 TV - Ärzte/ VKA einzubeziehen ist (dagegen BAG 10. April 2013 - 5 AZR 97/12 - Rn. 15, BAGE 145, 1 [ zu § 21 TV - L, nach dessen Wortlaut au s dem Referenzentgelt das zusätz lich gezahlte Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit , mit Ausnahme der im Dienstplan vo r- gesehenen Mehrarbeits - oder Überstunden so wie etwaiger Überstun denpa u- schalen , ausgenommen ist ] ) . 2. D as Gebot der gesetzeskonformen Auslegung von Tarifnormen verbi e- tet ein Verständnis des § 22 Satz 3 TV - Ärzte/VKA dahin, dass die Zeiten der 13 14 15 16 - 7 - 9 AZR 429/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR429.15.0 - 8 - tatsächlichen Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft jedenfalls bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung für Urlaubszeiten unberücksichtigt bleiben. Ein solches Verständnis wäre mit dem Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach § 1 BUrlG in einer unionsrechtskonformen Auslegung nicht vereinbar. Der Kläger erhielte während s eines Jahresurlaubs nicht sein gewöhnliches Entgelt, wenn an ihn für jeden Urlaubstag ein gegenüber den Zeiten geleisteter Arbeit um 136,73 Euro brutto vermindertes Urlaubsentgelt gezahlt würde. a) Tarifnormen sind grundsätzlich so auszulegen, dass sie ni cht in Wide r- spruch zu höherrangigem Recht geraten. Tarifvertragsparteien wollen im Zwe i- fel Regelungen treffen, die mit zwingendem höherrangigen Recht in Einklang stehen und damit auch Bestand haben. Lässt eine Tarifnorm eine Auslegung zu, die zu einem mit höherrangigem Recht zu vereinbarenden Ergebnis führt, ist sie in diesem Sinne anzuwenden (BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 5 24/11 - Rn. 19 mwN, BAGE 144, 263) . b) Ei ne Nichtberücksichtigung der Zeiten der tatsächlichen Inanspruc h- nahme während einer Rufb ereitschaft bei der Berechnung des Urlaubsentgelts verstieße gegen § 1 BUrlG. a a) Nach § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr A n- spruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Zur Erfüllung dieses Anspruchs genügt es daher nicht, dass der Arbeitnehm er in der Zeit des Urlaubs nicht arbeiten muss. e- 1 BUrlG entspricht insoweit der Regelung in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und de s Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeit s- zeitrichtlinie) und ist damit einer unionsrechtskonformen Auslegung zugänglich (BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 45 5 /13 - Rn. 21 mwN , BAGE 150, 355) . Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bedeu tet der in Art. 7 Abs. s- u rlaubs, dass das Arbeitsentgelt für die Dauer des Jahresurlaubs im Sinne der Richtlinie weiterzu gewähren ist. Der Arbe itnehmer muss für diese Ruhezeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten (EuGH 22. Mai 2014 - C - 539/12 - [Lock] 17 18 19 - 8 - 9 AZR 429/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR429.15.0 - 9 - Rn. 16; 15. Septem ber 2011 - C - 155/10 - [Williams ua.] Rn. 19 , Slg. 2011, I - 8409 ; 16. März 2006 - C - 131/04 - [ Robinson - Steele ua.] Rn. 50 , Slg. 2006, I - 2531 ) . Die Richtlinie behandelt den Anspruch auf Jahresurlaub und denjen i- gen auf Zahlung des Urlaubsentgelts als zwei Aspekte eines einzigen A n- spruchs. Durch das Erfordernis der Zahlung des Urlaubsentgelts soll der A r- beitnehmer während des Jahres urlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist (EuGH 22. Mai 2014 - C - 539/12 - [Lock] Rn. 17 mwN) . Dabei muss jede Unanneh m- lichkeit, die untrennbar mit der Erfüllung der dem Arbeitnehme r nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben verbunden ist und durch einen in die B e- rechnung des Gesamtentgelts des Arbeitnehmers eingehenden Geldbetrag a b- gegolten wird, zwingend Teil des Betrags sein, auf den der Arbeitnehmer wä h- rend seines Jahresurl aubs Anspruch hat (EuGH 22. Mai 2014 - C - 539/12 - [Lock] Rn. 29) . Demgegenüber können Entgeltbestandteile, die ausschließlich gelegentlich anfallende Kosten oder Nebenkosten decken sollen, die bei der Erfüllung der dem Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertr ag obliegenden Au f- gaben entstehen, unberücksichtigt bleiben (EuGH 22. Mai 2014 - C - 539/12 - [Lock] Rn. 31) . b b) Danach sind Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereit schaft in die Berechnung des Urlaubsentgelts einzubezie hen . Die aus der Rufbereitschaft heraus zu leistenden Arbeitseinsätze zählen zu den dem Kläger nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben. Dieser ist nach § 10 Abs. 8 Satz 1 TV - Ärzte/VKA zur Leistung von Rufbereitschaft und somit bei A b- ruf zur Aufnahme d er Arbeit verpflichtet. Die hierfür gezahlte Vergütung gehört zum gewöhnlichen Arbeitsentgelt des Klägers und ist damit Bestandteil des Urlaubsentgelts. c) Ein Nor mverständnis, dem zufolge die Zeiten der tatsächlichen Ina n- spruchnahme während der Rufbere itschaft bei der Berechnung de s Urlaub s- entgelts unberücksichtigt bliebe n , wird vorliegend nicht durch die allgemeine Öffnungsklausel für Tarifverträge in § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG getragen. 20 21 - 9 - 9 AZR 429/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR429.15.0 - 10 - a a) Nach § 13 Abs. 1 BUrlG können die Tarifvertragsparteien von d en Bestimmungen des B UrlG auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer abweichen. Ausgenommen sind aber die §§ 1, 2 und § 3 Abs. 1 BUrlG. Tarifverträge dürfen die aus § 1 BUrlG folgende Entgeltfortzahlungspflicht nicht durch eine von § 11 Abs. 1 BUrlG abweichende B erechnung der weiterzuzahlenden Vergütung mi n- dern. Die Tarifvertragsparteien können jedoch jede Berechnungsmethode wä h- len, die geeignet ist, ein Urlaubsentgelt sicherzustellen, wie es der Arbeitne h- mer bei Weiterarbeit ohne Freistellung voraussichtlich hätt e erwarten können (BAG 15. Januar 2013 - 9 AZR 465/11 - Rn. 20; 21. September 2010 - 9 AZR 510/09 - Rn. 19, BAGE 135, 301) . Bei der Prüfung der Frage, ob die Tarifve r- tragsparteien Regelungen getroffen haben, die sich im Rahmen des § 13 Abs. 1 BUrlG halten, ist abstrakt darauf abzustellen, ob die Gesamtheit der tariflichen Regelungen, die die Höhe des Urlaubsentgelts bestimmen (Zeit - und Geldfa k- tor), die aufgezeigten Grenzen überschreitet oder nicht. Nicht einzubeziehen in diesen abstrakten Günstigkeitsvergl eich sind über das B UrlG hinaus gewährte zusätzliche Leistungen, wie zB ein zusätzliches Urlaubsgeld oder eine die Mi n- destdauer überschießende Anzahl von Urlaubstagen (BAG 15. Januar 2013 - 9 AZR 465/11 - aaO; 15. Dezember 2009 - 9 AZR 887/ 08 - Rn. 16) . b b) Die Nichtberücksichtigung der Zeiten der tatsächlichen Inanspruc h- nahme w ährend der Rufbereitschaft wiche von de r Regelun g in § 1 BUrlG ab. Die Vorschri ft erhält für die Dauer des gesetzlichen Mindesturlaubs den A n- spruch auf Vergütung der infolge des U r laubs ausfallenden Arbeitszeit aufrecht (BAG 19. Juni 2012 - 9 AZR 714/10 - Rn. 17 mwN) . Werden die Zeiten der ta t- sächlichen Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft bei der Berechnung des Urlaub s nicht berücksichtigt, wird dem Arbeitnehmer d as hierfür zustehe n- de Urlaubs entgelt vorenthalten. Der durch den Urlaub ausfallende Teil der A r- beitszeit (sog. Zeitfaktor) gehört zu dem unabdingbaren Teil der Bezahlung iSd. §§ 1, 3 BUrlG. Die in § 1 BUrlG begründete Verpflichtung des Arbeitgebers, grundsät zlich alle infolge der Arbeitsbefreiung ausfallenden Arbeitsstunden zu vergüten, hat weder in § 11 Abs. 1 BUrlG noch an anderer Stelle im B UrlG eine einschränkende Regelung erfahren. Deshalb kann der Zeitfaktor, der zugleich auch den Multiplikator für das Urlaubsentgelt iSd. § 11 BUrlG darstellt, selbst 22 23 - 10 - 9 AZR 429/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR429.15.0 von den Tarifvertragsparteien nicht zu l asten des Arbeitnehmers verändert we r- den. Die Berücksichtigung der tatsächlich ausfallenden Arbeitsstunden ist dem Arbeitnehmer nach §§ 1, 3, 13 BUrlG garantiert (BAG 1 9. Juni 2012 - 9 AZR 714/10 - aaO mwN) . d) Gegen die Höhe des für jeden Urlaubstag zu zahlenden Urlaubsen t- gelt s richtet sich die Revision nicht. Es beläuft sich auf rechnerisch unstreitig e 136,73 Euro brutto. IV. Der Anspruch auf weitere s Urlaubsentgelt für 13 Urlaubstag e in der Zeit vom 5. bis zum 2 7. April 2014 beträgt 1.777,49 Euro brutto. B . Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. § 25 Abs. 1 Satz 3 TV - Ärzte/VKA. C . Die Beklagte hat gemäß § 97 A bs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Brühler Suckow Zimmermann Vogg Anthonisen 24 25 26 27
Full & Egal Universal Law Academy