Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. März 2018 Neunter Senat - 9 AZR 486/17 - ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.9AZR486.17.0 I. Arbeitsgericht Stralsund - Kammern Neubrandenbur g - Urteil vom 17. Januar 2017 - 11 Ca 330/16 - II. Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Urteil vom 12. September 2017 - 2 Sa 16/17 - Entscheidungsstichwort : Urlaubs entgelt nach Verringerung der Teilzeitquote Leitsätze: 1. Nach der Rechtsprechung des darf die Verringerung des Beschäftigungsumfangs nicht dazu führen, dass der von einem Arbeitnehmer vor der Verringerung erworbene und nach der Verringerung angetretene Jahresurlaub mit einem reduzierten Urlaubsentgelt vergütet wird. 2. Angesichts dieser Vorgaben sind § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Satz 1 TV - L wegen der mittelbaren Benachteiligung von Teilzeitkräften nichtig , soweit sie d as Urlaubs entgelt eines Arbeitnehmers, der nach der Verri n- gerung seiner wöchentlichen Regelarbeitszeit seinen Urlaub antritt, auch in den Fällen n ach dem Entgeltausfallprinzip bemessen, in denen der U r- laub aus der Zeit vor der Arbeitszeitreduzierung stammt. ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.9AZR486.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 486/17 2 Sa 16/17 Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. März 2018 URTEIL Brüne, Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen beklagtes, berufungsbeklagtes und revisionsklagendes Land, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Dr. Suckow sowie die ehrenamtlichen Richter Kranzusch und Anthonisen für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 486/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.9AZR486.17.0 - 3 - 1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg - Vorpom mern vom 12. September 2017 - 2 Sa 16/17 - wird zurückg e- wiesen. 2. Das beklagte Land hat di e Kosten der Revision zu tr a- gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe des der Klägerin zustehenden U r- laubsentgelts nach Verringerung ihrer Teilzeitquote. Das beklagte Land beschäftigt die Klägerin seit dem 1. Januar 2001 im Geschäftsbereich des Finanzministeriums. Vom 1. März 2012 bis zum 31. Juli 2015 arbeitete die Klägerin in Teilzeit mit einer Teilzeitquote von 35/40 der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft. Seit dem 1. August 2015 beträgt die regelmäßige Wochena rbeitszeit der Klägerin, die ihre Arbeitsleistung weiterhin an fünf Tagen in der Woche erbringt, 20 Stunden. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher B ezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) Anwendung. Dieser enthält ua. folgende Regelungen: § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung 1 In den Fälle n der Entgeltfortzahlung nach § 22 Absatz 1, § 26 und § 27 werden das Tabellenentgelt sowie die son s- tigen in Monatsbeträgen festgelegten En tgeltbestandteile weitergezahlt. § 26 Erholungsurlaub (1) 1 Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21) . 1 2 - 3 - 9 AZR 486/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.9AZR486.17.0 - 4 - Die Vergütung der Klägerin richtet e sich nach Entgeltgruppe 6 Stufe 5 TV - L. Im Zeitraum vom 10. August 2015 bis zum 22. Februar 2016 erteilte das beklagte Land der Klägerin an insgesamt 47 Arbeitstagen Urlaub, der j e- weils aus der Zeit vor der Reduzierung ihrer Arbeitszeit stammt e . Das Urla ub s- entgelt berechnete das beklagte Land auf der Grundlage der aktuellen Teilzei t- quote mit dem hälftigen Bruttoentgelt, das einem in Vollzeit beschäftigten Mita r- beiter zustand . Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 forderte die Klägerin das b e- klagte Land erf olglos auf, das Urlaubsentgelt auf der Grundlage ihrer vormal i- gen Arbeitszeit im Umfang von 35/40 der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft zu b e- rechnen. Die Klägerin hat die Rechtsauffassung vertreten, das beklagte Land sei verpflichtet, an sie für den im Jahr 2015 genommenen Urlaub ein weiteres U r- laubsentgelt iHv. 2.078,16 Euro brutto und für den im Jahr 2016 genommenen Urlaub ein weiteres Urlaubsentgelt iHv. 247,40 Euro brutto zu zahlen. Die B e- rechnung des Urlaubsentgelts auf der Grundlage der während des Url aubszei t- raums geltenden Teilzeitquote verstoße gegen Unionsrecht. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 2.325,56 Euro brutto z u- züglich Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.078,16 Euro brutto seit dem 16. Januar 2016 und aus we i- teren 247,40 Euro brutto seit dem 26. November 2016 zu zahlen. Das beklagte Land hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, die Höhe des der Klägerin zustehenden Urlaubsentgelts sei nach dem in § 21 Satz 1 TV - L tarifierten Entgeltausfallprinzip zu berechnen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsger ichts teilweise abgeändert und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 2.138,17 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.907,07 Euro brutto seit dem 1 8 . Januar 2016 und aus weiteren 234,10 Euro 3 4 5 6 7 8 9 - 4 - 9 AZR 486/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.9AZR486.17.0 - 5 - brutto seit de m 26. November 2016 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land sein Klageziel, die vollständige Abweisung der Klage, weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des beklagten Landes ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht teilweise abgeändert und der Klage größte n- teils stattgegeben. Die tarifver traglichen Regelungen in § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Satz 1 TV - L, die einem Arbeitnehmer während des Urlaubs einen A n- spruch auf die Weiterzahlung des Tabellenentgelts sowie der sonstigen in M o- natsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile einräumen, sind we gen der mi t- telbaren Benachteiligung von Teilzeitkräften nichtig (§ 4 Abs. 1 TzBfG iVm. § 134 BGB) , soweit sie d as Urlaubs entgelt eines Arbeitnehmers, der nach der Verringerung seiner wöchentlichen Regelarbeitszeit seinen Urlaub antritt, auch in den Fällen nach dem Entgeltausfallprinzip bemessen, in denen der Urlaub aus der Zeit vor der Arbeitszeitreduzierung stammt. Das Landesarbeitsgericht ist deshalb im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass das Urlaubsen t- gelt im Streitfall nicht auf der Grundlage de r während des jeweiligen Urlaub s- zeitraums geltenden Teilzeitquote iHv. 20/40, sondern auf der Grundlage der vor der Reduzierung der Regelarbeitszeit geltenden Teilzeit quote iHv. 35/40 zu ermitteln ist. D as beklagte Land ist demnach verpflichtet, an die Klä gerin als weiteres Entgelt für insgesamt 47 Urlaubstage aus den Jahren 2014 und 2015 einen Bruttobetrag iHv. 2.138,17 Euro nebst Zinsen zu zahlen. I. Die Regelungen in § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Satz 1 TV - L sind wegen Verstoßes gegen das Verbot der Diskr iminierung von Teilzeitkräften (§ 4 Abs. 1 TzBfG) gemäß § 134 BGB nichtig , soweit sie für die Berechnung des Urlaub s- entgelts auf das im Urlaubszeitraum vom Arbeitnehmer zu beanspruchende 10 11 - 5 - 9 AZR 486/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.9AZR486.17.0 - 6 - E nt gelt auch in den Fällen abstellen , in denen der Arbeitnehmer nach der Ve r- ringerung seiner wöchentlichen Regelarbeitszeit Urlaub nimmt, der aus der Zeit vor der Arbeitszeit reduzierung stammt. Eine unions rechtskonforme Auslegung der Tarifnorm kommt nicht in Betracht. 1. Nach § 4 Abs. 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer w e- gen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist d eshalb Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung - wie U r- laubsentgelt - mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbei t- nehmers entspricht. D as in § 4 Abs. 1 TzBfG geregelte Diskriminierungsverbot steht gemäß § 22 Abs. 1 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - Rn. 16, BAGE 150, 345) . 2. Eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit lie gt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hi n- sichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft. § 4 TzBfG schützt dabei vor einer unmittelbaren Benachteiligung ebenso wie vor einer mittelbaren. Die unterschiedliche Behandlung einer Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitne h- mer gegenüber den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern entfällt nicht dadurch, dass der Arbeitgeber eine andere Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht benachteiligt (BAG 10. F e bruar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - Rn. 17, BAGE 150, 345) . a) Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TV - L haben Beschäftigte in jedem Kalende r- jahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 21 TV - L. § 21 Satz 1 TV - L bestimmt, dass i m Falle der Entgeltfortzahlung nach § 26 TV - L das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festg e- legten Entgeltbestandteile weitergezahlt werden. b) Rechtsfehlerhaft ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, im Falle einer Arbeitszeitreduzierung kö nne § 21 Satz 1 TV - L im Hinblick auf un i- 12 13 14 15 - 6 - 9 AZR 486/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.9AZR486.17.0 - 7 - ons rechtliche Vorgaben dahin gehend ausgelegt werden, dass dem Arbeit ne h- mer für Urlaub, den er vor der Verringerung der Regelarbeitszeit erworben h a- be, ein Urlaubsentgelt zustehe, das auf der Grundlage des seinerzeit igen B e- schäftigungsumfangs zu berechnen sei (vgl. zum Streit über die unionsrecht s- konforme Auslegung von Tarifverträgen Wißmann FS Bepler 2012 S. 649, 655 ff. mit zahlr. Nachw.) . Ein etwaiger Wille der Tarifvertragsparteien, das U r- laubsentgelt solle nicht in allen, sondern lediglich in den Fällen einer unverä n- derten Regelarbeitszeit nach dem Entgeltausfallprinzip berechnet werden, hat in den Tarifvorschriften keinen Niederschlag gefunden. Nach dem TV - L ist allein der Beschäftigungsumfang während des Urlaubs zeitraums maßgeblich. Das ergibt d ie Auslegung des Tarifvertrag s ( vgl. zu den für Tarifverträge geltenden Auslegungsgrundsätzen BAG 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 17 mwN, BAGE 134, 184) . aa) Bereits der Wortlaut des § 21 Satz 1 TV - L spricht gegen das vom La n- desarbeitsgericht gefundene Auslegungsergebnis. Die Tarifvorschrift knüpft an i- en. Eine Fort - bzw. Weiterzahlung im Tarifsinne bezieht sich auf das Entgelt, auf das der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des aktuellen Beschäftigungsumfangs Anspruch hat. Berechnet man das Urlaubsentgelt auf der Grundlage einer im Vergleich zum aktuel len Beschäftigungsumfang höh e- ren Beschäftigungsquote , den Urlaubszeitraum erhöht. bb) Die im Wortlaut angelegte Auslegung wird durch den systematischen Zusammenhang, in den die Tarifnormen § 26 Abs. 1 Sa tz 1 und § 21 Satz 1 TV - L eingebunden sind, bestätigt. Durch den Verweis in § 26 Abs. 1 Satz 1 TV - L auf die tariflichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung (§ 21 TV - L) etabliert der TV - L ein einheitliches Regime für Entgeltansprüche, die dem A r- beitn ehmer ungeachtet von Zeiten zustehen, in denen er seine Arbeitsleistung aufgrund von Urlaub oder Krankheit nicht zu erbringen in der Lage ist. Dieser Gleichlauf wäre gestört, wenn man mit dem Landesarbeitsgericht annehmen 16 17 - 7 - 9 AZR 486/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.9AZR486.17.0 - 8 - wollte, in die Berechnung des Urla ubsentgelts könnten andere Param eter als die aktuelle Beschäftigungsquote, die auch für die Höhe der Entgeltfortzahlung im Falle der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit maßgeblich ist, eingestellt werden. cc) In dieselbe Richtung deuten Sinn und Zweck von § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Satz 1 TV - L. Die Tarifnormen bezwecken eine Verstetigung des E n t- gelts in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer urlaubsbedingt an der Erbri n- gung seiner Arbeitsleistung gehindert ist. Der Arbeitnehmer soll darauf vertra u- en kön nen, dass diese Zeiten seiner Abwesenheit vom Arbeitsplatz nicht in Ei n- kommenseinbußen resultieren. Diesem Regelungszweck entsprechend b e- rechnet der TV - L die Entgeltansprüche eines im Urlaub befindlichen Arbeitne h- mers nach dem Entgeltausfallprinzip. Dem im TV - L angelegten Verstetigung s- gedanken wird bereits durch die Fortzahlung des aktuellen Entgelts Rechnung getragen. Ein Rückgriff auf Entgelt ansprüche aus vergangenen Zeiträumen ist hierzu weder erforderlich noch angezeigt. c) Die Regelung en in § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Satz 1 TV - L knüpfen nicht unmittelbar an die Dauer der Arbeitszeit an. Anknüpfungspunkt ist vie l- mehr das Entgelt, das dem Arbeitnehmer zustände, wenn er seine Arbeitslei s- tung erbracht hätte. Vor diesem Hintergrund hat der Senat bisher angeno m- men, Tarifvorschriften, die das Urlaubsentgelt unter Rückgriff auf das Entgel t- ausfallprinzip berechnen, seien rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie - wie § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Satz 1 TV - L - sicherstellen, dass der Arbeitnehmer mindestens da s Urlaubsentgelt erhält, das er bei Weiterarbeit ohne Freistellung gewöhnlich erwarten k önnte (vgl. BAG 21. September 2010 - 9 AZR 510/09 - Rn. 23 mwN, BAGE 135, 301) . An dieser Rechtsprechung kann aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäisch en Union vom 22. April 2010 ( - C - 486/08 - [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols]) r- e- gelarbeitszeit antritt, nicht festgehalten werden. aa) Nach ständiger Rechtsp rechung des Gerichtshofs müssen die Gerichte bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses so weit wie möglich anhand 18 19 20 - 8 - 9 AZR 486/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.9AZR486.17.0 - 9 - des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auslegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AE UV nachzukommen (vgl. EuGH 24. Januar 2012 - C - 282/10 - [Dominguez] Rn. 24 mwN) . Mit der Regelung in § 4 Abs. 1 TzBfG hat der deutsche Gesetzgeber § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Deze mber 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlo s- senen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtl i- nie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 geänderten Fassung in nationales Recht umgesetzt. bb) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit sei dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der bei einer Änderung des B e- schäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht ve r- brauchten Er holungsurlaubs in der Weise angepasst wird, dass der von einem Arbeitnehmer, der von einer Vollzeit - zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht, in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresu r- laub, dessen Ausübung dem Arbeitneh mer während dieser Zeit nicht möglich war, reduziert wird oder der Arbeitnehmer diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann (EuGH 22. April 2010 - C - 486/08 - [Zentralbetriebsrat der Lan deskrankenhäuser Tirols] Rn. 35 ) . Dies en Recht s- satz hat der Gerichtshof in Bezug auf eine nationale Bestimmung aufgestellt, nach der bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes der Umfang des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs an das neue Beschäftigungsausmaß aliquot anzupassen war. c c) Im Streitfall führte die von dem beklagten Land vorgenommene Beme s- sung des Urlaubsentgelts unter Zugrundelegung einer Teilzeitquote von 20/40 zu einer Ver ringerung des Entgeltanspruchs der Klägerin. Einer solchen steht nach den oben genannten Grundsätze n das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten entgegen. Das Urlaubsentgelt der Klägerin ist deshalb u n- ter Zugrundelegung einer Teilzeitquote von 35 /40 zu berechnen. 21 22 - 9 - 9 AZR 486/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.9AZR486.17.0 - 10 - d) Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 AEUV zur Klärung der Frage, ob die Gewährung von Vertrauensschutz mit der unionsrechtlichen Pflicht zur richtlinienkonformen Au s- legung nationalen Rechts und die damit einhergehende Beschränkung der Wi r- kung der Tirol - Entscheidung geboten ist , bedarf es nicht ( vgl. zur Vorlag e- pflicht bei Gewährung von Vertrauensschutz im Anwendungsbereich von Un i- onsrecht BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - ) . Das beklagte Land kann sich nicht auf ein geschütztes Vertrauen in die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts berufen ( vgl. zu den Voraussetzungen und Grenzen BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - Rn. 24, BAGE 150, 345) . Zur Ve r- einbarkeit der Regelungen in § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Satz 1 TV - L lag schon keine gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor. Im Ü b- rigen vereinbarten die Parteien die Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin nach der Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichtshofs vom 22. April 2010 ( - C - 486/08 - [ Zentralbetriebsrat der Landeskrankenh äuser Tirols ] ) . e) Das beklagte Land gewährte der Klägerin in den Jahren 2015 und 2016 an insgesamt 47 Arbeitstagen Urlaub, auf den die Klägerin - was zwischen den Parteien unstreitig ist - in der Zeit vor der Reduzierung der regelmäßigen A r- beitszeit im J ahr 2015 Anspruch erwarb. Abgesehen von der zugrunde zu l e- genden Teilzeit quote ist die Berechnung des Urlaubsentgelts zwischen den Pa r teien unstreitig. Soweit die Revision geltend macht, das Landesarbeitsgericht habe nicht beachtet, dass die Tarifvertrags parteien die Erhöhung des Tarifentgelts nicht mit Wirkung zum 1. Januar, sondern erst mit Wirkung zum 1. März 2015 vereinbart hätten, übersieht das beklagte Land , dass nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Satz 1 TV - L auf das während des Urlaubszeitraums maßgeb liche En t- gelt, also das Entgelt unter Einschluss etwaiger Tariferhöhungen, abstell en ist . Insoweit ist die Tarifregelung wirksam. II. Das beklagte Land hat auf den der Klägerin zustehenden Bruttobetrag iHv. 2.138,17 Euro nach den gesetzlichen Vorschriften über den Schuldnerve r- zug Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilb e- 23 24 25 26 - 10 - 9 AZR 486/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.9AZR486.17.0 trag iHv. 1.907,07 Euro brutto seit dem 1 8 . Januar 2016 und aus einem weit e- ren Teilbetrag iHv. 234,10 Euro brutto seit dem 26. November 2016 zu entric h- ten. III. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Brühler Krasshöfer Suckow Kranzusch Anthonisen 27
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