Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Januar 2015 Neunter Senat - 9 AZR 585/13 - ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR585.13.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 25. April 2012 - 2 Ca 3785/11 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 10. Mai 2013 - 10 Sa 595/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Urlaubsgeld - Fälligkeitsregelung in einem Formulararbeitsvertrag - U r- laubsabgeltung - Minderung des Urlaubs bei selbst verschuldetem Au s- scheiden des Arbeitnehmers Bestimmung en : Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Art. 7 ; BGB § 305 Abs. 1 , § 307 Abs. 1; BUrlG 1, 3 Abs. 1, § 7 Abs. 3 und Abs. 4; Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Groß - und Außenha n- del N RW i dF vom 28. Juni 2007 (MTV) § § 8 , 15 EC LI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR585.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 585/13 10 Sa 595/12 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. Januar 2015 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionskläger in, gegen Kläger, Berufungskläger und Revisionsbe klagter, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesa rbeitsgericht Krasshöfer und Dr. Suckow sowie die ehrenamtlichen Richter Vogg und Wullhorst für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 585/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR585.13.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Köln vom 10. Mai 2013 - 10 Sa 595/12 - u nter Zurückweisung der Revisi on im Übrigen teilweise aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des A r- beitsgerichts Köln vom 25. April 2012 - 2 Ca 3785/11 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.178,92 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit dem 27. Juni 2011 zu zahlen. 3 . Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu 9/10 zu tragen, der Kläger zu 1/10. Von Rechts wegen! Tatbestand Der Kläger verlangt von der Beklagten, gesetzlichen Mindesturlaub und tariflichen Mehrurlaub aus den Jahren 200 9 und 20 10 abzugelten und an ihn Urlaubsgeld für das Jahr 2010 zu zahlen . Die Beklagte beschäftigte den Kläger seit dem 21. Oktober 1996 als Lagerm eister. Das monatliche Bruttoentgelt des Klägers, der seine Arbeitslei s- tung an fünf Tagen in der Woche erbrachte, betrug zuletzt 2.607,50 Euro. Der Formulararbeitsvertrag der Parteien vom 21. Oktober 1996 (ArbV) enthält ua. folgende Rege lungen : § 12 Anwendung tari fvertraglicher und gesetzlicher Bestimmungen Neben den vorstehenden Vertragsvereinbarungen gelten insbesondere hinsichtlich des Urlaubs, des Urlaubsgeldes u nd des Erlöschens von Ansprüchen aus dem Arbeit s- verhältnis die Bestimmungen des jeweils gültigen Mante l- tarifvertrages , des Lohnrahmenabkommens, d es Lohn - und Urlaubs geld abkommen s i m Groß - und A u ße n ha n- del NRW . 1 2 3 - 3 - 9 AZR 585/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR585.13.0 - 4 - § 14 Sonstige Bestimmungen Weiter wird vereinbart: Urlaubsgeld lt. Tarifvertrag Groß - und Außenhandel zum 30.6. Leistungsprämie lt. besonderer Vereinbarung zum 30.11. In dem Urlaubsgeldabkommen vom 29. Juli 2002 , das mit Wirkung zum 1. Januar 2002 in Kraft trat, heißt es ua. wie folgt : § 2 Urlaubsgeld 1. Das Urlaubsgeld gemäß § 8 Nr. 6 des MTV für A r- beitnehmer im Groß - und Außenhandel Nordrhein - 643,55. 4. Das Urlaubsgeld ist vor Urlaubsantritt zu zahlen; es wird fällig, wenn mindestens die Hälfte des dem A r- beitnehmer tariflich zustehenden Urlaubs gewährt Der Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Groß - und Außenhandel NRW i dF vom 28. Juni 2007 (MTV), der am 1. Oktober 2007 in Kraft trat, enthä lt ua. folgende Bestimmungen : § 8 Urlaub 1. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. In jedem U r- laubsjahr hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Erh o- lungsurlaub. Der Urlaub muss im laufenden Kale n- derjahr gewährt und genommen werden. Eine Übe r- tragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderja hr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. 4 5 - 4 - 9 AZR 585/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR585.13.0 - 5 - Konnte der aus betrieblichen Gründen auf das Folg e- jahr übertragene Urlaub aus erneut dringenden b e- trieblichen Gründen oder in der Person des Arbei t- nehmers liegenden Gründen bis zum 31.03. nicht genommen werden, ist er ausnahmsweise abzuge l- ten. 4. Di e Mindestdauer des Jahresurlaubs beträgt: b) bei Verteilung der tariflichen Arbeitszeit auf ausschl ießlich 5 Werktage der Woche 30 Ar - beitstage 6. Der Arbeitnehmer erhält ein Urlaubsgeld gemäß e i- nem Urlaubsgeldabkommen. 7. a) Arbeitnehmer, die im Laufe des Kalenderjahres eintreten oder ausscheiden, erhalten je vollen Kalendermonat 1/12 des Jahresurlaubs . b) Wird der Arbeitnehmer im Laufe eines Monats zum Wehr - oder Ersatzdienst einberufen oder kehrt er aus diesem zurück, erhält er auch für diesen Monat 1/12 des Jahresurlaubs ; ... f) Scheidet ein Arbeitnehmer im Laufe des Kale n- derjahres aufgrund eigener Kündigung aus, und hat er bereits mehr Urlaub genommen, als ihm anteilig zusteht, so ist das zuvi el erhaltene En t- gelt als Gehalts - /Lohnvorschuss zurückzue r- statten ... g) Der Urlaubsanspruch vermindert sich bei vo r- sätzlich verschuldeter fristloser Entlassung oder bei vertragswidriger Lösung des Arbeitsverhäl t- nisses durch den Arbeitnehmer auf den geset z- lichen Urlaub. § 8 Nr. 7a wird hierdurch nicht berührt. Der Anspruch auf Urlaubsgeld entfällt in voller Höhe. Zuviel erhaltenes Urlaubsentgelt oder bereits erhaltene s Urlaubsgeld sind als Gehalts - /Lohn - vorschuss zurückzuerstatten und können bei der Endabrechnung vom pfändbaren Teil der Bezüge einbehalten werden. - 5 - 9 AZR 585/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR585.13.0 - 6 - § 15 Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen 2. i- gen gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsve r- hältnis sind binnen drei Monaten nach Fälligkeit dem anderen Vertragspartner gegenüber schriftlich ge l- tend zu machen. Spätestens innerhalb weiterer drei Monate nach A b- lauf dieser Frist ist Klage zu erheben. Ist das B e- schäftig ungsverhältnis beendet, so beträgt die Klag e- frist einen Monat. 3. Im Falle der tatsächlichen Beendigung des Beschä f- tigungsverhältnisses während des Urlaubsjahres wird der Urlaub sofort fällig; § 15 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. ... Ist er ausnahmsweise abzugelten (§ 8 Nr. 1 Abs. 2), verfällt der Urlaubsabgeltungsanspruch, wenn er nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten durch Klage geltend gemacht wird. Ist der Arbeitnehmer ausgeschieden, so verkürzt sich die Klagefrist auf einen Monat. 4. Eine Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablauf der in § 15 Nr. 2 - 3 genannten Fristen ist ausg e- schlossen; Im Jahr 2009 gewährte die Beklagte dem Kläger 17 Arbeitstage Urlaub. Der Kläger war vom 4. September 2009 bis zum 21. April 2011 durchgehend krankheitsbedingt arbeitsunfähig . Mit Schreiben vom 1. November 2010 forde r- te der Kläger die Beklagte vergeblich auf, an ihn ua. Urlaubsgeld für das Jahr 2010 zu zahlen. Mit Schreiben vom 17. Januar 2011 erklärte die Beklagte die außero r- d entliche fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältni s- ses. In der Klageschrift vom 27 . Januar 2011, mit der der Kläger vor dem A r- beitsgericht ( - 10 Ca 716/11 - ) Rechtsschutz gegen die Kündigung suchte und 6 7 - 6 - 9 AZR 585/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR585.13.0 - 7 - die der Beklagten am 10. Fe bruar 2011 zugestellt wurde, verlangte der Kläger von der Beklagten ohne Erfolg ua., den verbleibenden Resturlaub abzugelten . Mit Urteil vom 21. April 2011, das dem Kläger am 7. Juni 2011 in vollständig abgefasster Form zugestellt wurde, wies das Arbeitsge richt die Kündigung s- schutzklage des Klägers mit der Begründung ab, der Beklagten sei aufgrund fortgesetzter Beleidigungen und Bedrohungen seitens des Klägers die Fortse t- zung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuz u- muten . Das Kündigungsschutzverfahren endete mit der Rücknahme der Ber u- fung durch den Kläger in dem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht ( - 2 Sa 701/11 - ) . Mit der Klag eschrift vom 16 . Mai 2011, die am Folgetag beim Arbeitsg e- richt eingegangen und der Beklagten am 2 3. Mai 2011 zugestellt worden ist, nimmt der Kläger die Beklagte im hiesigen Verfahren auf Zahlung von Urlaub s- abgeltung und Urlaubsgeld in Anspruch. Der Kläger ist der Ansicht gewesen, die tariflich e Kürzungsvorschrift des § 8 Nr . 7 Buchst. g MTV, deren t atbestandliche Voraussetzungen mangels einer vorsätzlichen Handlung nicht vorlägen, lasse seine Ansprüche auf geset z- lichen Mindesturlaub e benso unberührt wie die A nsprüche auf tariflichen Mehrurlaub aus den Jah ren 2009 und 2010. Lege man der Kürzungsbesti m- mung rückwirkende Kraft bei, werde er gegenüber arbeitsfähigen Arbeitne h- mern ungerechtfertigt benachteiligt. Die zweite Stufe der tariflichen Ausschlus s- frist habe erst mit Verkündung des Urteils vom 21. April 2011 oder dessen Z u- stellung an ihn am 7. Juni 2 011 zu laufen begonnen. Der Anspruch auf U r- laubsgeld sei erst mit dem Urlaubsabgeltungsanspruch für den von der Bekla g- ten während des Arbeitsverhältnisses nicht gewährten Urlaub fällig geworden (§ 2 Nr. 4 Urlaubsgeldabkommen ) . Im Übrigen sei die tarifliche Ausschlussfris t nur auf den Mehrurlaub, nicht aber auf den Mindesturlaub anzuwenden . Schließlich sei es ihm nicht zumutbar gewesen, zugleich mit der Kündigung s- schutzklage eine Klage auf Zahlung der Urlaubsabgeltung und des Urlaub s- geld s zu erheben. 8 9 - 7 - 9 AZR 585/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR585.13.0 - 8 - Der K läger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.178,92 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins satz seit Rechtshängigkeit zu zahlen , un d 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 643,55 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins satz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung bea n- tragt, di e Kürzungsvorschrift des § 8 Nr . 7 Buchst. g MTV führe zum Wegfall des Anspruchs auf Mehrurlaub und Urlaubsgeld. Die Urlaubsansprüche des Klägers für das Jahr 2009 seien bereits vor der Beendigung des Arbeitsverhäl t- nisses verfallen (§ 8 Nr . 1 MTV) . Zudem habe der Kläger die Klageansprüche nicht binnen der tariflichen Auss chlussfrist geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen . Auf die Berufung des Klägers hat d as Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts - soweit für die Revision von Bedeutung - abgeändert und der Klage stattgegeben . Mit der von dem Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel, die vollständige Abweisung der Klage, weiter . Entscheidungsgründe Die zulässige Rev i sion der Beklagten ist größtenteils un begründet. I. Allerdings hat d as Landesarbeitsgericht das klageabweisende Urteil des A rbeitsgerichts auf die Berufung des Klägers insoweit zu Unrecht abgeä n- dert, als es der Klage hinsichtlich des Urlaubsgelds für das Jahr 2010 stattg e- geben hat. Der Kläger hat den Anspruch, der gemäß § 14 ArbV am 30. Juni 2010 fällig wurde, nicht binnen der tariflichen Ausschlussfrist gegenüber der Beklagten geltend gemacht (§ 15 Nr. 4 Halbs . 1 iVm. Nr. 2 MTV) . 10 11 12 13 14 - 8 - 9 AZR 585/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR585.13.0 - 9 - 1. Nach § 15 Nr . 2 Abs. 1 MTV sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsve r- hältnis binnen drei Monaten nach Fälligkeit dem anderen Vertragspartner g e- genüber schriftlich geltend zu machen. Eine Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablauf di eser Frist ist ausgeschlossen ( § 15 Nr. 4 Halbs . 1 MTV ) . Nach § 12 ArbV iVm. § 2 Nr. 4 Satz 1 Halbs . 2 Urlaubsgeldabkommen wird das U r- laubsgeld fällig, wenn mindestens die Hälfte des dem Arbeitnehmer tariflich z u- stehenden Urlaubs gewährt und genommen wird. Gemäß § 14 ArbV hat der Kläger Anspruch auf Urlaubsgeld. 2. Die Fälligkeit des Anspruchs auf Urlaubsgeld richtet sich im Streitfall nach § 14 ArbV. Das Landesarbeitsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, die arbeitsvertragliche Regelung sei intransparent und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 BGB unwirksam. Vielmehr ergibt die Au slegung be i- der Klauseln, dass der Anspruch auf Urlaubsgeld am 30. Juni eines jeden Ja h- res fällig wurde . a) Die §§ 12 und 1 4 ArbV sind bereits ihrem äußeren Erscheinungsbild nach Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Revisionsgericht hat die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen selb s t- ständig nach den Grundsätzen der Auslegung von Normen vorzunehmen. Al l- gemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typ i- schen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen s ind (BAG 19. Dezember 2006 - 9 AZR 343/06 - Rn. 12) . Sieht ein Formulararbeit s- vertrag, der eine pauschale Bezugnahme auf einen Tarifvertrag enthält, eine ausdrückliche Regelung vor, die von einer tariflichen Bestimmung abweicht, hat die arbeitsvertragliche Regelung grundsätzlich Vorrang vor der in Bezug g e- nommenen Tarifvorschrift (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 40, BAGE 144, 306) . So liegt der Fall hier. b) Der Formulararbeitsvertrag vom 21. Oktober 1996 nimmt in § 12 in al l- gemeiner Form ua. auf die Bestimmung en des Urlaubsgeldabkommen s Bezug. 15 16 17 18 - 9 - 9 AZR 585/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR585.13.0 - 10 - Während § 2 Nr. 4 Satz 1 Halbs . 2 Urlaubsgeldabkommen die Fälligkeit des Urlaubsgelds an die Gewährung von Urlaub knüpft, sieht die ausdrückliche R e- gelung im Arbeitsvertrag der Parteien eine Fälligkeit a m 30. Juni eines jeden Jahres vor (§ 14 ArbV) . Gründe, die es geboten scheinen lassen, von dem z i- tierten Grundsatz a b z u w e i c h e n , dem zufolge die ausdrückliche AGB - Regelung der in pa u schaler Form in Bezug genommenen Tarifbestimmung vorgeht, si n d nicht e r sichtlich. Vielmehr sprechen im Streitfall systematische Erwägungen gegen die Sichtweise des Landesarbeitsgerichts. Der Regelungszusamme n- hang, in den die beiden Bestimmungen eingebettet sind, be legt ein Spezial i- tätsverhäl t nis, in dessen Folge die allgemein e Bestimmung des § 12 ArbV hi n- ter der sp e zielleren Regelung des § 14 ArbV zurücktritt. Der Arbeitsvertrag b e- gründet nicht selbst einen Anspruch auf Urlaubsgeld, sondern verweist zu di e- sem Zweck auf den MTV und das Urlaubsgeldabkommen . Diese Regelung s- techni k erlaubt e es den Parteien, den Anspruch auf Urlaubsgeld in allgemeiner Form zum Gege n stand des Arbeitsvertrags zu machen und diese allgemeine Regelung in einer der nachfolgenden Bestimmungen - im Streitfall hinsichtlich der Fälligkeit - zu mod i fizieren. I m Übrigen hat - ohne dass dies für die Ausl e- gung der Klausel nach objektiven Merkmalen zu berücksichtigen wäre - auch der Kläger die Fä l ligkeit s regelung im nämlichen Sinne verstanden. Anderenfalls hätte er die B e klagte nicht mit Schreiben vom 1. November 2 010 zur Zahlung des Urlaub s gelds au f gefordert . Z u diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte ihm noch keine n Urlaub aus dem Jahr 2010 gewährt. c) Schließlich zeigt auch die Vereinbarung der Parteien in § 14 ArbV b e- 30.11 . die Fälligkeit des Urlaubsgeld i- chen Regelung festgelegt haben. 3. D a d er Anspruch des Klägers auf Urlaubsgeld für das Jahr 2010 am 30. Juni 2010 fällig war, endete d ie dreimonatige Ausschlussfrist des § 15 Nr. 2 Abs. 1 MTV am 30. September 2010. Der Kläger machte seinen Urlaubsgel d- anspruch erstmals mit Schreiben vom 1. November 2010 und damit nach Fris t- a blauf der Beklagten gegenüber geltend. 19 20 - 10 - 9 AZR 585/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR585.13.0 - 11 - II. Soweit das Landesarbe itsgericht die Beklagte verurteilt hat, an den Kläger 5.178,92 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins satz seit 27. Juni 2011 zu zahlen , ist die Revision der B e- klagten unbegründet. Die Beklagte ist verpflichtet, 43 A rbeitstage Urlaub abz u- gelten. Anspruchsgrundlage ist § 7 Abs. 4 BUrlG. Die Kürzungsregelung in § 8 Nr. 7 Buchst. g Abs. 1 MTV lässt den Anspruch des Klägers ebenso unberührt wie die Ausschlussfrist des § 15 Nr. 2 MTV. 1 . Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG hat der Arb eitgeber Urlaub abzugelten, wenn dieser wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. 2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete infolge der außerordentl ichen fristlosen Kündigung der Beklagten mit Zugang des Kündigungsschreibens beim Kläger. Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage des Klägers mit Urteil vom 21. April 2011 ( - 10 Ca 716/11 - ) ab. Der Kläger nahm die gegen das Urteil eingelegte Berufung vor dem Landesarbeitsgericht ( - 2 Sa 701/11 - ) zurück. 3. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnis ses der Parteien stand dem Kläger ein Anspruch auf insgesamt 43 Arbeitstage Urlaub zu . a) Der Anspruch des Klägers auf gesetzlichen Mindesturlaub belief sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf 23 Arbeitstage . Der Kläger, der seine Arbeitsleistung an fünf Tagen in der Woche e r- brachte, erwarb zu Beginn des Jahres 2009 einen Anspruch auf 20 Arbeitstage gesetzlichen Mindesturlaub (§§ 1 , 3 Abs. 1 BUrlG) . Mit der Freistellung des Klägers von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung an 1 7 Arbeitst agen im Jahr 200 9 brachte die Beklagte den Urlaubsanspruch gemäß § 362 Abs. 1 BGB tei l- weise zum Erlöschen (vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 760/10 - Rn. 10, BAGE 143, 1) . Die verbleibenden drei Arbeitstage Mindesturlaub wurden infolge der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers, die vom 4. September 2009 bis zum 21. April 2011 währte, in das Jahr 2010 übertragen (§ 7 Abs. 3 21 22 23 24 25 26 - 11 - 9 AZR 585/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR585.13.0 - 12 - Satz 2 BUrlG) . Zu Beginn des Jahres 2010 traten zu den übertragenen Urlaub s- tagen 20 Arbeitstage Mindesturlaub hinzu . Der aus dem Jahr 2009 stammende Urlaub bestand unbeschadet des Umstand s, dass der Übertragungszeitraum am 31. März 2010 endete (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG) , fort . Aufgrund der Vorg a- ben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgesta l- tung (Arbeit szeitrichtlinie) ist § 7 Abs. 3 BUrlG unions rechtskonform dahin g e- hend auszulegen, dass der gesetzliche Urlaub nicht vor Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übert ragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist (vgl. dazu im Einzelnen BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn . 23 ff. , BAGE 142, 371 ) . Unabhängig von der Frage, ob die tarif ve r- trag lich vorgesehene Abgeltung von Urlaub hinsichtlich des gesetzlichen Mi n- desturlaubs rechtlich zulässig ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BU rl G) , wandelte sich d er aus dem Jahr 2009 stammende Urlaub mit Ablauf des 31. März 2010 nicht g e- mäß § 8 Nr. 1 Abs. 2 MTV in einen Abgeltungsanspruch um, denn der Urlaub wurde nicht au s betrieblichen, sondern aus in der Person des Klägers liegenden Gründen in das Jahr 2010 übertragen. Da die durchgehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers über den 31. Dezember 2010 fortdauerte, wurde sowohl der Urlaub aus dem Jahr 2009 als auch der Urlaub a us dem Jahr 2010 in da s Jahr 2011 übertragen. b) Darüber hinaus hatte der Kläger zum Beendigungszeitpunkt Anspruch auf 20 Arbeitstage tariflichen Mehrurlaub . Die Vorschriften des MTV fanden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung (§ 12 Abs. 1 ArbV) . Der Kläger erwarb sowohl zu Beginn des Ja h- res 2009 als auch im Folgejahr einen Anspruch auf jeweils zehn Arbeitstage Me hrurlaub (§ 8 Nr. 4 Abs. 1 Buchst. b MTV) . aa) Der Anspruch ging bis zum Tag, an dem das Arbeitsverhältnis der Pa r- teien endete, nicht unter. Zwischen dem Anspruch auf gesetzlichen Mindestu r- laub und dem Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub nach den Vorschriften des MTV besteht ein Gleichlauf , der zur Folge hat, dass der Anspruch auf Mehru r- 27 28 - 12 - 9 AZR 585/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR585.13.0 - 13 - laub der 15 - Monats - Rechtsprechung des Senats ( ausführlich hierzu BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 23 ff., BAGE 142, 371 ) unterfällt . Die Ve r- fallsregelungen d es § 8 Nr. 1 Abs. 1 MTV unterscheiden nicht zwischen geset z- lichem Mindesturlaub und tarif l ichem Mehrurlaub. Die Tarifbestimmungen en t- halt en auch keine abweichenden Regelungen zur Übertragung und zum Verfall des Urlaubsanspruchs. Dies ergibt die Auslegung d er maßgeblichen Tarif b e- stimmungen . (1 ) Die unionsrechtlichen Vorgaben , die der Senat zum Anlass genommen hat, § 7 Abs. 3 BUrlG fortzubilden, betreffen ausschließlich den Mindest jahre s- urlaub von vier Wochen. Die Tarifvertragsparteien können Urlaubsan sprüche, die darüber hinausgehen , frei regeln (vgl. EuGH 3. Mai 2012 - C - 337/10 - [Neidel] Rn. 34 ff. mwN ) . Ihre Regelungsmacht schließt die Befristung des Mehrurlaubs ein. Unionsrecht steht e inem tariflich angeordneten Verfall des Mehrurlaubs nicht entgeg en ( BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 575/10 - Rn. 10 ) . Die Tarifvertragsparteien des MTV haben von dieser Regelungsmacht indes keine n Gebrauch gemacht. ( 2 ) Für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, den Mehrurlaub einem eigenen, von dem des Mindesturlau bs abweichenden Fristenregime zu unterstellen, müssen deutliche Anhaltspunkte vorliegen. Fehlen solche, ist von einem Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub auszugehen. Ein Gleichlauf ist nicht gewollt, we nn die Tarifvertragsparteien entweder bei der Befristung und Übertragung bzw. beim Verfall des Urlaubs zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub unterschieden oder sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige, vom Bunde surlaubsgesetz abweichende Regelungen zur Befri s- tung und Übertragung bzw. zum Verfall des Urlaubsanspruchs getroffen haben ( BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 575/10 - Rn. 1 2) . (3) Die Parteien des MTV haben den Mehrurlaub keinem eigenständigen Fristenregime unters tellt. Nach der Urlaubskonzeption des MTV soll der Arbei t- geber, nicht aber der Arbeitnehmer das Risiko tragen, dass der Anspruch auf Mehrurlaub nicht erfüllbar ist. In inhaltlicher Übereinstimmung mit § 1 BUrlG 29 30 31 - 13 - 9 AZR 585/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR585.13.0 - 14 - regelt § 8 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 MTV , dass Urla ubsjahr das Kalenderjahr ist. § 8 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 MTV stimmt mit § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG, § 8 Nr. 1 Abs. 1 Satz 4 MTV mit § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG und § 8 Nr. 1 Abs. 1 Satz 5 MTV mit § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG überein. Abweichungen von der gesetzlichen Regelung haben die Tarifvertragsparteien nicht vorgesehen. bb ) Der insgesamt 20 Arbeitstage umfassende tarifliche Mehru rlaubsa n- spruch verminderte sich infolge der außerordentlichen fristlosen Kündigung der Beklagten vom 17. Januar 2011 nicht. Die tarifver tragliche Regelung des § 8 Nr. 7 Buchst. g Abs. 1 Satz 1 MTV führt zum Wegfall des Mehrurlaub s , den der Arbeitnehmer im Jahr seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis erwo r- ben hat , erfasst aber nicht den übertragenen Mehrurlaub der Vorjahre. Dies ergib t die Auslegung der Tarif bestimmung . (1 ) Die tatbestandlichen Voraussetzungen der tariflichen Minderungsvo r- schrift liegen im Streitfall vor. Die fortgesetzte Beleidigung und Bedrohung der Geschäftsführung der Beklagten ist ein vorsätzliches und schuldhaft es Verha l- ten des Klägers, das die Beklagte zum Anlass nahm, das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 17. Januar 2011 außerordentlich fristlos zu kündigen. Mit inzw i- schen rechtskräftigem Urteil vom 21. April 2011 ( - 10 Ca 716/11 - ) wies das A r- beitsgericht di e Kündigungsschutzklage ab. (2 ) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, die in § 8 Nr. 7 Buchst. g Abs. 1 Satz 1 MTV vorgesehene Minderung erfasse weder den tariflichen Mehrurlaub aus dem Jahr 2009 noch den aus dem Jahr 2010. § 8 Nr. 7 Buchst. g Abs. 1 Satz r- e- stimmung ist nicht zu entnehmen, auf welches Urlaubsjahr sich d ie Vermind e- rung bezieht . Die Regelungssystematik des § 8 Nr. 7 MTV spricht jedoch für das Auslegungsergebnis, zu dem das Landesarbeitsgericht gelangt ist. Die T a- rif bestimmung en des § 8 Nr. 7 Buchst. a, Buchst. c und Buchst. f MTV nehmen in ihrem Tatbestand ausdrücklich auf das Kalenderjahr, das gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 MTV mit dem Urlaubsjahr identisch ist, Bezug. Es liegt deshalb 32 33 34 35 - 14 - 9 AZR 585/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR585.13.0 - 15 - sanspr uch 8 Nr. 7 Buchst. g Abs. 1 Satz 1 MTV ausschließlich den Urlaub, den der Arbeitnehmer im laufenden K a- lenderjahr erworben hat, meint. Auch die Regelung des § 8 Nr. 7 Buchst. g Abs. 2 MTV s t r e i t e t f ü r eine einschränkende Auslegung . Danach hat ein A r be i t- nehmer, dessen Arbeitsverhältnis unter den in § 8 Nr. 7 Buchst. g Abs. 1 Satz 1 MTV genannten Voraussetzungen endet, z u viel erhaltenes U r laubsen t gelt z u- rückzuerstatten . Folgte man der Ansicht der Revision, wäre der Arbei t geber in einem solchen Fall bere chtigt, das auf den Mehrurlaub entfalle n de Entgelt für die gesamte Laufzeit des Arbeitsverhältnisses von dem Arbei t ne h mer zurückz u- fordern. Eine derart weitreichende Regelungsabsicht kann den Tarifvertragspa r- teien nur unterstellt werden, wenn sie hinreichen d klar in der Tarifnorm zum Ausdruck kommt. Das ist nicht der Fall. 4 . Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgega n- gen, dass die tarifliche Ausschlussfrist dem Anspruch des Klägers nicht entg e- gensteht . Der Kläger hat mit Erhebung der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht ( - 10 Ca 716/11 - ) die dreimonatige erste Stufe, mit der Erhebung der hiesigen Klage die sich anschließende ein monatige zweite Stufe der Au s- schlussfrist gewahrt. a) Gemäß § 15 Nr . 2 Abs. 2 Satz 1 MTV ist spätestens innerhalb von drei Monate n nach Ablauf der in § 15 Nr . 2 Abs. 1 MTV bezeichneten Frist Klage zu erheben. Ist das Beschäftigungsverhältnis beendet, so beträgt die Klagefrist gemäß § 15 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 MTV einen Monat. Im Falle der tatsäc hlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses während des Urlaubsjahres wird der Urlaub sofort fällig; § 15 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 MTV gilt entsprechend ( § 15 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 MTV ) . b) Die Ausschlussfrist ist im Streitfall nach § 15 Nr . 2 MTV zu bestimmen. Die Kündigung der Beklagten vom 17. Januar 2011 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht nur tatsächlich, sondern darüber hinaus rechtlich beendet. Der Kläger hat die zweistufige Ausschlussfrist eingehalten. 36 37 38 - 15 - 9 AZR 585/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR585.13.0 - 16 - c) Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abgeltung des ihm zustehenden Urlaubs entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird zu di e- sem Zeitpunkt fällig (vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 45 , BAGE 142, 371 ) . Zugunsten der Beklagten ka nn unterstellt werden, dass d ie Au s- schlussfrist am Folgetag, dem 18. Januar 2011, zu laufen begann (§ 187 Abs. 1 BGB) und drei Monate später endete (§ 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB) . Der Kläger hat seinen Urlaubsabgeltungsanspruch mit der Klageschrift vom 2 7 . Januar 2011 im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens ( - 10 Ca 716/11 - ) dem Grunde nach geltend gemacht. Das reicht aus, um die Anforderungen an eine Gelten d- machung auf der ersten Stufe zu erfüllen . Der Kläger war nicht gehalten, die Urlaubsabgeltungsans prüche zu beziffern (vgl. BAG 16. April 2013 - 9 AZR 731/11 - Rn. 21 , BAGE 145, 8) . Die Klageschrift ist der Beklagten am 10. Februar 2011 und damit vor Ablauf der ersten Stufe der Ausschlussfrist z u- gestellt worden. d ) Auch die zweite Stufe der Ausschlussfrist hat der Kläger gewahrt, da er innerhalb von vier Monaten seit Fälligkeit Klage auf Abgeltung des Urlaubs e r- hoben hat. Die Klageschrift vom 1 6 . Mai 2011, die am Folgetag und damit vor dem Ablauf von vier Monaten sei t Fälligkeit des Abgeltungsanspruchs beim A r- beitsgericht eingegangen ist (§ 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB) , ist der Beklagten zwar erst am 23. Mai 2011 und damit nach Ablauf von vier Monaten zugestellt wo r- den; dies ist jedoch unschädlich. Denn die Zustellung erfol gte demnächst iSd. § 167 ZPO. 5 . Die Höhe des von der Beklagten als Urlaubsabgeltung geschuldeten Betrags ist zwischen den Parteien un streitig. 6 . Die Beklagte hat auf den vom Kläger geltend gemachten Bruttobetrag Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Juni 2011 zu entrichten. Dies folgt aus den gesetzlichen Vorschriften über den Schuldne r- verzug (§ 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB) . Der Verzug trat zwar bereits am Tage nach der Zustellung der Klageschrift, mithin am 24. Mai 2011 e in (§ 253 Abs. 1, § 222 ZPO iVm. §§ 186, 187 Abs. 1 BGB) . D as Landesarbeitsgericht hat die 39 40 41 42 - 16 - 9 AZR 585/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR585.13.0 Klage bezüglich der Verzugszinsen jedoch insoweit rechtskräftig abgewiesen, als der Kläger Zinsen für den Zeitraum bis zum 26. Juni 2011 verlangt hat. III . Die Kostenentscheidung beruht auf § 9 2 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Brühler Krasshöfer Suckow Vogg Wullhorst 43
Full & Egal Universal Law Academy