Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Juli 2014 Neunter Senat - 9 AZR 981/12 - I. Arbeitsgericht Wuppertal Urteil vom 29. Februar 2012 - 5 Ca 3223/11 - Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 28. August 2012 - 17 Sa 542/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Urlaubsgeld - gekündigtes Arbeitsverhältnis - AGB - Kontrolle Bestimmung en : BGB § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 , § 611 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 981/12 17 Sa 542/12 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. Juli 2014 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungskl ägerin und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 22. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter am B undesarbeit s- gericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Heilmann und Dipper für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 981/12 - 3 - 1. Die Revision de r Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. Aug ust 2012 - 17 Sa 542/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Urlaubsgeld. Die Klägerin war vom 1. Oktober 1994 bis zum 30. September 2011 bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt von 2.567,00 Euro beschäftigt. Nach § 8 Ziff. 1 des zwischen den Parteien am 1. April 1999 geschlossenen Arbeitsvertrags betrug der Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage jährlich. Zum U r- laubsgeld enthält § 6 des Arbeitsvertra gs folgende Regelung en : § 6 Bezüge 4. Weiterhin erhält der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin pro genommenen Urlaubstag ein Urlaubsgeld von 2,4 % des monatlichen Bruttogeldes. Das Urlaubsgeld wird am Monatsende ausgezahlt. Voraussetzung für die Auszahlung des Urlaubsgeldes ist ein ungekündi g- tes Arbeitsverhältnis. 5. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld sind ausdrücklich freiwillige Leistungen der Firma. Die Firma behält sich vor, diese Gratifikationen jederzeit herabzuse t- zen oder ganz entfallen z u lassen. Bei de n Regelungen im Arbeitsvertrag handelt es sich um von der B e- klagten vorformulierte und in einer Vielzahl von Fällen verwendete Vertrag s- klauseln. 1 2 3 - 3 - 9 AZR 981/12 - 4 - Mit Schreiben vom 22. März 2011 kündigte die Beklagte das Arbeit s- verhältnis gegenüber der Klägerin zum 30. September 2011. In einem gerichtl i- chen Vergleich vom 26. Juli 2011 einigten sich die Parteien ua. darauf, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher fristg e- rechter arbeitgeberseitiger Kündigung aus betrieblichen Gründen mit Ablauf des 30. September 2011 endet . Die Klägerin wurde weiterhin unter Anrechnung auf ihre Urlaubs - und Freizeitausgleichsansprüche unwiderruflich von der Arbeit freigestellt. Im Jahr 2011 war der Klägerin bereits am 14., 15. und 20. April sowie am 6. , 9. bis 13. , 16. bis 20. und 23. bis 24. Mai Urlaub gewährt worden. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung des arbeitsvertraglichen Urlaub s- gel d s für 30 Urlaubstage. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe der Anspruch auf das arbeitsvertragliche Urlaubsgeld für 30 Urlaubstage in Höhe von 1.848,24 Euro zu. Soweit die Klausel ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis für die Zahlung des Urlaubsgeld s voraussetze, sei sie unwirksam. Die Klägerin hat zuletzt b eantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.848,24 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2011 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertret en, die vertraglichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Urlaub s- geld seien nicht erfüllt, da das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Auszahlung nicht ungekündigt gewesen sei. Diese Klausel sei auch wirksam und halte einer AGB - Kontrolle s tand. Das Arbeitsge richt hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Die Klägerin ve r- folgt mit ihrer Revision ihren Zahlungsanspruch weiter. 4 5 6 7 8 9 - 4 - 9 AZR 981/12 - 5 - Entscheidungsgründe A. Die zulässige Revision der Klägerin ist unb egründet. Das Landesa r- beitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen A n- spruch auf Zahlung des arbeitsvertraglichen Urlaubsgelds. I. Nach § 6 Ziff. 4 Satz 3 des Arbeitsvertrags ist Vo raussetzung, dass das Arbeitsverhältnis ungekünd igt ist. Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis g e- genüber der Klägerin mit Schreiben vom 22. März 2011 zum 30. September 2011 gekündigt. Die Klägerin verlangt die Zahlung von Urlaubsgeld für die ab April 2011 gewährten Urlaubstage. Zum Auszahlungstermin am jeweiligen M o- natsende (§ 6 Ziff. 4 Satz 2 des Arbeitsvertrags) war das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits gekündigt. II. Entgegen der Auffassung der Revision ist die vereinbarte Anspruchs - voraussetzung eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses nicht unwirksam. Sie hält insbesondere einer AGB - Kontrolle stand. 1. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts liegen dem A r- beitsvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § § 305 ff. BGB zugrunde. Die §§ 305 ff. BGB finden seit d em 1. Januar 2003 auf das am 1. April 1999 vereinbarte Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Die Regelungen zur Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine G e- schäftsbedingungen ernisierungsgese t- zes vom 26. November 2001 gelten auch für Arbeitsverträge. Nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB ist auf Schuldverhältnisse, die - wie hier - vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht weiter a n- zuwenden. Di es gilt nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB für Dauerschuldverhäl t- nisse, zu denen auch die Arbeitsverhältnisse zählen, mit der Maßgabe, dass sie vom 1. Januar 2003 an dem neuen Recht unterfallen. Damit hat Art. 229 § 5 EGBGB dem Arbeitgeber eine Schutzfrist zur Umstellung seiner vorformulierten 10 11 12 13 14 - 5 - 9 AZR 981/12 - 6 - Arbeitsverträge bis zum 31. Dezember 2002 gewährt (BAG 19. Dez ember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 19) . 2 . Der Anspruchsausschluss für gekündigte Arbei tsverhältnisse ist nicht nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 iVm. Abs. 1 Satz 1 BGB un wirksam. Die Klägerin wird hierdurch nicht unangemessen benachteiligt. a) Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundg e- danken der gesetzlichen Regelung, von der abge wichen wird, nicht zu verei n- baren ist. b) Es ist dem Arbeitgeber nicht schlechthin versagt, Sonderzahlungen mit Bindungsklauseln zu versehen, solange die Zahlungen nicht (auch) Gegenlei s- tung für schon erbrachte Arbeit sind. aa) Das gilt sowohl für Klauseln, in denen sich der Arbeitnehmer verpflic h- tet, erfolgte Sonderzahlungen zurückzuerstatten, wenn er vor einem bestim m- ten Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis von sich aus kündigt, als auch für Regelu n- gen, nach denen die Leistung der Sonderzahlung wie hie r voraussetzt, dass der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt noch im ungekündigten Arbeit s- verhältnis steht . Allerdings dürfen derartige Klauseln den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Das kann der Fall sein , wenn dem Arbeitne h- mer entgege n der in § 611 BGB zum Ausdruck kommenden Vorstellung des Gesetzgebers durch eine Bestandsklausel bereits verdiente Arbeitsvergütung entzogen würde. Ein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers daran, das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nachträ glich zu verändern, kann nicht anerkannt werden. Der Arbeitgeber hat allerdings die Möglichkeit, durch die Vereinbarung von Sonderzahlungen, die der Honorierung von Betriebstreue dienen, dem Arbeitnehmer deutlich zu machen, welchen Wert das Verbleiben im A rbeitsverhältnis für ihn darstellt. Der Arbeitnehmer seinerseits kann darüber entscheiden, ob er die Verdienstchancen bei einem Arbeitsplatzwechsel vo r- zieht oder die Treueprämie in Anspr uch nehmen will. Werden dagegen die Zwecke Vergütung für erbrachte Lei stung und Honorierung der Betriebstreue 15 16 17 18 - 6 - 9 AZR 981/12 - 7 - miteinander verbunden, kann der Arbeitnehmer von seinem Kündigungsrecht nur um den Preis des Verzichts auf die Gegenleistung für schon erbrachte A r- beit Gebrauch machen ( BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 6 12 /10 - Rn. 21 ff ., BAGE 140, 231) . bb) Dient eine Sonderzuwendung nach diesen Grundsätzen nicht der Ve r- gütung erbrachter Arbeitsleistungen, sondern verfolgt der Arbeitgeber damit sonstige Zwecke, kann eine Klausel, wonach d er Anspruch den ungekündigten Bestand des Arbei tsverhältnisses zum Auszahlungstag voraussetzt, einer I n- haltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB standhalten. Eine Sonderzuwe n- dung weicht nicht von der gesetzlichen Grundkonzeption des § 611 BGB ab, wenn sie nicht im Synallagma zur erbrachten Arbeitsl eistung steht. Ihre Zahlung kann deshalb grundsätzlich an den Eintritt weiterer Bedingungen geknüpft we r- den (BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 667/10 - Rn. 12, BAGE 140, 239) . c) Vorliegend ergibt die Auslegung, dass das Urlaubsgeld nicht (auch) der Vergütung erbrachter Arbeitsleistungen dient. Dies hat das Landesarbeitsg e- richt zu Recht angenommen . aa ) Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht unterliegt einer vollen revisionsrechtlichen Nachprüfung (st. Rspr. , zB BAG 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09 - Rn. 15 , BAGE 136, 294 ) . Allgemeine Geschäftsbedingungen sind dabei nach ihrem objektiven I n- halt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen , wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismö g- lichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner G e- schäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut e i- nes Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der V ertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Von Bede u- 19 20 21 - 7 - 9 AZR 981/12 - 8 - tung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien ve r- folgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Intere s- senlage der Beteiligten (BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 898/11 - Rn. 17) . bb ) Der Zweck einer Sonderzahlung ergibt sich aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von deren Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird ( BAG 22. Oktob er 2003 - 10 AZR 152/03 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 108, 176 ) . cc ) l- honorieren. Ist die Honorierung erwiesener Betriebstreue bezweckt, wird dies regelmäßig - wie hier - dadurch deutlich, dass die Zahlung der Sonderzuwendung vom (ungekündigten) Bestand des Arbeit s- verhältnisses am Auszahlungstag abhängig gemacht wird. Die Z ahlung solcher Sonderzuwendungen hängt dann nicht von einer bestimmten Arbeitsleistung, sondern regelmäßig nur vom Bestand des Arbeitsverhältnisses ab (BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 667/10 - Rn. 13, BAGE 140, 239) . dd ) Zudem unterliegt das Entstehen des An spruchs auf Urlaubsgeld nach dem Arbeitsvertrag denselben Voraussetzungen wie das Entstehen des A n- spruchs auf bezahlten Erholungsurlaub und verfolgt damit denselben arbeit s- leistungsunabhängigen Zweck. Das Urlaubsgeld ist deshalb zum Urlaubsa n- spruch akzesso risch. ( 1 ) Ob ein Urlaubsgeld als urlaubsunabhängige Sonderzahlung ausgesta l- tet ist oder ob es von der Urlaubsgewährung und dem Urlaubsvergütungsa n- spruch abhängt, richtet sich nach den Leistungsvoraussetzungen und ist durch Auslegung zu ermitteln. ( 2 ) Die Abhängigkeit zwischen Urlaubsgewährung und Urlaubsgeld folgt schon aus § 6 Ziff. 4 Satz 1 des Arbeitsvertrag s. Danach wird ein Urlaubsgeld pro genommenen Urlaubstag gezahlt. Dies spricht schon gegen eine vom U r- laubsantritt unabhängige Sonderzahlung (vgl. BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 531/09 - Rn. 21 ff., BAGE 136, 46) . Zudem verdeutlicht die Anknüpfung an den 22 23 24 25 26 - 8 - 9 AZR 981/12 - 9 - genommenen Urlaubstag, dass das Urlaubsgeld dem Erholungszweck des U r- laubs und nicht der Vergütung einer Arbeitsleistung dienen soll. ( 3 ) Dieser Zusamme nhang zwischen genommenen Urlaub und Bestehen ein es Anspruchs auf Urlaubsgeld verdeutlich t den arbeitsleistungsunabhäng i- gen Charakter des Urlaubsgeld s. Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs ist nach dem Bundesurlaubsgesetz allein das Bestehen eines Arbeit sverhältnisses Voraussetzung. Der Urlaubsanspruch steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat. Der U r- laubsanspruch entsteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitet (vgl. BAG 7. August 2 012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 8, BAGE 142, 371) . Da der Anspruch auf Urlaubsgeld nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 des Arbeitsvertrags für jeden genomm e- nen und damit entstandenen Urlaubstag besteht, teilt er damit den von einer Arbeitsleistung unabhängigen Charakter des Urlaubs . d) Es ist nicht unangemessen benachteiligend, dass das Urlaubsgeld nicht zur Auszahlung kommt, wenn das Arbeitsverhältnis zum Auszahlungstag durch den Arbeitgeber gekündigt ist und die Beendigung damit nicht auf Gründen b e- ruht, die in der Sphäre des Arbeitnehmers liegen. Eine solche Stichtagsregelung ist nicht nur als Anreiz für die Nichtau s- übung des Kündigungsrechts durch den Arbeitnehmer denkbar. Der Arbeitg e- ber kann auch , wie oben ausgeführt, unabhängig vom Verhalten des Arbei t- nehmers die for tdauernde Betriebszugehörigkeit als solche über den Stichtag hinaus zur Voraussetzung der Sonderzahlung machen, weil ihre motivierende Wirkung sich nur bei den Arbeitnehmern entfalten kann, die dem Betrieb noch oder noch einige Zeit angehören ( BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 667/10 - Rn. 14, BAGE 140, 239; 19. November 1992 - 10 AZR 264/91 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 72, 1 ) . Allerdings kann nach diesem Zweck der Leistung n ur eine Kündigung , die das Arbeitsverhältnis wirksam beendet , zum Anspruch s- ausschluss fü hren. Vorliegend steht durch den am 26. Juli 2011 geschlossenen Vergleich fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten mit Ablauf des 30. September 2011 beendet wurde. 27 28 29 - 9 - 9 AZR 981/12 - 10 - 3. Die Klausel verstößt entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB . a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene B e- nachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und ve r- ständlich ist. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt de s- halb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine e r- schwe rte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abg e- fasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung i Sv. § 307 Abs. 1 BGB ( BAG 14. Sep - tember 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 22 , BAGE 1 39, 156 ) . b) Diese Gefahr besteht nicht. § 6 Ziff . 4 Satz 3 des Arbeitsvertrags ist eindeut ig. Die Zahlung des Urlaubsgeld ist vorliegend nich t missverständlich. Ungekündigt ist ein Arbeitsverhältnis, wenn keiner der Vertragsparteien eine Kündigung erklärt hat. Dafür, dass nur eine arbeitnehmerseitig ausgesprochene Kündigung den Anspruch auf das U r- laubsgeld ausschließen soll, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. 4. Die Revision beruft sich ohne E rfolg darauf, die Regelung in § 6 Ziff. 5 des Arbeitsvertrags sei intransparent und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ; d ie se Unwirksamkeit erfasse auch § 6 Ziff . 4 des Arbeitsve r- trags. Le tzteres trifft nicht zu. Beide Regelungen stehen in keinem Zusamme n- hang und sind deshalb in ihrer Wirksamkei t nicht voneinander abhängig. § 6 Ziff. 4 des Arbeitsvertrags regelt das Entstehen, die Höhe und die Fälligkeit des Urlaubs geld s. Demgegenüber gewäh rt § 6 Ziff. 5 des Arbeitsvertrags dem A r- beitgeber das Recht des Widerrufs (§ 6 Ziff. 5 Satz 2) , da es sich um eine fre i- willige Leistung (§ 6 Ziff. 5 Satz 1) handele (Freiwilligkeitsvorbehalt) . Insbeso n- dere schließt der Freiwilligkeitsvorbehalt nicht intransparent den nach § 6 Ziff. 4 des Arbeitsvertrags begründeten Rechtsanspruch aus (zu einer den Rechtsa n- 30 31 32 33 - 10 - 9 AZR 981/12 spruch ausschließ enden Formulierung : vgl. BAG 20. Februar 2013 - 10 AZR 177/12 - Rn. 20) . Der Hinweis auf die Freiwilligkeit sol l nur das Wid errufsrecht nach § 6 Ziff. 5 Satz 2 des Arbeitsvertrags begründen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob § 6 Ziff. 5 des Arbeitsvertrags einer AGB - Kontrolle standhalten würde. 5. Anhaltspunkte dafür , dass die Kündigung der Beklagten dazu diente, den Beding ungseintritt iSd. § 162 Abs. 2 BGB treuwidrig herbeizuführen (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 667/10 - Rn. 28, BAGE 140, 239) , sind nicht ersichtlich. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Brühler Klose Krasshöfer Heilmann Matth. Dipper 34 35
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