Bundesarbeitsgericht 9 . Senat Urteil vom 21. Januar 2014 - 9 AZR 134/12 - Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 18. Mai 2011 - 41 Ca 3617/11 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 24. November 2011 - 18 Sa 1469/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Urlaubsgeld Kabinenpersonal Condor Berlin - Kürzung bei Teilzeit Gesetz e : BGB § 362 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; Manteltarifvertrag Nr. 1a Kabinen - personal Condor Berlin vom 19. September 2006 §§ 1, 9; Tarifvertrag Teilzeit Kabinenpersonal Condor Berlin in der ab dem 1. September 2008 geltenden Fassung § 3; Vergütungstarifvertrag Nr. 3a Kabinenpersonal Condor Berlin in der ab dem 1. April 2009 geltenden Fassung §§ 1, 2, 4; Manteltarifvertrag Nr . 6 für das Bordpersonal in der ab dem 1. November 2000 geltenden Fassung §§ 14, 14a; Vergütungstarifvertrag Nr. das Kabinenpersonal in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung § 6 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 134/12 18 Sa 1469/11 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Januar 2014 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beit sgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Klose sowie den ehrenamtlichen Richter Ropertz und die ehrenamtliche Richt e- rin Frank für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 134/12 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 24. Novem - ber 2011 - 18 Sa 1469/11 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Klägerin verlangt die Zahlung eines höheren Urlaubsgeld s für das Jahr 2010. Die 1980 geborene Klägerin ist seit dem 12. März 2005 als Flugbegle i- terin bei der Beklagten beschäftigt. Die Parteien sind hinsichtlich der Tarifve r- träge für das Kabinenpersonal der Condor Berlin GmbH tarifgebunden. Au f- grund des Änderungsvertrags vom 25. November 2 008 wird die Klägerin seit dem 1. Januar 2009 in monatsreduzierter flexibler Teilzeit (Reduzierung der Arbeitszeit auf 76 %) eingesetzt. § 2 Abs. 3 des Änderungsvertrag s lautet : - und Weihnachtsgeld sowie alle weiteren Z ulagen und Zuschläge werden gemäß dem In den auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden den Tarifverträgen heißt es ua. wie folgt: Manteltarifvertrag Nr. 1a Kabinenpersonal Condor Berlin vom 19. September 20 06, gültig ab 1. Februar 2005 (MTV Kabine) : § 1 Geltungsbereich ( 1 ) Dieser Tarifvertrag gilt für die in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Mitarbeiter des Kabine n- personals der Condor Berlin (CIB) - im Folgenden Mitarbeiter genannt - , die nach dem 31. Januar 2005 eingestellt werden. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für ... 1 2 3 - 3 - 9 AZR 134/12 - 4 - § 9 Vergütung ... (2) Die Vergütung setzt sich gemäß dem jeweils gültigen VTV wie folgt zusammen: a) Individuelle Vergütung Die Mitarbeiter erhalten eine garantierte mona t- liche Gesamtvergütung (Grundvergütung und Schichtzulage) , die auf 67,5 Flugstunden im Monat basiert. b) Mehrflugstunden Jede monatlich über 67,5 Stunden hinausg e- hende Flugstunde (Mehrflugstunde) wird g e- sondert vergütet . ... (5) Ein Mitarbeiter, der nicht den ganzen Monat hindurch beschäftigt wird, erhält eine nach Kalendertagen b e- messene Vergütung. Dabei ist für jeden Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Gesamtvergütung z u- grunde zu legen. Tarifvertrag Teilzeit Kabinenpersonal Condor Berlin in der ab dem 1. September 2008 geltenden Fassung (TV Tei l- zeit Kabine ) : § 3 Teilzeitmodelle ... (2) Monatsreduzierte flexible Teilzeit 2.1 Die Mitarbeiter können eine Herabsetzung der monatlichen Arbeitszeit auf 86 %, 76 %, 67 % oder 39 % beantragen. 2.2 Abweichend von § 2 (8) kann ein Mitarbeiter den vollen, ihm nach § 15 MTV zustehenden Jahresurlaub beanspruchen. Die Bewertung des Urlaubs erfolgt anteilig entsprechend dem Teilzei tfaktor des Mitarbeiters gemäß der als Anlage zu diesem Tarifvertrag beigefügten T a- belle. - 4 - 9 AZR 134/12 - 5 - Vergütungstarifvertrag Nr. 3a Kabinenpersonal Condor Berlin in der ab dem 1. April 2009 geltenden Fassung (VTV Kabine) : § 1 Geltungsbereich Die ser Vergütungstarifvertrag (VTV Kabine) regelt die H ö- he des Arbeitseinkommens für die in § 9 Abs. 1 Mantelt a- rifve rtrag Kabine Condor Berlin (MTV Kabine) aufgefüh r- ten Mitarbeiter des Kabinenpersonals der Condor Berlin GmbH. § 2 Vergütung (1) Die Flugbegleiter erhalten eine Vergütung gemäß der nachfolgenden Tabelle . ... (4) Flugstunden über 67,5 Stunden pro Monat (Meh r- flugstunden) werden gesondert vergütet. ... § 4 Urlaubsgeld ( 1 ) Jeder Mitarbeiter erhält mit der Vergütung im Monat Mai ein Urlaubsgeld in Höhe von 1.022,58 , sofern seit dem 1. Ju n i des Vorjahres ein Beschäftigung s- verhältnis ununterbrochen bestand, das nicht vor dem 31. Mai des laufenden Jahres endet. (2) Mitarbeiter, deren Beschäftigungsverhältnis während dieses Zeitraums beginnt oder endet, erhalten das Urlaubsgeld anteilig nach der Zahl der Beschäft i- gungsmonate in diesem Zeitraum. Als voller B e- schä f tigungsmonat gilt auch der Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis vor dem 16. und nach dem 15. endet. (3) Fü r Zeiten ohne Vergütungsanspruch wird das U r- laubsgeld anteilig nach Anzahl der gearbeiteten K a- lendermonate gewährt, in denen das Arbeitsverhäl t- nis nicht ruhte. Für Tage ohne Vergütungsanspruch wird das Urlaubsgeld für jeden Tag um 1/365 g e- kürzt. (4) Der Anspruch auf Urlaubsgeld entfällt, wenn für ke i- nen Kalendertag eines Kalenderjahres Anspruch auf Vergütung oder Krankenbezüge besteht. (5) Mitarbeiter, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 31. Mai des laufenden Jahres endet, erhalten das anteilige Urla ubsgeld für den Be zug szeitraum mit der - 5 - 9 AZR 134/12 - 6 - Vergütung des Ausscheidemonats. Im Manteltarifvertrag Nr. 6 für das Bordpersonal in der ab dem 1. November 2000 geltenden Fassung (MTV Bord personal 2000) hieß es ua. noch: § 14 Dreizehntes Monatsgehalt (Urlaubs - /Weih - nachts geld) (1) Die Mitarbeiter erhalten als 13. Monatsgehalt jäh r- lich Urlaubs - und Weihnachtsgeld in Höhe von je einem halben Betrag des ihnen für die Monate Mai und November zustehenden Grundgehaltes. (2) Mitarbeiter, deren Beschäftigungsverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres beginnt oder endet, erhalten das Urlaubs - und Weihnachtsgeld anteilig nach der Zahl der Beschäftigungsmonate im K a- lenderjahr. Bei vor dem 01. Mai eines Jahres au s- scheidenden Mitarbeitern richtet sich d ie Berec h- nung des Urlaubsgeldes nach dem für den Au s- scheidemonat zugrunde liegenden Grundgehalt (§ 10 Abs. (1) a)). Bei vor dem 01. November e i- nes Jahres ausscheidenden Mitarbeitern richtet sich die Berechnung des Weihnachtsgeldes nach dem für den Ausschei demonat zugrunde liege n- den Grundgehalt (§ 10 Abs. (1) a)). Abs. (3) Satz 2 gilt entsprechend. (3) Für Zeiten ohne Vergütungsanspruch wird das Urlaubs - und Weihnachtsgeld anteilig nach der Anzahl der gearbeiteten Kalendermonate gewährt, in denen das Arbe itsverhältnis nicht ruhte. Für Tage ohne Vergütungsanspruch wird das U r- laubs - /Weihnachtsgeld für jeden Tag um 1/365 gekürzt. (4) Der Anspruch nach den Abs. (1) bis (3) entfällt, wenn für keinen Kalendertag eines Kalenderjahres Anspruch auf Vergütung nach § 11 Abs. (1) bis (4), (10) und (11) besteht. § 14 a Zuschlag zum Urlaubsgeld (1) a) Jeder Mitarbeiter erhält mit der Vergütung im Mai einen Zuschlag zum Urlaubsgeld, sofern seit dem 01. Juni des Vorjahres ein Beschäftigungsverhäl t- ni s ununterbrochen bestand, das nicht vor dem 4 - 6 - 9 AZR 134/12 - 7 - 31. Mai des laufenden Jahres endet. b) Mitarbeiter, deren Beschäftigungsverhältnis wä h- rend dieses Zeitraumes beginnt oder endet, erha l- ten den Zuschlag anteilig nach der Zahl der B e- schäftigungsmonate in diesem Zeitraum. Als voller Kalendermonat gilt auch der Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis vor dem 16. beginnt oder nach dem 15. endet. § 14 Abs. (3) und (4) gilt entsprechend. (c) Mitarbeiter, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 31. Mai des laufen den Jahres endet, erhalten den anteiligen Zuschlag zum Urlaubsgeld für den Bezugszeitraum mit der Vergütung des Aussche i- demonats. (2) Die Höhe des Zuschlags zum Urlaubsgeld b e- stimmt der jeweils geltende Vergütungstarifve r- Nach § 6 des Vergütungstarifvertrags Nr. 35 für das Kabinenpersonal in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (VTV Kabine 200 2 ) betrug der Zuschlag zum Urlaubsgeld 1.022,5 8 Euro (2.000,00 DM) . Die Beklagte zahlte an die Klägerin für das Jahr 2010 ein Urlaubsgeld in Höhe von 777,46 Euro brutto. Mit Schreiben vom 28. Juni 2010 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Auszahlung des ungekürzten Urlaubsgeld s. Die von ihr beauftragte Gewerkschaft wiederholte diese Geltendmachung mit Schreiben vom 13. Dezember 2010. Die Beklagte lehnte eine weitere Zahlung ab. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, nach § 4 Abs. 1 VTV Kabine habe jeder Mitarbeiter Anspruch auf ein Urlaubsgeld in Höhe von 1.022 ,58 Euro brutto. Eine Kürzung für Teilzeitbeschäftigte sei tariflich nicht vorgesehen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 245,12 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2010 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, das tarifliche Urlaubsgeld sei Vergütung im Rechtssinne. De s- 5 6 7 8 9 - 7 - 9 AZR 134/12 - 8 - halb verstehe es sich von selbst, dass der Anspruch für Teilzeitbeschäftigte nur pro rata temporis bestehe. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der zugelass e- nen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe A. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Za h- lung weiterer 245,12 Euro brutto Urlaubsgeld für das Jahr 2010. Ihr standen entsprechend ihrer regelmäßigen Arbei tszeit im Verhältnis zur Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Flugbegleiters nur 7 6 % des tariflichen Urlaubsgeld s zu. Diesen Anspruch hat die Beklagte mit der Zahlung von 777,46 Euro brutto e r- füllt (§ 362 Abs. 1 BGB) . I. Auf das Arbeitsverhältnis der tarifgebundenen Parteien fanden die T a- rifverträge für das Kabinenpersonal der Condor Berlin GmbH gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG Anwendung. Nach § 4 Abs. 1 VTV Kabine erhält jeder Mitarbeiter mit der Vergütung im Monat Mai ein Urlaubsgeld in Höhe von 1.022,58 Euro. II. Der Klägerin ist zuzugestehen, dass der VTV Kabine für das Urlaub s- geld nicht ausdrücklich eine Berechnung entsprechend der gering e ren Arbeit s- zeit eines Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis zu einem Vollzeitb e schäftigten bestimmt. Da s tarifliche Urlaubsgeld ist allerdings nicht als eine von der Arbeit s- leistung unabhängige Zahlung ausgestaltet. Es hat Vergütungsch a rakter und ist zusätzliches Entgelt, das an tatsächlich erbrachte Arbeitsleistu n gen anknüpft. Das folgt aus der A uslegung d es Tarifwerks . Es ist deshalb als Gegenleistung zur Arbeitsleistung entsprechend der geringeren Arbeitszeit e i nes Teilzeitb e- schäftigten proportional zu kürzen (vgl. ErfK/Preis 14. Aufl. § 8 TzBfG Rn. 5) . 10 11 12 13 - 8 - 9 AZR 134/12 - 9 - 1. Der von der Arbeitsleistung abhängige Vergütung scharakter des U r- laubsgeld s folgt schon daraus, dass es in einem Vergütungstarifvertrag (VTV Kabine) gerege lt ist. Dies wird durch § 1 VTV Kabine bestätigt. Danach re gelt der VTV Kabine die Höhe des Arbeitseinkommens. Dem steht entgegen der Auffassung der Revisi on nicht entgegen, dass der VTV Kabine in seinem § 2 unter h- rend er das Urlaubsgeld in § 4 unter Der VTV Kabine unterscheidet lediglich zwische n den verschiedenen Formen der Vergütung. So bestimmt er in seinem § 6 die Vergütung für Sta ndby - und R e- serve - Tage. Nach der Argumentation der Revision hätte diese Regelung in § 2 VTV Kabine eingefügt werden müssen. 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich allein aus dem Wor t- laut des § 4 Abs. 1 VTV Höhe von 1.022,58 Euro erhält, nicht schließen, dass es für die Höhe des U r- laubsgeld s nicht auf den Umfang der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit a n- kommt, sondern jeder Mitarbeiter automatisch Anspruch auf die volle Leistung hat. § 4 Abs. 1 VTV g- lich de n Kreis der An spruchsb erechtigten iVm. § 1 VTV Kabine sowie § 1 MTV Kabine. Damit handelt es sich nicht um eine Regelung über A n- spruchsentstehung, - wegfall und - höhe. 3. Maßgebend ist zudem der Zweck des Urlaubsgeld s . Der Zweck einer tariflichen Jahressonderzahlung ergibt sich aus den tatsächlichen und rechtl i- chen Voraussetzungen, von deren Vorl iegen und Erfüllung die Leistung abhä n- gig gemacht wird. Dabei kommt der Bezeichnung der Sonderzahlung zusätzl i- che Indizwirkung zu (BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03 - zu II 1 b der Gründe , BAGE 108, 176) . a) Der Senat hat angenommen, unter einer sog. a rbeitsleistungsbezog e- nen Sonderzahlung sei eine Zahlung zu verstehen, die in das im vertraglichen Synallagma stehende Vergütungsgefüge eingebaut sei, ausschließlich die En t- lohnung erbrachte r Arbeitsleistung zum Gegenstand habe und darüber hinaus 14 15 16 17 - 9 - 9 AZR 134/12 - 10 - keine ande ren Zwecke verfolge (BAG 11. April 2000 - 9 AZR 225/99 - zu I 2 c bb der Gründe ) . b) Hauptsächlicher, allerdings nicht a lleiniger Zweck des Urlaubsgeld s ist es, tatsächlich geleistete Arbeit zusätzlich zu honorieren. Der Entgeltcha rakter folgt aus § 4 Abs. 2 VTV Kabine, wonach bei einer geringeren Betriebszugehörigkeit im Bezugsjahr nur ein Anspruch von einem Zwölftel für jeden vollendeten Beschäftigungsmonat besteht. Damit ist eine A r- beitsleistung Voraussetzung für einen ( anteiligen ) Anspruch. Dieser Z weck wird durch § 4 Abs. 3 und Abs. 4 VTV Kabine bestätigt. Danach werden für die B e- rechnung des Urlaubsgeld s nur Zeiten berücksichtigt, in denen der Arbeitne h- mer Arbeitsleistungen erbracht oder zumindest Anspruch auf Vergütung oder Dem steht nich t entgegen, dass § 4 Abs. 1 VTV Kabine ein gewisses Maß an Betriebstreue verlangt, um den Anspruch entstehen zu lassen. Nach dieser Tarifvorschrift erhält der Mitarbeiter das Urlaubsgeld nur , wenn sein Arbeitsverhältnis seit dem 1. Juni des Vorjahres ununterbrochen b e- stand und nicht vor dem 31. Mai des laufenden Jahres endete. Mit einer so l- chen Regelung wird ein weiter gehender Zweck verfolgt (BAG 23. April 2008 - 10 AZR 258/07 - Rn. 20, BAGE 126, 301) . Das ändert aber nichts am hauptsächlich en Vergütungscharakter des Urlaubsge ld s. Insbesondere folgt aus der Kürzung bei Arbeitsunfähigkeitszeiten ohne Vergütungsanspruch, das s der Anspruch von der Erbringung der Arbeitsleitung abhängig ist (vgl. zu di e- sem Argument : BAG 14. Oktober 20 08 - 9 AZR 7 92/07 - Rn. 15) . 4. Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass die Höhe des Urlaubsgel d s nicht von der Einordnung in die Vergütungsstufen des Tabellenentgelts a b- hängt. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit eine zulässige Pauschalierung vorgenommen. 5 . Die Tarifsystematik bestätigt die Auslegung, dass die Tarifvertragspa r- teien auch ohne ausdrückliche Anordnung grundsätzlich von einer zeitanteil i g e n Berechnung des Entgelts für Teilzeitbeschäftigte ausgingen. 18 19 20 21 - 10 - 9 AZR 134/12 - 11 - So erhält jeder Flug begleiter das in § 2 Abs. 1 VTV Kabine festgelegte monatliche Tabellenentgelt. Dies es basiert auf einer Vollzeit tätigkeit von 67,5 Flugstunden monatlich. Nach § 2 Abs. 4 VTV Kabine werden Flugstunden über 67,5 Stunden pro Monat (Mehrflugstunden) gesondert (zusätzlich) verg ü- tet. Dem entspricht § 9 Abs. 2 Buchst. a MTV Kabine, wonach jeder Mitarbeiter eine garantierte monatliche Gesamtvergütung erhält, die auf 67,5 Flugstunden im Monat basiert. Mitarbeiter, die nicht den ganzen Monat hindurch beschäftigt werden, erhalten eine nach Kal endertagen bemessene Vergütung (§ 9 Abs. 5 Satz 1 MTV Kabine) . Für Mitarbeiter, die wie die Klägerin in monatsreduzierter flexibl er Teilzeit gemäß § 3 Abs. 2 TV Teilzeit Kabine arbeiten, regeln die Tari f- verträge nicht ausdrücklich eine entsprechende Reduzi erung des Tabellenen t- gelts. Dennoch kann nicht angenommen werden, auch die Teilzeitmitarbeiter hätten Anspruch auf das ungekürzte Tabellenentgelt. Diese Auslegung behau p- tet selbst die Klägerin nicht. Sie würde auc h den weiteren Regelungen im TV Teil zeit Ka bine widersprec hen. So wird nach § 2 Abs. 8 TV Teilzeit Kabine die Anzahl der Urlaubstage der Teilzeitmitarbeiter entsprechend ihrem Teilzei t- faktor reduziert. Abweichend hiervon kann der Mitarbeiter, der in monatsred u- zierter flexibler Teilzeit arbeitet, ge mäß § 3 Abs. 2 Ziff. 2.2 Satz 1 TV Teilzeit Kabine den vol len, ihm nach § 15 MTV Kabine zustehenden Jahresurlaub b e- anspruchen. Die (vergütungsmäßige) Bewertung der (ungekürzten) Urlaubstage erfolgt dann anteilig entsprechend dem Teilzeitfaktor (§ 3 Abs. 2 Ziff. 2. 2 Satz 2 TV Teilzeit Kabine ) . Damit unterstellen die Tarifvertragsparteien, dass das T a- bellenentgelt bei Teilzeit pro rata temporis gekürzt wird. Es wäre mit § 11 B U rlG nicht vereinbar, das Entgelt nur während des Urlaubs zu verrin gern. Eine solche rechtswidrige Regelung kann den Tarifvertragsparteien nicht unterstellt werden. 6. Auch die Tarifgeschichte führt zu keinem anderen Ergebnis. a) Nach § 14a Abs. 2 MTV Bordpersonal 2000 bestimmt e der jeweils ge l- tende Vergütungstarifvertrag die Höhe des Zu schlags zum Urlaubsgeld . Gemäß § 6 VTV Kabine 200 2 betrug dieser Zuschlag als Festbetrag 1.022,58 Euro (2.000,00 DM) . Demgegenüber berechnete sich das jährliche 13. Monatsgehalt (Urlaubs - /Weihnachtsgeld) gemäß § 14 Abs. 1 MTV Bordpersonal 2000 jeweils 22 23 24 - 11 - 9 AZR 134/12 zu einem halben Betrag aus de m dem jeweiligen Mitarbeiter für die Monate Mai und November zustehenden Grundgehalt. b) Diese Anknüpfung des 13. Monatsgehalts an das geschuldete Gehalt im jeweiligen Referenzmonat hät te bei einem Teilzeitbeschäftigten zu einer en t- sprechenden Kürzung des 13. Monats g ehalts pro rata temporis geführt . Aus dem U m stand, dass die Tarifvertragsparteien für den Zuschlag zum Urlaub s- geld nach § 14a MTV Bordpersonal 2000 gerade auf diese Anknüpfung an das ind i viduell z u stehende Gehalt verzichteten, könnte sich schließen lassen, dass hier ein von den individuellen Umständen unabhängiger Festbetrag und damit keine Verg ü tung im engeren Sinne geschuldet werden sollte. Allerdings fehlten in § 14a MTV Bordper sonal 2000 die jetzt im VTV Kabine enthaltenen Regelu n- gen zur Kürzung des Ur laubsgeld s für Zeiten ohne Vergütungsanspruch. Dies war nur für das 13. Monatsgehalt in § 14 Abs. 3 MTV Bordpersonal 2000 ger e- gelt. Das spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteie n mit d er Aufnahme dieser Regelu n gen in den VTV Kabine dem Urlaubsgeld nunmehr einen Vergütung s- charakter beimessen wollten. Das haben sie dadurch dokumentiert, dass der Zus chlag zum Urlaubsgeld nunmehr in einem Vergütungstarifvertrag und nicht mehr im Manteltarifvertrag geregelt ist. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Brühler Klose Krasshöfer Ropertz Frank 25 26
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