Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. März 2014 Neunter Senat - 9 AZR 669/12 - I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 12. Januar 2011 - 16 Ca 669/09 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 12. Dezember 2011 - 17 Sa 496/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Urlaubsgewährung - Unmöglichkeit der Arbeitsleistung Bestimmung en : BGB § 275 Abs. 1 und Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 3, § 9; Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Novem - ber 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Art. 7; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 31 Abs. 2 Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer teilweisen Parallelsache - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 669/12 17 Sa 496/11 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 8. März 2014 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 1 8. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Schmid und Mehnert für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 669/12 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 1 2. Dezember 2011 - 17 Sa 496/11 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts w egen! Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten, einer Fluggesellschaft, die G e- währung von Erholungsurlaub. Die Parteien begründeten mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 1 3. Dezember 1991 ein Arbeitsverhältnis. Ziff. 1 des Arbeitsvertrags laute t: Beginn und Ort der Tätigkeit Herr T wird im Anschluss an die er - folgreich abgeschlossene Schulung (voraussichtlich 20.06.1992) als Flugzeugführer mit Einsatzort Köln beschäftigt. DLT kann Herrn T entsprechend seinen F ä hi g ke i ten und Kenntnissen auch mit einer anderen im Int e resse der DLT liegenden Aufgabe im Flugbetrieb b e trauen, unter Umständen auch an einem anderen Ort im In - Das Grundgehalt des Klägers betrug ab Mai 2009 monatli ch 9.122,71 Euro brutto. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag Nr. 1 für die Mitarbeiter des Cockpitpersonals der Lufthansa CityLine GmbH vom 1 7 . April 2004 (im Folgenden : MTV) kraft vertraglicher Vereinbarung A n- wendung. Gemäß einer Mitteilung des flugmedizinischen Sachverständigen vom 1 9. November 2008 kann dem Kläger dauerhaft kein Tauglichkeitszeugnis als Flugzeugführer iSd . Luftverkehrs - Zulassungs - Ordnung erteilt werden. Über die 1 2 3 4 - 3 - 9 AZR 669/12 - 4 - Fluguntauglichkeit des Klägers besteht zwischen den Parteien kein Streit. W e- gen ihr wird der Kläger von der Beklagten nicht beschäftigt. Mit seiner der Beklagten am 1 8. August 2009 zugestellten Klageerwe i- terung hat der Kläger von der Beklagten ua. verlangt, ihm den tariflichen Erh o- lungsurlaub für das Jahr 2009 zu gewähren. Dazu hat er die Ansicht vertreten, die Gewährung von Urlaub setze nicht die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers voraus. Er hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Urlaubs jahr 2009 30 bezahlte Tage Urlaub ab Rechtskraft der Entscheidung zu gewähren. Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung ve r- treten, der Kläger könne eine Urlaubsgewährung nicht verlangen, weil der U r- laubsanspruch wegen der Fluguntauglichkeit des Klägers nicht erfüllt werden könne. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Klägers hat das Bundesarbeitsgericht die Revision gegen da s Urteil des Landesarbeit s- gerichts mit Beschluss vom 1 0. Juli 2012 zugelassen. Mit d er Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klage auf Urlaubsgewä h- rung ist zulässig , aber unbegründet. I. Der auf Gewährung von 30 Tagen Urlaub aus dem Jahr 2009 gerichtete Leistungsantrag ist zulässig. 1. Der Antrag bedarf der Auslegung. Der Kläger begehrt keine rückwi r- kende Befreiung von seiner Arbeitspflicht. Mit der Formulierung, di e Beklagte 5 6 7 8 9 10 11 - 4 - 9 AZR 669/12 - 5 - solle verurteilt werden, ihm für das Urlaubs jahr 2009 30 bezahlte Tage Urlaub zu gewähren, kennzeichnet er lediglich das Jahr, in dem der geltend gemachte Urlaubsanspruch entstanden sein soll (vgl. BAG 1 1. Dezember 2001 - 9 AZR 522/00 - zu I der Gründe) . Mit seinem Revisionsantrag hat der Kläger verstehen war, handelt es sich nicht um eine unzu lässige Klageänderung in der Revisionsinstanz. 2. Der Antrag ist hinreichend bestimmt ( § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) . Klagen, mit denen der Arbeitgeber zur Gewährung einer bestimmten Anzahl von U r- laubstagen ab einem in der Zukunft liegenden, nicht näher genannt en Zeitpunkt verurteilt werden soll, sind zulässig (ErfK/Gallner 1 4. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 31 u n- ter Hinweis auf BAG 5. September 2002 - 9 AZR 355/01 - zu A I der Gründe , BAGE 102, 294 ; Leinemann/Linck Urlaubsrecht 2. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 80 f. u n- ter Hinweis auf BAG 2 5. November 1982 - 6 AZR 1254/79 - zu 4 der Gründe , BAGE 40, 379 ) . II. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der beanspruchte Urlaub nicht zu. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Urlaub im Umfang von 30 Tagen au s § 17 MTV bzw. 20 Arbeitstagen gemäß § § 1, 3 BUrlG. Der im Jahr 2009 entstandene Urlaub ist spätestens am 3 1. März 2011 verfallen. Aufgrund der Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 üb er bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie ) ist § 7 Abs. 3 BUrlG zwar unionsrechtskonform so auszulegen, dass der gesetzliche Urlaub nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjah res oder des Über tragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist ( vgl. BAG 2 4. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 47 ff., BAGE 130, 119) . Die unionsrecht s- konforme Auslegung hat jedoch nur zur Folge, dass der aufrechterhaltene U r- laubsan spruch zu dem im Folgejahr entstandenen Urlaubsanspruch hinzutritt und damit erneut dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG unterfällt (vgl. BAG 12 13 14 - 5 - 9 AZR 669/12 - 6 - 9. August 2011 - 9 AZR 425/10 - Rn. 19) . Besteht die Arbeitsunfähigkeit auch am 3 1. März des zweiten auf das Url aubsjahr folgenden Jahres fort, so gebietet auch das Unionsrecht keine weitere Aufrechterhaltung des Urlaubsanspruchs (vgl. EuGH 2 2. November 2011 - C - 214/10 - [KHS] Rn. 38 , Slg. 2011, I - 11757 ) . Der zunächst aufrechterhaltene Urlaubsanspruch erlischt somit zu diesem Zei t- punkt ( vgl. BAG 16. Juli 2013 - 9 AZR 914/11 - Rn. 26 ; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 32 ff. , BAGE 142, 371 ) . Der MTV enthält keinen längeren Übertr a- gungszeitraum. § 17 Abs. 4 MTV entspricht weitgehend § 7 Abs. 3 BUrlG, s o- dass insoweit von einem Gleichlauf der gesetzlichen und tariflichen Urlaubsr e- gelungen auszugehen ist. 2. Dem Kläger steht auch kei n Anspruch auf Gewährung von 30 Tagen Urlaub unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu. Die Beklagte ist nicht gemäß § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 , § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Kläger 30 Arbeitstage Ersatzurlaub für verfallenen Urlaub aus dem Jahr 2009 zu gewähren. Zwar hat der Kläger mit seiner Klagee rweiterung im August 2009 den Urlaubsanspruch rechtzeitig geltend gemacht (vgl. BAG 1 1. Juli 2006 - 9 AZR 535/05 - Rn. 18 ) . Die Beklagte konnte dem Kläger jedoch keinen U r- laub gewähren. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hängt die Erfüllbark eit des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nach dem nationalen Urlaubsrecht von der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers ab. Wer arbeitsunfähig krank ist, kann durch Urlaubserteilung von seiner Arbeitspflicht nicht mehr befreit werden (BAG 2 6. Mai 1992 - 9 AZR 17 2/91 - zu 1 a der G ründe; zust. Düwell NZA Beil a- ge 3/2011, 133, 134; vgl. auch ErfK/Gallner § 7 BUrlG Rn. 21; Leinemann/Linck § 7 BUrlG Rn. 134; Powietzka/Rolf BUrlG § 7 Rn. 51) . Eine Freistellungserkl ä- rung des Arbeitgebers kann nach § 362 Abs. 1 BGB das Erlöschen des U r- laubsanspruchs nur bewirken, soweit für den Freistellungs zeitraum eine A r- beitspflicht des Arbeitnehmers besteht ( vgl. BAG 14. Mai 2013 - 9 AZR 760/11 - Rn. 17 mwN ; 8. September 1998 - 9 AZR 161/97 - zu I 2 c der Gründe, BAGE 89, 362; krit. DFL/Gutzeit 6. Aufl. § 3 BUrlG Rn. 4) . Kann der Arbeitne h- 15 16 - 6 - 9 AZR 669/12 - 7 - mer die geschuldete Arbeit nicht mehr erbringen, wird ihm die Arbeitsleistung nachträglich unmöglich. Er wird nach § 275 Abs. 1 BGB von der Pflicht zur A r- beitsleistung frei (Schaub/Linc k ArbR - HdB 1 5 . Aufl. § 49 Rn. 5) . Der arbeitsu n- fähige Arbeitnehmer ist nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet (vgl. Gotthardt/ Greiner DB 2002, 2106, 2111 f. mwN zur Abgrenzung zw ischen § 275 Abs. 1 und Abs. 3) . Es handelt sich um eine Leistungsstörung auf Seiten des Ar bei t- nehmers (BAG 2 5. September 2013 - 10 AZR 850/12 - Rn. 14 mwN) . b) Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit dem Recht der Europä i- schen Union. aa) Soweit der EuGH davon ausgeht, die Arbeitszeitrichtlinie behandele den Anspruch auf Jahresurlaub und denjenigen auf Zahlung des Urlaubsen t- gelts als zwei Teile eines einzigen Anspruchs (EuGH 1 6. März 2006 - C - 131 /04 u nd C - 257/04 - [Robinson - Steele ua. ] Rn. 58, Slg. 2006, I - 2531) , folgt daraus nicht, dass einem Arbeitnehmer, dem die Erbringung der Arbeitsle istung nicht möglich ist, Urlaub zu gewähren ist. Gerade wenn man mit dem EuGH davon ausginge, es bestehe ein einheitlicher Anspruch auf bezahlten Urlaub, kann nicht ein Teilaspekt - der Anspruch auf Urlaubsvergütung - erfüllt werden, ohne dass zugleich au ch der andere Teil - der Anspruch auf Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung - erfüllt wird. Wäre der Arbeitgeber gemäß der Rechtsansicht des Klägers verpflichtet, im fortbestehenden Arbeitsverhältnis einem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer tro tz der nicht möglichen Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung Urlaubsvergütung zu zahlen, käme dies im Ergebnis einer Abgeltung des Urlaubs im laufenden Arbeitsverhältnis gleich. Der bezahlte Mindest jahres urlaub darf jedoch nach Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszei t- richtlinie außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine fina n- zielle Vergütung ersetzt werden. bb) Der EuGH hat ausdrücklich klargestellt, dass Art. 7 Abs. 1 der Arbeit s- zeitrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er einzel staatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegensteht, nach denen ein Arbeitnehmer im Krankheitsurlaub nicht berechtigt ist, während eines Zeitraums, der in die Zeit des Krankheitsurlaubs fällt, bezahlten Jahresurlaub zu nehmen (EuGH 17 18 19 - 7 - 9 AZR 669/12 - 8 - 2 0 . Januar 2009 - C - 350/06 und C - 520/06 - [Schultz - Hoff ua. ] Rn. 3 2, Slg. 2009, I - 179) . Was den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub betrifft, ist es, wie sich aus dem Wortlaut der Arbeitszeitrichtlinie und der Rechtsprechung des EuGH ergibt, Sache der Mitgli edstaaten, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung dieses Anspruchs festzulegen und dabei die konkreten Umstände zu bezeichnen, unter denen die Arbeitnehmer von diesem Anspruch Gebrauch machen kön nen, ohne dabei aber bereits die Entstehung dieses sich unmittelbar aus der Richtlinie ergebe n- den Anspruchs von irgendeiner Voraussetzung abhängig zu machen (EuGH 20. Januar 2009 - C - 350/06 und C - 520/06 - [Schultz - Hoff ua.] Rn. 28 , aaO ) . Wenn nach dem Unio nsrecht der Urlaub eines Arbeitnehmers auch dann abz u- gelten ist, wenn dieser längere Zeit krankheitsbedingt arbeitsunfähig war, wird daraus deutlich, dass während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Freistellungsanspruch nicht erfüllt werden kon nte (nochmals bestätigend : EuGH 8. November 2012 - C - 229/11 und C - 230/11 - [Heimann und Toltschin ] Rn. 25) . cc) Aus Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) folgt nicht s anderes. Die Vorschrift bestimmt nur, dass jede Arbeitne h- merin und jeder Arbeitnehmer das Recht auf bezahlten Jahresurlaub hat. Die Grundrecht e charta enthält keine Regelung über die Bedingungen für die Ina n- spruchnahme und die Gewährung des Urlaubs. Die Fr age, inwieweit Art. 31 Abs. 2 GRC im Verhältnis zwischen zwei Privaten überhaupt unmittelbare Wi r- kung entfalten kann (vgl. EuGH 1 5. Januar 2014 - C - 176/12 - [Association de médiation sociale] ) , ka nn vor diesem Hintergrund offen bleiben. dd) Der Durchführun g eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind - wie dargestellt - durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt oder ihre Beantwo r- tung ist offenkundig. 20 21 - 8 - 9 AZR 669/12 - 9 - c) Entgegen der Ansicht des Klägers gibt auch das nationale Recht keinen Anlass , die Rechtsprechung zur Unvereinbarkeit von Urlaub und Krankheit in Frage zu stellen. aa) Dies gilt insbesondere für die Bestimmung des § 9 BUrlG (vgl. LAG Köln 1 0. Oktober 2012 - 5 Sa 255/12 - zu II 2 b bb der Gründe; aA noch LAG Köln 7. Februar 2011 - 5 Sa 891/10 - zu V 2 d der Gründe ) . Die Vorschrift regelt den Fall, dass der Arbeitgeber vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit des A r- beitnehmers diesem Urlaub gewährt hat, indem er ihn für einen bestimmten Zeitraum von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit hat. Ohne die Reg e- lung in § 9 BUrlG würde der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch ersatzlos verlieren, wenn er während eines bereits bewilligten Urlaubs arbeitsunfähig e r- krankt. Dies fol gt aus § 275 Abs. 1 BGB. Der Arbeitgeber würde von der Lei s- tungspflicht frei, weil er mit der Festlegung des Urlaubszeitraums als Schuldner das nach § 7 Abs. 1 BUrlG Erforderliche getan hätte (AnwK - ArbR/Düwell 2. Aufl. Bd. 2 § 9 BUrlG Rn. 8) . Bei bestehend er Arbeitsunfähigkeit träte somit Unmöglichkeit ein, die an sich eigentlich zum Ausschluss einer Verpflichtung des Arbeitgebers, erneut Urlaub zu bewilligen, führen würde. Hiervon enthält § 9 BUrlG eine Ausnahme zugunsten des Arbeitnehmers. Diese führt ind es nicht dazu, dass der Arbeitnehmer den Urlaub während der Arbeitsunfähigkeit nehmen kann. Er soll ihn vielmehr, wenn er initiativ wird, danach erneut bea n- spruchen können. Wird er nicht initiativ, bleibt es bei der Rechtsfolge, dass der Arbeitgeber von de r Leistungspflicht frei wird. bb) Auch die Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG spricht gegen die Rechtsauffassung des Klägers, einem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer könne Urlaub erteilt werden. Nach dieser Bestimmung findet eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr statt, wenn in der Person des Arbeitne h- mers liegende Gründe dies rechtfertigen. Damit ist insbesondere die mit einer Erkrankung des Arbeitnehmers verbundene Arbeitsunfähigkeit gemeint (vgl. BAG 5. Dezember 1995 - 9 AZR 871/94 - zu II 2 a der Gründe mwN, BAGE 81, 339; HWK/Schinz 6 . Aufl. § 7 BUrlG Rn. 82) . Einer derartigen Übertragungsvo r- 22 23 24 - 9 - 9 AZR 669/12 - 10 - schrift bedürfte es nicht, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer während seiner Erkrankung Urlaub gewähren könnte. d) Vor diesem Hintergrund war es der Beklagten bis zum Untergang des Urlaubsanspruchs unmöglich, dem Kläger Urlaub durch Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung zu gewähren. Der Kläger war schon aufgrund seiner Fluguntauglichkeit nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. D avon ist das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler ausgegangen. Krankheitsbedingte A r- beitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit beim Arbeitgeber wegen Krankheit nicht mehr ausüben kann oder nicht mehr ausüben sollte, weil die Heilung einer vorhandenen Krankheit nach ärztlicher Prognose verhindert oder verzögert wird (BAG 2 3. Januar 2008 - 5 AZR 393/0 7 - Rn. 19 mwN) . Der Urlaubsanspruch ist auch dann erfüllbar, wenn der Arbeitnehmer andere Arbeitsleistungen hätte erbringen können, we l- che der Arbeitgeber nach dem Arbeitsvertrag als vertragsgemäß hätte anne h- men müssen (BAG 2 4. Juni 2003 - 9 AZR 423/02 - zu A II 2 b bb der Gründe, BAGE 106, 361) . Aufgrund seiner durch den flugmedizinischen Sachverständ i- gen festg estellten Fluguntauglichkeit konnte der Kläger seine Arbeitsleistung als Flugzeugführer dauerhaft nicht mehr erbringen. Die Beklagte hatte auch keine Möglichkeit, dem Kläger in Ausübung ihres Direktionsrechts einen sogenannten leidensgerechten Arbeitsplatz zuzuweisen. Die hierauf gerichteten Klageantr ä- ge hat das Landesarbeitsgericht rechtskräftig abgewiesen. Für den Kläger b e- stand demnach gemäß § 275 Abs. 1 BGB keine Arbeitspflicht. Da es nur darauf ankommt, ob dem Arbeitgeber die von ihm geschuld e- te Erfül lungshandlung möglich ist, ist es unerheblich, ob unabhängig davon bei dem Arbeitnehmer der Zweck der Urlaubsgewährung eintreten kann. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es daher ohne Bedeutung , ob er sich trotz seiner Krankheit hätte erholen können (vgl . AnwK - ArbR/Düwell § 9 BUrlG Rn. 14; Leinemann/Linck § 9 Rn. 3) . 25 26 - 10 - 9 AZR 669/12 III . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Brühler Krasshöfer Klose W. Schmid Mehnert 27
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