Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. September 2015 Neunter Senat - 9 AZR 170/14 - ECLI:DE:BAG:2015:220915.U.9AZR170.14.0 I. Arbeitsgericht Zwickau Urteil vom 7. Juni 2013 - 7 Ca 118/13 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Februar 2014 - 3 Sa 467/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort: Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs Bestimmung en : Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (TV - L) in den vom 1. März 2009 bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassungen § 26 Abs. 2 Buchst. c, § 33 Abs. 2, § 37 Abs. 1 ; BGB § 362 Abs. 1, § 1922; BUrlG §§ 1, 3, 7 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, § 13 Abs. 1 Satz 1 ; SGB IX § 125 Abs. 1 ; ZPO § 319 Abs. 1, § 325 Abs. 1 Leitsätze: 1. Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeits- leistung gehindert, gehen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche mit A b- lauf des 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres u n- ter. Der Verfall tritt nicht bereits vor diesem Zei tpunkt tageweise ein. 2. Der entstandene Urlaub s abgeltungsanspruch ist vererbbar. ECLI:DE:BAG:2015:220915.U.9AZR170.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 170/14 3 Sa 467 /1 3 Säch sisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 22 . September 2015 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter , Berufungskläger und Revisionskläger , pp. 1. Klägerin zu 1. , Berufungsbeklagte zu 1. und Revisionsbeklagte zu 1 . , 2. Klägerin zu 2. , Berufungsbeklagte zu 2. und Revisionsbeklagte zu 2 . , 3. Klägerin zu 3. , Berufungsbeklagte zu 3. und Revisionsbeklagte zu 3 . , - 2 - 9 AZR 170/14 ECLI:DE:BAG:2015:220915.U.9AZR170.14.0 - 3 - hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 22 . September 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow und Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Spiekermann und Vogg für R echt erkannt : 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 21. Februar 2014 - 3 Sa 467/13 - wird zurückgewiesen. 2. Das Rubrum des Urteils des Arbeitsgerichts Zwickau vom 7. Juni 2013 - 7 Ca 118/13 - wird mit der Maßg a- be berichtigt, dass 1. H , 2. B und 3. J Klägerinnen in Erbeng emeinschaft nach dem am 15. Mai 2013 ve r- storbenen M sind. 3. Der Tenor des Urteils des Arbeitsgerichts Zwickau vom 7. Juni 2013 - 7 Ca 118/13 - wird zur Klarstellung neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägeri n- nen in Erbengemeinschaft nach M 2.217,71 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit dem 26. Juli 2011 zu zahlen. 4. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Abgeltung von 14,33 gesetzlichen Urlaubstagen des vormaligen Klägers (Erblasser) . Die Klägerinnen sind die Erben des am 1 5. Mai 2013 verstorbenen M (Erblasser ) . Dieser war beim Beklagten im Rahmen einer Fünf t a ge w oche als Lehrer beschäftigt . Seit dem 9. Januar 2008 war er als schwerb e hinderter Mensch anerkannt und ab diesem Zeitpunkt bis zu seinem Tod a r beitsunfähig 1 2 - 3 - 9 AZR 170/14 ECLI:DE:BAG:2015:220915.U.9AZR170.14.0 - 4 - krank. Kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme fand auf das A r beitsverhältnis der Tarifvertrag fü r den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 ( TV - L ) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung. Di e ser ent hielt in den vom 1 . März 2009 bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung en ua. fo l- gende Regelungen: § 26 Erholungsurlaub (1) Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts ( § 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der U r- laubsanspruch in jedem Kalenderjahr nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. (2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folge n- den Maßgaben: a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsu r- laub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 3 1. März angetreten werden, ist er bis zum 3 1. Mai anzutreten. b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach A b- satz 1 zu; § 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt unb e- rührt. c) Ruht das Arbeitsve rhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für j e- den vollen Kalendermonat um ein Zwölftel. § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung - 4 - 9 AZR 170/14 ECLI:DE:BAG:2015:220915.U.9AZR170.14.0 - 5 - (2) Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversich e- rungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, w o- nach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerb s- gemindert ist. Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitg e- ber von der Zustellung des Rentenbescheids unve r- züglich zu unterrichten. Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das A r- beitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn v o- rangehenden Tages. Liegt im Zeitpunkt der Beend i- gung des Arbeitsv erhältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach d em Bescheid des Rentenversich e- rungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In di e- sem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird; beginnt die Rente rückwirkend, ruht das Arbeitsverhältnis ab dem ersten Tag d es Monats, der auf den Monat der Z u- ste l lung des Rentenbescheids folgt. § 37 Ausschlussfrist (1 ) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Ge l- tendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte dem Erblasser ab Mai 2009 eine befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und ab März 2011 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. D er B e- klagte teilte ihm in einem Schreiben vom 1. März 2011 mit, das Arbeitsverhäl t- nis ende gemäß § 33 Abs. 2 TV - L mit Ablauf des 1 7. März 2011. 3 - 5 - 9 AZR 170/14 ECLI:DE:BAG:2015:220915.U.9AZR170.14.0 - 6 - Mit anwaltlichem Schreiben vom 1 7. März 2011 forderte der Erblasser d en B eklagte n auf, insgesamt 95 Urlaubstage aus den Jahren 2008 bis 2011 abzugelten. D er Beklagte galt unter Zugrundelegung eines zwischen de n Parteien unstreitigen Abgeltungs betrag s iHv . 154,76 Euro brutto pro Urlaubstag z u- nächst 37 Urlaubstage mit 5.726,12 Euro brutto und später weitere drei U r- laubstage mit 464,28 Euro brutto ab. Mit seiner dem Beklagten am 2 5. Juli 2011 zugestellten Klage h at der Erblasser zuletzt noc h die Abgeltung von weiteren 26 Urlaubstagen ver langt. Der Erblasser hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn den Betrag von 4.023,76 Euro brutto nebst Zinsen iHv . fünf Prozentpun k- te n über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der B eklagte hat zu seinem Klagea bweisung santrag die Auffassung vertreten, der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2009 sei im Zeitpunkt der Bee n- digung des Arbeitsverhältnisses am 17. März 2011 bereits größtenteils verfallen gewesen. D er Erblasser hätte vom 18. bis zum 31. März 2011 nur noch zehn Urlaubstage in Anspruch nehmen könne n . Im Übrigen sei ein etwaiger Urlaub s- abgeltungsanspruch nicht vere rbbar. Das Arbeitsgericht hat d en B eklagte n zur Zahlung weiterer Urlaubsa b- geltung iHv . 2.217,71 Euro brutto für 14,33 Urlaubstage verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat d ie Berufung des B e- klagten zurückgewiesen. Mit d er vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rev i- sion verfolgt der B eklagte sein Ziel der vollständigen Klagea bweisung weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des B eklagten ist un begründet. Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung des Beklagte n gegen das Urteil des Arbeitsg e- 4 5 6 7 8 9 10 - 6 - 9 AZR 170/14 ECLI:DE:BAG:2015:220915.U.9AZR170.14.0 - 7 - richts mit Recht zurückgewiesen. Der Erblasser hatte gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf die ihm von den Vorinstanzen zugesprochene weitere Urlaubsa b- geltung. Dieser Anspruch ist auf die Klägerinnen in Erbengemeinschaft überg e- gangen. D a s arbeitsgerichtliche Urteil war allerdings nach § 319 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf die schon vor der Urteilsverkündung eingetretene Erbfolge zu b e- richtigen. I. Dem Erblasser standen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 17. März 2011 au s dem Urlaubsjahr 2009 noch 25 Urlaubstage zu (§ 3 BUrlG, § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) . 1. Der gesetzliche Urlaubsanspruch im Umfang von 25 Arbeitstagen ist zu Beginn des Jahres 2009 unabhängig davon entstanden, dass der Erblasser seit dem 9. Januar 2008 k rank heitsbedingt arbeitsunfähig war. Auch der Bezug der Erwerbsminderungsrente ab Mai 2009 war für den Fortbestand des Urlaubsa n- spruchs unerheblich. Der gesetzliche Erholungsurlaub ( §§ 1 , 3 BUrlG ) und der schwerbehinderten Menschen zustehende Zusatzurlaub ( § 125 Abs. 1 SGB IX ) setzen keine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr voraus (BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 8, BAGE 142, 371) . Gesetzliche Urlaub s- ansprüche entstehen auch dann, wenn der Arb eitnehmer eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezieht und dies nach eine r tarifliche n Regelung das Ruhen des Arbeitsverhältnisses zur Folge hat . Die Vorschrift des § 26 Abs. 2 Buchst. c TV - L ist jedenfalls insoweit unwirksam, als sie auch die Verm inderung gesetzlicher Urlaubsansprüche von Arbeit nehmern und schwerbehinderten Menschen erfasst, die aus gesundheitlichen Gründen nicht die ihnen nach dem Arbeitsvertrag obliegende Leistung erbracht haben. Eine solche Verminderung gesetzlicher Urlaubsansprüche lässt § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht zu (vgl. zu der entsprechenden Regelung im TVöD BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 9 , aaO ) . 2. Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass der geset z- liche Urlaubsanspruch des Erblassers aus dem Jahr 2009 zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 17. März 2011 noch nicht verfallen war . Der Senat hat in seiner En tscheidung vom 7. August 2012 ( - 9 AZR 11 12 13 - 7 - 9 AZR 170/14 ECLI:DE:BAG:2015:220915.U.9AZR170.14.0 - 8 - 353/10 - Rn. 32 , BAGE 142, 371) eingehend begründet, weshalb die gesetzl i- chen Urlaubsansprüche arbeitsunfähiger Arbeitnehmer aufgrund unionsrecht s- konformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres untergehen . a) Die Auffassung des Bek lagten , dem Erblasser habe ein weiterer U r- laubsabgeltungsanspruch nicht zugestanden, weil sein Ur laub aus dem Jahr 2009 bereits tageweise vor dem 31. März 2011 untergegangen sei, beruht auf der vom Bundesarbeitsg ericht vormals vertretenen Surro gatstheorie . D er Senat hat die Rec htsprechung zum Charakter des Abgeltungsanspruchs als Surrogat des Urlaubsanspruchs jedoch insgesamt aufgegeben (BAG 19. Juni 2012 - 9 AZR 652/10 - Rn. 15, BAGE 142, 64) . I n der Folge der Schultz - Hoff - Entscheidung des Gericht s hofs der Europäischen Union vom 20. Januar 2009 ( - C - 350/06 und C - 520/06 - Slg. 2009, I - 179 ) ist das tragende Fundament der Surrogatstheorie entfallen , krankheitsbedingt arbeitsunfähige und aus dem A r- beitsverhältnis ausscheidende Arbeitnehmer nicht besserzustellen als im A r- beitsverh ältnis verbleibende arbeitsunfähige Arbeitnehmer (BAG 19. Juni 2012 - 9 AZR 652/10 - Rn. 17 ff., aaO ) . Das Argument des Beklagten, der Urlaubsa n- spruch sei mit der Frist fort, trägt deshalb nicht. Der A nspruch auf Urlaubsabgeltung ist anders als nach der aufgegebenen Surrogatstheorie ein reiner Geldanspruch. Er verdankt seine Entstehung zwar urlaubsrechtlichen Vorschriften. Ist er entstanden, ist er nicht mehr Äquivalent zum Urlaubsanspruch , sondern bild et einen Teil des Verm ö- gens des Arbeitnehmers und unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber (BAG 19. Mai 2015 - 9 AZR 725/13 - Rn. 18 mwN ) . b ) Soweit in der Literatur unabhängig von der Abgeltung des Urlaubsa n- spruchs vereinzelt ein sukzessiver Untergang des Urlaubsanspruchs vor Ablauf des Übertragungszeitraums vertreten wird (vgl. Bachmann in GK - BUrlG 5. Aufl. § 7 Rn. 122) , beruht dies auf der Prämisse, bei der Urlaubs schuld des Arbei t- gebers handele es sich um eine absolute Fixschuld. Dies e Annahme steht fre i- lich im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur 14 15 - 8 - 9 AZR 170/14 ECLI:DE:BAG:2015:220915.U.9AZR170.14.0 - 9 - BAG 28. November 1990 - 8 AZR 570/89 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 66, 288) . c) Würde der Urlaub gemäß der Ansicht des Beklagten sukzessive verfa l- len, würde im Ergebnis der Übertragungszeitraum verkürzt. N ach der Rech t- sprechung des Gericht s hofs der Europäischen Union folgt aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 / EG ( Arbeitszeitrichtlinie ) , da ss im Falle der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers der Übertragungszeitraum die Dauer des Bezugszeitraums, für den der Urlaub gewährt wird, deutlich überschreiten muss ( EuGH 3. Mai 2012 - C - 337/10 - [Neidel] Rn. 41 ; 22. November 2011 - C - 214/10 - [KHS] Rn. 38 , Slg. 2011, I - 11757 ) . Da der Bezugszeitraum nach dem BUrlG das K a- len derjahr ist , muss der Übertragungszeitraum deutlich länger als zwölf Monate sein . Wäre der Urlaubsanspruch entsprechend der Ansicht des Beklagten mit s zur Folge, dass ein Teil der Urlaubsansprüche des Erblassers aus dem Jahr 2009 bereits im Februar 2011 untergegangen wäre. Mangels eines sukzessiven Verfalls der Urlaubsa n- sprüche des Erblassers aus dem Jahr 2009 nach dem nationalen Recht bedarf die Frage, ob im Falle der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehme rs ein Übertr a- gungszeitraum von weniger als 14 Monaten noch als ein Jahr iSd. Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anges e- hen werden kann ( verneinend Bauer/v. Medem NZA 2012, 113, 1 15) , keiner Antwort . II. Der Erbla sser erwarb mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses e i- nen Abgeltungsanspruch für d ie im Jahr 2009 entstanden en gesetzlichen U r- laubsanspr ü ch e im Umfang von 25 Arbeitstagen. Aufgrund des zwischen den Parteien unstreitigen Abgeltungsanspruch s iHv. 154,76 Euro brutto pro Tag stand dem Erblasse r damit ein Anspruch iHv. 3.869,00 Euro brutto zu (vgl. zu der auf ein Kalenderjahr bezogenen Urlaubsabgeltungsforderung als einheitl i- cher Streitgegenstand BAG 22. Oktober 2009 - 8 AZR 865/08 - Rn. 30 ; vgl. auch BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 21 , BAGE 142, 371 ) . Diesen Anspruch hat der Erblasser mit dem anwaltliche n Schreiben vom 1 7. März 2011 iSd. § 37 Abs. 1 TV - L rechtzeitig geltend gemacht. Der Anspruch ist bis auf 16 17 - 9 - 9 AZR 170/14 ECLI:DE:BAG:2015:220915.U.9AZR170.14.0 - 10 - 2.217,71 Euro brutto durch Zahlung des Bekl agten gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Auch hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. III . Der verbleibende Zahlungsanspruch iHv. 2.217,71 Euro brutto nebst Zinsen ist mit dem Tod des Erblassers gemäß § 1922 BGB auf die Klägerinnen in Erbengemeinschaft übergegangen. A us der Einordnung des Urlaubs abge l- tungs anspruchs als reine r Geldanspruch folgt, dass d ies er A nspruch weder von der Erfüllbarkeit oder Durchsetzbarkeit des Urlaubsanspruchs abhängt noch mit dem Tod des Arbeitnehmers unter geht. Vielmehr ist er vererbbar (so auch: ErfK/Gallner 15. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 81; AnwK - A rbR/Düwell 2. Aufl. Bd. 2 § 7 BU rlG Rn. 141; Schubert RdA 2014, 9, 14 ; Höpfner RdA 2013, 65, 69 f. ; bi s- her offengelassen von BAG 20. September 2011 - 9 AZR 41 6/10 - Rn. 12, BAGE 139, 168) . Soweit das B undesarbeitsgericht in der Vergangenheit nur einen Schadensersatzanspruch , nicht aber den Urlaubsabgeltungsanspruch selbst als vererblich angesehen hat (BAG 19. November 1996 - 9 AZR 376/95 - zu I 2 c der Gründe mwN , BAGE 84, 325 ) , wird hieran nach der vol l- ständigen Aufgabe der Surrogatstheorie nicht mehr festgehalten. I V. Das Urteil des Arbeitsgerichts führt den Erblasser als Kläger auf, o b- wohl er im Zeitpunkt der Verkündung bereits verstorben war. Auch wenn der Tod zunächst unbekannt bleibt, treten die Rechtsnachfolger an die Stelle des Verstorbenen; das Urteil wirkt für und gegen die Erben ( § 1922 BGB; § 325 Abs. 1 ZPO ; vgl. BGH 8. Februar 1993 - II ZR 62/92 - zu 2 b der Gründe, BGHZ 121, 263) . Die Angabe des Name ns des Verstorbenen im Rubrum des Urteils ist eine offenbare Unrichtigkeit, die von Amts wegen zu berichtigen ist (zu § 118 Abs. 1 VwGO vgl. BVerwG 27. Juni 2002 - 5 C 65. 01 - zu 1 der Grü n- de ) . Das B undesarbeitsgericht ist als das mit der Sache befasste Rechtsmitte l- gericht für die Berichtigung zuständig (BAG 24. März 2009 - 9 AZR 733/07 - Rn. 28 mwN, BAGE 130, 101) . 18 19 - 10 - 9 AZR 170/14 ECLI:DE:BAG:2015:220915.U.9AZR170.14.0 V . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Brühler Suckow Klose Spiekermann Vogg 20
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