Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Februar 2019 Neunter Senat - 9 AZR 321/16 - ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR321.16.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 30. Oktober 2015 - 13 Ca 3620/15 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 20. April 2016 - 11 Sa 983/15 - Entscheidungsstichwort e : Verfall von Urlaub - bliegenheiten des Arbeitgebers - Künd i- gung Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu - 9 AZR 423/16 - ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR321.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 321/16 11 Sa 983/15 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Februar 2019 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neu nte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow sowie die ehrenamtlichen Richter Wullhorst und Hampel für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 321/16 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR321.16.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts München vom 20. April 2016 - 11 Sa 983/15 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil de s Arbeitsgerichts München vom 30. Oktober 2015 - 13 Ca 3620/15 - abgeändert: Es wird festgestellt, dass der Kläger aus dem Kalenderjahr 2013 einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen hat. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Urlaub des Klägers aus dem Jahr 2013. Der Kläger ist seit dem 1. Februar 2009 bei der Beklagten beschäftigt. In einem Einstellungsschreiben der Beklagten vom 5. Dezember 2008 heißt es ua.: Wir führen Sie in der Vertragsgruppe Außertariflicher Mi t- arbeiter. Die beiliegenden Vertragsbedingungen Führungskreis und Außertarifliche Mitarbeiter sind Bestandteil Ihres Diens t- vertrages. Tarifvertragliche Regelungen gelten für Ihr Dienstverhältnis n icht. i- Urlaub Der Erholungsurlaub beträgt 30 Arbeitstage je Kalenderjahr. 1 2 3 4 - 3 - 9 AZR 321/16 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR321.16.0 - 4 - kblatt über von Oktober 2012 (i m Folgenden Merkblatt 2012) heißt es ua.: V. Erlöschen, Übertragung, Vorgriff 1. Grundsätze Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Urlaub soll grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden, ander e nfalls erlischt der U r- laubsanspruch grundsätzlich am 31.12., soweit keine Übertragung ins nächste Urlaubsjahr erfolgt. Ist die Gewährung des Urlaubs im laufenden Kale n- derjahr entweder aus dringenden betrieblichen Grün - den oder aus in der Person des Mitarbeiters liege n- den Gründen nicht möglich (Krankheit), wird der U r- laub in das erste Kalendervierteljahr (bis 31.03.) des Folgejahres übertragen. Liegen die Voraussetzungen tatsächlich vor, bedarf es keines Antrages bzw. ke i- ner Vereinbarung de r Über t ragung. Die Beklagte ist Mitglied des Bayerischen Unternehmensverbands M e- tall und Elektro e. V. Im Manteltarifve rtrag für die Arbeitnehmer der b ayerischen Metall - und Elektroindustrie vom 23. Juni 2008 (im Folgenden MTV) ist ua. g e- regelt: § 1 Geltungsbereich Der Tarifvertrag gilt : 3. Persönlich: (I) Für alle Arbeitnehmer sowie für die Auszubildenden. (II) Nicht als Arbeitnehmer i. S. dieses Vertrages gelten: d) sonstige Arbeitnehmer, denen auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes monatliches Entgelt zugesagt worden ist, das den Tarifs atz der Entgeltgruppe 12 (St u- fe B) um 30,5 v. H. übersteigt, oder denen auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes Ja h- reseinkommen zugesagt worden ist, das den zwölffachen Tarifsatz der E ntgeltgruppe 12 (Stufe B) um 35 v. H. übe r- steigt. 5 6 - 4 - 9 AZR 321/16 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR321.16.0 - 5 - Anmerkung zu § 1 Ziff. 3 Abs. (II) d dann, wenn auch hinsichtlich der Entgelthöhe ein A n- spruch besteht , der nur einvernehmlich oder durch Änd e- rungskündigung beseitigt werden kann. Erfolgs - bzw. e r- gebnisabhängige Zahlungen sind nur in der Höhe zu b e- rücksichtigen, in der sie garantiert sind. § 18 Urlaubsregelung A. Allgemeine Bestimmungen 1. Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaub s- 7. Der Anspruch auf Urlaub erlischt drei Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, es sei denn, dass er erfolglos geltend gemacht wurde. Mit Schreiben vom 25. Februar 2011 kündigte die Beklagte das Arbeit s- verhältnis zum 30. September 2011 und bot dem Kläger d ie Fortsetzung zu geänderten Bedingungen an. Der Kläger nahm das Änderungsangebot nicht - auch nicht unter Vorbehalt - an. Seiner Kündigungsschutzklage gab das A r- beitsge richt München durch Urteil vom 26. März 2012 ( - 14 Ca 3120/11 - ) statt. Mit Urteil vom 14. November 2013 ( - 4 Sa 518/12 - ) wies das Landesarbeitsg e- richt München die Berufung der Beklagten zu rück . Nach Rechtskraft der En t- scheidung leistete die Beklagte an den Kläger N achzahlungen, unter deren B e- rücksichtigung er eine monatliche Vergütung erhielt, die den tariflichen Mi n- destabstand iSv. § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst . d MTV zum höchsten Tarifentgelt wahrte. Die Beklagte g ewährte dem Kläger im Jah r 2013 keinen Urlaub. M it E - Mail vom 6. Februar 2014 beantragte er, ihm den U rlaub aus d em Jahr 2013 in der Zeit vom 17. Februar bis zum 28. März 2014 zu gewähren. Sein Vorg e- 7 8 - 5 - 9 AZR 321/16 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR321.16.0 - 6 - setzter teilte ihm daraufhin durch E - Mail vom 10. Februa r 2014 mit , dass über die Genehmigung von Urlaub erst nach rechtskräftigem Abschluss des Künd i- gungsschutzverfahrens entschieden werde n könne . Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vo n Dezember 2014 und nochmals mit E - Mail vom 9. Februar 2015 beantr agte der Kläger, ihm den Jahresurlaub 2013 im Zei t- raum vom 16. Februar bis zum 27. März 2015 zu gewähren. Mit E - Mail vom 12. Februar 2015 lehnte die Beklagte dies mit der Begründung ab, der Urlaub sei mit Ablauf des 31. Dezember 2013 verfallen. Den Antra g des Klägers, der Beklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung aufzugeben, ihm vom 2. bis zum 27. März 2015 den Urlaub aus dem Jahr 2013 zu gewähren, wies das A r- beitsgericht München mit Urteil vom 26. Februar 2015 ( - 25 Ga 30/15 - ) zu rück . Auf der Grundlage einer zwischen den Parteien am 18. Februar 2016 geschlossenen Vereinbarung befand sich der Kläger v om 1. Mai 2016 bis zum 31. Oktober 2018 in der Arbeitsphase der Alterszeit. Am 1. November 2018 ist er in die Freistellungsphase der Altersteilzeit eingetreten, die am 30. April 2021 enden wird. Mit der am 31. März 2015 eingereichten Klage hat der Kläger geltend gemacht, ihm stünden aus dem Jahr 2013 30 Arbeitstage Urlaub zu. Er hat die Rechtsansicht vertreten , sein Anspruch auf Urlaub aus dem Jahr 2013 sei nicht erloschen . D er Arbeitgeber sei von sich aus zu r Gewährung von Urlaub ve r- pflichtet . Solange dieser seiner Pflicht nicht nachkom me, könne der Urlaub nicht verfallen oder müsse als Schadenser satz gewäh rt wer d en . Der Urlaub sei z u- dem schon deshalb nicht verfallen, weil er ihn rechtzeitig iSv. § 18 Abschn. A Ziff. 7 Satz 1 MTV im ersten Quartal des Jahres 2014 verlangt habe. D er MTV finde kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis Anwe n- dung. Er sei seit Septem ber 2010 Mi tglied der IG Metall. V om persönlichen Ge l- tungsbereich des MTV sei er nicht ausgenommen, weil seine Vergütung von Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 den tariflichen Mindestabstand u n- terschritten habe. Im Jahr 2013 sei dieser erst durch die Nachzahlung en der Beklagten gewahrt wor den. 9 10 - 6 - 9 AZR 321/16 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR321.16.0 - 7 - Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm Urlaub aus dem Jahr 2013 von 30 Arbeitstagen zu gewähren ; h ilfsweise festzustellen, dass er aus dem Kalenderjahr 2013 einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Recht s- ansicht vertreten, der Urlaub des Klägers aus dem Jahr 2013 sei verfallen, weil der Kläger dessen Gewährung im Urlaubsjahr 2013 nicht verlangt habe, obwohl er die Erforderlichkeit einer r echtzeitig en Geltendmachung dem Merkblatt 2012 habe entnehmen können. Die Regelungen des Manteltarifver trag s seien nic ht anzuwenden, weil der Kläger a ußertariflicher Mitarbeiter se i und ihm eine den tariflichen Mindestabstand wahrende Vergütung mit dem Einstellungsschreiben zugesagt worden sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgew iesen. Nachdem der Kläger in die Fre i- stellungsphase seiner Alter s teilzeit eingetreten ist, verfolgt er mit der Revision nur noch den Hilfsan trag weiter. D ie Partei en haben den ursprünglich angekü n- digten Hauptantrag übereins t im m end für erledigt erklärt . Entscheidungsgründe Die Revi s ion des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu U n- recht zurückgewiesen. Der auf Feststellung des Bestehens eines Urlaubsa n- spruchs von 30 Arbeitstagen aus dem Kalenderjahr 20 13 gerichtete Antrag ist begründet . Der Urlaub des Klägers ist weder mit Ablauf des Urlaubsjahres 2013 noch zu einem späteren Zeitpunkt nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen. 11 12 13 14 - 7 - 9 AZR 321/16 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR321.16.0 - 8 - A . Der Feststellungsantrag ist zulässig. I . Der Übergang vom ursprünglich als Hauptantrag gestellten Leistung s- antrag zum Feststellungsantrag ist keine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageände rung iSv. § 263 ZPO. 1. Die Antrag sänderung ist - gemäß § 264 Nr. 3 ZPO zulässig (vgl. BAG 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 16 , BAGE 147, 342) . Der Kläger trägt mit ihr lediglich der nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht eingetret e- nen Unmöglichkeit einer Urlaubsgewährung in der Freistellungsphase der A l- t ersteilzeit Rechnung . Der Urlaubsanspruch ist auf eine bezahlte Befreiung von der Arbeitspflicht gerichtet (vgl. BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 563/02 - zu I 2 a aa der Gründe , BAGE 106, 368) . Die Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub setzt voraus, dass der Arbeitnehmer durch eine sog. Freistellungserklärung des Arbeit gebers zu E rholungszwecken von einer sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit wird ( vgl. BAG 9. August 2016 - 9 AZR 575/15 - Rn. 11, BAGE 156, 65; 15. Januar 2013 - 9 AZR 430/11 - Rn. 20 , BA GE 144, 150 ) . Eine Urlaubsg e- währung ist innerhalb der Freistellungsphase der Alters teil zeit mangels Arbeit s- pflicht des Klägers nicht mehr möglich. Das Arbeitsverhältnis der Parteien b e- steht zw a r während dieser Zeit fort. Der Kläger ist jedoch nicht mehr zu r A r- beit s leistung verpflichtet, weil er die Arbeitsleistung bereits während der Arbeits - phase erbracht hat (vgl. BAG 16. Mai 2017 - 9 AZR 572/16 - Rn. 15, BAGE 159, 106 ) . 2. Nichts anderes gölte, wollte man eine Klageänderung annehmen. Zwar ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. Klageänderungen können aber aus prozessökonomischen Gründen zugelassen werd en, wenn das Berufungsgericht - wie hier - über den Hilfs antrag entschi e- den hat. In diesem Fall ist mit der allei nigen Verfolgung des Hilfsantrags keine Erweiterung des bisherigen Prüfungsprogramms verbunden, so dass pr ozes s- ökonomische Gründe für die Zulassung der Klageänderung sprechen würden ( vgl. BAG 19. März 2014 - 5 AZR 954/12 - Rn. 13 ) . 15 16 17 18 - 8 - 9 AZR 321/16 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR321.16.0 - 9 - II . Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt . Der Kläger hat ein besonderes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung, weil die B e- klagte den von ihm behaupteten Anspruch auf (Ersatz - ) Urlaub aus dem Jahr 2013 bestreitet (vgl. BAG 5. August 2014 - 9 AZR 77/13 - Rn. 11 ff.; 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 11 f., BAGE 137, 328) . B. Die Klage ist begründet . Entgegen der Entscheidung des Landesa r- beitsgerichts steht dem Kläger aus dem Jahr 2013 noch ein Urlaubsanspruch in geltend gemachtem Umfang von 30 Arbeitsta ge n zu. I. Der Kläger erwarb nach den Feststel lungen des Landesarbeitsgerichts zu Beginn des Jahres 2013 einen vertraglichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen, der den gesetzlichen Urlaubsanspruch einschließt (§§ 1, 3, 4 BUrlG) . Der Urlaubsanspruch des Klägers ist nicht durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Dies steht zwischen den Parteien außer Streit. I I . Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewi e- sen, der Urlaub des Klägers sei am Ende des Kalenderjahres 2013 nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG verfallen , weil er die Gewährung von Urlaub nicht rechtze i- tig verlangt habe . E in Anspruch auf Ersatzurlaub nach § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 287 Satz 2 und § 249 Abs. 1 BGB sei nicht entstanden, weil sich die Beklagte mit der Urlaub s- gewährung nicht i n Verzug befunden habe. III. Diese Begründung hält einer revisionsrecht lichen Überprüfung nicht stand. Der Urlaubsanspruch des Klägers besteht fort, weil die Beklagte ihren nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BU rlG bestehenden Mitwirkungso bliegenheit en , den Kläger in die Lage zu versetzen, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen , nicht nachgekommen ist. Eine Befristung des Urlaubsanspruchs auf das Urlaubsjahr 2013 oder eines der nachfolgenden Urlaubs jahre ist deshalb nicht ein getreten. Dies folgt für den gesetzlichen Mindesturlaub aus einer richtlinienkonformen Auslegung von § 7 BUrlG und gilt entsprechend für den vertraglichen Mehru r- 19 20 21 22 23 - 9 - 9 AZR 321/16 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR321.16.0 - 10 - laub, weil die Parteien keine vom Bundesurlaubsgesetz abweichende Ve reinb a- rung getroffen haben. 1 . Das Landesarbeitsgericht hat allerdings zutreffend erkannt, dass ei nem Verfall des Urlaubs nicht schon § 18 Abschn. A Ziff. 7 Satz 1 Halbs. 2 MTV en t- ge gen steht . D er MTV findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine A n- wendung . Der Kläger unterfällt als a ußertariflicher Angestellter nicht dem Ge l- tungsbereich des MTV. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger Mitglied de r den Tarifvertrag schließenden Gewerkschaft IG Metall ist und/oder war. a) Nach § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV gelten die Bestimmungen des garantiertes monatliches Entgelt zugesagt worden ist, das den Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 30,5 vH übersteigt, oder de nen auf außertarifl i- cher Grundlage ein garantiertes Jahreseinkommen zugesagt worden ist, das den zwölffachen Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 35 vH übersteigt. Der MTV schließt damit Arbeitnehmer aus seinem persönlichen Geltungsb e- reich aus, dene n auf außertariflicher Grundlage eine Vergütung zugesagt wu r- de, die das Mindestabstandsgebot wahrt. b) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Kläger aufgrund n- ste l lungs schreiben der Beklagten einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer das tarifliche Mindes tabstandsgebot nach § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV wahrenden Vergütung hat und der MTV räumlich und fachlich einschlägig ist ( vgl. zu den Voraussetzung en ei ner Zusage iSv. § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV: BAG 25. April 2018 - 5 AZR 84/17 - Rn. 22 ff.; 3. Sep - tember 2014 - 5 AZR 240/13 - Rn. 13 f.) . Entgegen der Ansicht des Klägers ist für die Frage, ob der Kläger dem Geltungsbereich des Tarifvertrag s unterfällt, unerheblich, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung teilweise nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Der Tarifvert rag stellt in § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV wie in der Anmerkung zu dieser Besti m- mung, die zum Tariftext gehört und Regelungscharakter hat (BAG 25. April 24 25 26 - 10 - 9 AZR 321/16 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR321.16.0 - 11 - 2018 - 5 AZR 84/17 - Rn. 31) , allein auf die zugesagte bzw. garantierte Verg ü- tung ab. Dem Tarifvertrag sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine vom (eindeutigen) Wortlaut abweichende Auslegung rechtfertigen könnten. 2. Für den gesetzlichen Mind esturlaub iSd. §§ 1, 3 Abs. 1 BU r lG schreibt § 7 Abs. 3 Satz 1 BU rlG vor, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr g e- währt und genommen werden muss. a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verfiel nicht genommener Urlaub unabhängig davon, ob der Arbeitgeber den Arbei t- nehmer zuvor in die Lage versetzt hatte, den Urlaub zu n ehmen, nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BU rlG mit Ablauf des Urlaubsjahres, sofern kein Übertragung s- grund iSv . § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 BUrlG gegeben war (vgl. BAG 19. Juni 2018 - 9 AZR 615/17 - Rn. 14; 13. Dezember 2016 - 9 AZR 541/15 (A) - Rn. 13) . Dies galt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer rechtzeitig vor Ablauf des Urlaubsjahres die Gewährung des Urlau bs verlangte und der Arbeitgeber den verlangten Urlaub nicht gewährte. Jedoch trat, wenn sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug befand, gemäß § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 287 Satz 2 und § 249 Abs. 1 BGB an die Stelle des im Verzugszeitraum verfallenen Urlaubs ein Schadensersatzanspruch, der die Gewährung von Ersatzurlaub zum Inhalt hatte (vgl. BAG 16. Mai 2017 - 9 AZR 572/16 - Rn. 12 , BAGE 159, 106 ) und - mit Ausnahme des Fristenre gimes (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 523/05 - Rn. 24) - hinsichtlich Inanspruchnahme und Abgeltung den Modalitäten des ve r- fallenen Urlaubs unterlag (vgl. BAG 16. Mai 2017 - 9 AZR 572/16 - Rn. 13 , aaO ) . b) Mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 ( - 9 AZR 541/15 (A) - ) hat der Senat den Geri chtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV um Vo r- abentscheidung ersucht, ob Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG oder Art. 31 Abs. 2 GRC einer nationalen Regelung entgegenstehen, die vorsieht, dass der Arbei t- nehmer U rlaub unter Angabe seiner Wünsche zu dessen zeitlicher Festlegung beantragen muss, damit der Urlaubsanspruch am Ende des Bezugszeitraums 27 28 29 - 11 - 9 AZR 321/16 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR321.16.0 - 12 - nicht ersatzlos untergeht, und die den Arbeitgeber damit nicht verpflichtet, von sich aus einseitig und für den Arbeitn ehmer verbindlich die zeitliche Lage des Urlaubs innerhalb des Bezugszeitraums festzulegen. Sollte die Frage bejaht werden, hat der Senat den Gerichtshof weiter um Auskunft ersucht, ob dies auch für ein Arbeitsverhältnis zwischen Privatpersonen gilt. c) D er Gerichtshof hat durch Urteil vom 6. November 2018 ( - C - 684/16 - [Max - Planck - Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften]) entschieden, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Arbeitnehmer, der im betreffenden B e- zugszeitraum keinen Antrag auf Wahrnehmung seines Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub gestellt hat, am Ende des Bezugszeitraums die ihm gemäß diesen Bestimmungen für den Bezugszeitraum zustehenden Urlaubstage und entspr e- chend seinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Urlaub automatisch verliert (vgl. EuGH 6. November 2018 - C - 684/16 - [Max - Planck - Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 61 ) . a a) Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG könne zwar nicht dahin gehend ausg e- legt werden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub und - im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - der an seine Stelle tretende Anspruch auf Vergütung, dem Arbeitnehmer völlig unabhängig von den Umständen erha l- ten bleiben müssten, die dazu geführt hätten, dass er den bezahlten Jahresu r- laub nicht genommen habe (EuGH 6. November 2018 - C - 684/16 - [Max - Planck - Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 30; vgl. so be reits zum Verfall des Urlaubs bei Vorliegen besonderer, dies rechtfertigender U m- stände, insbesondere bei Erkrankung des Arbeitnehmers : EuGH 29. November 2017 - C - 214/16 - [King ] Rn. 56 ff.; 22. November 2011 - C - 214/10 - [KHS] Rn. 28, 38, 44) . Eine nationa le Regelung wie § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG, die vorsehe, dass bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen seien, es sei denn, dass dringende b e- triebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehme r vorlägen, die 30 31 - 12 - 9 AZR 321/16 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR321.16.0 - 13 - den Vorrang verdienten, oder dass der Urlaub grundsätzlich im Bezugsjahr zu nehmen sei, falle zwar in den Bereich der Modalitäten für die Wahrnehmung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub iSv. Art. 7 Abs. 1 der Richtl i- nie 2003/88 /EG . Ein e solche Regel ung gehöre zu den auf die Festlegung des Urlaubs der Arbeitnehmer anwendbaren Bestimmungen und Verfahren des n a- tionalen Rechts, deren Ziel es sei, den verschiedenen widerstreitenden Intere s- sen Rechnung zu tragen (EuG H 6. November 2018 - C - 684 /16 - [Max - Planck - Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 36 f.) . Die Grenzen, die von den Mitgliedstaaten bei der Festlegung dieser Modalitäten zwingend einz u- halten seien, würden jedoch verkannt, wenn die Vorschriften des nationalen Rechts dahi n gehend ausgelegt würden, dass der Arbeitnehmer seinen U r- laubsanspruch am Ende des Bezugszeitraums und entsprechend seinen A n- spruch auf eine Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Urlaub automatisch verlöre, auch wenn e r nicht in die Lage versetzt wurde, den Anspruch wahrzunehmen ( vgl. EuGH 6. November 2018 - C - 684/16 - [Max - Planck - Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 40 ff.) . b b) Der Arbeitgeber kann sich nach der vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung auf den fehlenden Urlaubsantrag des Arbeitnehmers deshalb nur berufen, wenn er zuvor konkret und in völliger Transparenz dafür Sorge getr a- gen hat, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage war , seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn - er forderlichenfalls förmlich - auffordert, dies zu tun, und ihm klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugszeitraums oder eines zulässigen Übertr a- gu ngszeitraums verfallen wird. Der Arbeitgeber trägt die Beweisl ast für die Erfül lung dieser Mitwirkungso bliegenheiten (vgl. EuG H 6. November 2018 - C - 684/16 - [Max - Planck - Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 45 f.) . Erbringt der Arbeitgeber den ihm insoweit obliegenden Nachweis und zeigt sich daher, da ss der Arbeitnehmer seinen bezahlten Jahresurlaub aus freien Stücken und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Konseque n- zen nicht genommen hat, stehen Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 32 - 13 - 9 AZR 321/16 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR321.16.0 - 14 - Abs. 2 GRC dem Verlust des Urlaubsanspruchs und - be i Beendigung des Arbeitsverhältnisses - dem Weg fall der finanziellen Vergütung für nicht geno m- menen bezahlten Jahresurlaub nicht entgegen (EuGH 6. November 2018 - C - 684/16 - [Max - Planck - Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 47, 56) . Eine Ver pflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer dazu zu zwingen, diesen Anspruch tatsächlich wahrzunehmen, besteht nicht ( vgl. EuGH 6. November 2018 - C - 684/16 - [Max - Planck - Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 44) . d) Die nationalen Gerichte sind gehalten, bei der Anwendung des nation a- len Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen ( vgl. EuGH 6 . November 2018 - C - 684/16 - [Max - Planck - Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 58 f.) . a a) Art. 267 AEUV weist dem Gerichtshof zur Verwirklichung der Verträge über die Europäische Union, der Rechtssicherheit und der Rechtsanwendung s- gleichhei t sowie einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Union s- rechts die Aufgabe der verbindlichen Auslegung der Verträge und Richtlinien zu (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 27 , BAGE 158, 121 ; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 26, BAGE 142, 371) . Daraus folgt, dass die nation a- len Gerichte die Unionsvorschrift in dieser Auslegung (grundsätzlich) auch auf andere Rechtsverhältnisse als das dem Vorabentscheidungsersuchen zugru n- de liegende anwenden können und müssen, und zwar auch auf solche, die vor Erlass der auf das Auslegungsersuchen ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs entstanden sind ( BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 26) . b b) Allerdings unterliegt der Grundsatz der richtlinien konformen Auslegung des nationalen Rechts Schranken. Die Pflicht zur Verwirklichung eines Richtl i- nienziels im Wege der Auslegung findet ihre Grenzen an dem nach innerstaatl i- cher Rechtstradition methodisch Erlaubten. Sie darf nicht als Grundlage für eine 33 34 35 - 14 - 9 AZR 321/16 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR321.16.0 - 15 - Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen. Besteht jedoch ein Au s- legungsspielraum, ist das nationale Gericht verpflichtet, diesen zur Verwirkl i- chung des Richtlinienziels bestmöglich auszuschöpfen (vgl. BVerfG 26. Sep - tem ber 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 - Rn. 46 f.) . Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung z u- lässt, haben allein die nationalen Gerichte zu beurteilen (BVerfG 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 - Rn. 47 ; 21. Febr uar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 29, BAGE 158, 12 1 ; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 31, BAGE 142, 371) . c c) Der Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 6. November 2018 ausgeführt, dass eine nationale Regelu ng über den Verfall des Urlaubs oder dessen finanzieller Abgeltung nicht anzuwenden sei, w enn sie nicht im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC ausgelegt werden könne. Das nationale Gericht habe aber auch dann dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber nicht nachweisen könne, dass er ihn t atsächlich in die Lage versetzt habe, den ihm nach dem Unionsrecht z u- stehenden bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, weder seine erworbenen A n- sprüche auf bezahlten Jahresurlaub noch - im Fall der Beendigung des Arbeit s- verhält nisses - den Anspruch auf finanziel le Vergütung für nicht genommenen Urlaub verliere (vgl. EuGH 6. November 2018 - C - 684/16 - [Max - Planck - Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 81 ) . Stehe dem Arbei t- nehmer in einem Recht s streit ein staatlicher Arbeitgeber gegenüber, ergebe sich d ieses Ergebnis aus Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und aus Art. 31 Abs. 2 GRC. Stehe ihm ein privater Arbeitgeber gegenüber, folge dies aus Art. 31 Abs. 2 GRC ( vgl. EuGH 6. November 2018 - C - 684/16 - [Max - Planck - Gesellschaft zur Förderung d er Wissenschaft en] Rn. 63 f., 74 ff. ) . e) Das Bundesurlaubsgesetz lässt eine richtlinienkonforme Auslegung von § 7 BUrlG zu. Danach trifft den Arbeitgeber die Initiativlast bei der Verwirkl i- chung des Urlaubsanspruchs gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG. Grundsätzlich führt er st die Erf üllung der daraus abgeleiteten Mitwirkungso bliegenheit en des 36 37 - 15 - 9 AZR 321/16 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR321.16.0 - 16 - Arbeitgebers, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen, zur Befristung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung des Senats, ob und inwieweit diese Vorschrift des Bunde surlaubsgesetzes wegen Unvereinbarkeit mit Art. 31 Abs. 2 GRC unangewendet bleiben müsste (vgl. EuGH 6. November 201 8 - C - 684/16 - [Max - Planck - Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 69 ff . ) . a a ) Das Bundesurlaubsgesetz regelt die für die Arbe itsvertragsparteien im Zusammenhang mit der Gewährung und Inanspruchnahme von Urlaub best e- henden Mitwirkungsobliegenheiten und die Folgen deren Nichtbeachtung nicht ausdrücklich. Dies gestattet es, § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG richtlinienkonform d a- hin gehend au szulegen, dass der Arbeitgeber bei der ihm durch das Bundesu r- laubsgesetz zugewiesenen Festlegung des Urlaubs die vom Gerichtshof aus Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG abgeleiteten Mitwirkungsobliegenheiten zu b e- achten hat. Der nicht erfüllte Anspruch auf be zahlten Jahresurlaub erlischt in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrz u- nehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht geno mmen hat. Bei einem richtlinienkonformen Verständnis des § 7 Abs. 3 BUrlG ist die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers damit grundsätzlich Voraussetzung für das Eingreifen des urlaubsrechtlichen Friste n- regimes. Der Senat entwickelt sein e bisherige Rechtsprechung dementspr e- chend weiter . (1 ) Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes grundsätzlich auf das Kalenderjahr als Urlaubsjahr bezogen ausgestaltet (vgl. zB §§ 1, 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG ) . § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG sieht vor, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und g e- nommen werden muss. Eine Übertragung des Urlaubs auf die ersten drei M o- nate des nächsten Kalen derjahres ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BUrlG nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitne h- 38 39 - 16 - 9 AZR 321/16 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR321.16.0 - 17 - mers liegende Gründe dies rechtfertigen. Liegen solche Gründe nicht vor, ve r- fällt der Urlaub zum Ende eines Kalenderjahres. § 7 Abs. 3 BUrlG steht einer richtlinienkonformen Auslegung damit jedoc h nicht entgegen. Die Vorschrift r e- gelt weder die Modalitäten für die Inanspruchnahme und Gewährung des U r- laubs , noch sind dort die Voraussetzungen für den Verfall ausdrücklich fest g e- legt. (2 ) Auch durch § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG wird das Verfahren der Gewährung und Inanspruchnahme von Urlaub nicht abschließend bestimmt. Die zeitliche Festlegung des Urlaubs ist nach Maßgabe dieser Bestimmung dem Arbeitgeber vorbehalten. Er gewährt den Urlaub durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (vg l. BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 455/13 - Rn. 21 ff. , BAGE 150, 355) . Ein Recht des Arbeitnehmers, sich selbst zu beurlauben, b e- steht grundsätzlich nicht (vgl. BAG 22. Ja nuar 1998 - 2 ABR 19/97 - zu B II 3 der Gründe) . Der Arbeitgeber hat bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu b e- rücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsch e anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen G e- sichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass neben dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers die Interessen der Belegschaft und die betrieblichen Belange ausreichende Berüc ksichtigung fi n- den und unter Umständen betriebsverfassungs - oder personalvertretungsrech t- lic he Vorgaben beachtet werden, so dass der Urlaub des einzelnen Arbeitne h- mers tatsächlich im laufenden Urlaubsjahr gewährt werden kann, idealerweise in dem vom Arbeitn ehmer gewünschten Zeitraum (vgl. BT - Drs. IV/785 S. 3) . einer Einbindung der unionsrechtlich gebotenen Mitwirkungsobliegenheiten in das ohnehin vom Arbeitgeber zu steuernde Verfahren der Urlaubsfestlegung nicht entgegen. b b ) Die unionsrechtlich gebotenen Mitwirkungshandlungen unterstützen den Sinn und Zweck der Befristungsregelung des § 7 Abs. 3 BUrlG. Die Vo r- 40 41 - 17 - 9 AZR 321/16 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR321.16.0 - 18 - schrift dient in erster Linie dem Gesundheitsschutz. Die Befristung des Urlaub s- anspruchs ist ein vom deutschen Gesetzgeber gewähltes Mittel, um den Arbei t- nehmer dazu anzuhalten, den Urlaubsanspruch grundsätzlich im Urlaubsjahr geltend zu machen. Dadurch soll erreicht werden, dass jeder Arbeitnehmer ta t- sächlich in einem einiger maßen regelmäßigen Rhythmus eine gewisse Zeit der Erholung und Entspannung erhält (vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 24, 39, BAGE 142, 371) . Der vom Bundesurlaubsgesetz intendierte G e- sundheitsschutz durch eine tatsächliche Inanspruchnahme der b ezahlten A r- beitsbefreiung wird gefördert, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den Umfang des noch bestehenden Urlaubs informiert, ihn auf die für die Urlaub s- nahme maßgeblichen Fristen hinweist und ihn zudem auffordert, den Urlaub tatsächlich in Ansp ruch zu nehmen. In diesem Fall wird ein verständiger Arbei t- nehmer seinen Urlaub typischerweise rechtzeitig vor dem Verfall beantragen. Dem steht nicht entgegen, dass § 7 Abs. 3 BUrlG auch im Interesse des Arbei t- gebers ein unbegrenztes Ansammeln von Urlaubs ansprüchen durch den A r- beitnehmer verhindern soll. Dieses Interesse ist nur dann schützenswert, wenn es im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG steht (vgl. EuGH 29. No - vember 2017 - C - 214/16 - [King] Rn. 54 ff.; BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 26, aaO ) . Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Arbeitgeber se i- nen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist. c c ) Diese Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BUrlG steht im Einklang mit § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 BUrlG. (1 ) Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG ist eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Die Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr setzt voraus, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ander e nfalls nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG erloschen wäre. Ohne eine zulässige Befristung des Urlaubsanspruchs wäre die gesetzl i- che Anordnung einer Übertragung des Urlaubsanspruchs in das Folgejahr bei Vorliegen besonderer Übertragungsgründe entbehrlich. Bei einer richtlinien ko n- 42 43 - 18 - 9 AZR 321/16 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR321.16.0 - 19 - formen Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BUrlG ist der A n- wendungsbereich von § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG deshalb grundsätzlich auf die Fälle beschränkt, in denen d er Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten iSv. § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nachgekommen ist und infolgedessen der U r- laubsanspruch iSv. § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG befristet war. Hat der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht erfüllt, ist der Urlau bsanspruch für das jeweilige Urlaubsjahr unabhängig vom Vorliegen eines Übertragungsgrundes regelmäßig nicht iSv. § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG an das Urlaubsjahr gebunden. Einer Übertragung auf das nächste Kalenderjahr bedarf es nicht. (2 ) Entsprechendes gilt für die Übertragungsregelung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG, der zufolge ein nach § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG entstehender Teilurlaub auf Verlangen des Arbeitnehmers auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen ist. D iese Bestimmung setzt ebenfalls eine (wirksa me) Befristung des (Teil - ) Urlaubsanspruchs voraus. Auch sie verlangt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer grundsätzlich durch Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenhe i- ten in die Lage versetzt hat , seinen (Teil - ) Urlaubsanspruch tatsächlich wahrz u- nehmen, damit der Arbeitnehmer durch ein entsprechendes Verlangen den a n- der e nfalls verfallenden Teilurlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragen kann. d d) I n richtlinienkonformer Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG muss der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Mi twirkungsobliegenheiten konkret und in völliger Transparenz dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Er muss ihn - erforder - lichenfalls förmlich - dazu auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, un d ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub verfällt, wenn er ihn nicht nimmt (vgl. EuGH 6. November 2018 - C - 684/16 - [Max - Planck - Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 45) . (1 ) Der Inhalt der in richtlinienkonformer Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG bestehenden Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers ergibt sich aus ihrem Zweck, zu verhindern, dass der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch nicht 44 45 46 - 19 - 9 AZR 321/16 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR321.16.0 - 20 - wahrnimmt, weil der Arbeitgeber ihn hierzu nicht in die Lage versetzt hat. Info l- ge des Fehlens konkreter gesetzlicher Vorgaben ist der Arbeitgeber grundsät z- lich in der Auswahl der Mittel frei, derer er sich zur Erfüllung seiner Mitwi r- kungsobliegenheit en bedient. Die Mittel müssen jedoch zweckentsprechend sein. Sie müssen geeignet sein, den A rbeitnehmer in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller relevanten Umstände frei darüber zu entscheiden, ob er seinen Urlaub in Anspruch nimmt. Deshalb darf der Arbeitgeber, will er seinen Mitwi r- kungsobliegenheit en genügen, den Arbeitnehmer auch nicht in s onstiger Weise daran hindern, den Urlaub in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH 29. November 2017 - C - 214/16 - [King] Rn. 39, 65) . Er darf zudem weder Anreize schaffen noch den Arbeitnehmer dazu anhalten, seinen Urlaub nicht zu nehmen und dadurch - faktisch - au f ihn zu verzichten (vgl. EuGH 6. November 2018 - C - 684/16 - [Max - Planck - Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 41 f.) . Es ist der Eintritt einer Situation zu vermeiden, in der ein Arbeitne h- mer auf Veranlassung des Arbeitgebers davon ab ge halte n werden kann, seine Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber geltend zu machen. Ob der Arbeitgeber das Er forderliche getan hat, um seinen Mitwirkungsobliegenheit en zu genügen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. Die E r- fül lu ng seiner Mitwirkungso bliegenheiten hat der Arbeitgeber darzulegen und gegebenenfalls zu bewei sen, weil er hieraus eine für sich günstige Rechtsfolge ableitet . (2 ) Der Arbeitgeber muss sich bei Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenhe i- h- Er kann seine Mitwirkungso bliegenheiten regelmäßig zum Beispiel dadurch e r- füllen, dass er dem Arbeitnehmer zu Beginn des Kalenderja hres in Textform mitteilt, wie viele Arbeitstage Urlaub ihm im Kalenderjahr zustehen, ihn auffo r- dert, seinen Jahresurlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass er innerhalb des laufenden Urlaubsjahres genommen werden kann, und ihn über die Kons e- quenzen belehr t, die eintreten, wenn dieser den Urlaub nicht entsprechend der 47 - 20 - 9 AZR 321/16 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR321.16.0 - 21 - regelmäßig durch den Hinweis erfüllt, dass der Urlaub grundsätzlich am Ende des Kalenderjahres verfällt, wenn der A rbeitnehmer in der Lage war, seinen Urlaub im Kalenderjahr zu nehmen, er ihn aber nicht beantragt. Nimmt der A r- beitnehmer in diesem Fall seinen bezahlten Jahresurlaub nicht in Anspruch, obwohl er hierzu in der Lage war, geschieht dies aus freien Stücken un d in vo l- ler Kenntnis der sich daraus ergebenden Konsequenzen. (3 ) Abstrakte Angaben etwa im Arbeitsvertrag, in einem Merkblatt oder in einer Kollektivvereinbarung werden den Anforderungen einer konkreten und transparenten Unterr ichtung hingegen in der Regel nicht genügen. Andererseits verlangt der Zweck der vom Arbeitgeber zu beachtenden Mitwirkungsobliege n- heiten grundsätzlich nicht die ständige Aktualisierung dieser Mitteilungen, etwa anlässlich jeder Änderung des Umfangs des Urlaubsanspruchs. Entschei dend sind die Umstände des Einzelfalls. Setzt sich der Arbeitgeber in Widerspruch zu seinen Erklärungen, indem er etwa einen Urlaubsantrag aus anderen als den in § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG genannten Gründen ablehnt oder anderweitig eine S i- tuation erzeugt, die geeignet ist, den Arbeitnehmer davon abzuhalten, seinen Urlaub zu beantragen, entfällt die Befristung des Urlaubs anspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG. Dem Arbeitgeber obliegt es in diesem Fall, seine Mitwirkung s- handlungen erneut vorzunehmen. ee ) Hat der Arbei tgeber durch Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten den Urlaubsanspruch an das Urlaubsjahr gebunden und verlangt der Arbei t- nehmer dennoch nicht, ihm Urlaub zu gewähren, verfällt sein Anspruch nach Maßgabe von § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG mit Ablauf des Urla ubs jahres. Liegen die Voraussetzungen einer Übertragung des Urlaubs nach § 7 Abs. 3 Satz 2 oder Satz 4 BUrlG vor, Folgejahres übertragen (vgl. BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 52, BAGE 130, 119) . Der Urlaubsanspruch kann in diesem Fall grundsätzlich nur dann mit Ablauf des Übertragungszeitraums untergehen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, seinen Urlaub noch innerhalb des Übertragung s- 48 49 - 21 - 9 AZR 321/16 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR321.16.0 - 22 - zeitraums zu nehmen, und ihn darauf hinweis t, dass der Urlaubsanspruch a n- derenfalls erlischt. ff ) Hat der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheit en nicht entspr o- chen, tritt der am 31. Dezember des Urlaubsjahres nicht verfallene Urlaub zu dem Urlaubsanspruch hinzu, der am 1. Januar des Folgejahr es entsteht. Dieser Teil des Urlaubsanspruchs ist gegenüber dem Teil, den der Arbeitnehmer zu Beginn des aktuellen Urlaubsjahres erworben hat, nicht privilegiert. Für ihn ge l- ten, wie für den neu entstandenen Urlaubsanspruch, die Rege lungen des § 7 Abs. 1 S atz 1 und Abs. 3 BUrlG. Der Arbeitgeber kann deshalb das uneing e- schränkte Kumulieren von Urlaubsansprüchen aus mehreren Jahren dadurch vermeiden, dass er seine Mitwirkungsobliegenheiten für den Urlaub aus zurüc k- liegenden Urlaubsjahren im aktuellen Urlaubsj ahr nachholt. Nimmt der Arbei t- nehmer in einem solchen Fall den kumulierten Urlaubsanspruch im laufenden Urlaubsjahr nicht wahr, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, verfällt der U r- laub am Ende des Kalender jahres bzw. eines (zulässigen) Übertragungszei t- raums . 3 . Die für den gesetzlichen Urlaubsanspruch geltenden Grundsätze sind auch auf den vertraglichen Me hrurlaub des Klägers anzuwenden . D ie Parteien haben ihre jeweiligen Mitwirkungsobliegenheiten bei der Verwirklichung des vertraglichen Mehrurlaubs und die Voraussetzungen seiner Befristung nicht abweichend von den gesetzli chen Vorgaben geregelt. a) Während der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub arbeitsve r- traglichen Dispositionen entzogen ist, die sich zuungunsten des Arbeitnehmers auswirken (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG) , können die Arbeitsvertragsparteien U r- laubsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gewäh r- leisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestja h- resurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regel n (vgl. BAG 16. Dezember 2014 - 9 AZR 295/13 - Rn. 15, BAGE 150, 207) . Für einen Regelungswillen der Arbeitsvertragsparteien, dem zufolge der vertragliche Mehrurlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder am Ende des Übertragungszeitraums unabhängig d a- 50 51 52 - 22 - 9 AZR 321/16 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR321.16.0 - 23 - von verf allen soll, ob der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten en t- sprochen hat, müssen deutliche Anhaltspunkte vorliegen. Fehlen solche, ist von einem diesbezüglichen Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf vertraglichen Mehrurl aub auszugehen (vgl. BAG 22. Januar 2019 - 9 AZR 3 28 /16 - Rn. 33 ) . b) i- Einstellungsschreiben der Beklagten vom 5. Dezember 2008 Bezug nimmt, regeln al lein den Umfang des Urlaubsanspruchs des Klägers. Sie sehen damit hinsichtlich der Befristun g des Urlaubsanspruchs und der Mitwi r- kungso bliegenheit en der Beklagten, dafür Sorge zu tragen, dass der Kläger tatsächlich in der Lage ist, den vertraglichen Mehrurlaub zu nehmen, kein e A b- weichungen vom Gesetz vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten erstellten Merkblatt 2 012. Es kann dahinstehen, ob dieses Merkblatt vom Gesetz abweichende Regelungen hinsichtlich der Mitwi r- kungso b liegenheiten und der Befristun g des vertraglichen Mehrurlaubs enthält und ob der Kläger dem Kreis der Arbeitnehmer angehört, auf die sich dieses bezieht. Die Beklagte konnte die vertragliche Abrede, es solle hinsichtlich des vertraglichen Mehrurlaubs nichts vom Bundesurlaubsgesetz Abwe ichen des ge l- ten, nicht einseitig zul asten des Klägers ändern. IV . Das Landesarbeitsgericht hat - ausgehend von der bisherigen Rech t- sprechung des Senats - nicht geprüft, ob die Beklagte den Kläger in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub aus dem Jahr 2013 z u nehmen. Die Sache ist de n- noch nicht zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsg e- richt zurückzuverweisen. Der Senat kann nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache s elbst abschließend entscheiden, weil d ie für eine Endentscheidung erforderl i- chen Feststellungen getroffen sind . Danach hat d ie Beklagte ihre n nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG bestehende n Mitwirkungsobliegenheit en , den Kläger in die Lage zu versetzen, seinen gesetzlichen und vertraglichen Urlaubsanspruch aus dem Jah r 2013 zu verwirklichen, nicht entsprochen. Der Urlaubsanspruch des Klägers wurde infolgedessen fortlaufend auf die nachfolgenden Urlaubsjahre 53 54 - 23 - 9 AZR 321/16 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR321.16.0 - 24 - übertragen und besteht fort. D er Kläger war nicht gehalten, die Gewährung von Urlaub zu beantragen, um den Verfall seines Urlaubs zu verme iden. 1. Die Mitwirkungsobliegenheiten der Beklagten nach § 7 Abs. 1 S atz 1 BUrlG bestanden trotz des Kündigungsschutzverfahrens, das die Parteien über die Wirksamkeit der von der Beklagten mit Schreiben vom 25. Februar 2011 zum 30. September 2011 erklä rten Kündigung führten . Die vor der recht s- kräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag bestehende Ung e- wissheit der Parteien über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses stand der Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten durch die Beklagte nicht e ntgegen. Maßgeblich war allein die objektive Rechtslage (vgl. BAG 19. Juni 2018 - 9 AZR 615/17 - Rn. 20 ff.) . Die Entscheidungen des Arbeitsgerichts München vom 26. März 2012 ( - 14 Ca 3120/11 - ) und des Landesarbeitsgerichts München vom 14. November 2013 ( - 4 Sa 518/12 - ) hatten lediglich feststellende und nicht rechtsge staltende Wirkung. H ierdurch wurde nicht rückwirkend für die Zeit nach dem Kündigungstermin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag ein Arbeitsverhältnis geschaf fen, sondern nur dessen Fortbestehen festgestellt (vgl. BAG 19. Juni 20 18 - 9 AZR 615/17 - Rn. 21 ; 17. Juli 2012 - 1 AZR 563/11 - Rn. 16, BAGE 142, 290) . Die Beklagte war daher rechtlich nicht gehindert, dem Klä ger während des Kündigungsschutzprozesses dur ch eine entsprechende Freistellungserklärung und die Zahlung de s Urlaub s- entgelts vor Antritt des Urlaubs oder durch eine bindende Zahlungszusage vo r- behaltlos bezahl ten Urlaub zu gewähren ( vgl. BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 455/13 - Rn. 18 f. , BAGE 150, 355; vgl. auch BAG 19 . Januar 2016 - 2 AZR 449/15 - Rn. 68) . Es stand ihr dabei frei, wollte sie dem ungewissen Ausgang des Bestand s schutzstreits Rechnung tragen, die Zahlung des Urlaubsentgelts mit der Tilgungsbestimmung zu verbinden, hilfsweise solle mit der Zahlung des Urlaubsentgelts ein gegebenenfalls bestehender Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers erfüllt werden (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 455/13 - Rn. 26 , aaO ) . 55 - 24 - 9 AZR 321/16 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR321.16.0 - 25 - 2. Die Beklagte hat den Kläger nicht, wie es nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG geboten gewesen wäre, im Kalenderjahr 2013 unter Angabe seines Umfangs und seiner zeitlichen Befristung über seinen Urlaubsanspruch unterrichtet und ihn mit dem klaren und rechtzeitigen Hinweis, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres verfällt , aufgefordert, den Urlaub zu nehmen. Insb e- sondere hat sie ihren Mitwirkungsobliegenheiten nicht durch das Merkblatt 2012 ent sprochen, denn dieses enthält keine konkret auf den Klä ger und d essen Urlaubsanspruch bezogene Erklärung . D ie Beklagte konnte auch deshalb ihre Mitwirkungsobliegenheiten mit dem Merkblatt 2012 nicht erfüllen , weil sie mit der Kündigung vom 25. Februar 2011 zum 30. September 2011 in Ab rede stel l- te, dass das Ar beitsverhältnis über den 30. September 2011 hinaus fortbesteh t . Während des Kündigungsschutzverfahrens hätte es einer Erklärung der Bekla g- ten bedurft , sie sei bereit, dem Kläger auch im gekündigten Arbeitsverhältnis bezahlten Urlaub zu gewähren. Der Kläger konnte ohne eine solche Erklärung nicht an nehmen, die Beklagte sei bereit, ihm trotz der Ungewissheit der Parte i- en über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses durch eine entsprechende Freistellungserklärung und die Zahlung de s Urlaubs entgelts vor Antritt des U r- laubs oder eine sie bindende Zahlungszusage vorbehaltlos bezahlten Urlaub zu gewähren (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 455/13 - Rn. 18 f. , BAGE 150, 355; vgl. auch BAG 19. Januar 2016 - 2 AZR 449/15 - Rn. 68) . Eine solche E r- klärung hat die Beklagte nicht abgegeben. 3. Die Beklagte ist ihren Mitwirkungsobliegenheiten auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgekommen. Sie ist im Gegenteil der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs d es Klägers wiederholt entgegengetreten, indem sie dessen Urlaubsanträge aus Februar und Dezember 2014 sowie aus Februar 2015 ablehnte und im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Arbeitsgericht München ( - 25 Ga 30/15 - ) einw andte , der Urlaub für das Jahr 2013 sei mit A b- lauf des 31. Dezember 2013 endgültig v erfal len. V . Die Kostenentscheidun g beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Im Hinblick auf den von den Parteien in der Hauptsache überei n- 56 57 58 - 25 - 9 AZR 321/16 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR321.16.0 stimmend für erledigt erklärten Leistungsantrag waren die Kosten nach dem bisherigen Sach - und Streit stand nach billigem Ermessen der Beklagten aufz u- erlegen (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Dem Kläger stand aus den unter B III g e- nannten Gründen bis zu seinem nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erfolgten Eintritt in die Freistellungsphase der Alter s- teilzeit gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von 30 Arbeitstagen Urlaub aus dem Jahr 2013 zu. Kiel Suckow Weber Wullhorst Hampel
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