Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Februar 2019 Neunter Senat - 9 AZR 541/15 - ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR541.15.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 13. November 2014 - 13 Ca 7172/14 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 6. Mai 2015 - 8 Sa 982/14 Entscheidungsstichworte : Verfall von Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu - 9 AZR 423/16 - ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR541.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 541/15 8 Sa 982/14 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Februar 2019 URTEIL Brü ne, Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungs kläger und Revisionskläger, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bund esarbeitsgericht Weber , den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow sowie die ehrenamtlichen Richter Wullhorst und Hampel für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 541/15 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR541.15.0 - 3 - 1. Auf d ie Revision de s B eklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgericht s München vom 6. Mai 2015 - 8 Sa 982/1 4 - aufgehoben . 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Der Kläger verlangt von dem Beklagten, 51 Urlaubstage aus den Ja h- ren 2012 und 2013 mit einem Betrag iHv. 11.979,26 Euro abzugelten. Der Beklagte beschäftigte den Kläger vom 1. August 2001 bis zum 31. Dezember 2013 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Wisse n- schaftle r a m M Institut . Das Bruttom o nat s en t gelt des Klägers betrug zuletzt 5.089,23 Euro. Auf das Arbeitsverhältnis der Parte i en fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. Sep tember 2005 (TVöD) Anwendung. Dieser bestimmt in der für den streitigen Ze i t raum maßgeblichen Fassung ua.: § 26 Erholungsurlaub (1) 6 Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kale n- derjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. (2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folge n- den Maßgaben: a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsu r- laub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden , ist er bis zum 31. Mai anzutreten . 1 2 - 3 - 9 AZR 541/15 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR541.15.0 - 4 - Am 16. Mai 2013 sandte ein Mitarbeiter des Beklagten ua. an den Kl ä- ger eine E - Mail, in der er mitteilte, d er Personalleiter des Beklagten habe ihn Vertragsende nicht ausgezahlt bzw. an einen neuen Arbeitgeber transferiert werden kann. Aller Urlaub, der nicht während der Vertragslaufzeit geno mmen wird, verfällt auto matisch . Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013, das dem Kl ä- n- em Kläger am 15. November und 2. Dezember 2013 Urlaub. Unmittelbar vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2013 stand ihm noch ein Anspruch auf 51 Arbeitstage Urlaub zu. Unter dem 3. Juni 2014 verlangte der Kläger vom Beklagten ohne Erfolg, se i- nen n och nicht genommenen Urlaub abzugelten. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG zur Abgeltung des Resturlaubs verpflichtet. Der Kläger hat b e- hauptet, wegen seiner Einbindung in mehrere Projekte sei es ihm nicht mög lich gewesen, den Resturlaub vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu nehmen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn Urlaubsabgeltung iHv. 11.979,26 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2014 zu zahlen. Der Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung bea n- tragt, der Urlaub sei mit Ablauf des 31. Dezember 2013 verfallen. Er sei nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger unabhängig von einem entsprechenden A n- trag Urlaub zu erteilen. 3 4 5 6 - 4 - 9 AZR 541/15 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR541.15.0 - 5 - Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung weiter . Entscheidungsgrün de Die Revision des Beklagten ist begründet. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts durfte dem Kläger die begehrte Urlaubsabgeltung nicht zugesprochen werden. Auf der Grundlage der Feststellungen des Landesa r- beitsgerichts kann der Senat nicht absch ließend entscheiden, ob dem Kläger zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf U r- laub im Umfang von 51 Arbeitstagen zustand, den der Beklagte mit einem Bru t- tobetrag iHv. 11.979,26 Euro abzugelten hat. Das angefochtene Urteil war de s- halb aufzuheben und die Sache nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen. I. Das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dem Kläger stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schaden s ersatz gemäß § 280 A bs. 1 und Abs. 3, § 283 iVm. § 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1 BGB zu. 1. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger den erhobenen Zahlungsa n- spruch mit der Begründung zuerkannt, der Beklagte habe es schuldhaft unte r- lassen, dem Kläger vor dem Untergang des Urlaubsan spruchs von sich aus Urlaub zu gewähren. Der Beklagte sei als Arbeitgeber verpflichtet gewesen, dem Kläger rechtzeitig Urlaub unabhängig davon zu gewähren, ob der Kläger ihn dazu aufgefordert habe. Die s ergebe die Auslegung des Bundesurlaubsg e- setzes im Lic hte der Richtlinie 2003/88/EG. 2. Die Begründung des Landesarbeitsgerichts ist in zweifacher Hinsicht unzutreffend. 7 8 9 10 11 - 5 - 9 AZR 541/15 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR541.15.0 - 6 - a) Der Anspruch auf Abgeltung von Ersatzurlaub richtet sich nicht nach den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts, sondern nach den Vo rgaben des § 7 Abs. 4 BUrlG. Infolge des in § 249 Abs. 1 BGB festgelegten Grundsa t- zes der Naturalrestitution unterliegt der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Ersatzurlaub den Modalitäten des verfallenen Urlaubs . Dies gilt sowohl für die Inanspruchnahme als auch für die Abgeltung des Ersatzurlaubs. Für eine A n- wendung des § 251 Abs. 1 BGB bleibt kein Raum (vgl. BAG 16. Mai 2017 - 9 AZR 572/16 - Rn. 11 ff., BAGE 159, 106) . b) Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung des § 7 BUrlG, der zufolge der A rbeitgeber verpflichtet ist, einem Arbeitnehmer Urlaub zu gewähren, ohne dass er zuvor Urlaubswünsche iSd. § 7 Abs. 1 Satz 1 BU rlG geäußert hat, ist außerdem unionsrechtlich nicht geboten . Art. 7 Abs. 1 der R ichtlinie 2003/88/EG erlegt dem Arbeitgeber nich t die Pflicht auf, dass er einen Arbeitnehmer zwingt, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich wahrzunehmen (vgl. EuGH 6. November 2018 - C - 684/16 - [Max - Planck - Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 44) . II. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich weder aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO) , noch ist die Sache zur Endentsche i- dung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Auf der Grundlage der Feststellungen des La n- desarbeitsgerichts und des zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalts vermag der Senat nicht zu beurteilen, ob der dem Kläger unmittelbar vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zustehende Urlaub mit Ablauf des 31. Dezember 2013 verfallen ist. Das Lande sarbeitsgericht wird zu prüfen haben, ob der B e- klagte im Vorfeld seinen Mitwirkungsobliegenheiten bei der Gewährung des Urlaubs genügt hat. 1. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG setzt v o- raus, dass zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendig ung des Arbeitsverhältnisses ein offener Urlaubsanspruch besteht, der wegen der Beendigung des Arbeit s- verhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Dem Kläger stand nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts unmittelbar vor der 12 13 14 15 - 6 - 9 AZR 541/15 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR541.15.0 - 7 - B eendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf 51 Arbeitstage Urlaub zu. 2. Für den gesetzlichen Mindesturlaub iSd. §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG schreibt § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG vor, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr g e- währt und genommen werden muss. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verfiel nicht genommener Urlaub unabhängig davon, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hatte, den Urlaub zu nehmen, nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG mit Ablauf des Urlaubsjahres, sofern kein Übertragungsgrund iSv. § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 BUrlG gegeben war (vgl. BAG 19. Juni 2018 - 9 AZR 615/17 - Rn. 14; 13. Dezember 2016 - 9 AZR 541/15 (A) - Rn. 13) . Dies galt selbst dann, wenn der Arbeitn ehmer rechtzeitig vor Ablauf des Urlaubsjahres die Gewährung des Urlaubs verlangte und der Arbeitgeber den verlangten Urlaub nicht gewährte. Jedoch trat, wenn sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug befand, gemäß § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 287 Satz 2 und § 249 Abs. 1 BGB an die Stelle des im Verzugszeitraum verfallenen Urlaubs ein Schadensersatzanspruch, der die Gewährung von Ersatzurlaub zum Inhalt hatte (vgl. BAG 16. Mai 2017 - 9 AZR 572/16 - Rn. 12, BAGE 159, 106) und - mit Ausnahme des Fristenregimes (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 523/05 - Rn. 24) - hinsichtlich Inanspruchnahme und Abgeltung den Modalitäten des verfallenen Urlaubs unterlag (vgl. BAG 16. Mai 2017 - 9 AZR 572/16 - Rn. 13, aaO) . a) Nach dieser Rechtsprechung stand dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG nicht zu, wenn er mit dem Ende des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraum s ausschied und der nicht g e- nommene Urlaub wegen Frista blaufs verfiel (vg l. BAG 12. März 2013 - 9 AZR 292 /11 - Rn. 14; 7. August 2012 - 9 AZR 3 5 3/10 - Rn. 42, BAGE 142, 371) . b) Mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 ( - 9 AZR 541/15 (A) - ) hat der Senat den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV um Vo r- abentscheidung ersucht, ob Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG oder Art. 31 Abs. 2 GRC einer nationalen Regelung entgegenstehen, die vorsieht, dass der Arbei t- 16 17 18 - 7 - 9 AZR 541/15 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR541.15.0 - 8 - nehmer Urlaub unter Angabe seiner Wünsche zu dessen zeitlicher Festlegung beantragen muss, dami t der Urlaubsanspruch am Ende des Bezugszeitraums nicht ersatzlos untergeht, und die den Arbeitgeber damit nicht verpflichtet, von sich aus einseitig und für den Arbeitnehmer verbindlich die zeitliche Lage des Urlaubs innerhalb des Bezugszeitraums festzule gen. Sollte die Frage bejaht werden, hat der Senat den Gerichtshof weiter um Auskunft ersucht, ob dies auch für ein Arbeitsverhältnis zwischen Privatpersonen gilt. c) Der Gerichtshof hat durch Urteil vom 6. November 2018 ( - C - 684/16 - [Max - Planck - Gesellsc haft zur Förderung der Wissenschaften]) entschieden, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Arbeitnehmer, der im betreffenden B e- zugszeitraum keinen Antrag auf Wahrnehmung seines A nspruchs auf bezahlten Jahresurlaub gestellt hat, am Ende des Bezugszeitraums die ihm gemäß diesen Bestimmungen für den Bezugszeitraum zustehenden Urlaubstage und entspr e- chend seinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den bei Beendigung des Arbeit sverhältnisses nicht genommenen Urlaub automatisch verliert (vgl. EuGH 6. November 2018 - C - 684/16 - [Max - Planck - Gesellschaft zur Förderung der Wis senschaften] Rn. 61 ) . aa) Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG könne zwar nicht dahin gehend ausg e- legt werden, d ass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub und - im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - der an seine Stelle tretende Anspruch auf Vergütung, dem Arbeitnehmer völlig unabhängig von den Umständen erha l- ten bleiben müssten, die dazu geführt hätten, dass er den bezahlten Jahresu r- laub nicht genommen habe (EuGH 6. November 2018 - C - 684/16 - [Max - Planck - Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 30; vgl. so bereits zum Verfall des Urlaubs bei Vorliegen besonderer, dies rechtfertigender U m- stände, insbesondere bei Erkrankung des Arbeitnehmers : EuGH 29. November 2017 - C - 214/16 - [King] Rn. 56 ff.; 22. November 2011 - C - 214/10 - [KHS] Rn. 28, 38, 44) . Eine nationale Regelung wie § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG, die vorsehe, dass bei der zeitlichen Festl egung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen seien, es sei denn, dass dringende b e- 19 20 - 8 - 9 AZR 541/15 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR541.15.0 - 9 - triebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer vorlägen, die den Vorrang verdienten, oder dass der Urlaub grundsätzlich im Bezugsjah r zu nehmen sei, falle zwar in den Bereich der Modalitäten für die Wahrnehmung des Anspruchs auf bez ahlten Jahresurlaub iSv. Art. 7 Abs. 1 der Richt li - nie 2003/88 /EG. Eine solche Regel ung gehöre zu den auf die Festlegung des Urlaubs der Arbeitnehmer anwen dbaren Bestimmungen und Verfahren des n a- tionalen Rechts, deren Ziel es sei, den verschiedenen widerstreitenden Intere s- sen Rechnung zu tragen (EuGH 6. November 2018 - C - 684/16 - [Max - Planck - Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 36 f.) . Die Gren zen, die von den Mitgliedstaaten bei der Festlegung dieser Modalitäten zwingend einz u- halten seien, würden jedoch verkannt, wenn die Vorschriften des nationalen Rechts dahin gehend ausgelegt würden, dass der Arbeitnehmer seinen U r- laubsanspruch am Ende des B ezugszeitraums und entsprechend seinen A n- spruch auf eine Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Urlaub automatisch verlöre, auch wenn er nicht in die Lage versetzt wurde, den Anspruch wahrzunehmen ( vgl. EuGH 6. November 2018 - C - 684/16 - [Max - Planck - Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 40 ff.) . bb) Der Arbeitgeber kann sich nach der vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung auf den fehlenden Urlaubsantrag des Arbeitnehmers deshalb nur berufe n, wenn er zuvor konkret und in völliger Transparenz dafür Sorge getr a- gen hat, dass der Arbeitne hmer tatsächlich in der Lage war , seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn - erforderlichenfalls förmlich - auffordert, dies zu tun, und ihm klar u nd rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugszeitraums oder eines zulässigen Über - tragu ngszeitraums verfallen wird. Der Arbeitgeber t rägt die Beweislast für die Erfül lung dieser Mitwirkungso bliegenheiten (vgl. EuGH 6. November 2018 - C - 684/16 - [Max - Planck - Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 45 f.) . Erbringt der Arbeitgeber den ihm insoweit obliegenden Nachweis und zeigt sich daher, dass der Arbeitnehmer seinen bezahlten Jahresurlaub aus freien Stücke n und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Konseque n- zen nicht genommen hat, stehen Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 21 - 9 - 9 AZR 541/15 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR541.15.0 - 10 - Abs. 2 GRC dem Verlust des Urlaubsanspruchs und - bei Beendigung des Ar beitsverhältnisses - dem Weg fall der finanziell en Vergütung für nicht geno m- menen bezahlten Jahresurlaub nicht entgegen (EuGH 6. November 2018 - C - 684/16 - [Max - Planck - Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 47, 56) . Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer dazu zu zwingen, dies en Anspruch tatsächlich wahrzunehmen, besteht nicht ( vgl. EuGH 6. November 2018 - C - 684/16 - [Max - Planck - Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 44) . d) Die nationalen Gerichte sind gehalten, bei der Anwendung des nation a- len Rechts dieses so we it wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen ( vgl. EuGH 6. November 2018 - C - 684/16 - [Max - Planck - Gesellschaft zur Förderun g der Wissenschaften] Rn. 58 f.) . aa) Art. 267 AEUV weist dem Gerichtshof zur Verwirklichung der Verträge über die Europäische Union, der Rechtssicherheit und der Rechtsanwendung s- gleichheit sowie einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Union s- recht s die Aufgabe der verbindlichen Auslegung der Verträge und Richtlinien zu (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 27 , BAGE 158, 121 ; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 26, BAGE 142, 371) . Daraus folgt, dass die nation a- len Gerichte die Unionsvorschr ift in dieser Auslegung (grundsätzlich) auch auf andere Rechtsverhältnisse als das dem Vorabentscheidungsersuchen zugru n- de liegende anwenden können und müssen, und zwar auch auf solche, die vor Erlass der auf das Auslegungsersuchen ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs entstanden sind ( B VerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 26) . bb) Allerdings unterlieg t der Grundsatz der richtlinien konformen Auslegung des nationalen Rechts Schranken. Die Pflicht zur Verwirklichung eines Richtl i- nienziels im W ege der Auslegung findet ihre Grenzen an dem nach innerstaatl i- cher Rechtstradition methodisch Erlaubten. Sie darf nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen. Besteht jedoch ein Au s- 22 23 24 - 10 - 9 AZR 541/15 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR541.15.0 - 11 - legungsspielraum, ist das nationale Ge richt verpflichtet, diesen zur Verwirkl i- chung des Richtlinienziels bestmöglich auszuschöpfen (vgl. BVerfG 26. Sep - tember 2011 - 2 BvR 2216/06 , 2 BvR 469/07 - Rn. 46 f.) . Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Aus legung z u- lässt, haben allein die nationalen Gerichte zu beurteilen (BVerfG 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 - Rn. 47 ; 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 29, BAGE 158, 121; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 31, BAGE 142, 371) . cc) Der Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 6. November 2018 ausgeführt, dass eine nationale Regelung über den Verfall des Urlaubs oder dessen finanzieller Abgeltung nicht anzuwenden sei, wenn sie nicht im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und A rt. 31 Abs. 2 GRC ausgelegt werden könne. Das nationale Gericht habe aber auch dann dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber nicht nachweisen könne, dass er ihn tatsächlich in die Lage versetzt habe, den ihm nach dem Unionsrecht z u- stehenden bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, weder seine erworbenen A n- sprüche auf bezahlten Jahresurlaub noch - im Fall der Beendigung des Arbeit s- verhält nisses - den Anspruch auf finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub verliere (vgl. EuGH 6. Nove mber 2018 - C - 684/16 - [Max - Planck - Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 81 ) . Stehe dem Arbei t- nehmer in einem Rechts s treit ein staatlicher Arbeitgeber gegenüber, ergebe sich dieses Ergebnis aus Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und aus Art. 31 Abs. 2 GRC. Stehe ihm ein privater Arbeitgeber gegenüber, folge dies aus Art. 31 Abs. 2 GRC ( vgl. EuGH 6. November 2018 - C - 684/16 - [Max - Planck - Gesell schaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 6 3 f., 74 ff. ) . e) Das Bundesurlaubsgesetz lässt eine richt linienkonforme Auslegung von § 7 BUrlG zu. Danach trifft den Arbeitgeber die Initiativlast bei der Verwirkl i- chung des Urlaubsanspruchs gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG. Grundsätzlich führt erst die Erfüll ung der daraus abgeleiteten Mitwirkungso bliegenheit en d es Arbeitgebers, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen, zur Befristung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 25 26 - 11 - 9 AZR 541/15 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR541.15.0 - 12 - BUrlG. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung des Senats, ob und inwieweit diese Vorschrift des Bundesu rlaubsgesetzes wegen Unvereinbarkeit mit Art. 31 Abs. 2 GRC unangewendet bleiben müsste (vgl. EuGH 6. November 2018 - C - 684/16 - [Max - Planck - Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 69 ff . ) . aa) Das Bundesurlaubsgesetz regelt die für die Arbeit svertragsparteien im Zusammenhang mit der Gewährung und Inanspruchnahme von Urlaub best e- henden Mitwirkungsobliegenheiten und die Folgen deren Nichtbeachtung nicht ausdrücklich. Dies gestattet es, § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG richtlinienkonform d a- hin gehend ausz ulegen, dass der Arbeitgeber bei der ihm durch das Bundesu r- laubsgesetz zugewiesenen Festlegung des Urlaubs d ie vom Gerichtshof aus Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG abgeleiteten Mitwirkungsobliegenheiten zu b e- achten hat. Der nicht erfüllte Anspruch auf bez a hlten Jahresurlaub erlischt in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrz u- nehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genomm en hat. Bei einem richtlinienkonformen Verständnis des § 7 Abs. 3 BUrlG ist die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers damit grundsätzlich Voraussetzung für das Eingreifen des urlaubsrechtlichen Friste n- regimes. Der Senat entwickelt seine bisherige Rechtsprechung dementspr e- chend weiter. (1) Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes grundsätzlich auf das Kalenderjahr als Urlaubsjahr bezogen ausgestaltet (vgl. zB §§ 1, 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG ) . § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG sieht vor, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und g e- nommen werden muss. Eine Übertragung des Urlaubs auf die ersten drei M o- nate des nächsten Kalen derjahres ist nach § 7 Abs. 3 Sa tz 2 und Satz 3 BUrlG nur statthaft, w enn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitne h- mers liegende Gründe dies rechtfertigen. Liegen solche Gründe nicht vor, ve r- fällt der Urlaub zum Ende eines Kalenderjahres. § 7 Abs. 3 BUrlG steht einer richtlinienkonformen Auslegung damit jedoch nicht entgegen. Die Vorschrift r e- 27 28 - 12 - 9 AZR 541/15 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR541.15.0 - 13 - gelt weder die Modalitäten für die Inanspruchnahme und Gewährung des U r- laubs , noch sind dort die Voraussetzungen für den Verfall ausdrücklich fest g e- legt. (2) Auch durch § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG wird das Verfahren der Gewährung und Inanspruchnahme von Urlaub nicht abschließend bestimmt. Die zeitliche Festlegung des Urlaubs ist nach Maßgabe dieser Bestimmung dem Arbeitgeber vorbehalten. Er gewährt den Urlaub durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (vg l. BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 455/13 - Rn. 21 ff., BAGE 150, 355) . Ein Recht des Arbeitnehmers, sich selbst zu beurlauben, b e- steht grundsätzlich nicht (vgl. BAG 22. Ja nuar 1998 - 2 ABR 19/97 - zu B II 3 der Gründe) . Der Arbeitgeber hat bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu b e- rücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsch e anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen G e- sichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass neben dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers die Interessen der Belegschaft und die betrieblichen Belange ausreichende Berüc ksichtigung fi n- den und unter Umständen betriebsverfassungs - oder personalvertretungsrech t- lic he Vorgaben beachtet werden, so dass der Urlaub des einzelnen Arbeitne h- mers tatsächlich im laufenden Urlaubsjahr gewährt werden kann, idealerweise in dem vom Arbeitn ehmer gewünschten Zeitraum (vgl. BT - Drs. IV/785 S. 3) . einer Einbindung der unionsrechtlich gebotenen Mitwirkungsobliegenheiten in das ohnehin vom Arbeitgeber zu steuernde Verfahren der Urlaubsfestlegung nicht entgegen. bb) Die unionsrechtlich gebotenen Mitwirkungshandlungen unterstützen den Sinn und Zweck der Befristungsregelung des § 7 Abs. 3 BUrlG. Die Vo r- schrift dient in erster Linie dem Gesundheitsschutz. Die Befristung des Url aub s- anspruchs ist ein vom deutschen Gesetzgeber gewähltes Mittel, um den Arbei t- nehmer dazu anzuhalten, den Urlaubsanspruch grundsätzlich im Urlaubsjahr geltend zu machen. Dadurch soll erreicht werden, dass jeder Arbeitnehmer ta t- 29 30 - 13 - 9 AZR 541/15 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR541.15.0 - 14 - sächlich in einem einigermaß en regelmäßigen Rhythmus eine gewisse Zeit der Erholung und Entspannung erhält (vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 24, 39, BAGE 142, 371) . Der vom Bundesurlaubsgesetz intendierte G e- sundheitsschutz durch eine tatsächliche Inanspruchnahme der beza hlten A r- beitsbefreiung wird gefördert, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den Umfang des noch bestehenden Urlaubs informiert, ihn auf die für die Urlaub s- nahme maßgeblichen Fristen hinweist und ihn zudem auffordert, den Urlaub tatsächlich in Anspruc h zu nehmen. In diesem Fall wird ein verständiger Arbei t- nehmer seinen Urlaub typischerweise rechtzeitig vor dem Verfall beantragen. Dem steht nicht entgegen, dass § 7 Abs. 3 BUrlG auch im Interesse des Arbei t- gebers ein unbegrenztes Ansammeln von Urlaubsans prüchen durch den A r- beitnehmer verhindern soll. Dieses Interesse ist nur dann schützenswert, wenn es im Ein klang mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG steht (vgl. EuGH 29. No - vember 2017 - C - 214/16 - [King] Rn. 54 ff.; BAG 7. Augu st 2012 - 9 AZR 353/10 - R n. 26 , aaO ) . Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Arbeitgeber se i- nen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist. cc) Diese Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BUrlG steht im Einklang mit § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 BUrlG. (1) Nach § 7 Ab s. 3 Satz 2 BUrlG ist eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Die Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr set zt voraus, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub andernfalls nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG erloschen wäre. Ohne eine zulässige Befristung des Urlaubsanspruchs wäre die gesetzl i- che Anordnung einer Übertragung des Urlaubsanspruchs in das Folgejahr bei Vorliegen besonderer Übertragungsgründe entbehrlich. Bei einer richtlinien ko n- formen Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BUrlG ist der A n- wendungsbereich von § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG deshalb grundsätzlich auf die Fälle beschränkt, in denen der A rbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten iSv. § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nachgekommen ist und infolgedessen der U r- laubsanspruch iSv. § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG befristet war. Hat der Arbeitgeber 31 32 - 14 - 9 AZR 541/15 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR541.15.0 - 15 - seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht erfüllt, ist der Urlaubsan spruch für das jeweilige Urlaubsjahr unabhängig vom Vorliegen eines Übertragungsgrundes regelmäßig nicht iSv. § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG an das Urlaubsjahr gebunden. Einer Übertragung auf das nächste Kalenderjahr bedarf es nicht. (2) Entsprechendes gilt für die Übertragungsregelung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG, der zufolge ein nach § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG entstehender Teilurlaub auf Verlangen des Arbeitnehmers auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen ist. D iese Bestimmung setzt ebenfalls eine (wirksame) Befristung des (Teil - ) Urlaubsanspruchs voraus. Auch sie verlangt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer grundsätzlich durch Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenhe i- ten in die Lage versetzt ha t , seinen (Teil - ) Urlaubsanspruch tatsächlich wahrz u- nehmen, damit d er Arbeitnehmer durch ein entsprechendes Verlangen den a n- dernfalls verfallenden Teilurlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragen kann. 3. Die dargestellten Grundsätze gelten auch für den tariflichen Mehru r- laub. Im Hinblick auf die Mitwirkungsobliegenhei ten des Arbeitgebers haben die Tarifvertragsp arteien des TVöD den tariflichen Mehrurlaub nicht abweichend von den gesetzlichen Vorga ben geregelt. a) Die unionsrechtlichen Vorgaben betreffen ausschließlich den gesetzl i- chen Urlaubsanspruch von vier Wochen. Die Tarifvertragsparteien können U r- laubs - und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtl i- nie 2003/88/EG gewährleisteten und von § § 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln . Ihre Regelungsmacht ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche e r- forderliche richtlinien konfo rme Auslegung der §§ 1, 7 BUrlG beschränkt (vgl. BAG 5. August 2014 - 9 AZR 77/13 - Rn. 30; vgl. ferner EuGH 3. Mai 2012 - C - 337/10 - [Neidel] Rn . 34 ff. mwN) . b) Für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, dem zufolge der tarifliche Mehrurlaub mit Ablauf des Kalenderjahres respektive am Ende des Übertragungszeitraums unabhängig von einem entsprechenden Hinweis des Arbeitgebers verfällt, müssen deutliche Anhaltspunkte vorliegen. Fehlen solche, 33 34 35 36 - 15 - 9 AZR 541/15 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR541.15.0 - 16 - ist von einem diesbezüglichen Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub auszugehen (vgl. zum sog. Fri s- tenregime BAG 14. Februar 2017 - 9 AZR 386/16 - R n. 15) . c) In § 26 TVöD hat ein vom Gesetzesrecht abweichender Regelungswille der Tarifvertragsparteien keinen Niederschlag gefunden. Abweichungen erg e- ben sich hinsichtlich des F rist en regimes (vgl. BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 575/10 - Rn. 11) , nicht jedoch h insichtlich der Obliegenheit des Arbeitgebers, dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, den tariflichen Mehrurlaub zu nehmen. III. Das Landesarbeitsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus ko n- sequent - nicht geprüft, ob der Beklagte den Kläger durch Erfüllung seiner Mi t- wirkungsobliegenheiten in die Lage versetzt hat , seine Urlaubsansprüche aus den Jahr en 2012 und 2013 tatsächlich wahrzunehmen, und hierzu keine Tats a- chen festgestellt. 1. Im erneuten Berufungsverfahren wird das Landesarbeitsgericht zu b e- achten haben, dass das Klagebegehren die - vorrangig zu prüfende - Abgeltung des Primäranspruchs umfasst. Das ergibt die Auslegung der Klagebegründung. Der Kläger verlangt gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG die Abgeltung von Urlaubsa nspr ü- chen für die Jahre 2012 und 2013 unabhängig davon, ob ihm bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Urlaub als Primär - oder Sekundäranspruch z u- stand (vgl. BAG 5. August 2014 - 9 AZR 77/13 - Rn. 12) . Dem Kläger könnte deshalb ohne Verstoß gegen § 30 8 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Abgeltung von Pr i- märansprüchen zugesprochen oder aberkannt werden (vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 21 mwN , BAGE 151, 235 ) . 2. Das Landesarbeitsgericht wird erneut zu prüfen haben, ob der Urlaub des Klägers, dessen Abge ltung er begehrt, nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen ist. Dies hängt maßgeblich davon ab, ob der Bek lagte sein en bei richtlinienkonfo r- mer Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BUrlG gebotenen Mi t- wirkungsobliegenheiten nachgekommen ist. Bei der ern euten Prüfung sind die folgenden allgemeinen Grundsätze zu beachten: 37 38 39 40 - 16 - 9 AZR 541/15 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR541.15.0 - 17 - a) Der Arbeitgeber muss konkret und in völliger Transparenz dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresu r- laub zu nehmen. Er muss ihn - erford erlichenfalls förmlich - dazu auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub verfällt, wenn er ihn nicht nimmt (vgl. EuGH 6. November 2018 - C - 684/16 - [Max - Planck - Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften ] Rn. 45) . aa ) Der Inhalt der in richtlinienkonformer Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG bestehenden Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers ergibt sich aus ihrem Zweck, zu verhindern, dass der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch nicht wahrnimmt, weil der Arbeitgeber ihn hierzu nicht in die Lage versetzt hat. Info l- ge des Fehlens konkreter gesetzlicher Vorgaben ist der Arbeitgeber grundsät z- lich in der Auswahl der Mittel frei, derer er sich zur Erfüllung seiner Mitwi r- kungsobliegenheit en bedient. Die Mitte l müssen jedoch zweckentsprechend sein. Sie müssen geeignet sein, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller relevanten Umstände frei darüber zu entscheiden, ob er seinen Urlaub in Anspruch nimmt. Deshalb darf der Arbeitgeber, will er sei nen Mitwi r- kungsobliegenheit en genügen, den Arbeitnehmer auch nicht in sonstiger Weise daran hindern, den Urlaub in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH 29. November 2017 - C - 214/16 - [King] Rn. 39, 65) . Er darf zudem weder Anreize schaffen noch den Arbeitnehmer d azu anhalten, seinen Urlaub nicht zu nehmen und dadurch - faktisch - auf ihn zu verzichten (vgl. EuGH 6. November 2018 - C - 684/16 - [Max - Planck - Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 41 f.) . Es ist der Eintritt einer Situation zu vermeiden, in der ein Arbeitne h- mer auf Veranlassung des Arbeitgebers davon ab ge halten werden kann, seine Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber geltend zu machen. Ob der Arbeitgeber das Er forderliche getan hat, um seinen Mitwirkungsobliegenheit en zu genügen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. Die E r- fül lung seiner Mitwirkungso bliegenheiten hat der Arbei tgeber darzulegen und gegebenenfalls zu bewei sen, weil er hieraus eine für sich günstige Rechtsfolge ableitet . 41 42 - 17 - 9 AZR 541/15 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR541.15.0 - 18 - bb ) Der Arbeitgeber muss sich bei Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenhe i- h- Er kann seine Mitwirkungso bliegenh eiten regelmäßig zum Beispiel dadurch e r- füllen, dass er dem Arbeitnehmer zu Beginn des Kalenderjahres in Textform mitteilt, wie viele Arbeitstage Urlaub ihm im Kalenderjahr zustehen, ihn auffo r- dert, seinen Jahresurlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass er innerhalb des laufenden Urlaubsjahres genommen werden kann, und ihn über die Kons e- quenzen belehrt, die eintreten, wenn dieser den Urlaub nicht entsprechend der regelmäßig durch d en Hinweis erfüllt, dass der Urlaub grundsätzlich am Ende des Kalenderjahres verfällt, wenn der Arbeitnehmer in der Lage war, seinen Urlaub im Kalenderjahr zu nehmen, er ihn aber nicht beantragt. Nimmt der A r- beitnehmer in diesem Fall seinen bezahlten Jahre surlaub nicht in Anspruch, obwohl er hierzu in der Lage war, geschieht dies aus freien Stücken und in vo l- ler Kenntnis der sich daraus ergebenden Konsequenzen. cc ) Abstrakte Angaben etwa im Arbeitsvertrag, in einem Merkblatt oder in einer Kollektivvereinba rung werden den Anforderungen einer konkreten und transparenten Unterrichtung hingegen in der Regel nicht genügen. Andererseits verlangt der Zweck der vom Arbeitgeber zu beachtenden Mitwirkungsobliege n- heiten grundsätzlich nicht die ständige Aktualisierung dieser Mitteilungen, etwa anlässlich jeder Änderung des Umfangs des Urlaubsanspruchs. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Setzt sich der Arbeitgeber in Widerspruch zu seinen Erklärungen, indem er etwa einen Urlaubsantrag aus anderen als den in § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG genannten Gründen ablehnt oder anderweitig eine S i- tuation erzeugt, die geeignet ist, den Arbeitnehmer davon abzuhalten, seinen Urlaub zu beantragen, entfällt die Befristung des Urlaubs anspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG . Dem Arbeitgeber obliegt es in diesem Fall, seine Mitwirkung s- handlungen erneut vorzunehmen. b ) Hat der Arbeitgeber durch Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten den Urlaubsanspruch an das Urlaubsjahr gebunden und verlangt der Arbei t- 43 44 45 - 18 - 9 AZR 541/15 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR541.15.0 - 19 - nehmer dennoch nicht, ihm Urlaub zu gewähren, verfällt sein Anspruch nach Maßgabe von § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG mit Ablauf des Urlaubsjahres. Liegen die Voraussetzungen einer Übertragung des Urlaubs nach § 7 Abs. 3 Satz 2 oder Satz Monate des Folgejahres übertragen (vgl. BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 52, BAGE 130, 119) . Der Urlaubsanspruch kann in diesem Fall grundsätzlich nur dann mit Ablauf des Übertragungszeitraums untergehen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufford ert, seinen Urlaub noch innerhalb des Übertragung s- zeitraums zu nehmen, und ihn darauf hinweist, dass der Urlaubsanspruch a n- derenfalls erlischt. c ) Hat der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheit en nicht entspr o- chen, tritt der am 31. Dezember des Urlaub sjahres nicht verfallene Urlaub zu dem Urlaubsanspruch hinzu, der am 1. Januar des Folgejahres entsteht. Dieser Teil des Urlaubsanspruchs ist gegenüber dem Teil, den der Arbeitnehmer zu Beginn des aktuellen Urlaubsjahres erworben hat, nicht privilegiert. F ür ihn ge l- ten, wie für den neu entstandenen Urlaubsanspruch, die Rege lungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BUrlG. Der Arbeitgeber kann deshalb das uneing e- schränkte Kumulieren von Urlaubsansprüchen aus mehreren Jahren dadurch vermeiden, dass er seine Mitw irkungsobliegenheiten für den Urlaub aus zurüc k- liegenden Urlaubsjahren im aktuellen Urlaubsjahr nachholt. Nimmt der Arbei t- nehmer in einem solchen Fall den kumulierten Urlaubsan spruch im laufenden Urlaubs jahr nicht wahr, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, verfällt der U r- laub am Ende des Kalender jahres bzw. eines (zulässigen) Übertragungszei t- raums. 3. Das Landesarbeitsgericht wird, nachdem es den Parteien rechtliches Gehör gewährt hat, sowohl die E - Mail vom 16. Mai 2013 als auch das Schre i- ben des Beklagten vom 23. Oktober 2013 im Hinblick darauf zu würdigen h a- ben, ob diese unter Berücksichtigung der Begleitumstände den oben beschri e- benen Anforderungen genügen. In diesem Zusammenhang wird es erforderl i- chenfalls festzustellen haben, ob die E - Mail vom 16. Mai 2 013 im E - Mail - Postfach des Klägers eingegangen ist, an welchem Tag dem Kläger das 46 47 - 19 - 9 AZR 541/15 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR541.15.0 Schreiben vom 23. Oktober 2013 zugegangen ist und ob - gegebenenfalls an wie vielen Tagen - es dem Kläger infolge der Einbindung in laufende Projekte des Beklagten nicht mögl ich war, den ihm zustehenden Resturlaub tatsächlich zu nehmen. Kiel Weber Suckow Wullhorst Hampel
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