Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Februar 2019 Neunter Senat - 9 AZR 423/16 - ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR423.16.0 I. Arbeitsgericht Bonn Urteil vom 21. Oktober 2015 - 4 Ca 1568/15 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 22. April 2016 - 4 Sa 1095/15 - Entscheidungsstichwort e : Verfall von Urlaub - Obliegenheiten des Arbeitgebers Leitsätze: 1. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub (§§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG) erlischt bei einer mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG konformen Auslegung von § 7 BUrlG nur dann am Ende des Kalenderjahres ( § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums ( § 7 Abs. 3 Satz und Satz 4 BUrlG) , wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht g e- nommen hat. 2. Die Befristung des Urlaubsanspruch s nach § 7 Abs. 3 BUrlG setzt grundsätzlich voraus, d ass der Arbeitgeber seinen aus einem richtlinie n- konformen Verständnis von § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG resultierenden Mi t- wirkungsobliegenheiten bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs genügt, indem er den Arbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - auffo r- dert, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt , wenn er ihn nicht beantragt. ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR423.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 423/16 4 Sa 1095/15 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Februar 2019 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter am B undesa r- beitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow sowie die ehrenamtlichen Richter Wullhorst und Hampel für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lan desarbeitsgerichts Köln vom 22. April 2016 - 4 Sa 1095/15 - aufgehoben. - 2 - 9 AZR 423/16 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR423.16.0 - 3 - 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Der Kläger verlangt von dem Beklagten, Urlaub aus den Jahren 2012 und 2013 abzugelten . Der Kläger war beim Beklagten seit 2009 auf Grundlage eines schrift - lichen Arbeitsvertrags vom 11. März 2009 als Kassierer beschäftigt. Er arbeitete an Samstagen und Sonntagen zun ächst monatlich 55 Stunden, ab 2013 60 Stunden. Sein Stundenlohn betrug 7,20 Euro brutto. Der Arbeitsvertrag re gelt den Urlaubsanspruch des Klägers nicht. In den Jahren 2012 und 2013 gewährte ihm der Beklagte keinen Urlaub. Die Erteilung von Urlaub hatte der Kläger nicht beantragt. Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 kündigte der Kläger das Arbeit s- verhältnis zum 30. April 2015. Gleichzeitig machte er die im Umfang von jeweils acht Urlaubstagen entstandenen gesetzlichen Urlaubsansprüche für die Jahre 2012 und 2013 geltend. Er bat darum , ihm den Urlaub aus dem Jahr 2013 im März 2015 zu gewähren und den Urlaub aus dem Jahr 2012 abzugelten. Der Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 25. Februar 2015 ab. Mit der K lage verlangt der Kläger die Abgeltung von jeweils acht U r- laubstagen aus dem Jahr 2012 mit 396,00 Euro brutto und dem Jahr 2013 mit 432,00 Euro brutto. Er hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, ihm von sich aus Urlaub zu gewähren. Dies habe dazu geführt, dass sein Urlaub mit Ablauf des jewe iligen Urlaubsjahres verfallen sei . Den an diese Stelle getretenen Anspruch auf Ersatzurlaub habe der Beklagte nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. 1 2 3 4 - 3 - 9 AZR 423/16 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR423.16.0 - 4 - Der Kläger hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 828,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffa s- sung vertreten, der Urlaub sei mit Ablauf der betreffen den Urlaubsjahre ersat z- los verfallen. Er sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsg e- richts nicht verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass der Urlaub inne r- halb der gesetzlichen Fristen genommen werde. Auf den Fortbestand dieser Rechts p rechung habe er vertrauen dürfen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers i st begründet. Mit der Begründung des La n- desarbeitsgericht s durfte die Berufung des Klägers nicht zurückgewiesen we r- den . Auf Grundla ge der getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht en t- sch ei den, ob die Klage begründet ist. Dies führt zur Aufhebung der ange focht e- nen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung an das Berufungsgericht. I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klage sei unbegründet . D er Urlaub des Klägers aus den Jahren 2012 und 2013 sei am Ende des jewe i- ligen Kalenderjahres nach § 7 Abs. 3 Satz 1 B U rlG verfallen . E in Anspruch auf Ersatzurlaub nach § 275 Abs. 1, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 BGB sei nicht entstanden. Der Beklagte sei zwar bei richtlinien konformer Auslegung von § 7 Abs. 1 Sa tz 1 BUrlG verpflichtet gewesen, die Urlaubsanspr üche des Klägers von sich aus zu erfüllen. Diese Pflichtverletzung habe der Beklagte aber nicht iSv. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten, da er der jahrzehntelangen höchs t- 5 6 7 8 9 - 4 - 9 AZR 423/16 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR423.16.0 - 5 - richterlichen Rechtsprechung folgen d davon habe ausge hen dürfen , ohne U r- laubsverlangen des Klägers nicht zur Urlaubserteilung verpflichtet zu sein. II. Die se Begründung des Landesarbeitsgeri chts hält einer revisionsrech t- lichen Überprüfung nicht s tand . Die Annahme, der Urlaub des Klägers au s den Jahren 2012 und 2013 sei am Ende des jeweiligen Kalenderjahres nach § 7 Abs. 3 Satz 1 B U rlG verfallen, wird von den Feststellungen des Landes arbeit s- gerichts nicht getragen. Zudem ist eine Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, der zufolge der Arbeitg eber verpflichtet ist, Urlaub zu gewähren, ohne dass der Arbeitnehmer zuvor Urlaubswünsche geäußert hat, unionsrecht lich nicht geb o- ten. 1. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG setzt v o- raus, dass zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigun g des Arbeitsverhältnisses ein offener Urlaubsanspruch besteht, der wegen der Beendigung des Arbeit s- verhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Der Kläger erwarb nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zu Beginn der Jahre 2012 und 2013 einen gesetzlich en Urlaubsanspruch von jeweils acht Arbeitst a- gen (§§ 1, 3, 4 BUrlG) . Die Urlaubsanspr üche des Klägers sind nicht durch E r- füllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Dies steht z wischen den Parteien außer Streit. 2. Für den gesetzli chen Mindesturlaub iSd. §§ 1, 3 Abs. 1 BU r lG schreibt § 7 Abs. 3 Satz 1 BU rlG vor, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr g e- währt und genommen werden muss. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verfiel nicht genommener Urlaub unab hängig davon, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hatte, den Urlaub zu n ehmen, nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BU rlG mit Ablauf des Urlaubsjahres, sofern kein Übertragungsgrund iSv. § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 BUrlG gegeben war (vgl. BAG 19. Juni 2018 - 9 AZR 615/1 7 - Rn. 14; 13. Dezember 2016 - 9 AZR 541/15 (A) - Rn. 13) . Dies galt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer rechtzeitig vor Ablauf des Urlaubsjahres die Gewährung des Urlaubs verlangte und der Arbeitgeber den verlangten Urlaub n icht gewährte. Jedoch trat, wenn sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug befand, gemäß § 275 Abs. 1 10 11 12 - 5 - 9 AZR 423/16 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR423.16.0 - 6 - und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 287 Satz 2 und § 249 Abs. 1 BGB an die Stelle des im Verzugszeitra um verfallenen Urlaub s ein Schadensersatzanspruch, der die Gewährung von Ersatzurlaub zum Inhalt hatte (vgl. BAG 16. Mai 2017 - 9 AZR 572/16 - Rn. 12 , BAGE 159, 106 ) und - mit Ausnahme des Fristenregimes (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 523/05 - Rn. 24) - hinsichtlich Inanspruchnahme und Abgeltung den Modalitäten des verfallenen Urlaub s unterlag (vgl. BAG 16. Mai 2017 - 9 AZR 572/16 - Rn. 13 , aaO ) . 3. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 ( - 9 AZR 541/15 (A) - ) hat der Senat den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV um Vo r- abentscheidung ersucht, ob Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG oder Art. 31 Abs. 2 GRC einer nationalen Regelung entgegenstehen, die vorsieht, dass der Arbei t- nehmer Urlaub unter Angabe seiner Wünsche zu dessen zeitli cher Festl egung beantragen muss, damit der Urlaubsanspruch am Ende des Bezugszeitraums nicht ersatzlos untergeht, und die den Arbeitgeber damit nicht verpflichtet, von sich aus einseitig und für den Arbeitnehmer verbindlich die zeitliche Lage des Urlaubs innerhalb d es Bezugszeitraums fest zulegen. S ollte die Frage bejaht werden, hat der Senat den Gerichts hof weiter um Auskunft ersucht , ob dies auch für ein Arbeitsverhältnis zwischen Privatpersonen gilt. 4. Der Gerichtshof hat durch Urteil vom 6. November 2018 ( - C - 68 4/16 - [Max - Planck - Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften]) entschieden , dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Arbeitnehmer, der im betreffenden B e- zugszeitraum keinen Antr ag auf Wahrnehmung seines Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub gestellt hat, am Ende des Bezugszeitraums die ihm gemäß diesen Bestimmungen für den Bezugszeitraum zustehenden Urlaubstage und entspr e- chend seinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für de n bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Urlaub automatisch verliert (vgl. EuGH 6. November 2018 - C - 684/16 - [Max - Planck - Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 61 ) . 13 14 - 6 - 9 AZR 423/16 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR423.16.0 - 7 - a) Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG könne zwar nicht dahin gehend ausg e- legt werden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub und - im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - der an seine Stelle tretende Anspruch auf Vergütung , dem Arbeitnehmer völlig unabhängig von den Umständen erha l- ten bleiben müssten , die dazu geführt hätten, dass er den bezahlten Jahresu r- laub nicht genommen habe (EuGH 6. November 2018 - C - 684/16 - [Max - Planck - Gesel l schaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 30; vgl. so bereits zum Verfall des Urlaubs bei Vorliegen besonderer, dies rechtfertigender U m- stände, insbesondere bei Erkrankung des Arbeitnehmers : EuGH 29. November 2017 - C - 214/16 - [King] Rn. 56 ff.; 22. November 2011 - C - 214/10 - [KHS] Rn. 28, 38, 44) . Eine nationale Regelun g wie § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG , die vorsehe , das s bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbei tnehmers zu berücksichtigen seien , es sei denn, dass dringende b e- triebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitneh mer vorlä gen, die den Vorrang verdien t en, oder dass der Urlaub grundsätz lich im Bezugsjahr zu nehmen sei , f alle zwar in den Bereich der Modalitäten für die Wahrnehmung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub iSv . Art. 7 Abs. 1 der Richtl i- nie 2003/88 /EG . Eine solche Regel ung gehöre zu den auf die Festlegung des Urlaub s der Arbeitnehmer anwendbaren Bestimmungen und Verfahren des n a- tionalen Rechts, deren Ziel es sei, den verschiedenen widerstreitenden Intere s- sen Rechnung zu tragen (EuG H 6. November 2018 - C - 684/16 - [Max - Planck - Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaft en] Rn. 36 f.) . Die Grenzen, die von den Mitgliedstaaten bei der Festlegung dieser Modalitäten zwingend einz u- halten seien, würden jedoch verkannt, wenn die Vorschriften des nationalen Rechts dahin gehend aus gelegt würden, dass der Arbeitnehmer seinen U r- lau bsanspruch am Ende des Bezugszeitraums und entsprechend seinen A n- spruch auf eine Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Urlaub automatisch verlöre, auch wenn er nicht in die Lage versetzt wurde, den Anspruch wahrzunehmen ( vgl. EuGH 6. November 2018 - C - 684/16 - [Max - Planck - Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 40 ff.) . 15 - 7 - 9 AZR 423/16 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR423.16.0 - 8 - b) De r Arbeitgeber kann sich nach der vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung auf den fehlenden Urlaubsantrag des Arbeitnehmers deshalb nur berufen, wenn er zuvor konkret und in völliger Transparenz dafür Sorge getr a- gen hat, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage war , seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn - erforderlichenfalls förmlich - auffordert, dies zu tun, und ihm klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugszeitraums oder eines zulässigen Über - tragungszeitraums verfallen wird . De r Arbeitgeber trägt die Beweislast für die Erfüllung dieser Mitwirkungso b liegenheiten ( vgl. EuG H 6. November 2018 - C - 684/16 - [Max - Planck - Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 45 f. ) . Erbringt der Arbeitge ber den ihm insoweit obliegenden Nach weis und zeigt sich daher, dass der Arbeitnehmer seinen bezahlten Jahresur laub aus fre ien Stücken und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Konseque n- zen nicht genommen hat , stehen Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC dem Verlust des Urlaubsanspruchs und - bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - dem Weg fall der finanziellen Vergütung für nicht geno m- menen bezahlten Jahresurlaub nicht entgegen (EuGH 6. November 2018 - C - 684/16 - [Max - Planck - Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 47, 56) . Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer dazu zu zwi ngen, diesen Anspruch tatsächlich wahrzunehmen, besteht nicht ( vgl. EuGH 6. November 2018 - C - 684/16 - [Max - Planck - Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 44) . 5. Die nationalen Gerichte sind gehalten, bei der Anwendung des nation a- len Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen ( vgl. EuGH 6. November 2018 - C - 684/16 - [Max - Planck - Ges ellschaft zur Förde rung der Wissenschaften] Rn. 58 f.) . a) Art. 267 AEUV weist dem Gerichtshof zur Verwirklichung der Verträge über die Europäische Union, der Rechtssicherheit und der Rechtsanwendung s- gleichheit sowie einer einheitlichen Auslegung und Anwe ndung des Union s- 16 17 18 - 8 - 9 AZR 423/16 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR423.16.0 - 9 - rechts die Aufgabe der verbindlichen Auslegung der Verträge und Richtlinien zu (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 27 , BAGE 158, 121 ; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 26, BAGE 142, 371) . Daraus folgt, dass die nation a- len Geric hte die Unionsvorschrift in dieser Auslegung (grundsätzlich) auch auf andere Rechtsverhältnisse als das dem Vorabentscheidungsersuchen zugru n- de liegende anwenden können und müssen, und zwar auch auf solche, die vor Erlass der auf das Auslegungsersuchen er gangenen Entscheidung des Gerichtshofs entstanden sind (BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 26) . b) Allerdings unterliegt der Grundsatz der richtlinien konformen Auslegung des nationalen Rechts Schranken. Die Pflicht zur Verwirklichung eines Ri chtl i- nienziels im Wege der Auslegung findet ihre Grenzen an dem nach innerstaatl i- cher Rechtstradition methodisch Erlaubten. Sie darf nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen. Besteht jedoch ein Au s- legungsspielraum, i st das nationale Gericht verpflichtet, diesen zur Verwirkl i- chung des Richtlinienziels bestmöglich auszuschöpfen (vgl. BVerfG 26. Sep - tember 2011 - 2 BvR 2216/06 , 2 BvR 469/07 - Rn. 46 f.) . Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richt linienkonforme Auslegung z u- lässt, haben allein die nationalen Gerichte zu beurteilen (BVerfG 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 - Rn. 47; 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 2 9, BAGE 158, 121; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 31, BAGE 142 , 371) . c) Der Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 6. November 2018 ausgeführt , dass eine nationale Regelung über den Verfall des Urlaubs oder dessen finanzieller Abgeltung nicht anzuwenden sei, wenn sie nicht im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC ausgelegt werden könne. Das nationale Gericht habe aber auch dann d afür Sorge zu tragen, dass der Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber nicht nachweisen könne, dass er ihn tatsächlich in die Lage versetzt habe, den ihm nach d em Unionsrecht z u- stehenden bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, weder seine erworbenen A n- sprüche auf bezahlten Jahresurlaub noch - im Fall der Beendigung des Arbeit s- 19 20 - 9 - 9 AZR 423/16 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR423.16.0 - 10 - verhältnisses - den Anspruch auf finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub ver lier e (vgl. EuGH 6. November 2018 - C - 684/16 - [Max - Planck - Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 81 ) . Stehe dem Arbei t- nehmer in einem Rechts s treit ein staatlicher Arbeitgeber ge genüber, ergebe sich diese s Ergebnis aus Art. 7 der Richtlinie 2003/88/E G und aus Art. 31 Abs. 2 GRC. Stehe ihm ein privater Arbeitgeber gegenüber, folge dies aus Art. 31 Abs. 2 GRC ( vgl. EuGH 6. November 2018 - C - 684/16 - [Max - Planck - Gesell schaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 63 f., 7 4 ff. ) . 6. Das Bundesurlaubsgese tz lässt eine richtlinienkonfor me Auslegung von § 7 BUrlG zu. Danach trifft den Arbeitgeber die Initiativlast bei der Verwirkl i- chung des Urlaubs anspruchs gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG . Grundsätzlich führt erst die Er füllung der daraus abgeleiteten Mitwirku ngso bliegenheit en des Arbeitgebers , den Arbeitnehmer in die Lage zu ver setzen , seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen, zur Befrist ung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG. Es be darf deshalb keiner Entscheidung des Senats, ob und inwie weit diese Vorschrift des Bundesurlaubsgesetzes wegen Unvereinbarkeit mit Art. 31 Abs. 2 GRC unangewendet bleiben müsste (vgl. EuGH 6. November 2018 - C - 684/16 - [Max - Planck - Gesellschaft zur Förde rung der Wissenschaften] Rn. 69 ff . ) . a) Das Bundesurlaubsgesetz regelt die für die Arbeitsvertrags parteien im Zusammenhang mit der Gewährung und Inanspruchnahme von Urlaub best e- henden Mitwirkungsobliegenheiten und die Folgen deren Nichtbeachtung nicht ausdrücklich . D ies gestattet es, § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG richtlinienkonform d a- hin gehend auszulegen, dass der Arbeitgeber bei der ihm durch das Bundesu r- laubsgesetz zugewiesenen Festlegung des Urlaubs die vom Gerichtshof aus Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG abgeleiteten Mitwirkungsobliegenheiten zu b e- achten hat. Der nicht erfüllte Ansp ruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt i n der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres , wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrz u- nehmen , und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus fre ien Stücken nicht genommen hat. B ei einem richtli nienkonformen Verständnis des § 7 Abs. 3 21 22 - 10 - 9 AZR 423/16 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR423.16.0 - 11 - BUrlG ist d ie Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeit gebers damit grundsätzlich Voraussetzung für das Eingr eifen des urlaubsrechtlichen Friste n- regimes. Der Senat entwickelt seine bisher ige Rechtspre chung dementspr e- chend weiter . aa) Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes grundsätzlich auf das Kalenderjahr als Urlaubsjahr bezogen ausgestaltet (vgl. zB §§ 1, 7 Abs. 3 Satz 1) . § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG sieht vor, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Eine Übertragung de s Urlaubs auf die ersten drei Monate des nächste n Kalenderj ahr e s ist nach § 7 Abs. 3 S atz 2 und Satz 3 BUrlG nur stat t- haft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liege n- de Gründe dies rechtfertigen. Liegen solche Gründe nicht vor, verfällt der U r- laub zum End e eines Kalenderjahres. § 7 Abs. 3 BUrlG steht einer richtlinie n- konformen Auslegung damit jedoch nicht entgegen . Die Vorschrift regelt weder die Modalitäten für die Inanspruchnahme und Gewährung des Ur laubs , noch sind dort die Voraussetzungen für den Verfall ausdrücklich fest ge legt . b b ) Auch durch § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG wird d as Verfahren der Gewährung und Inanspruchnahme von Ur laub nicht abschließend bestimmt . D ie zeitliche Festlegung des Urlaubs ist nach Maßgabe dieser Bestimmung dem Arbeitgeber vorbehalten . Er gewährt den Urlaub durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklä rung (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 455/13 - Rn. 21 ff. , BAGE 150, 355) . Ein Recht des Arbeitnehmers, sich selbst zu beurlauben, b e- steht grundsätzlich nicht (vgl. BAG 22. Januar 1998 - 2 ABR 19/97 - zu B II 3 der Gründe) . D er Arbeitgeber hat bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs n ach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu b e- rücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubs wünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen G e- sichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen. Dadurch soll sicher ge stel lt werden , dass neben dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers die Interessen der Belegschaft und die betrieblichen Belange ausreichende Berücksichtigung fi n- den und unter Umständen betriebsverfassungs - oder personalvertretungsrech t- 23 24 - 11 - 9 AZR 423/16 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR423.16.0 - 12 - liche Vorga ben beachtet werden, sodass der Urlaub des einzel nen Arbeitne h- mer s tatsächlich im la ufenden Urlaubsjahr gewährt w erden kann , i dealerweise in dem vom A rbeitnehmer gewün schten Zeitraum (vgl . BT - Drs. IV/785 S. 3) . Die se gesetzlichen Vorgaben zur stehen einer Einbindung der unionsrechtlich gebotenen Mitwirkungsobliegenhei ten in das ohnehin vom Arbeitgeber zu steuernde Verfah ren der Urlaubs festlegung nicht entgegen . b ) Die unionsrechtlich gebotenen Mitwirkungshandlungen unterstützen den Sinn und Zweck der Befristungsregelung de s § 7 Abs. 3 BUrlG . Die Vo r- schrift dient in erster Linie dem Gesundheits schutz. Die Befristun g des Urlaub s- anspruchs ist ein vom deutschen Gesetzgeber gewähltes Mittel, um den Arbei t- nehmer dazu anzuhalten, den Urlaubsanspruch grundsätzlich im U rlaubs jahr geltend zu machen. Dadurch soll erreicht werden , dass jeder Arbeitnehmer ta t- sächlich in einem e inigermaßen regelmäßigen Rhythmus eine gewisse Zeit der Erholung und Entspannung erhält (vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 24, 39, BAGE 142, 371) . Der vom B undesurlaubsgesetz intendierte G e- sundheitsschutz durch eine tatsächliche Inanspruchnahme der bezahlten A r- beitsbefreiung wird gefördert , w enn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den Umfang des noch bestehenden Urlaubs informiert, ihn auf die für die Urlaub s - nahme maßgeblichen Fristen hinweist und ihn zudem auffor dert, den Urlaub tatsächlich in Anspruch zu neh men. In diesem Fall wird ein verständiger Arbei t- nehmer seinen Urlaub typischerweise rechtzeitig vor dem Verfall beantragen. Dem steht nicht entgegen, dass § 7 Abs. 3 BUrlG auch im Interesse des Arbei t- gebers ei n unbegrenztes Ansammeln von Urlaubsansprüchen durch den A r- beitnehmer verhindern soll . Dieses Interesse ist nur dann schützenswert , wenn es im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG steht (vgl. EuGH 29. No - vember 2017 - C - 214/16 - [King] Rn. 54 f f.; BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 26, aaO ) . Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Arbeitgeber se i- ne n Mitwirkungsobliegenheiten nachgekom men ist . c) Diese Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BUrlG steht im Einklang mit § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 BUrlG. 25 26 - 12 - 9 AZR 423/16 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR423.16.0 - 13 - aa ) Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG ist eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Die Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr setzt voraus, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub andernfalls nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG erloschen wäre. Ohne eine zulässige Befristung des Urlaubsanspruchs wäre die gesetzl i- che Anordnung einer Übertragung d es Urlaubsanspruchs in das Folgejahr bei Vorliegen besonderer Übertragungsgründe entbehrlich. Bei einer richtlinien ko n- formen Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BUrlG ist der A n- wendungsbereich von § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG deshalb grundsätzlich auf die Fälle beschränkt, in denen der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten iSv. § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nachgekommen ist und infolgedessen der U r- laubsanspruch iSv. § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG befristet war. Hat der Arbeitgeber seine Mitwirkungsoblieg enheiten nicht erfüllt, ist der Urlaubsanspruc h für das jeweilige Urlaubsjahr unabhängig vom Vorliegen eines Übertragungsgrun des regelmäßig nicht iSv. § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG an das Urlaubsjahr gebunden. Einer Übertragung auf das nächste Kalenderjahr bedar f es nicht . bb ) Entsprechendes gilt für die Übertragungsregelung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG, der zufolge ein nach § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG entstehender Teilurlaub auf Verlangen des Arbeitnehmers auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen ist. D iese Bes timmung setzt ebenfalls eine (wirksame) Befristung des (Teil - ) Urlaubsanspruchs voraus. Auch sie verlangt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer grundsätzlich durch Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenhe i- ten in die Lage versetzt ha t , seinen (Teil - ) Urlaubsan spruch tatsächlich wahrz u- nehmen, damit der Arbeitnehmer durch ein entsprechendes Verlangen den a n- dernfalls verfallenden Teilurlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragen kann. I II . Die angefochtene Entscheidung er weist sich nicht aus anderen Grü n- den als richtig (§ 561 ZPO) . Der Beklagte ka nn sich nicht mit Erfolg auf einen durch Rechtsprechung begründeten Vertrauensschutz berufen. 1. Der aus Art. 20 Abs. 3 GG hergeleitete Grundsatz des Vertrauen s- schutzes kann es gebieten, einem durch gefestigte Recht sprechung begründ e- 27 28 29 30 - 13 - 9 AZR 423/16 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR423.16.0 - 14 - ten Vertrauenstatbestand erforderlichenfalls durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit einer geänderten Rechtsprechung im Einzelfall Rechnung zu tragen. Die Möglichkeiten der nationalen Gerichte zur Gewährung von Vertra u- ensschutz si nd jedoch - im Anwendungsbereich des Unionsrechts - union s- rech t lich vorgeprägt und begrenzt (vgl. BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 28; BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 501/14 - Rn. 116; 17. Novem - ber 2015 - 1 AZR 938/13 - Rn. 33, BAGE 153, 234) . a) Die Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof ist auch auf Rechtsverhältnisse anzuwenden, die vor Erlass der Vorabentscheidung b e- gründet wurden. Vertrauensschutz kann von nationalen Gerichten demnach grundsätzlich nicht dadurch gewährt werden, dass sie die Wirkung einer Vo r- abentscheidung zeitlich beschränken, indem sie die unionsrechtswidrige nati o- nale Regelung für die Zeit vor Erlass der Vorabentscheidung anwenden (BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 28 ) . Das Erfordernis einer richtl inien konformen Auslegung umfasst die Verpflichtung der nationalen G e- richte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie nicht vereinbar ist (vgl. E uGH 19. April 2016 - C - 441/14 - [Dansk Industri] Rn. 33) . Diese Grundsätze gelten auch für die nicht in Einklang mit Unionsrecht stehende Auslegung einer in diesem Sinne auslegungsfähigen n a- tionalen gesetzlichen Regelung. b) Aus dem Erfordernis der einhei tlichen Anwendung des Unionsrechts folgt auch, dass es Sache des Gerichtshofs ist, darüber zu entscheiden, ob - entgegen der grundsätzlichen E x - tunc - Wirkung von Entscheidungen gemäß Art. 267 AEUV - aufgrund der unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssiche r- heit und des Vertrauensschutzes die Geltung der von ihm vorgenommenen Auslegung einer Norm in zeitlicher Hinsicht ausnahmsweise eingeschränkt werden soll (BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 2 7 ) . 2. Die Voraussetzungen eines schutzwürdigen Vert rauens des Beklagten sind demzufolge nicht gegeben. 31 32 33 - 14 - 9 AZR 423/16 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR423.16.0 - 15 - a) Der Gerichtshof hat über die Vorlagefragen des Senats mit Urteil vom 6. November 2018 ( - C - 684/16 - [Max - Planck - Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften]) entschieden. Er hat die Geltung der von ihm vorgenommenen Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG - wie von Art. 31 Abs. 2 GRC - nicht aus Gründen eines unionsrechtlichen Vertrauensschutzes in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt und eine zeitliche Ge ltungsbeschränkung damit implizit abgelehnt. Eine richtlinienkonforme Auslegung von § 7 B U rlG kann das Bundesarbeitsgericht nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes nach natio - nalem Recht auf einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten von Art. 7 der Richt - linie 2 003/88/EG verschieben ( vgl. BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 40) . b) Auf den Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Vorabentscheidungs - ersuchens des Senats mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 ( - 9 AZR 541/15 (A) - ) kommt es angesichts der E x - tunc - Wirkung der gemäß Art. 267 AEUV ergehenden Entscheidungen des Gerichtshofs nicht an (hierauf noch abstellend BAG 19. Juni 2012 - 9 AZR 652/10 - Rn. 26 ff. mwN, BAGE 142, 64) . Zudem hatte der Gerichtshof die Vorlagefragen auch in früheren Entscheidu n- gen nicht im Sinne des Beklagten beantwortet. I V. Das Landesarbeitsgericht hat - unter Zugrundelegung seiner Rechtsau f- fa ssung konsequent - nicht geprüft , ob der Beklagte den Kläger durch Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten in die Lage versetzt hat, sei ne Urlaubsa n- sprüche aus den Jahren 2012 und 2013 tatsächlich wahrzunehmen , und hierzu keine Tatsachenfeststellungen getroffen. D ies führt zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur ne u- en Verhandlung und Ent scheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . 1. Im erneuten Berufungsverfahren wird zu beachten sein, dass das Kl a- gebegehren die - vorrangig zu prüfende - Abgeltung des Primäranspruchs u m- fasst. Das ergibt die Auslegung der Klagebegründ ung. Der Kläger verlangt g e- mäß § 7 Abs. 4 BUrlG die Abgeltung von Urlaubsansprüchen für die Jahre 2012 und 2013 unabhängig davon , ob ihm bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 34 35 36 37 - 15 - 9 AZR 423/16 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR423.16.0 - 16 - noch Urlaub als Primär - oder Sekundäranspruch zustand (vgl. BAG 5. August 2014 - 9 AZR 77/13 - Rn. 12) . Dem Kläger könnte deshalb ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Abgeltung von Primäransprüchen zugesprochen oder aberkannt werden ( vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 21 mwN , BAGE 151, 235 ) . 2. Das Landesarbeits gericht wird erneut zu prüfen haben, ob der Urlaub des Klägers aus den Jahren 2012 und 2013 nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen ist. D ies hängt maßgeblich davon ab , ob d er Beklag te seinen bei richtlinienkonfo r- mer Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 S atz 1 BUrlG gebotenen Mi t- wirkungsobliegenheiten nachgekom men ist . Bei der erneuten Prüfung sind die f olgenden allgemeinen Grundsätze zu beachten : a) D er Arbeitgeber muss konkret und in völliger Transparenz dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresu r- laub zu nehmen. Er muss ihn - erforderlichenfalls förmlich - dazu auffordern, seinen Urlaub zu nehmen , und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub verfällt , wenn er ihn nicht nimmt (vgl. EuG H 6. November 2 018 - C - 684/16 - [Max - Planck - Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 45) . aa ) Der Inhalt der in richtlinienkonformer Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG bestehenden Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers ergibt sich aus ihrem Zweck, zu ve rhindern, dass der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch nicht wahrnimmt, weil der Arbeitgeber ihn hierzu nicht in die Lage versetzt hat. Info l- ge des Fehlens konkreter gesetzlicher Vorgaben ist der Arbeitgeber grundsät z- lich in der Auswahl der Mittel frei, derer er sich zur Erfüllung seine n Mitwi r- kungsobliegenheit en bedient. Die Mittel müssen jedoch zweckentsprechend sein. Sie müssen geeignet sein, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller relevanten Umstände frei darüber zu entscheiden, ob er seine n Urlaub in Anspruch nimmt . Deshalb darf der Arbeitgeb er, will er seine n Mitwi r- kungsobliegenheit en genügen, den Arbeitnehmer auch nicht in sonstiger Weise daran hindern, den Urlaub in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH 29. November 2017 - C - 214/16 - [King] Rn. 39, 65) . Er darf zudem weder Anreize schaffen 38 39 40 - 16 - 9 AZR 423/16 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR423.16.0 - 17 - noch den Arbeitnehmer dazu anhalten , seinen U rlaub nicht zu nehmen und dadurch - faktisch - auf ihn zu verzichten (vgl. EuGH 6. November 2018 - C - 684/16 - [Max - Planck - Gesellschaft zur Förd erung der Wissenschaften] Rn. 41 f. ) . Es ist der Eintritt einer Situation zu vermeiden, in der ein Arbeitne h- mer auf Veranlassung des Arbeitgebers davon ab ge halten werden kann, seine Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber geltend zu machen . Ob der Arbeitgeber das Erford erliche getan hat, um seine n Mitwirkungsobliegenheit en zu genügen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. Die E r- füllung seiner Mitwirkungso bliegenheiten hat der Arbeitgeber darzulegen und g egebenenfalls zu beweisen, weil e r hiera u s eine für sich günstige Rechtsfo l ge ableitet . bb) Der Arbeitgeber muss sich bei Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenhe i- t en h- Er kann seine Mitwirkungso bliegenhei ten regel mäßig zum Beispiel dadurch e r- füllen , dass er dem Arbeitnehmer zu Beginn des Kalenderjahres in Textform mitteilt, wie viele Arbeitstage Ur laub ihm im Kalenderjahr zustehen, ihn auffo r- dert, seinen Jahresurlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass er innerhalb des laufenden Urlaubsjahres genommen werden kann, und ihn über die Kons e- quenzen belehrt, die eintreten, wenn dieser den Urlaub nicht ents prechend der Aufforderung beantragt. Die Anforderungen an eine klare Unterrichtung sind regelmäßig durch den Hinweis erfüllt, dass der Urlaub grundsätzlich am Ende des Kalenderjahres verfällt, wenn der Arbeitnehmer in der Lage war, seinen Urlaub im Kalen derjahr zu nehmen, er ihn aber nicht beantragt. Nimmt der A r- beitnehmer in diesem Fall seinen bezahlten Jahresurlaub nicht in Anspruch, obwohl er hierzu in der Lage war, geschieht dies aus freien Stücken und in vo l- ler Kenntnis der sich daraus ergebenden Kon sequenzen. cc ) A bstrakte Angaben etwa i m Arbeitsvertrag, in einem Merkblatt oder in einer Kollektivvereinbarung werden d en Anforderungen einer konkreten und transparenten Unterrichtung hingegen in der Regel nicht genügen. A ndererseits verlangt der Zweck d er vom Arbeitgeber zu beachtenden Mitwirkungsobliege n- 41 42 - 17 - 9 AZR 423/16 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR423.16.0 - 18 - heiten grundsätzlich nicht die ständige Aktualisierung dieser Mitteilungen, etwa anlässlich jeder Änderung des Umfangs des Urlaubsan spruchs. Entschei dend sind die Umstände des Einzelfalls. S etzt sich der Arbeitgeber in Widerspruch zu seinen Erklärungen, indem er etwa einen Urlaubsantrag aus an deren als den in § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG genannten G ründen ablehnt oder anderweitig eine S i- tuation erzeugt, die geeignet ist, den Arbeitnehmer davon abzuhalten, sein en Urlaub zu beantragen , entfällt die Befristung des Urlaubs anspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG. Dem Arbeitgeber obliegt es in diesem Fall , seine Mitwirkung s- handlungen erneut vorzunehmen. b ) Hat der Arbeitgeber durch Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten den Urlaubsanspruch an das Urlaubsjahr gebunden und verlangt der Arbei t- nehmer dennoch nicht, ihm Urlaub zu gewähren, verfällt sein Anspruch nach Maßgabe von § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG mit Ablauf des Urlaubs jahr es. Liegen die Voraussetzungen einer Übertragung des Urlaubs nach § 7 Abs. 3 Satz 2 oder Satz 4 BUrlG vor, Folgejahres übertragen (vgl. BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 52, BAGE 130, 119) . D er Urlaubsanspruch kann in diesem Fall grundsätzlich nur dann mit Ablauf des Übertragungszeitraums untergehen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, seinen Urlaub noch innerhalb des Übertragung s- zeitraums zu nehmen, und ihn darauf hinweist, dass der Urlaubsanspruch a n- derenfalls erlischt. c ) Hat der Arbeitgeber seine n Mitwirkungsobliegenheit en nich t entspr o- chen, tritt der am 31. Dezember des Urlaubsjahres nicht verfallene Urlaub zu dem Urlaubsanspruch hinzu, der am 1. Januar des Folgejahres entst eht. Dieser Teil des Urlaubsanspruchs ist gegenüber dem Teil, den der Arbeitnehmer zu Beginn des aktuellen Urlaubsjahres erworben hat, nicht privilegiert. Für ihn ge l- ten, wie für den neu entstandenen Urlaub sanspruch, die Regelungen de s § 7 Abs. 1 Satz 1 un d Abs. 3 BUrlG. Der Arbeitgeber kann deshalb das uneing e- schränkte Kumulieren von Urlaubsansprüchen aus mehreren Jahren dadurch vermeiden, dass er seine Mitwirkungsobliegenheiten für den Urlaub aus zurüc k- liegenden Urlaubsjahren im aktuellen Urlaubsjahr nach holt. Nimmt der Arbei t- 43 44 - 18 - 9 AZR 423/16 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR423.16.0 nehmer in einem solchen Fall den kumulierten Urlaubsanspruch im laufenden Urlaubs jahr nicht wahr, obwohl es ih m möglich gewesen wäre, verfällt der Urlaub am Ende des Kalender jahres bzw. eines (zulässigen) Übertragungs zei t- raums. Kiel Suckow Weber Wullhorst Hampel
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