Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. November 2017 Neunter Senat - 9 AZR 141/17 - ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.9AZR141.17.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 11. August 2015 - 34 Ca 15510/14 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 27. Januar 2017 - 26 Sa 1565/15 - Entscheidungsstichwort e : Vorruhestandsverhältnis - Benachteiligung wegen Behinderung ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.9AZR141.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 141/17 26 Sa 1565/15 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 1. November 2017 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsklägerin und Anschlussrevisionsbeklagte, pp. Klägerin, Berufungsklägerin, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionsklägerin, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2 1. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht - 2 - 9 AZR 141/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.9AZR141.17.0 - 3 - Dr. Suckow und Zimmermann sowie die ehrenamtlichen Richter Heilmann und Vogg für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 2 7. Januar 2017 - 26 Sa 1565/15 - unter Zurückweisung der Rev i- sion im Übrigen teilweise aufgehoben. 2. Die Anschlussrevision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 2 7. Januar 2017 - 26 Sa 1565/ 15 - wird als unzulässig verworfen. 3. Auf die Berufung d er Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 1 1. August 201 5 - 34 Ca 15510/14 - unter Zurückweisung der Berufung im Übr i- gen teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass das Vorruhestand s- verhältnis der Parteien über den 3 0. November 2015 hinaus bis zum 3 0. November 2017 for t- besteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 52 % und die Klägerin 48 % zu tr agen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Beendigung ihres Vorruh e- standsverhältnisses , die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer ang e- messenen Entschädigung in Geld, die Unterlassung künftiger Diskriminie rungen der Klägerin aufgrund ihrer Schwerbehinderung und um Schadensersatz. Die am 6. November 1954 geborene Klägerin war bei der Beklagten als Sachbearbeiterin in der Pfändungsabteilung am Standort B be schäftigt. Sie ist mit einem Grad der Behinderung vo n 50 als schwerbehinderter Mensch ane r- kannt worden. Die Beklagte schloss am 2 4. Juni 2009 mit dem Konzernb e- 1 2 - 3 - 9 AZR 141/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.9AZR141.17.0 - 4 - Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile im Zusammenhang m it dem Rahmeninteressenausgleich und dem Teilinteressenausgleich zu den PBC D B anking Deutschland (BB, SBF, PB Fin und Teamleit er lan). Darin heißt es ua.: III. Altersteilzeit, Vorruhestand und Abfindung 52 plus B. Vorruhestandsvereinbarungen Vorruhestandsvereinbarungen können einzelvertraglich zwischen der Bank und Mitarbeitern ab Vollendung des 5 5. Lebensjahrs getroffen werden. Voraussetzung ist, dass für diese Mitarbeiter auch nach entsprechenden We i- terbildungsmaßnahmen kein geeigneter Arbeitsplatz g e- ua. die Wünsche der Beschäftigten nach Tätigkeitsbereichen und Ein satzorten sowie ein etwaige s Interesse an Sozialplaninstrumenten ab. Die Anfrage richt e- te sich nicht nur an die von einem Arbeitsplatzverlust bzw. einer Versetzung unmittelbar betroffenen Mitarbeiter. Die K lägerin vermerkte unter dem 3. August 2009 auf dem Erhebungsbogen ua.: weil durch eine chronische Autoimmunerkrankung sich meine Gesundheit ständig verschlechtert und häufige Erkrankungen die F olge sind. In diesem Jahr bereits 68 Die Parteien schlossen am 2 3. November 2009 eine Vorruhestandsve r- einbarung, in der auszugsweise geregelt ist: 1. Das zwischen der Bank und Frau U bestehende Anstellungsverhältnis wird im beiderseitigen Ei n- vernehmen auf Veranlassung der Bank mit Ablauf des 30.06.2010 beendet. 3 4 - 4 - 9 AZR 141/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.9AZR141.17.0 - 5 - 3. Die Bank gewährt Frau U mit Wirkung vom 01.07.2010 bis zum 31.07.2015 ein Vorruh e- standsgeld. Nach Beendigung dieser Vorruh e- standszeit wird Frau U nac h den Bestimmungen der jeweiligen Versorgungsregelung der Bank pe n- sioniert. 5. Frau U verpflichtet sich, Rente wegen Erwerb s- minderung, gesetzliches Altersruhegeld oder ähnl i- che Bezüge öffentlich - rechtlicher Art zum frühes t- möglichen Zeitpunkt gegebenenfalls unter Inkau f- nahme von Rentenabschlägen zu beantragen. Das Vorruhestandsgeld entfällt mit Beginn des Monats, für den Frau U Rente wegen voller Erwerbsmind e- rung, gesetzliches Altersruhegeld oder ähnliche Bezüge öffentlich - rechtlicher Art beans pruchen kann. ... 7. Die Ansprüche aus dieser Vorruhestandsvereinb a- rung - mit Ausnahme der Regelungen für die Pe n- sionierung - erlöschen mit der Pensionierung, sp ä- testens jedoch am 31.07.201 5. Sollte aufgrund zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen ein e I n- anspruchnahme der gesetzlichen Rente zum 01.08.2015 nicht mehr möglich sein, verlängert sich die Laufzeit des Vorruhestandsvertrags bis zu dem dann geltenden frühestmöglichen Verre n- tungszeitpunkt gemäß Ziff. 5 Satz 1. Die Klägerin konnte eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit frühestem Rentenbeginn ab dem 1. August 2015 mit Abschlägen beziehen. Die Beklagte schloss auch mit weiteren Mitarbeitern Vorruhestandsve r- einbarungen. Sie wandte die Regelungen des Maß nahmensozialplans nicht nur auf Arbeitnehmer an, die dessen Voraussetzungen erfüllten, sondern auch auf nicht von den Maßnahmen betroffene Mitarbeiter. Mit der am 2. April 1955 g e- borenen, nicht schwerbehinderten Mitarbeiterin W schloss sie i m November 2009 eine Vorruhestandsvereinbarung mit nahezu wortgleichem Inhalt, der z u- folge ein Vorruhestandsgeld vom 1. Juli 2010 bis zum 3 0. April 2018 gewährt werden sollte. 5 6 - 5 - 9 AZR 141/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.9AZR141.17.0 - 6 - Nachdem gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden war, die Vorruhestandsvereinbarungen be nachteiligten schwerbehinderte Mitarbeiter, entschied sich diese, die Konditionen für schwerbehinderte Mitarbeiter zu ve r- bessern. Dazu richtete sich die Beklagte mit Schreiben vom 3 0. November 2012 an die Klägerin und teilte ua. mit: Auf der Basi s der durch die Rechtsprechung geänderten Rechtslage zur Gleichbehandlung von Versorgungslei s- tungen bei Vorruhestandsvereinbarungen haben wir uns - unter Einbeziehung des Betriebsrat e s - entschieden, die Konditionen für Vorruhestände mit schwerbehinderten i- n- rechtlicher Nachteile wird die Laufzeit von Vorruhestand s- verträgen mit schwerbehinderten Mitarbeitern verlängert und in der betrieblichen Alters versorgung werden Sonde r- g Die Parteien schlossen am 8. Dezember 2012 eine Vereinbarung, mit der die Laufzeit de s Vorruhestands verhältnisses bis zum 3 0. November 2015 verlängert und der Klägerin eine einmalige Sondergutschrift zur betrieblichen Altersversorgung zugesagt wurde. In der Änderungsv ereinbarung heißt es au s- zugsweise: Zur Vermeidung bzw. zum Ausgleich von Nachteilen, die sich bei der ge setzlichen Rente sowie bei der betriebl i- chen Altersversorgung im Zusammenhang mit der Mö g- lichkeit des vorzeitigen Bezugs von Altersrente wegen Schwerbehinderung ergeben können, wird die zwischen den Parteien geschlossene einzelvertragliche Vorruh e- standsver einbarung wie folgt geändert: 1. Die Laufzeit des Vorruhestandes wird verlängert bis zum 30.11.201 5. An diesem Datum entsprechen bei anschließender Inanspruchnahme von Altersrente wegen Schwerbehinderung durch Frau U die indiv i- duellen Abschläge in der ge setzlichen Rentenvers i- cherung von Frau U den Abschlägen von gleichaltr i- gen, nicht schwerbehinderten Menschen, die zum frühestmöglichen Zeitpunkt Altersrente für langjährig Versicherte (ohne Vertrauensschutz) in Anspruch nehmen (derzeit: nach Vollendung des 6 3. Leben s- jahres). 7 8 - 6 - 9 AZR 141/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.9AZR141.17.0 - 7 - Frau U ist nicht verpflichtet, Altersrente für schwe r- behinderte Menschen vor dem 30.11.2015 in A n- spruch zu nehmen. D ie Klägerin verlangte von der Beklagten m it Schreiben vom 1 7. Oktober 2014 ohne Erfolg ua. das Fortbestehen des Vorruhestandsverhäl t- nisses zu den Bedingungen der Änderungs vereinbarung bis zum 3 0. November 2017 sowie eine angemessene Entschädigung in Geld aufgrund einer Benac h- teiligung wegen ihrer Schwerbehinderung. Mit ihrer am 3 1. Oktober 2014 bei m Arbeitsgericht eingegangenen Kl a- ge hat die Klägerin geltend gemacht, die Anknüpfung der Laufzeit des Vorruh e- standsverhältnisses an die Möglichkeit eines vorzeitigen Bezugs von Altersre n- te für schwerbehinderte Menschen benachteilige sie gegenüber nicht sc hwe r- behinderten Mitarbeitern, denen eine vorzeitige Inanspruchnahme von Alter s- rente für langjährig Versicherte erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich sei und deren Vorruhestandsverhältnisse dementsprechend erst zu einem späteren Zeitpunkt ende ten . Die ge ltend gemachte Entschädigung sei auf wenigstens 40.000,00 Euro festzusetzen. Die Klägerin hat beantragt 1. festzustellen, dass das Vorruhestandsverhältnis zu den vereinbarten Bedingungen der Vorruh e- standsvereinbarung vom 2 3. November 2009 in der Gestalt der Ergänzungsvereinbarung vom 8. Dezember 2012 nicht zum 3 0. November 2015 endet, sondern bis zum 3 0. November 2017 for t- besteht, hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1., die Beklagte zu verurteilen zu erklären, dass das Vorruhestandsverhältnis zu den vereinbarten B e- dingungen der Vorruhestandsvereinbarung vom 2 3. November 2009 in der Gestalt der Ergä n- zungsvereinbarung vom 8. Dezember 2012 nicht zum 3 0. November 2015 endet, sondern bis zum 3 0. Novembe r 2017 fortbesteht; 9 10 11 - 7 - 9 AZR 141/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.9AZR141.17.0 - 8 - 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angeme s- sene Entschädigung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz s eit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. der Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 ,00 Euro , ersatzweise Ordnung s- haft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei Ordnungshaft zu vollziehen ist an den j e- we i ligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung zu ve r- bieten , sie auf g rund ihrer Schwerbehinderung zu diskriminieren, insbesondere wenn dies gesch ie h t wie mit der Vereinbarung gemäß Ziffer 5 der Vo r- ruhestandsvereinbarung vom 2 3. November 2009 in der Gestalt der Ergänzungsvereinbarung vom 8. Dezember 2012 ; 4. fes tzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Ungleichbehandlung wegen ihrer Schwerbehinderung gemäß Ziffer 5 der Vorruh e- standsvereinbarung vom 2 3. November 2009 en t- standen ist und/oder zu künftig entstehen wird. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag darauf gestützt, die Vo r- ruhestandsvereinbarung vom 2 3. November 2009 in der Fassung der Änd e- rungsvereinbarung vom 8. Dezember 2012 benachteilige die Klägerin nicht w e- gen ihrer Schwerbehinderung. Die Klägerin werde nicht vom Maßnahmensoz i- alplan erfasst, weil ihr Arbeitsplatz nicht weggefallen sei. Die Vorruhestand s- vereinbarung sei auf Wunsch der Klägerin zustande gekommen. Wäre die Kl ä- gerin nicht schwerbehindert gewesen, hätte di e Beklagte mit ihr kei ne Vereinb a- rung über eine Laufzeit bis zum 3 0. November 2017 geschlossen, sondern ihr überhaupt keine Vorruhestandsvereinbarung angeboten. Selbst wenn eine u n- gerechtfertigte Benachteiligung der Klägerin anzunehmen wäre, hätte dies nic ht die Verlängerung der Laufzeit de s Vorruhestandsver hältnisses zur Folge, so n- dern nach § 7 Abs. 2 AGG deren Unwirksamkeit . Auch § 15 Abs. 6 AGG schließe die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge aus. Die Beklagte hat darüber hinaus die Auffassung vertret en, die Klägerin habe mit dem Abschluss der Änderungs vereinbarung das Recht zur Gelten d- 12 13 - 8 - 9 AZR 141/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.9AZR141.17.0 - 9 - machung einer Benachteiligung verwirkt. Schließlich habe die Klägerin die Ge l- tendmachungsfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG nicht gewahrt. Das Arbeitsgericht hat die Klag e abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abg e- ändert und festgestellt, dass das Vorruhestandsverhältnis der Parteien über den 3 0. November 2015 hinaus bis zum 3 0. November 2017 fortbes teht, und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung iHv. 4.600,00 Euro zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer durch das Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederhe rstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Anschlussrevision die vollständige Stattgabe ihrer Klage. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Das Landesarbeit s- gericht hat der Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts nur hinsichtlich des Klageantrags zu 1. zu Recht stattgegeben. Die Anschlussrevision der Klägerin ist unzulässig. A. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das Vorruh e- standsv erhältnis der Parteien über den 3 0. November 2015 hinaus bis zum 3 0. November 2017 fortbesteht. I. Der Feststellungsantrag zu 1. ist zulässig. Die Klägerin hat ein rechtl i- ches Interesse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO an der begehrten Feststellung, nachdem über den Zeitpunkt der Beendigung des Vorruhestandsverhältnisses zwischen den Parteien Streit besteht (vgl. BAG 1 2. November 2013 - 9 AZR 484/12 - Rn. 10) . II. Der Feststellungsantrag ist begründet. Das Vorruhestandsverhältnis der Parteien endete nicht mit Ablauf des 3 0. November 2015, sondern endet erst mit Ablauf des 3 0. November 201 7. Die Regelung über die Laufzeit des Vorr u- 14 15 16 17 18 - 9 - 9 AZR 141/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.9AZR141.17.0 - 10 - hestandsverhältnisses in der Vorruhestandsvereinbarung vom 23 . November 2009 i n d er F assung der Änderungs vereinbarung vom 8. Dezember 2012 ist insoweit unwirksam ( § 81 Abs. 2 SGB IX, § 7 Abs. 2 iVm. Abs. 1 AGG) , als sie für die Klägerin als schwerbehinderte Arbeitnehmerin, die nach § 236a Abs. 1 Satz 2 SGB V I vor zeitige Altersrente in Anspruch nehmen kann, zu einer g e- genüber nic ht schwerbehinderten Menschen kürzeren Laufzeit führt. Die Rechtsfolge der unzulässigen Ungleichbehandlung besteht darin, dass das Vo r- ruhestandsverhältnis der Klägerin - wie bei einem vergleichbaren nicht schwe r- behinderten Arbeitnehmer - bis zum 3 0. Novemb er 2017 fortbesteht. 1. Nach § 7 Abs. 2 AGG sind Bestimmungen in Vereinbarungen, die g e- gen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, unwirksa m. Die Bestimmung in § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG untersagt im Anwendungsbereich des AGG eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen einer Behinderung. Zudem dürfen Arbeitgeber nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung bena chteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu nach § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX die Regelungen des AGG. 2. Die in der Vorruhestandsvereinbarung vorgenommene Verknüpfung der Laufzeit des Vorruhestandsverhältnisses m it einem Anspruch auf vorzeitige A l- tersrente für sc hwerbehinderte Menschen stellt eine unmittelbare Benachteil i- gung der Klägerin wegen ihrer Schwerbehinderung iSv. § 3 Abs. 1 AGG dar. a) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt danach vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weni ger günstige Behan d- lung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Von § 3 Abs. 1 AGG wird auch eine sog. ve r- deckte unmittelbare Ungleichbehandlung erfasst. Eine solche Ungleichbehan d- lung is t gegeben, wenn nach einem scheinbar objektiven, nicht diskriminiere n- den Kriterium unterschieden wird, das jedoch in untrennbarem Zusammenhang mit einem in § 1 AGG genannten Grund steht und damit kategorial ausschlie ß- lich Träger eines Diskriminierungsmerkm als trifft (vgl. EuGH 1 2. Oktober 2010 - C - 499/08 - [Andersen] Rn. 23 ; BAG 1 2. Mai 2016 - 6 AZR 365/15 - Rn. 23 , 19 20 21 - 10 - 9 AZR 141/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.9AZR141.17.0 - 11 - BAGE 155, 88; 1 9. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 46 mwN, BAGE 147, 60) . Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG erfasst nicht jede U n- § 1 AGG genannten Grundes. Zwischen der benachteiligenden Behandlung und dem in § 1 AGG genannten Grund muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen. Für den Kausalzusammenhang ist es nicht erforderlich, dass der b e- treffende Grund iSv. § 1 AGG das ausschließliche oder auch nur ein wesentl i- ches Motiv für das Handeln des Benac hteiligenden ist . E s muss nicht - e- erhaltens - handlungsleitend oder bewusstseinsdominant gewesen sein . V ielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen Grund iSv. § 1 AGG anknüpft oder durch diesen m o- tiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt (BAG 2 6. Januar 2017 - 8 AZR 736/15 - Rn. 25) . § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG verlangt eine vergleichbare Situation. Der deu t- sche Gesetzgeber hat insoweit die Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG, die ebenfalls eine vergleichbare Situation voraussetzt, unverändert umgesetzt. Auch der Gerichtshof der Euro päischen Union geht davon aus, dass eine unmittelbare Benachteiligung nur dann vorliegt, wenn sich die betroffenen Personen in einer vergleichbaren Lage befinden. Die Situati o- nen m üssen nicht identisch, sondern nur vergleichbar sein. Die Prüfung dieser Vergleichbarkeit darf nicht allgemein und abstrakt sein, sondern muss spez i- fisch und konkret für die betreffende Leistung erfolgen (EuGH 1 0. Mai 2011 - C - 147/08 - [Römer] Rn. 41 f.) . Der Vergleich der jeweiligen Situationen ist daher fallbezogen anhand des Zwecks und der Voraussetzungen für die G e- währung der fraglichen Leistungen festzustellen (BAG 1 2. Mai 2016 - 6 AZR 365/15 - Rn. 29, BAGE 155, 88; 1 7. November 2015 - 1 AZR 938/13 - Rn. 24 mwN , BAGE 153, 234 ) . b) Die Voraussetzungen einer verdeckten unmittelbaren Ungleichbehan d- lung liegen vor. 22 23 24 - 11 - 9 AZR 141/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.9AZR141.17.0 - 12 - aa) Die Laufzeit der Vorruhestandsvereinbarung knüpft nicht unmittelbar an die Schwerbehinderteneigenschaft, sondern an die gesetzlichen Vora ussetzu n- gen für den Be zug einer vorz eitigen Altersrente für schwerbehinderte Menschen an. Dadurch wird ein untrennbarer Zusammenhang mit d em in § 1 AGG g e- nannten Grund der Behinderung, zu der auch die Schwerbehinderung zählt, hergestellt. Die Vorruhestands vereinbarung vom 2 3. November 2009 sah in Ziff. 3 eine Laufzeit bis zum 3 1. Juli 2015 vor. A b dem 1. August 2015 konnte d ie Klägerin nach § 236a Abs. 2 Satz 2 SGB VI mit frühestem Rentenbeginn eine vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Abschlägen b e- ziehen. Dementsprechend war die Klägerin nach Ziff. 5 der Vorruhestandsve r- einbarung verpflichtet , ua. gesetzliches Altersruhegeld zum frühestmöglichen Zeitpunkt gegebenenfalls unter Inkaufnahme vo n Rentenabschlägen zu bea n- tragen. Das Vorruhestands geld sollte mit Beginn des Monats entfallen , für den die Klägerin gesetzliches Altersruhegeld beanspruchen konnte . D urch die Ä n- derungs vereinbarung vom 8. Dezember 2012 haben die Parteien d ie Laufzeit des V orruhestan ds verhältnisses bis zum 3 0. November 2015 verlängert und ausdrücklich untrennbar mit der vorzeitigen Altersrente wegen Schwerbehind e- rung verbunden. Mit der Laufzeitverlängerung sollten die individuellen Abschl ä- ge der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung den Abschlägen von gleichaltrigen, nicht schwerbehinderten Menschen, die zum frühestmöglichen Zeitpunkt Altersrente für langjährig Versicherte (ohne Vertrauensschutz) in A n- spruch nehmen , angeglichen werden . Die Klägerin war danach zwar n icht mehr verpflichtet, Altersrente für schwerbehinderte Menschen zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, wohl aber ab dem 1. Dezember 2015 . bb) Dies führt zu einer Schlechterstellung der schwerbehinderten Klägerin gegenüber nicht schwerbehi nderten Arbeitnehmern, mit denen die Beklagte vergleichbare Vorruhestandsvereinbarungen geschlossen hat. Die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente für schwerbehinderte Me n- schen beträgt für im Jahr 1954 gebo rene Personen 60 J ahr e u nd acht Monate ( § 236a Abs. 2 Satz 2 SGB VI) . Demgegenüber ist eine vorzeitige Inanspruc h- nah me der Altersrente bei einem nicht schwerbehinderten Arbeitnehmer gle i- chen Alters erst nach Vollendung des 6 3. Lebensjahres möglich ( § 236 Abs. 1 25 26 - 12 - 9 AZR 141/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.9AZR141.17.0 - 13 - Satz 2 SGB VI) . Die Verlängerung der Laufzeit des Vorruhestandsverhältnisses der Parteien um vier Monate bis zum 3 0. November 2015 bleibt dahinter z u- rück. Wäre die Klägerin nicht schwerbehindert, würde das Vorruhestandsve r- hältnis bis zum 3 0. November 2017 fortbestehen un d die Klägerin für weitere zwei Jahre Vorruhestandsgeld beziehen. Die mit einem zwei Jahre früheren Ausscheiden verbundenen Einkommenseinbußen der Klä gerin würden durch den Rentenbezug nicht ausgeglichen. cc) Die Klägerin befindet sich mit den nicht schwerbehinderten Arbeitne h- mern, mit denen die Beklagte Vorruhestandsvereinbarungen geschlossen hat, in einer vergleichbaren Situation. (1) Der Bezug von Vorruhestandsgeld dient typischerweise dazu, Verso r- gungslücken zu überbrücken, die dadurch entstehen, dass der Anspruchsb e- rechtigte seine Erwerbstätigkeit bei seinem Arbeitgeber vorzeitig beendet. Der Arbeitnehmer soll regelmäßig wirtschaftlich so lange abgesichert werden, bis er das Alter erreicht, in dem Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ge währt werden (BAG 2 3. September 2014 - 9 AZR 827/12 - Rn. 24 mwN) . Diesen Zweck verfolgen auch die bei der Beklagten geschlossenen Vorruh e- standsvereinbarungen. Die Arbeitnehmer der Beklagten sollen wirtschaftlich so lange abgesichert werden, bis sie das Al ter erreichen, in dem Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt werden. Unter Zugrundelegung di e- ses Regelungszwecks ist die Kläger in als ein e Arbeitnehmer in , d i e aufgrund ihr er Behinderung als schwerbehinderter Mensch iSd. § 2 Abs. 2 SGB IX ane r- kannt ist , in Bezug auf ihre durch die Vorruhestandsvereinbarung verursachten wirtschaftlichen Nachteile in einer vergleichbaren Situation iSd. § 3 Abs. 1 AGG mit nicht schwerbehinderten Arbeitnehme rn. Ebenso wie diese verliert sie ihren Arbeitsplatz u nd das bisher gewährte Arbeitsentgelt. An dessen Stelle tritt für die Dauer des Vorruhestands das Vorruhestandsgeld, das die Zeit bis zur Ina n- spruchnahme von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung übe r- brückt und deren Höhe übersteigt. (2) Sowe it die Beklagte unter Hinweis auf die Entscheidung des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 6. Oktober 2011 ( - 6 AZN 815/11 - 27 28 29 - 13 - 9 AZR 141/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.9AZR141.17.0 - 14 - Rn. 11 , BAGE 139, 226 ) geltend macht, infolge der unterschiedlichen Rente n- berechtigung sei die Situation der Klägerin mit der Situation nicht schwerbehi n- derter Arbeitnehmer nicht vergleichbar, verhilft dies der Revision nicht zum E r- folg. Der finanzielle Vorteil, der einem schwerbehinderten Arbeitnehmer aus dem früheren Rentenbeginn erwächst, hat nicht zur Folge, dass seine S ituation eine andere ist, als die eines nicht schwerbehinderten Arbeitnehmers (vgl. EuGH 6. Dezember 2012 - C - 152/11 - [Odar] Rn. 62) . (3) Der Annahme einer vergleichbaren Situation steht nicht entgegen, dass die Klägerin nach dem Vortrag der Beklagten ma ngels Wegfall ihres Arbeit s- platzes nicht die Voraussetzungen von Ziff. III Abschn. B des Maßnahmensoz i- alplans erfüllt. Nach den von der Beklagten nicht mit Verfahrensrügen angegri f- fenen und den Senat daher nach § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte die Regelungen des Maßna h- mensozialplans nicht nur auf Arbeitnehmer an ge wandt , die dessen Vorausse t- zungen erfüllten, sondern auch auf nicht von den Maßnahmen betroffene Mita r- beiter. Dazu hat sie mi t dem Erhebungsbogen ua. das Interesse der Arbeitnehmer an den I nstrumenten des Maßnahmensozialplans ab gefragt und mit Arbeitnehmern, die eine Bereitschaft zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses signalisiert haben, Vorruhestandsvereinbarungen g e- t roffen, unabhängig davon, ob sie unmittelbar von einem Arbeitsplatzverlust bzw. einer Verset zung betroffen gewesen wären. Entgegen der Auffassung der Beklagten lag der Vereinbarung der Parteien nicht ein initiativ durch die Kläg e- rin geäußerter Einzelwunsch nach einer Vorruhestandsregelung zugrunde, sondern die Aufforderung der Bekl agten in dem Erhebungsbogen, ein Interesse an der Inanspruchnahme von Sozialplaninstrumenten zu bekunden. (4) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass si e mit der Klägerin das Vorruhestandsverhältnis nicht begründet hätte , wenn diese nicht infolge ihrer Schwerbehinderung einen Anspruch auf vorzeitige Altersrente ab de m 1. August 2015 gehabt hätte. Der Abschluss der Vorruhestandsverei n- barung mit der im Verg leich zur Klägerin sogar noch jüngeren Frau W i m November 2009 zeigt, dass die Beklagte auch mit nicht schwerbehinderten A r- 30 31 - 14 - 9 AZR 141/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.9AZR141.17.0 - 15 - beitnehmern Vorruhestandsverhältnis se bis zum Ablauf des Monats nach Vol l- endung des 6 3. Lebensjahres begründet hat. 3. Für eine geg enüber nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern kürzere Laufzeit des Vorruhestandsverhältnisse s und einen damit einhergehenden kü r- zere n Bezug von Vorruhestandsgeld bei schwerbehinderten Beschäftigten fehlt es an einem zulässigen Differenzierungsgrund. Ein Rüc kgriff auf die in § 3 Abs. 2 AGG genannten Rechtfertigungsgründe ist ausgeschlossen. Auch kann weder von einer positiven Maßnahme iSv. § 5 AGG noch von einer zulässigen unterschiedlichen Behandlung unter den in § § 8 bis 10 AGG genannten V o- raussetzungen aus gegangen werden. 4. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin bereits gemäß § 7 Abs. 2 AGG als Rechtsfolge der unzulässigen Ungleichbehand lung verlangen kann, wie ein nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer behandelt zu werden (vgl. BAG 1 7. November 2015 - 1 AZR 938/13 - Rn. 34, BAGE 153 , 234 [zur Unanwen d- barkeit einer Sozialplanvorschrift] ; 1 2. November 2013 - 9 AZR 484/12 - Rn. 11 [bei einer Tarifvorschrift] ) . Hierfür spricht, dass e ine G leichbehandlung der Kl ä- gerin nicht anders herzustellen ist , als dass die La ufzeit des Vorruhestandsve r- hältnisses bis zur Vollendung des Monats, in dem sie d a s 6 3. Lebensjahr vol l- endet, ausgedehnt wird. Denn ein e rückwirkende Laufzeitbegrenzung bereits geschlossene r Vorruhestandsvereinbarungen mit nicht schwerbehinderten A r- beitneh mer n ist nicht möglich. Dem ständen bereits Vertrauensschutzgesicht s- punkte ent gegen ( vgl. BAG 1 5. Februar 2011 - 9 AZR 584/09 - Rn. 52) . Ginge man indes mit der Beklagten davon aus, dass die Bestimmung über eine Vorr u- hestandslaufzeit , die gegen das Benacht eiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verst ößt, nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam ist, wäre zumindest eine Vertragsl ü- cke entstanden , die durch ergänzende Vertragsauslegung zu schlie ßen wäre . a) Bei den Klauseln der Vorruhestandsvereinbarung i n d er F assung de r Änderungs vereinbarung handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen ( § 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB) . Dafür begründet bereits das äußere E r- scheinungsbild eine tatsächliche Vermutung (vgl. BAG 1 9. März 2014 - 5 AZR 299/13 (F) - Rn. 17 mwN) , der ke ine der Parteien entgegengetreten ist. 32 33 34 - 15 - 9 AZR 141/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.9AZR141.17.0 - 16 - b) Weist ein vorformulierter Vertrag unter Zugrundelegung des Reg e- lungskonzepts der Parteien eine Lücke auf, die geschlossen werden muss, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, und beruht eine solche Lüc ke - wie hier - nicht auf AGB - rechtlichen Einbeziehungs - oder Inhaltsko n- trollschranken, ist nach allgemeiner Meinung eine ergänzende Vertragsausl e- gung zulässig (BAG 2 5. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 39 mwN, BAGE 152, 82) . Die ergänzende Auslegung hat unter Zugrundelegung eines objektiv - generalisierenden Maßstabs zu erfolgen, der nicht am Willen und den Intere s- sen der konkret beteiligten Parteien, sondern der typischerweise beteiligten Verkehrskreise ausgerichtet sein muss. Die Vertragsergänzung muss fü r den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Maßgeblich ist, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Parteien vereinbart hätten (st. Rspr. seit BAG 1 6. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 22) . Lassen sich nach diesen Kriterien hinreichende A n- haltspunkte für einen hypothetischen Parteiwillen nicht finden, etwa weil mehr e- re gleichwertige Möglichkeiten der Lückenschließung in Be tracht kommen, scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung grundsätzlich aus. So sind die Vertragsparteien vor einer mit dem Grundsatz der Privatautonomie nicht zu vereinbarenden Auswahl der Möglichkeit der Lückenschließung durch das G e- richt nach dessen eig enen Kriterien geschützt (BAG 2 5. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - aaO mwN ) . c) Das Regelungskonzept der Parteien zur Überbrückung des Zeitraum s bis zum Renteneintritt wäre durch die Unwirksamkeit der vereinbarten Laufzeit planwidrig unvollständig. Ihrem Regelu ngsplan lag eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zugrunde, an die sich bis zur Inanspruc h- nahme von Altersrente ein Vorruhestandsverhältnis mit der kürzesten rechtlich zulässigen Laufzeit anschließen sollte. Aus der Gleichstellun g von schwerb e- hinderten und nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern mit Vorruhestandsve r- einbarungen hinsichtlich der individuellen Abschläge in der gesetzlichen Re n- tenversicherung durch die Änderungsvereinbarung vom 8 . Dez ember 2012 und der Regelung in Ziff. 7 der Vorruhestandsvereinbarung, die bei Gesetzesänd e- 35 36 - 16 - 9 AZR 141/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.9AZR141.17.0 - 17 - rungen eine Anpassung der Vertragslaufzeit vorsieht, lässt sich der Wille der Parteien erkennen, das Vorruhestandsverhältnis im Falle einer nicht erkannten diskriminierenden Festlegung der Laufzeit als solches bestehen zu lassen. Die alternativ denkbare Fortsetzung ihres durch die Abrede beendeten Arbeitsve r- hältnisses entspricht bei diesem Regelungsplan dagegen nicht dem Willen der typischerweise an Verträgen dieser Art beteiligten Parteien. Sie würde ei ne Rückabwicklung des Vorruhestandsverhältnisses und die Bewältigung eines formal fortbestehenden, aber nicht vollzogenen Arbeitsverhältnisses erforderlich machen. Die damit verbundenen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten liegen üblicherweise nic ht im Interesse der Parteien. Die danach notwendige Vertragsergänzung muss zu einer insgesamt rechtswirksamen Regelung fü h- ren, die die Klägerin insbesondere nicht wegen der (Schwer - )Behinderung b e- nachteilig t . Der Inhalt einer solchen Regelung kann nur dari n bestehen, das Vorruhestandsverhältnis - wie bei einem vergleichbaren nicht schwerbehinde r- ten Arbeitnehmer - bis zum 3 0. Novemb er 2017 zu verlängern . 5. Der Klägerin ist die Verfolgung ihres Klagebegehrens nicht nach dem aus § 242 BGB folgenden Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens Mit ihrem Klagebegehren setzt sie sich entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht damit in Widerspruch, dass sie das Angebot der Beklagten auf Verlängerung der Lau fzeit des Vorr u- hestands verhältnisses angenommen und die Änderungsvereinbarung vom 8. Dezember 2012 geschlossen hat. Für die Beklagte ist dadurch weder ein Vertrauenstatbestand entstan den , noch lassen andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erschei nen. Die Beklagte ist von sich aus mit Schreiben vom 3 0. Basis der durch die Rechtsprechung geänderten Rechtslage zur Gleichbehan d- l die Ko n- ditionen für Vorruhestände mit schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mita r- . ur Verme i- dung bzw. zum Ausgleich von Nachteilen , die sich bei der gesetzlichen Rente sowie bei der betrieb li chen Altersversorgung im Zu sammenhang mit der Mö g- lichkeit des vorzeitigen Bezugs von Altersrente wegen Schwerbehinderung e r- 37 - 17 - 9 AZR 141/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.9AZR141.17.0 - 18 - geben können , die Laufzeit des Vorruhestandsverhältnisses so verlängert , dass bei anschließender Inanspruchnahme von Altersrente wegen Schwerb e- hinderung die individuellen Abschläge der Klägerin in der gesetzlichen Rente n- versicherung den Abschlägen von gleichaltrigen, nicht schwerbehinderten Me n- schen, die zum frühestmöglichen Zeitpunkt Altersrente für langjährig Versiche r- te in Anspruch nehmen , entsprechen. Die Änderungsvereinbarung hat somit insbesondere die Beseitigung einer Benachteiligung hinsichtlich der individue l- len Rentenabschläge zum Gegenstand. Ihr kann nicht entnommen werden , dass weiter gehende Ansprüche ausgeschlossen werden sollten. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass die Klägerin im Vorfeld Rechtspositionen für sich reklamiert hat , die in der Änderungsvereinbarung als Ergebnis eines g e- genseitigen Nachgebe ns berücksichtigt worden sind . 6. Die Klägerin musste die Verlängerung der Laufzeit des Vorruhestand s- verhältnisses nicht im Rahmen der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ge l- tend machen. Diese Bestimmung findet bereits nach ihrem Wortlaut nur auf A n- sprüch e nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG, dh. nur auf Schadensersatz - und Entschädigungsansprüche und damit nicht auf Ansprüche auf eine Vertragsa n- passung Anwendung (vgl. BAG 2 2. Oktober 2015 - 8 AZR 168/14 - Rn. 64) . 7. Die Rechtsauffassung der Beklagten, der V erlängerung der Laufzeit des Vorruhestandsverhältnisses stehe § 15 Abs. 6 AGG entgegen, geht fehl. § 15 Abs. 6 AGG schließt seinem Wortlaut nach einen gegen den Arbeitgeber gerichteten Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsverhältnisses oder auf G e- währung eines beruflichen Aufstiegs aus. Der in dieser Regelung zum Ausdruck kommende Schutz der Privatautonomie gebietet nicht die entsprechende A n- wendung des § 15 Abs. 6 AGG auf eine nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksame B e- stimmung in einer Vorruhestandsvereinbarung. E s fehlt an der erforderlichen Vergleichbarkeit der Interessenlage. § 15 Abs. 6 AGG trägt der grundrechtlich geschützten Auswahlfreiheit des Arbeitgebers Rechnung. Es ist wertungsmäßig ein Unterschied, ob ein Arbeitgeber verpflichtet ist, einen von ihm abge lehnten Arbeitnehmer einzustellen oder auf einer anderen (Beförderungs - )Position zu beschäftigen, oder ob er verpflichtet ist, ein bereits begründetes Vorruh e- 38 39 - 18 - 9 AZR 141/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.9AZR141.17.0 - 19 - standsverhältnis mit einem Arbeitnehmer, den er ursprünglich aus eigener Wi l- lensentscheidung einge stellt hat, über einen längeren Zeitraum fortzuführen (vgl. BAG 6. April 2011 - 7 AZR 524/09 - Rn. 34) . B. Die Revision der Beklagten ist begründet, soweit sie sich auf den mit dem Klageantrag zu 2 . geltend gemachten Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG richtet. Die Klage ist insoweit zulässig, aber unbegründet. I. Der auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung gerichtete Klag e- antrag ist zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt ( § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) . 1. Dem steht nicht entgegen, das s die Klägerin die Höhe der von ihr b e- gehrten Entschädigung in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Diese Mö g- lichkeit eröffnet bereits der Wortlaut von § 15 Abs. 2 AGG. Den Gerichten wird hinsichtlich der Höhe der Entschädigung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Hängt die Bestimmung eines Betrags vom billigen Ermessen des Gerichts ab, ist ein unbezifferter Zahlungsantrag zulässig, wenn die Klagepartei einerseits Tatsachen benennt, die das Gericht bei der Bestimmung des Betrags heranzi e- hen soll, und an dererseits die Größenordnung der geltend gemachten Ford e- rung angibt (BAG 2 2. Juni 2011 - 8 AZR 48/10 - Rn. 22 mwN, BAGE 138, 166) . 2. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin hat dem Gericht einen Sachverhalt im obigen Sinne dargelegt und die Höhe der verlangten Entschäd i- gung mit wenigstens 40.000,00 Euro beziffert. II. Der Antrag ist unbegründet. Die Klägerin hat den auf die Benachteil i- gung wegen ihrer Schwerbehinderung gestützten Entschädigungsanspruch nicht innerhalb der Frist des § 15 Abs. 4 A GG geltend gemacht. 1. Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss ein Anspruch nach Abs. 1 oder Abs. 2 des § 15 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Die Ausschlussfrist ist - auch in ihrer Kombination mit der für den Entsch ädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG maßgeblichen Klagefrist des § 61b Abs. 1 ArbGG - mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar (BAG 40 41 42 43 44 45 - 19 - 9 AZR 141/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.9AZR141.17.0 - 20 - 1 8. Mai 2017 - 8 AZR 74/16 - Rn. 30 ff. mit ausf. Begründung) . Sie beginnt nach § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG in Fä lle n, die weder ei ne Be werbung noch einen beru f- lichen Aufstieg zum Gegenstand haben, mit dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt . Hinsichtlich der Frage, wann eine Kenntniserlangung von der Benachteiligung vorliegt, k ann auf die Maßstäbe des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit der Maßgabe zurückgegriffen we r- den, dass wegen des Wortlauts von § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG eine grob fahrlä s- sige Unkenntnis nicht genügt. Kenntnis von der Benachteiligung hat der B e- schäftigte daher dann, wen n er Kenntnis von den anspruchsbegründenden Ta t- sachen hat (BAG 1 5. März 2012 - 8 AZR 160/11 - Rn. 60 ) . Der Entschäd i- gungsanspruch ist auf den Ersatz des Nichtvermögensschadens gerichtet und muss nicht beziffert werden. Neben der Kenntnis des Anspruchsgegne rs, dh. des Arbeitgebers, ist Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs, dass der Benachteiligte auch Kenntnis von der Benachteiligung hat. Ein Entschäd i- gungsanspruch besteht nach § 7 Abs. 1 AGG aber nur dann, wenn die Benac h- teiligung wegen eines Grundes im Sinne von § 1 AGG erfolgt ist (BAG 1 5. März 2012 - 8 AZR 160/11 - Rn. 62) . 2. Spätestens mit Abschluss der Änderungsvereinbarung vom 8. Deze m- ber 2012 hatte die Klägerin Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tats a- chen. Sie wusste, dass die Vorruhestan dsverhältnisse mit nicht schwerbehi n- derten Arbeitnehmern frühestens nach Vollendung des 6 3. Lebensjahres enden sollten. Dies folgt aus dem Schreiben vom 3 0. November 2012 und Ziff. 1 der Än derungsvereinbarung , denen zu entnehmen ist, dass eine Gleichbehand lung hinsichtlich der individuellen Rentenabschläge mit nicht schwerbehinderten Vo r- ruheständlern , die zum frühestmöglichen Zeitpunkt Altersrente für langjährig Versicherte , dh. erst nach Vollendung des 6 3. Lebensjah res in Anspruch ne h- men , herbeigeführt werde n sollte. Aufgrund ihrer Tatsachenkenntnis konnte sie eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose (nicht notwendig zu beziffernde) Entschädigungsklage erheben (vgl. dazu BAG 1 5. März 2012 - 8 AZR 160/11 - Rn. 64) . Die Klägerin hat den Entschädigungsanspruch ers t- mals mit Schreiben vom 1 7. Oktober 2014 und damit nach Ablauf der Frist des § 15 Abs. 4 AGG geltend gemacht. 46 - 20 - 9 AZR 141/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.9AZR141.17.0 - 21 - 3. Dem Ablauf der Geltendmachungsfrist steht nicht entgegen, dass das Vorruhestandsverhältnis über den 8. Dezember 201 2 hinaus fortbestand. Hie r- durch wird kein Dauertatbestand begründet, der den Lauf der Frist des § 15 Abs. 4 AGG verhindert. a) Ein Dauertatbestand ist gegeben, wenn fortlaufend neue Tatsachen eintreten, die für eine Benachteiligung von Bedeutung sind. Nur dann, wenn ein noch nicht abgeschlossener, länger währender Zustand vorliegt, beginnt die Ausschlussfrist nicht vor dessen Beendigung zu laufen. Dagegen liegt ein Dauerzustand dann nicht vor, wenn die für die Benachteiligung maßgeblichen Vorgänge bereits abgeschlossen sind und lediglich nachwirken ( vgl. BAG 2 4. September 2009 - 8 AZR 705/08 - Rn. 59 f. mwN) . b) Dies war vorliegend der Fall. Die unmittelbare Benachteiligung wurde bereits durch die Vereinbarung eines Vorruhestandsverhältnisses mit einer g e- g enüber vergleichbaren nicht schwerbehinderten Beschäftigten kürze re n Lau f- zeit bewirkt. Bereits damit waren die für die Benachteiligung maßgeblichen Vo r- gänge abgeschlossen . C. Die Anschlussrevision der Klägerin ist unzulässig. I. Sie erfüllt zwar die Voraussetzungen des § 554 ZPO. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG gelten für das Verfahren vor dem Bundesa r- beitsgericht die Vorschriften der ZPO über die Revision mit Ausnahme des § 566 ZPO entsprechend, soweit das Arb GG nichts anderes bestimmt. Gemäß § 554 Abs. 1 ZPO kann sich der Revisionsbeklagte der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht. Sie ist auch statthaft, wenn die Revision nicht zugela s- sen worden ist, und b is zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Revis i- onsbegründung zu erklären ( § 554 Abs. 2 ZPO ) . Dem wird die Anschlussrevis i- on der Klägerin noch gerecht. II. Die Anschlussrevision der Klägerin genügt jedoch nicht den gesetzl i- chen Begründungsanforderungen. 47 48 49 50 51 52 53 - 21 - 9 AZR 141/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.9AZR141.17.0 - 22 - 1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 554 Abs. 3 Satz 2, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Begründung der Anschlussrevis i- on die Angabe der Revisionsgründ e . Bei einer Sachrüge sind nach § 554 Abs. 3 Satz 2 iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeic h- nen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die (A n- schluss - ) Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtlichen Angriffs erkennbar sind. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Anschlussrevisionsklägers das angefo c h- tene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdenkt. Außerdem soll die Begründung der A n- schlussrevision durch ihre Kritik an dem angefochtenen Urteil zur richtigen Rechtsfindung durch das Revis ionsgericht beitragen. Dazu hat der Anschlus s- revisionskläger darzulegen, aus welchen Gründen er die Begründung des Ber u- fungsgerichts für unrichtig hält. Die bloße Wiedergabe oder der Verweis auf das bisherige Vorbringen genügt hierfür nicht ( vgl. BAG 7. Juni 2017 - 1 AZR 608/16 - Rn. 9 mwN) . 2. Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Anschlussrevision nicht. a) Dies gilt zunächst für den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG, dessen Festlegung die Klägerin in der durch das Landesarbeitsgeri cht bezifferten Höhe für unzureichend erachtet. aa) Das Landesarbeitsgericht hat eine Entschädigung in Höhe eines B e- trags von 4.600,00 Euro für angemessen gehalten, weil die Klägerin bereits durch das Berufungsurteil einem nicht schwerbehinderten Menschen hinsich t- lich der Laufzeit ihres Vorruhestandsverhältnisses uneingeschränkt gleichg e- stellt worden sei, sodass kein Nachteil verbleibe. Zudem hat das Landesa r- beitsgericht berücksichtigt, dass die Beklagte im Jahr 2012 durch die Unterbre i- tung des Angebots au f Abschluss der Änderungsvereinbarung von sich aus e i- nen gewissen Ausgleich vorgenommen hat. 54 55 56 57 - 22 - 9 AZR 141/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.9AZR141.17.0 - 23 - bb) Die Anschlussrevision führt lediglich aus, dass die durch das Landesa r- - oder Beuge zu entfalten vermöge. Dass sich die Beklagte von sich aus um eine Wiedergu t- machung bemüht habe, rechtfertige eine Entschädigung iHv. nur 4.600,00 Euro nicht. Denn auch durch die Änderungsvereinbarung vom 8. Dezember 2012 sei die Benachteiligung der Klägerin aufrechter halten worden. Zudem enthält die Begründung der Anschlussrevision neben erstmals im Revisionsverfahren vo r- gebrachter Tatsachen eine pauschale Bezugnahme auf die Ausführungen in dem Schriftsatz der Klägerin vom 3 1. Oktober 201 4 . Eine konkrete Auseina n- derset zung mit sämtlichen Bestandteilen der durch das Landesarbeitsgericht getroffenen Gesamtabwägung liegt darin nicht. Die Klägerin befasst sich übe r- haupt nicht mit der Argumentation des Landesarbeitsgerichts, dass die Benac h- teiligung für die Klägerin zu keine m Schaden geführt habe, weil durch die Ve r- längerung der Laufzeit des Vorruhestands verhältnisses für sie kein Nachteil verbleibe. b) Die Anschlussrevision setzt sich mit den Gründen des angefochtenen Urteils auch insoweit nicht hinreichend auseinander, als sie sich gegen die A b- weisung des mit dem Antrag zu 3. geltend gemachten Unterlassungsanspruchs richtet. aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Unterlassungsantrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Dieses Ergebnis begründe t es damit, dass die Benachteiligung der Klägerin durch die Gleichste l- lung mit den nicht schwerbehinderten Betroffenen beseitigt werde und ang e- sichts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie des bevorstehenden E n- des des Vorruhestandsverhältnisses kein erlei Anhaltspunkte für weitere in B e- tracht kommende Diskriminierungen durch die Beklagte vorlägen. bb) Die Klägerin geht in ihrer Anschlussrevision nicht auf die vom Lande s- arbeitsgericht festgestellt e Unzulässigkeit des Unterlassungsantrags ein. Sie befa sst sich nur mit den Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs selbst und damit ausschließlich mit Fragen der Begründetheit des Antrags. Mit dem Argument des Landesarbeitsgerichts, dass angesichts der Beendigung des A r- 58 59 60 61 - 23 - 9 AZR 141/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.9AZR141.17.0 beitsverhältnisses und des bevorstehe nden Endes des Vorruhestandsverhäl t- nisses keine Anhaltspunkte für künftige Benachteiligungen vorlägen, befasst sie sich überhaupt nicht. Soweit die Anschlussrevision darauf hinweist, grundsät z- lich sei eine für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wieder holungsgefahr schon durch die erste Rechtsverletzung entstanden, stellt dies keinen revision s- rechtlich beachtlichen Angriff auf das Berufungsurteil dar. Die Klägerin stellt dadurch ihre rechtlichen Erwägungen lediglich an die Stelle derjenigen des Landesar beitsgerichts, ohne sich mit diesen inhaltlich auseinanderzusetzen. c) Schließlich wird die Begründung der Anschlussrevision auch nicht den Begründungserfordernissen des § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 554 Abs. 3 Satz 2 , § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO g erecht, soweit sie sich auf den Antrag auf Feststellung einer Verpflichtung zum Schaden s ersatz bezieht. Das Lande s- arbeitsgericht hat den Feststellungsantrag zu 4. unter Hinweis auf das Fehlen des nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses als unzulä s- sig abgewiesen, da es an einer gewissen Wahrscheinlichkeit des künftigen Ei n- tritts von Schäden mangele. In der Begründung der Anschlussrevision geht die Klägerin auf den Einwand der Unzulässigkeit des Feststellungsantrags nicht ein, sondern bes chränkt sich auf Ausführungen zur Begründetheit des Antrags. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorliegen des vom Landesarbeitsgericht in Abrede gestellten Feststellungsinteresses findet nicht statt. D. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 52 % und die Kläg e- rin 48 % zu tragen. Dies entspricht dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien ( § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Brühler Suckow Zimmermann Heilmann Vogg 62 63
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