Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Mai 2018 Neunter Senat - 9 AZR 8/18 - I. Arbeitsgericht Münster Urteil vom 22. Juni 2017 - 1 Ca 288/17 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 7. Dezember 2017 - 17 Sa 1164/17 - Entscheidungsstichwort : Vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes nach § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR8.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 8/18 17 Sa 1164/17 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 8. Mai 2018 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsg erichts aufgrund der Beratung vom 8. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow und Zimmermann sowie die ehrenamtliche Richterin Frank und den ehrenamtlichen Richter Neumann - R edlin für Recht erkannt: 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landes - arbeitsgerichts Hamm vom 7. Dezember 2017 - 17 Sa 1164/17 - wird zurückgewiesen. - 2 - 9 AZR 8/18 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR8.18.0 - 3 - 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Di e Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs und in diesem Zusammenhang darüber, worden ist. Die Klägerin ist bei der Bek lagten als Verwaltungsangestellte beschä f- tigt. Anlässlich der Geburt ihres ersten Kindes beanspruchte sie Elternzeit vom 11. Oktober 2015 bis zum 10. Oktober 2017. Für den Zeitraum vom 12. Oktober 2016 bis zum 10. Oktober 2017 vereinbarten die Parteien ein e Teilzeittätigkeit der Klägerin während der Elternzeit in einem Umfang von 24 Wochenstunden. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 beantragte die Klägerin die vorze i- tige Beendigung der Elternzeit zum 12. Oktober 2016 aufgrund der bevorst e- henden Geburt ihres zweiten Kindes. Der Antrag ging der Beklagten per E - Mail am 5. Oktober 2016 und per Post am 10. Oktober 2016 zu. Diese lehnte die vorzeitige Beendigung der Elternzeit mit Schreiben vom 4. November 2016 aus betrieblichen Gründen ab. Mit Schreiben vom 14. November 2016 berief sich die Klägerin auf e i- nen Anspruch auf eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit aufgrund ihrer Schwangerschaft, bot ihre Arbeitskraft für eine Vollzeitbeschäftigung an und verlangte eine entsprechende Vergütung. Unter dem 10. Fe bruar 2017 zeigte sie der Beklagten die vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum 31. März 2017 mit der Begründung an, sie befinde sich ab dem 1. April 2017 in Mutterschutz. Die Geburt ihres zweiten Kindes sei für den 12. Mai 2017 errechnet. 1 2 3 4 - 3 - 9 AZR 8/18 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR8.18.0 - 4 - Die Klägerin hat in ihrer am 23. Dezember 2016 beim Arbeitsgericht ei n gegangenen Klage die Rechtsauffassung vertreten, ihre Elternzeit sei mit ihrem Schreiben vom 5. Oktober 2016 wegen der Geburt ihres zweiten Kindes gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG vorzeitig zum 12. Oktober 2016 beendet wo r- den. Die Vorschrift knüpfe nicht an die tatsächliche Geburt, sondern bereits an die vorausgehende Schwangerschaft an. Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Zeit vom 12. Oktober 2016 bis zum 31. März 2017 die Vergütungsdifferenz zwischen einem Entgelt nach der E ntgeltgruppe 9 Stufe 3 TVöD ( VKA ) bei der Leistung von 39 Wochenstunden und der Leistung von 24 Wochen - stunden zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Recht s- standpunkt vertreten, die Bestimmung des § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG stelle auf das Ereignis der Geburt eines weiteren Kindes ab. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläg e- rin hat das Landesarbeits gericht zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeit s- gericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegrü n- det. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Klägerin verlangt mit ihrem Feststellungsantrag eine Vergütung nach der E ntgeltgruppe 9 Stufe 3 TVöD ( VKA ) auf der Grundlage einer w ö- chentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden abzüglich d er ihr für 24 Wochenstunden gezahlten Vergütung. Sie begehrt damit vergütungsmäßig so gestellt zu we r- 5 6 7 8 9 10 11 - 4 - 9 AZR 8/18 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR8.18.0 - 5 - den, als wäre ihre Elternzeit vorzeitig mit Wirkung zum 12. Oktober 2016 bee n- det worden mit der Folge, dass sie bis zum 31. März 2017 eine Arbeitsleistung im Umfang von 39 Wochenstunden erbracht hätte. 2. Mit diesem Inhalt ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Festste l- lungsinteresse gegeben. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehen s eines Rechtsverhältnisses e rhoben we r- den, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsve r- hältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Festste l- lungsklage kann sich auf einzelne Bedingungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf b estimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist in diesem Fall gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt b e- seitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (st. Rspr. , vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 9 AZR 574/15 - Rn. 20 mwN) . Der Vorrang der Leistungsklage steht unter diesen Voraussetzungen einem Festste llungsinteresse nicht entgegen ( vgl. dazu BAG 23. September 2014 - 9 AZR 827/12 - Rn. 13) . 3. Der angestrebte festzustel lende Ausspruch ist trotz seines nicht vol l- streckbaren Inhalts geeignet, den Streit der Parteien über den Umfang der A r- beitszeit in de m Zeit raum vom 12. Oktober 2016 bis zum 31. März 2017 beiz u- legen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Die Parteien streiten ausschließlich über die vorzeitige Beendigung der Elternzeit und das daraus folgende Wiederaufleben eines Beschäftigung sanspruchs der Klägerin im U m- fang von 39 Wochenstunden. Über die Berechnung eines dem Grunde nach festgestellten Anspruch s auf Annahmeverzugsvergütung besteht kein Streit. Auch die Beklagte hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen die nach einer Verurteilu ng erforderliche Differenzberechnung weitere Streitigkeiten auslösen könnte. Die Höhe der Vergütung lässt sich anhand der jeweiligen Tabellenwerte bestimmen. Die bereits geleisteten Zahlungen sind der Beklagten bekannt, s o- 12 13 - 5 - 9 AZR 8/18 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR8.18.0 - 6 - dass sie die Höhe der noch zu leis tenden Differenzvergütung auf der Grundlage einer 39 - Stunden - Woche ermitteln kann. II. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht die begehrte Differen z- vergütung nicht zu. Sie hat keine Ansprüche auf Vergütung wegen Annahm e- verzugs nach § 615 Satz 1 iVm . § 611 Abs. 1 BGB. 1. Nach § 615 Satz 1 BGB kann der Arbeitnehmer die vereinbarte Verg ü- tung verlangen, wenn der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug kommt. Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Le istung nicht annimmt. In welchem zeitlichen Umfang der A r- beitgeber in Annahmeverzug geraten kann, richtet sich grundsätzlich nach der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Diese bestimmt den zeitlichen U m- fang, in welchem der Arbeitnehmer berechtigt ist, Arbeitsleistung zu erbringen , und der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitsleistung anzunehmen (BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 696/15 - Rn. 15) . 2. Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Klägerin vom 12. Oktober 2016 bis zum 31. März 2017 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden zu beschäftigen. Die Eltern(teil)zeit der Klägerin wegen ihres ersten Kindes endete nicht vor dem 1. April 2017. a) Die Elternzeit der Klägerin endete nicht nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG vorzeitig. Diese Bestimmung regelt den Fall, dass keine besonders schwerwi e- genden Gründe vorliegen. Dann ist eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit nur möglich, wenn der Arbeitgeber einem darauf gerichteten Antrag zustimmt. Auf die Zustimmung besteht grundsätzlich kein Rechtsanspr uch, denn die b e- rechtigten Interessen des Arbeitgebers, insbesondere seine für die Elternzeit getroffenen Dispositionen stehen einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit ohne seine Zustimmung grundsätzlich entgegen (vgl. zu § 16 Abs. 3 Satz 1 BErz G G BAG 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - Rn. 20 , BAGE 130, 225 ) . Die d a- nach erforderliche Zustimmung hat die Beklagte nicht erteilt. 14 15 16 17 - 6 - 9 AZR 8/18 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR8.18.0 - 7 - b) Die Klägerin konnte die vorzeitige Beendigung der Elternzeit auch nicht durch Ausübung des einseitigen Gestaltungsrechts nach § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG (vgl. zu § 16 Abs. 3 Satz 2 BErz G G BAG 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - Rn. 19 ff., BAGE 130, 225) bewirken. Das Recht auf eine vorzeitige t- bestandlich v oraus, dass das weitere Kind entbunden ist. Die Rechtsfolge des § 16 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 BEEG kann nicht mit Wirkung zu einem Zeitpunkt he r- beigeführt werden, der noch in der Schwangerschaft mit dem weiteren Kind liegt. Dies ergibt die Auslegung der Norm. aa) Bereits der Wortlaut der Vorschrift spricht dafür, dass erst die in die E l- ternzeit fallende Geburt eines weiteren Kindes das Recht auf vorzeitige Beend i- r- hältnis zwischen de r Geburt des weiteren Kindes und der vorzeitigen Beend i- l- (vgl. Duden Das große W örterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stich wort . Die vorzeitige Beendigung der Elte rnzeit kann somit erst u- tet dies, dass sie auf die Geburt folgen muss. bb) Diese Auslegung wird auch durch die systematische Stellung der Norm und deren Sinn und Zweck bestätig t. Aus der Regelungssystematik der §§ 15 und 16 BEEG ergibt sich, dass durch die vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen d er Geburt eines weiteren Kindes nach § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG e r- reicht werden soll, die Überschneidung mehrerer Elternzeiten für ver schiedene Kinder zu vermeiden und die Elternzeit für jedes Kind nach Möglichkeit voll auszuschöpfen. Daraus folgt, dass eine zeitliche Kongruenz zwischen dem Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 BEEG und der M öglichkeit, für das weitere Kind Elternzeit in Anspruch zu nehmen, besteht. (1) Der Anspruch auf Elternzeit besteht ab der Geburt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG) . Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG kann ein Antei l von bis zu 24 Monaten - ohne Zustimmung 18 19 20 21 - 7 - 9 AZR 8/18 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR8.18.0 - 8 - des Arbeitgebers - zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten ac h- ten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Insgesamt kann jeder Elternteil seine Elternzeit gemäß § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG auf dr ei Zei t- abschnitte verteilen; eine Verteilung auf weitere Zeit abschnitte ist nur mit Z u- stimmung des Arbeitgebers möglich. Bei mehreren Kindern besteht der A n- spruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume der Elter n- zeit überschneiden (§ 1 5 Abs. 2 Satz 4 BEEG) . Soweit sich die Zeiträume der einzelnen Elternzeiten überschneiden, führt dies nicht zu einer Verlängerung der gesamten Elternzeit. (2) Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit führt regelmäßig dazu, dass das Ruhen der arbeitsvertra glichen Hauptleistungspflichten beseitigt wird. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer muss grundsätzlich auf den Arbeitsplatz zurückkehren. Damit geht der noch nicht verbrauchte Anteil der Elternzeit nicht unter. Eine solche Rechtsfolge enthält § 16 Abs . 3 BEEG nicht. Das Recht zur vorzeitigen Beendigung soll lediglich die Bindungswirkung der bereits festgele g- ten Elternzeit für besondere Fälle aufheben (vgl. zu § 16 Abs. 3 BErzGG BAG 2 1 . April 2009 - 9 AZR 391/08 - Rn. 38, BAGE 130, 225) . (3) Die infolg e der vorzeitigen Beendigung erneut verfügbare Restelternzeit kann nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG zwischen dem dritten G e- burtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch g e- nommen werden. Der Anspruchsberechtigte hat damit die Möglichkeit, bis zu 24 Monate der ersten Elternzeit an die zweite Elternzeit (wegen des weiteren Kindes) anzuhängen, um die Belastung, die mit der höheren Anzahl der Kinder wächst, abzumildern (vgl. zu § 15 Abs. 2 BErzGG BAG 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - Rn. 39, BAGE 130, 225) . (4) Mit den Regelungen in § 15 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 BEEG wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Übertragungsmöglichkeit auch bei einer kurzen Geburtenfolge oder bei Mehrlingsgeburten gegeben ist, damit der volle Anspr uch auf Elternzeit für jedes Kind besteht (vgl. zu § 15 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 BErzGG BAG 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - Rn. 40, BAGE 130, 225 unter Verweis auf BT - Drs. 15/1502 S. 36) . Ansonsten würde sich die Gesamte l- 22 23 24 - 8 - 9 AZR 8/18 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR8.18.0 - 9 - ternzeit von drei Jahren für jedes Kind um den Zeitraum der Überschneidung verkürzen. Denn durch die Geburt eines weiteren Kindes wird die laufende E l- ternzeit nicht automatisch unterbrochen. Die Elternzeit für das weitere Kind kann deshalb erst mit Ende der Elternzeit für das jüngere Kind beginnen und über die Vollendung des dritten Lebensjahres des weiteren Kindes hinaus übe r- tragen werden. Damit wird erreicht, dass von der Zeit, in der sich die ersten drei Lebensjahre der Kinder überschneiden, ein Anteil gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 und S atz 4 BEEG übertragen wird (vgl. zu § 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG BAG 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - Rn. 40, BAGE 130, 225 ) . (5) Die vorzeitige Beendigung der ersten Elternzeit kann deshalb auch d a zu dienen, mit der wieder verfügbaren Restelternzeit die Elte rnzeit für das we i tere Kind zu verschieben und dadurch die Gesamtelternzeit zu verlängern. Mit der Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit wegen der G e- burt eines weiteren Kindes sollte mit Rücksicht auf die geänderte Lebenssituat i- on der Elt ern die Bindungswirkung der in Anspruch genommenen Elternzeit g e l o ckert werden. Die in die Elternzeit fallende Geburt eines weiteren Kindes führt häufig dazu, dass die Eltern ihre Elternzeit neu planen müssen (vgl. BT - Drs. 14/ 3553 S. 23) . Die Arbeitnehmer in bzw. der Arbeitnehmer kann die durch die vo r zeitige Beendigung frei gewordene Restelternzeit erneut unter den V o rausse t zungen der §§ 15 und 16 BEEG in Anspruch nehmen mit der Folge, dass sich der Gesamtzeitraum, für den Elternzeit beansprucht werden kan n, nicht dadurch verkürzt, dass sich die Elternzeiten für verschiedene Kinder übe r- schneiden. Die Überschneidung mehrerer Elternzeiten für verschiedene Kinder ist erst nach der Geburt des weiteren Kindes denkbar. Zur Erreichung der vom Gesetzgeber intendier ten Möglichkeit, die erste Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig zu beenden, um die Elternzeiten für beide Ki n- der voll ausschöpfen zu können, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn das Recht zur vorzeitigen Beendigung der El ternzeit an die Entbindung des weiteren Kindes geknüpft wird. Ein Recht, die Elternzeit bereits während der Schwangerschaft zu beenden, ist dazu nicht nötig. 25 - 9 - 9 AZR 8/18 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR8.18.0 c) Anderweitige Tatbestände einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit hat die Klägerin nicht vorgetragen. Ihre Elternzeit endete damit gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG wegen der Inanspruchnahme der Schutz fristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 MuSchG in der bis zum 31. Dezember 2017 gelte n- den Fassung am 31. März 2017. III. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Brühler Suckow Zimmermann Frank Neumann - Redlin 26 27
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