Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR179.15.0 I. Arbeitsgericht Rheine Urteil vom 16. Juli 2014 - 3 Ca 453/14 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 19. Februar 2015 16 Sa 1207/14 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort: Wartezeit iSd . § 4 BUrlG Bestimmungen: BUrlG §§ 1, 3 Abs. 1, §§ 4, 5 Abs. 1, § 7 Abs. 4; Manteltarifvertrag für das Wach - und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein - Westfalen vom 8. Dezember 2005 (MTV) § 5 Leitsatz: Wird ein Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 1. Juli eines Jahres begrü n- det, kann der Arbeitnehmer in diesem Jahr nach § 4 BUrlG keinen Vollu r- laubsanspruch erwerben. ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR179.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 179/15 16 Sa 1207/14 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. November 2015 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 17. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer - 2 - 9 AZR 179/15 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR179.15.0 - 3 - und Klose sowie die ehrenamtlichen Richter M ehnert und Anthoni sen für R echt erkannt : 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamm vom 19. Februar 2015 - 16 Sa 1207/14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf weitere U r- laubsabgeltung. Der Kläger war vom 1. Juli 2013 bis zum 2. Januar 2014 als Diensthu n- deführer BW - Bereich b ei der Beklagten in einer Sechstagew oche beschäftigt. Nach dem schrif tlichen Arbeitsvertrag vom 13. Juni 2013 fand der Manteltari f- vertrag für das Wach - und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein - Westfalen vom 8. Dezember 2005 (MTV) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung . Der MTV enthält bezüglich des Urlaubs ua. folgende Regelungen : § 5 Urlaub 1. Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr einen unabdingbaren Anspruch auf bezahlten Erholungsu r- laub. 2. Der Urlaub beträgt 26 Werktage. 4. Neu eintretende und/oder ausscheidende Arbei t- nehmer erhalten so viel Zwölftel des ihnen zustehe n- den Jahresurlaubs, wie sie volle Monate im laufe n- den Kalenderjahr beschäftigt waren. Die Zwölftelung erfolgt nur in den Grenzen des § 5 B UrlG . 6. Urlaub, der im laufenden Kalenderjahr nicht gewährt werden konnte, ist bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres nachzugewähren. Eine Urlaubsa b- 1 2 - 3 - 9 AZR 179/15 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR179.15.0 - 4 - ge l tung ist nur zulässig, wenn beim Ausscheiden aus dem Betrieb der Urlaub nicht mehr gewährt werden kann. 7. Drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres erlischt der Urlaubsanspruch. Während des Arbeitsverhältnisses hatte der Kläger keinen Urlaub. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlte ihm die Beklagte U r- laubsabgeltung für 13 Urlaubstage iHv. 1.170,39 Euro brutto. Mit seiner am 14. März 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Abgeltung von 13 weiteren Urlaubstagen geltend gemacht. Dazu hat er die Auffassung vertreten, im Jahr 2013 sei der volle Urlaubsa n- spruch entstanden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.170,39 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Zu ihrem Klageabweisungsantrag hat die Beklagte die Auffassung ve r- treten, sie habe den Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers vollständig erfüllt. Der volle Urlaubsanspruch entstehe nach dem B UrlG erstmalig nach sechsm o- natigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis der Parteien habe im Jahr 2013 aber nicht länger als sechs Monate bestanden. Es stelle e i- n en unauflöslichen Wertungswiderspruch dar, wenn nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG bei einem Arbeitsverhältnis, das vom 1. Januar bis zum 30. Juni eines Jahres bestehe, kein Vollurlaubsanspruch ent st ände , jedoch ein Vollurlaubsa n- spruch e rworben würde , wenn da s Arbeitsverhältnis vom 1. Juli bis zum 31. Dezember eines Jahres best ehe . Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die arbeitsgerichtliche Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. 3 4 5 6 7 - 4 - 9 AZR 179/15 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR179.15.0 - 5 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist nicht begründet. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die zulässige Klage unbegrün det ist. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 7 Abs. 4 BUrlG iVm. § 5 Z iff . 6 Satz 2 MTV auf Zahlung weiterer 1.170,39 Euro brutto nebst Zi n sen. I. Nach § 5 Ziff . 4 Satz 1 MTV erhalten neu eintretende Arbeitnehmer so vi e l e Zwölftel des ihne n zustehenden Jahresurlaubs, wie sie volle Monate im la u fenden Kalenderjahr beschäftigt waren. Da der Kläger vom 1. Juli 2013 bis zum 2. Januar 2014 und damit nur sechs volle Monate beschäftigt war, standen ihm 13 tarifliche Urlaubstage aus dem Jahr 2013 z u (26 Urlaubstage pro Jahr div i diert durch zwölf Monate pro Jahr mal sechs Monate ergibt 13 Urlaubstage). II. Entgegen der Ansicht des Klägers hat er im Jahr 2013 keinen vollen Urlaubsanspruch, sondern nur ein en Teilurlaubsanspruch gemäß § 5 Abs. 1 Buchst . a BUrlG erworben . 1. Zu Recht hat das Lan desarbeitsgericht auf § 4 BUrlG als maßgebende Norm abgestellt. Nach dieser Vorschrift wird der volle Urlaubsanspruch erstm a- lig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Die ch sechsmonatige m Bestehen s- der Ablauf der Warte zeit und das Entstehen des Vollurlaub s anspruchs damit nicht zusammenfallen ( so die hM im Schrifttum, vgl. MüArbR/Düwell 3. Aufl. Bd. 1 § 78 Rn. 21; Friese Urlaubsrecht Rn. 57 , 72; ErfK/Gallner 1 6 . Aufl. § 5 BUrlG Rn. 9; AR/Gutzeit 7. Aufl. § 4 BUrlG Rn. 7; HK - ArbR/Holthaus 3. Aufl. § 4 BUrlG Rn. 4; Leinemann/Linck Url aubsrecht 2. Aufl. § 4 Rn. 19; Schaub/Linck ArbR - HdB 16. Aufl. § 104 Rn. 26; Arnold/Tillmanns /Tillmanns BUrlG 3. Aufl. § 4 Rn. 28; HWK/Schinz 6. Aufl. § 4 BUrlG Rn. 12; aA Bachmann in GK - BUrlG 5. Aufl. § 5 Rn. 9; Hk - BUrlG/Hohmeister 3. Aufl. § 5 Rn. 28; Neumann/Fenski BUrlG 10. Aufl. § 5 Rn. 6) . § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG nimmt auf die Wartezeit 8 9 10 11 - 5 - 9 AZR 179/15 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR179.15.0 - 6 - des § 4 BUrlG Bezug und regelt , dass ein Teilurlaubsanspruch da nn entsteht, wenn wegen der en Nichterfüllung kein Vollurlaubsanspruch erworben wird. 2. Nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG e nt steht nur ein Teilurlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines K a- lenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Dies umfasst auch ein Ausscheiden mit Ablauf des 30. Juni eine s Kalenderjahres (BAG 16. Jun i 1966 - 5 AZR 521/65 - zu 1 d der Gründe, BAGE 18, 345 ; ErfK/Gallner § 5 BUrlG Rn. 16 ; Neumann/Fenski § 5 Rn. 26; aA Hk - BUrlG/Hohmeister § 5 Rn. 70 ff. ) . Dies sieht auch der Kläger so. V or dem Hintergrund des Gebots, gleiche Sac h- verhalte gleich zu behandeln (Art. 3 Abs. 1 GG) , ü berzeug t sein e Ansicht nicht , dass in einem Arbeitsverhältnis, das am 1. Juli beg onnen hat , bereits mit Ablauf des 31. Dezember ein Vollurlaubsanspruch entstehen soll . 3. § 1 BUrlG ordnet iVm . § 3 Abs. 1 BUrlG an, dass jede r Arbeitnehmer in jede m Kalenderjahr Anspruch auf 24 Werktage bezahlten Erholungsurlaub hat. Die gesetzliche Regelung geht damit nicht davon aus, dass ein Arbeitnehmer, der bei einem Arbeitgeber vom 1. Januar bis zum 30. Juni und bei ei nem and e- ren Arbeitgeber vom 1. Juli bis zum 31. Dezember desselben Jahres beschä f- tigt war, zweimal einen volle n Ur laubsanspruch im Umfang von jeweils 24 Werktagen erwirbt (vgl. BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 487/10 - Rn. 23 , BAGE 141, 27 ) . 4 . Soweit dem Urteil des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 2 6. Januar 1967 ( - 5 AZR 395/66 - ) zu entnehmen sein sollte , dass der volle Urlaubsanspruch bereits mit Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit entsteht, hält der nunmehr für das Urlaubsrecht z uständige Neunte Senat daran nicht fest. III. Der Kläger hat im Jahr 2014 nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG keine U r- laubsansprüche erworben. In diesem Jahr hat das Arbeitsverhältnis keinen vo l- len Monat bestanden. 12 13 14 15 - 6 - 9 AZR 179/15 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR179.15.0 IV . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Brühler Krasshöfer Klose Der ehrenamtliche Richter Mehnert ist infolge des Endes seiner Amtszeit mit Abl auf des 30. November 2015 an der Unterschrift s- leistung ver hindert. Brühler H. Anthonisen 16
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