Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Juli 2014 Neunter Senat - 9 AZR 1066/12 - I. Arbeitsgericht Oldenburg Urteil vom 10. Januar 2012 - 5 Ca 363/11 Ö - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 23. Oktober 2012 - 11 Sa 302/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Weiterbeschäftigungsanspruch - Erfüllung - Vertragsschluss Bestimmungen: BGB § § 133, 145 ff., 157, 362 Abs. 1; TzBfG § 15 Abs. 5, § 17 Satz 1 , § 22 Abs. 1 Leits ä tz e : 1. Stellt ein Arbeits - oder Landesarbeitsgericht fest, dass ein Arbeitsve r- hältnis durch eine Befristung sabrede nicht beendet wurde , ist der Arbei t- geber aufgrund des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs grun d- sätzlich auch dann für die weitere Dauer des Rechtsstreits zur Beschäft i- gung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer die Verurteilung des Arbeitge- bers zur Weiterbeschäftigung nicht beantragt hatte und die Parteien w e- der ausdrücklich noch konkludent einen Vertrag über die Weiterbeschäft i- gung geschlossen haben. 2. Kommt der Arbeitg eber dieser materiell - rechtlichen Verpflichtung nach und weist er den Arbeitnehmer darauf hin, dass er nur dessen Weiterbe- schäftigungsanspruch erfüllen und weder das Arbeitsverhältnis über das Befristungsende hinaus fortsetzen noch ein neues Arbeitsverhält nis b e- gründen will, hindert dies die Annahme einer vereinbarten Prozessb e- schäftigung. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 1066/12 11 Sa 302/12 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. Juli 2014 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen beklagtes, berufungsbeklagtes und revisionsklagendes Land , pp. Kläger , Berufungs kläger und Revisionsbeklagte r, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 22. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Heilmann und Dipper für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 1066/12 - 3 - 1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 23. Ok - tober 2012 - 11 Sa 302/12 - aufgehoben. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeit s- gerichts Oldenburg vom 10. Januar 2012 - 5 Ca 363/11 Ö - wird zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revis i- on zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber , ob zwischen ihnen über den 30. Juni 2010 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Der Kläger war aufgrund 23 befristeter Arbeitsverträge seit dem 1. April 1992 bei dem beklagten Land als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Unive r- s i tät O beschäftigt. Er erhob wegen eines bis zum 30. Juni 2010 befri s t e ten A r- beitsvertrags vom 23./30. September 2008 eine Bef ristungs kon troll kl a ge . Seine Weiterbeschäftigung begehrte er mit der Klage nicht. Das Arbeitsg e richt wies diese ab, das Landesarbeitsgericht gab ihr mit einem dem beklagten Land am 31. Dezember 2009 und dem Kläger am 5. Januar 2010 zugestellten Urteil vom 8. Dezember 2009 statt und ließ die Revision nicht zu. Der Kläger verlangte m it Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 8. Januar 2010 vom beklagten Land seine Weiterbeschäftigung. In diesem Schreiben heißt es ua . n ten muss ich rechtzeitig sicherstellen, dass der Mandan t tatsächlich auch über den 30.06. 2010 hinaus entsprechend der gerichtlichen Entscheidung weiterbeschä f- tigt wird. Dazu bitte ich Sie um eine entsprec hende Bestätigung, da ich ander n- falls umgehend beim Arbeitsgericht die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung Der Prozessbevollmächtigte des beklagte n Land es 1 2 3 - 3 - 9 AZR 1066/12 - 4 - teilte im Antwortschreiben vom 20. Januar 2010 mit , dass Nichtzulassungsb e- schwerde ein gelegt werde, so dass die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht rechtskräftig sei. Der Kläger werde allerdings bis zum rechtskräftigen A b- schluss des Rechtsstreits aufgrund des von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs beschäftig t . Zur Weiterbeschäft i- gung wurde r- beschäftigung Ihres Mandanten über den 30. 06. 2010 hinaus ausschließlich und nur aufgrund des nach der Rechtsprechung des Großen Senates des Bunde s- arbeitsgericht e s bestehenden allgeme inen Weiterbeschäftigungsanspruch e s erfolgt. Mit der Weiterbeschäftigung über den 30. 06. 2010 hinaus wird somit kein eigenständiges Arbeitsverhältnis begründet oder das bis zum 30. 06. 2010 befri s- tete Arbeitsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus fort gesetzt . Das Bundesarbeitsgericht ließ auf die Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Landes vom 20. Januar 2010 die Revision gegen das Urteil des La n- desarbeitsgericht s vom 8. Dezember 2009 zu . Der Kläger wurde vom beklagten Land über den 30. Juni 2010 hinaus beschäftigt. Die Universität O b e zeic h n e te ihn i n einer Presse e rklärung vom 18. o ord i n a b e nannte ihn als Ansprechpartner für Bewerbungen zu diesem Studie ngang zum Winte r seme s- ter 2010/11. Das Prüfungsamt bestellte den Kläger i n der Zeit von Juli 2010 bis August 2011 für zehn Bachelorarbeiten zum Prüfer. In drei Prom o t i onsverfahren im Oktober und November 2010 sowie im Mai 2011 war der Kl ä ger Mitglied der Pr omotionskommission. Ihm wurden Hausarbeiten von Stu dierenden zur Ko r- rektur vorgelegt. Er war verantwortlich für das Praktikumsm o dul im Studiengang (Bachelor - Studiengang für Zuwanderer). Das Bundesarbeitsgericht hob am 24. August 2011 ( - 7 AZR 228/10 - BAGE 139, 109 ) die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 8. Dezember 2009 auf und stellte das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts wieder her . Der Kläger hat g egen diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Verfa s- sungsbeschwerde eingelegt, über die zum Zeitpunkt der mündlichen Revision s- verhandlung noch nicht entschieden war ( - 1 BvR 16 7 /12 - ) . 4 5 - 4 - 9 AZR 1066/12 - 5 - Mit Schreiben vom 24. August 2011 teilte der Prozessbevollmächtigte des beklagten Landes dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ua . m it , dass d ie Voraussetzungen für den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch en t- fa l len s eien und das beklagte Land die Arbeitsleistung des Klägers nicht weiter entgegennehmen werde . Der Kläger hat gemeint, dur ch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 30. Juni 2010 hinaus sei gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Jedenfalls sei mangels Wahrung der nach § 14 Abs. 4 TzBfG erforderlichen Schriftform aufgrund seine r Weiterbeschäftigung über den 30. Juni 2010 hinaus bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts über seine Entfristungsklage ein unbefristete s Arbeitsverhältnis begründet wo r- den. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt bea n- trag t festzustellen, dass er sich über den 30. Juni 2010 hinaus in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum beklagten Land in einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität O befindet, das auch nicht durch das Schreiben des Rechtsan walts W vom 24. August 2011 b e endet worden ist . Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es ist der Ansicht, es habe den Kläger nur aufgrund seines Obsiegens im Berufungsverfahren des Vorprozesses und seines Be schäftigungsbeg ehrens weiter beschäftigt. Ein so l- ches Beschäftigungsverhältnis bedürfe nicht der Schriftform. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage st attgegeben. Mit seiner Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 6 7 8 9 10 - 5 - 9 AZR 1066/12 - 6 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision de s beklagten Landes ist begründet. Das La n- desarbeitsgericht hat zu Unrecht das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zw i- schen den Parteien festgestellt. I. Die Parteien haben keinen Vertrag über die Neubegründung oder For t- setzung ihres Arbeitsverhältnisses über den 30. Juni 2010 hinaus geschlossen. 1. Ein Arbeitsverhältnis wird grundsätzlich durch einen Arbeitsvertrag b e- gründet ( vgl. Schaub/Linck ArbR - Hd B 14. Aufl. § 29 Rn. 8; MüK o B GB/Müller - Glöge 6. Aufl. § 611 Rn. 158 unter Hinweis auf BAG 16. Februar 2000 - 5 AZB 71/99 - zu II 2 b bb der Gründe , BAGE 93, 310 ) . Verträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande , indem das Angebot ( Antrag ) gemäß den §§ 145 ff. BGB angeno m- men wird. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführu ng eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Ob eine Äußerung oder ein schlüssiges Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist, bedarf der Ausl e- gung . Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben u nter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten , wobei vom Wortlaut auszugehen ist (BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 36, BAGE 134, 269) . Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einz u- beziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen be i- der Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demsel ben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrag s und jeder anderweitigen Interpretat i- on vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - aaO mwN) . Diese Grundsät ze sind auch anzuwenden bei der Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine 11 12 13 - 6 - 9 AZR 1066/12 - 7 - Willenserklärung darstellt ( vgl. BAG 2. März 1973 - 3 AZR 325/72 - zu 2 der Gründe) . 2 . Die Auslegung nichttypische r Willenserklärung en obliegt in erster Linie de n Tats achen gerichten. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tats a- chen unberücksichtigt gelassen hat (BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 32 mwN, BAGE 134, 269; 17. Juli 2007 - 9 AZR 819/06 - Rn. 19) . Bei einer recht s- fehlerhaften Auslegung durch das Berufungsgericht kann das Revisionsgericht die Auslegung selbst vornehmen, wenn die dafür maßgeblichen Tatsac hen feststehen und ein weiterer Sachvortrag der Parteien nicht zu erwarten ist (BAG 8. April 2014 - 9 AZR 856/11 - Rn. 32 mwN) . Dies gilt auch, wenn es um die Frage geht, ob mit einer Erklärung überhaupt eine rechtsgeschäftliche Bindung eingegangen werden sollte (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 17 mwN , BAGE 144, 231 ) . 3 . Daran gemessen hat das Landesarbeitsgericht rech tsfehlerhaft den Abschluss eines Arbeitsvertrags angenommen . Ob einer tatsächlichen Weite r- beschäftigung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist bzw. dem Ende der Befristung ein befristeter Vertrag zugrun de liegt , ist durch Auslegung der ausdrückl ichen oder konkludenten Erklärungen der Parteien zu ermitteln ( vgl. BAG 22. Oktober 2003 - 7 AZR 113/03 - zu II 1 c der Gründe, BAGE 108, 191) . Danach hat das beklagte Land keine auf den Abschluss eines Arbeitsve r- trags gerichtete Willenserklärung abgegeben . a) Das Landesarbeitsgericht hat die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB verletzt, indem es bei der Auslegung des Schreibens des beklagten La n- des vom 20. Januar 2010 aus einem von ihm angenommenen Interesse der Universität an einer verlässlichen Planung der Arbeitsleistung des Klägers auf eine auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags gerichtete Willenserklärung des beklagten Landes geschlossen hat, obwohl der Wortlaut des Schreibens die s- bezüglich eindeutig ist und die Annahme einer (befristeten) Vereinbar ung au s- schließt. Das beklagte Land hat mit der für die Weiterbeschäftigung angeführten 14 15 16 - 7 - 9 AZR 1066/12 - 8 - Begründung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es keinen rechtsgeschäftlichen Erfolg in Form des Abschlusses eines Arbeitsve r- trags herbeiführen wollte, sondern eine bereits bestehende, von der Rechtspr e- chung im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Rechtspflicht (vgl. BAG GS 27. Februar 1985 - GS 1/84 - BAGE 48 , 122 ; BAG 13. Juni 1985 - 2 AZR 410/84 - zu B II 5 der Gründe ) angenommen hat und diese gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllen wollte . Dies belegt auch die Formulierung, dass die Weiterb e- es nach der Rechtsprechung de s G roßen Senates des Bundesarbeitsgerichtes bestehenden allgemeinen Weite r- beschäftigungsanspruches erfolgt und m it der Weiterbeschäftigung über den 30.06.2010 hinaus somit kein eigenständiges Arbeitsverhältnis begründet oder das bis zum 30.06.2010 befr istete Arbeitsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird . Aufgrund dieses Wortlauts durfte der Kläger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nicht von einer auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags gerichteten Willense rklärung des beklagten Landes ausgehen. b) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts steht der Grundsatz protestatio facto contraria non valet dem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Zwar trifft es zu , dass die tatsächlichen Voraussetzungen einer vertragliche n Bindung nicht durch einen einseitigen Vorbehalt ausgeschlossen werden kö n- nen , jedoch fehlt es bereits an zwei übereinstimmende n , auf denselben recht s- geschäftlichen Erfolg gerichtete n Willenserklärungen . aa) Der Sachverhalt im Entscheidungsf all ist nicht vergleichbar mit dem, über den der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 19. Januar 2005 ( - 7 AZR 113/04 - ) zu entscheiden hatte. In jenem Fall , in dem der A b- schluss eines Vertrags mit der Begründung angenommen wurde, dass die au s- drückliche Verwahrung gegen eine entsprechende Deutung des Verhaltens u n- beachtlich ist, wenn ein Verhalten vorliegt , das nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte nur als Ausdruck eines bestimmten Willens aufgefasst werden kann , hatte der A rbeitgeber nach einer von ihm erklärten Kündigung den A r- 17 18 - 8 - 9 AZR 1066/12 - 9 - beitnehmer vor einer der Kündigungsschutzklage stattgebenden Entscheidung eines Gerichts auf ge fordert, seine Tätigkeit nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zur Entscheidung über die Kündigungsschutzklage fortzufü hren. Damit waren anders als im vorliegenden Fall nach der Entscheidung des Landesarbeitsg e- richts vom 8. Dezember 2009 die Voraussetzungen des Weiterbeschäftigung s- anspruch s (vgl. BAG GS 27. Februar 1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122; BAG 26. Juni 1996 - 7 AZR 674/95 - zu IV der Gründe mwN) nicht erfüllt. Das b e- kla g te Land verhielt sich nicht widersprüchlich, sondern rechtskonform, als es der Aufforderung des Klägers nachkam , ihn über den 30. Juni 2010 hinaus zu b e schäftigen . bb) U nerheblich ist , dass de r Kläger seinen Weiterbeschäftigungsanspruch nicht zusammen mit seinem Befristungskontrollantrag gemäß § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht hatte und das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 8. Dezember 2009 das beklagte Land nicht zur Weiterbeschäftig un g des Klägers verurteilt hat . Sind die Tatbestandsvoraussetzungen des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs erfüllt, besteht eine entsprechende Beschäft i- gungspflicht des Arbeitgebers auch ohne ein entsprechendes klagestattgebe n- des Urteil. Gibt ein Arbe itsgericht der Weiterbeschäftigungsklage eines Arbei t- nehmers statt, tituliert es einen bestehenden Anspruch. Die Klage auf Beschä f- tigung ist eine Klage auf zukünftige Leistung (BAG 29 . Oktober 1997 - 5 AZR 573/96 - zu I der Gründe; 13. Juni 1985 - 2 AZR 41 0/84 - zu C der Gründe ) . Es handelt sich nicht um ein Gestaltungsurteil, das die Rechtslage ändert . c) Das Auslegungsergebnis widerspricht nicht dem Urteil des Senats vom 8. April 2014 ( - 9 AZR 856/11 - ) , sondern steht mit diese m im Einklang . In jener Entscheidung hat der Senat angenommen, dass die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach einem Urteil des Arbeitsgerichts , das der Befristungsko n- trollklage und dem Antrag auf Weiterbeschäftigung stattgegeben hat , noch nicht auf den Abschluss ein es Arbeitsvertrags schließen lässt (BAG 8. April 2014 - 9 AZR 856/11 - Rn. 25 ff.) . Der konkludente Abschluss eines Arbeitsvertrags wurde nur deshalb bejaht, weil der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch noch nach Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts u nd Abweisung der Klage 19 20 - 9 - 9 AZR 1066/12 - 10 - durch das Landesarbeitsgericht , also trotz des Wegfalls der Beschäftigungsve r- pflichtung weiterbeschäftigt hatte (BAG 8. April 2014 - 9 AZR 856/11 - Rn. 38) . d) Ein Verhalten des beklagten Landes, aus dem sich eine konkludente Erklärung ergeben könnte , es habe entgegen seinen Ausführungen im Schre i- ben vom 20. Januar 2010 ein en neuen Arbeitsvertrag mit dem Kläger schließen oder das bis zum 30. Juni 2010 befristete Arbeitsverhältnis über diesen Zei t- punkt hinaus fortse tzen wollen , hat das Landesarbeitsgericht nicht festgeste llt. Der Kläger hat ein solches Verhalten des beklagten Landes auch nicht behau p- tet. Bei den dem Kläger nach dem 30. Juni 2010 übertragenen Aufgaben ha n- d elte es sich um solche, die ihm nach dem letzt en befristeten Arbeitsvertrag gemäß § 106 GewO zugewiesen werden konnten . Mit dieser Aufgabenübertr a- gung hat das beklagte Land nur den Weiterbeschäftigungsanspruch des Kl ä- gers erfüllt. Aus ihr folgt kein w eiter gehender Erklärungswert . Ob das beklagte Land zu einem späteren Zeitpunkt nach dem 30. Juni 2010 nicht nur seiner Weiterbeschäftigungsverpflichtung nachgekommen ist, sondern sich so verha l- ten hat, dass daraus auf ein Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsve r- trags geschlossen werden konnte, muss ni cht geklärt werden. Diese Frage b e- darf schon deshalb keiner Antwort, weil der Kläger ausschließlich das Fortb e- stehen des Arbeitsverhältnisses über den 30. Juni 2010 hinaus festgestellt h a- ben will und den Abschluss eines neue n Arbeitsvertrags zu einem Zeitp unkt nach dem 30. Juni 20 1 0 selbst nicht behauptet. II. Die Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien ab dem 1. Juli 2010 ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus § 15 Abs. 5 TzBfG. Das beklagte Land hat einer Fortsetzung des bis zum 30. Juni 2010 befristeten Arbeitsverhältnisses rechtzeitig widersprochen. 1. Aufgrund der Entscheidung des Siebte n Senat s des Bundesarbeitsg e- richts vom 24. August 2011 ( - 7 AZR 228/10 - BAGE 139, 109) , mit dem d as Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersach sen vom 8. Dezember 2009 ( - 13 Sa 636/09 - ) auf gehoben wurde, steht rechtskräftig fest, dass die Befri s- tung des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag der Parteien vom 21 22 23 - 10 - 9 AZR 1066/12 - 11 - 23./30. September 2008 zum 30. Juni 2010 wirksam ist. So weit der Kläger g e- gen dieses Urteil Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ei n- gelegt hat, steht dies der Annahme einer rechtskräftigen Entscheidung nicht entgegen . B ei der Verfassungsbeschwerde handelt es sich um kein Rechtsmi t- tel , sondern um einen außerordentlichen Rechtsbehelf (BAG 7. November 2002 - 2 AZR 297/01 - zu B I 3 der Gründe , BAGE 103, 290) . 2. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts , wonach das beklagte Land mit dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20. Januar 2010 deu t- li ch gemacht hat , dass es zu einer Verlängerung des bis zum 30. Juni 2010 b e- fristeten Arbeitsverhältnisses nicht bereit ist, ist revisionsrechtlich nicht zu b e- anstanden. Der Kläger hat d ie Auslegung de s Schreibens durch das Landesa r- beitsgericht insoweit auch nicht mit Gegenrügen angegriffen . Damit hat das b e- klagte Land gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG re chtzeitig einer Fortsetzung des A r- beitsverhältnisses über den 30. Juni 2010 hinaus widersprochen. a) Ein Widerspruch iSv. § 15 Abs. 5 TzBfG kann als rechtsgeschäftliche emp fangsbe dürftige Willenserklärung bereits kurz vor Zweckerreichung oder Bedingungseintritt ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalt en erhoben we r- den (vgl. BAG 11. Juli 2007 - 7 AZR 501/06 - Rn. 25 , 27; 5. Mai 2004 - 7 AZR 629/03 - zu II der Gründe, BAGE 110, 295; ErfK/Müller - Glöge 14. Aufl. § 15 TzBfG Rn. 32) . Allerdings liefe e in schon im Arb eitsvertrag erklärter Wide r- spruch der einseitig zwingenden W irkung des § 22 Abs. 1 TzBfG zu wider. Die i n § 15 Abs. 5 TzBfG angeordnete Rechts folge des Eintritts der Fiktion würde vol l- ständig abbedungen. Auf die durch eine etwaige Weiterarbeit eintretende Rechtsfolge kann nicht von vornherein verzichtet werden. Um eine Umgehung von § 22 Abs. 1 TzBfG auszuschließen, ist ein zeitlicher Zusammenhan g mit dem vereinbarten Ende der Vertragslaufzeit erforderlich (BAG 2 9. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 138, 242) . Ein solcher Zusamm enhang ist anzunehmen, wenn der Widerspruch zu einem Zeitpunkt erklärt wird, in dem bereits ein Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Befristung anhängig ist und der Arbeitgeber sich gegen die Klage verteidigt. Die Regelung des § 15 Abs. 5 TzBfG beruht auf der Erwägung, die Fortsetzung der Arbeitsleistung durch den 24 25 - 11 - 9 AZR 1066/12 Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers sei im Regel fall der Ausdruck eines stillschweigenden Willens der Parteien zur Verlängerung des Arbeitsverhältni s- ses (BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 35 mwN, aaO ) . Der Beginn einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Beendigung des Arbeitsverhältni s- ses stellt insofern eine Zäsur dar. A b diesem Zeitpunkt kann nur noch bei Vo r- liegen besonderer Umstände vermutet werden, dass der Arbeitgeber das A r- beitsverhältnis stillschweigend verlängern will. Aufgrund des laufenden gerich t- lichen Verfahrens besteht grundsä tzlich auch keine Gefahr, dass die Erinnerung des Arbeitnehmers an den Widerspruch verblasst. b) Zum Zeitpunkt des Schreibens des beklagten Landes am 20. Januar 2010 war der Befristungsrechtsstreit bereits seit langem anhängig. Zwar lag ein der Befristungskontrollklage des Klägers stattgebendes Berufungsurteil vor . Das beklagte Land hat jedoch zugleich mit dem Widerspruch darauf hingewi e- sen, dass es das Urteil nicht akzeptieren und Nichtzulassungsbeschwerde ei n- legen w e rd e . I II. Die Kostenents cheidung beruht auf § 9 1 Abs. 1 ZPO. Brühler Krasshöfer Klose Heilmann Matth. Dipper 26 27
Full & Egal Universal Law Academy