Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. September 2015 Neunter Senat - 9 AZR 143/14 - ECLI:DE:BAG:2015:220915.U.9AZR143.14.0 I. Arbeitsgericht Mannheim Kammern Heidelberg Urteil vom 31. Januar 2013 - 5 Ca 301/12 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Kammern Mannheim Urteil vom 12. September 2013 - 16 Sa 24/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Weiterbildung - Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs gegen eine Entgeltforderung Bestimmung en : BGB § 394 Satz 1 ; ZPO § 850 Abs. 1 , §§ 850a, 850c ECLI:DE:BAG:2015:220915.U.9AZR143.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 143/14 16 Sa 24/13 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. September 2015 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 22. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsge richt Dr. Suckow und Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Spiekermann und Vogg für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 143/14 ECLI:DE:BAG:2015:220915.U.9AZR143.14.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Mannheim - vom 12. September 2013 - 16 Sa 24/13 - au fgehoben. 2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg - vom 31. Januar 2013 - 5 Ca 301/12 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.784,33 Euro netto nebst Zinsen i n Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2012 zu zahlen . 3 . Die Beklagte hat die Kosten des Recht s streits zu tr a- gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, den Entgelt - anspruch der K lägerin um Weiterbildungskosten zu kürzen. Die Beklagte beschäftigte die Klägerin bis zum 30 . September 201 2 als Krankenschwester zu einem Bruttomonatsentgelt iHv. zuletzt 3.039,65 Euro. Nachdem sich die Klägerin um die Teilnahme an einer von der Beklagten ang e- botenen Weiterbildungsmaßnahme beworben hatte, schlossen die Parteien u n- ter dem 1. Oktober 2008 eine Vereinbarung über die Teilnahme an der Fac h- weiterbildung Anästhesie und Intensivpflege ä- gerin gegenüber de r Beklagten, ihr die Aufwendungen für die Weiterbildung iHv. 5.231,00 Euro ua. zu zwei Dritteln für den Fall zu erstatten, dass das Arbeit s- verhältnis vor dem Ablauf von zwei Jahren nach Abschluss der Weiterbildung aus einem von ihr zu vertretenden Grund en det. Die Klägerin nahm an der Weiterbildung smaßnahme im Zeitraum vom 1 . November 2008 bis zum 31 . Oktober 20 10 teil. Mit Schreiben vom 25. Juni 2012 erklärte die Klägerin die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 1 2 3 - 3 - 9 AZR 143/14 ECLI:DE:BAG:2015:220915.U.9AZR143.14.0 - 4 - 30. September 2012. Mit Schreiben vom 5. Juli 2012 forderte die Beklagte die Klägerin Euro zu zahlen. Unter dem 1. Oktober 2012 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Entg elta b- rechnung für den Monat September 2012. Diese weist unter Berücksichtigung von 310,78 Überstunden einen an die Klägerin zu zahlenden Nettobetrag iHv. 4.746,08 Euro aus. Unter der 8550 findet sich eine als bezeichnete Position iHv. 3.784,33 Euro netto, d ie die Beklagte von dem g e- nannten Nettobetrag in Abzug brachte. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Rückzahlungsklausel b e- nachteilige sie unangemessen. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich eines Betrags iHv. 3 . 261,57 Euro teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat die Kläger in zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.784,33 Euro netto nebst Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit dem 1. Oktober 201 2 zu zahlen . Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Senat durch B e- schluss vom 18. Februar 2014 ( - 9 AZN 1244/13 - ) zugelassenen Revision ve r- folgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das Landesarbeit s- gericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin einen Nettobetrag iHv. 3.784,33 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszi nssatz seit dem 1. Oktober 2012 zu zahlen. Die B e- 4 5 6 7 8 - 4 - 9 AZR 143/14 ECLI:DE:BAG:2015:220915.U.9AZR143.14.0 - 5 - klagte hat den Entgeltanspruch der Klägerin nicht im Wege der Aufrechnung erfüllt. Die von der Klägerin beanspruchte Entgeltforderung genießt zumindest iHv. 707,62 Euro netto Pfändungsschutz. Im Übrigen hat die darlegungsbelast e- te Beklagte nicht vorgetragen, dass ihre Aufrechnung den Anspruch der Kläg e- rin auf G rund - und Überstundenvergütung zum Erlöschen gebracht hat. I. D ie Aufrechnung der Beklagten verstößt iHv. 707,62 Euro netto geg en das Aufrechnungsverb ot des § 394 Satz 1 BGB. 1. § 394 Satz 1 BGB schließt eine Aufrechnung gegen eine Forderung aus, soweit diese nicht der Pfändung unterworfen ist. Bei Arbeitseinkommen bestimmt sich der pfändbare Teil gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a bis 850 i ZPO. Zur Sicherung des Existenzminimums des Arbeitne h- mers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen regelt § 850c Abs. 1 ZPO einen unpfändbaren Grundbetrag. Dieser ist entsprechend den U n- terhaltspflichten des Arbeitnehmers gestaffelt und nach oben begrenzt. Für den Teil des Arbeitseinkommens, der diesen Grundbetrag übersteigt, gelten die weiteren Pfändungsbeschränkungen des § 850c Abs. 2 ZPO (vgl. BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 569/01 - zu 2 b der Gründe) . 2. Entgegen der Ansicht der Vorinstan zen sind die gesetzlichen Pfä n- dungsbeschränkungen auch ohne eine Rüge des Arbeitnehmers zu berücksic h- tigen. Rechnet der Arbeitgeber gegen Arbeitseinkommen auf, obliegt es ihm vorzutragen, dass die Aufrechnung unter Beachtung der Pfändungsschutzvo r- schriften erfolgt ( vgl. BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 569/01 - zu 2 b der Grü n- de) . Denn die Befugnis des Arbeitgebers, gegen den Entgelt anspruch des A r- beitnehmers aufzurechnen, ist integraler Teil des Erfüllungseinwands, den der insoweit darlegungs - und beweisbelast ete Arbeitgeber dem Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers entgegenh alten kann . 3. Geht man zugunsten der Beklagten davon aus, die Klägerin habe keinerlei Unterhaltspflichten zu erfüllen, beträgt der pfändbare Teil des in der Entgeltabrechnung ausgewiesenen Nettobetrags iHv. 4.746,08 Euro auf der Grundlage der zum Aufrechnungszeitpunkt maßgeblichen Freigrenzen 9 10 11 12 - 5 - 9 AZR 143/14 ECLI:DE:BAG:2015:220915.U.9AZR143.14.0 3 . 076,71 Euro netto. Die Beklagte brachte von dem Entgeltanspruch der Klägerin einen Nettobetrag iHv. 3.784,33 Euro in Abzug. Die Differenz iHv. 707,62 Euro netto konnte die Beklagte nicht wirksam aufrechnen. II. D ie Beklagte hat nicht dargelegt , o b und gegebenenfalls in welcher H ö- he sie hinsichtlich des verbleibenden Restbetrags iHv. 3 . 076,71 Euro netto das Aufrechnungsver bot des § 394 Satz 1 BGB beachtet hat. Die Entgeltabrec h- nung für den Monat September 2012 weist außer der stetigen Monatsvergütung iHv. 3.033,00 Euro (Grundvergütung iHv. 2.933,00 Euro brutto zuzüglich einer Zulage iHv. 100,00 Euro) 3065 auch eine Vergütung für 310,78 Überstunden iHv. 5.444,87 Euro brutto aus. Nach § 850a Nr. 1 ZPO sind die auf die Leistung von Mehrarbeit entfallenden Teile des Arbeitseinko m- mens nur zur Hälfte pfändbar. Die Einhaltung der sich daraus ergebenden Pfändungsbeschränkungen lässt sich auf g rund der unzureichenden Angaben der Beklagten nicht prüfen. Welcher Teil des ausgewiesenen Gesamtnettob e- trags der Überstundenvergütung zuzurechnen ist, ergibt sich aus der Entgelt a b- rechnung nicht. Im Urteilsverfahren, für das der Beibringungsgrundsatz gilt, ist es nicht Sache der Gerichte für Arbeitssachen, die pfändbaren Teile des A r- beitseinkommens zu ermitteln. Genügt der Arbeitgeber seiner diesbezüglichen Obliegenheit nicht, ist der Erfüllungs e in wand unbeachtlich ( vgl. BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 5 69/01 - zu 2 b der Gründe) . I I I. Der Zinsanspruch folgt aus den gesetzlichen Vorschriften über den Schuldnerverzug. IV . Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO) . Brühler Klose Suckow Vogg Spiekermann 13 14 15
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