Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. März 2015 Neunter Senat - 9 AZR 994/13 - ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR994.13.0 I. Arbeitsgericht Oberhausen Urteil vom 28. März 2013 - 2 Ca 2193/12 - II. Urteil vom 11. November 2013 - 9 Sa 469/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Werkstattvertrag - Kündigung - Schriftform Bestimmungen: SGB IX §§ 85 , 90, 136, 138 ; BGB § 105 Abs. 1 , § 125 Satz 1, § 130 Abs. 1 ; BBiG § 22 Abs. 3 Leitsätze: 1. Nach § 138 Abs. 7 SGB IX ist nicht nur die Lösung, sondern auch die Kündigung eines mit einem behinderten Menschen geschlossenen Wer k- stattvertrags schriftlich zu erklären. Ebenso sind die Gründe der Künd i- gung schriftlich anzugeben. 2. Eine ohne die schriftliche Angabe der Gründe erklärte schriftliche Kü n- di gung eines Werkstattvertrag s ist gemäß § 138 Abs. 7 SGB IX iVm. § 125 Satz 1 BGB formunwirksam. ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR994.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 994/13 9 Sa 469/13 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. März 2015 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 17. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Kranzusch und Faltyn für Recht e r- kannt: - 2 - 9 AZR 994/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR994.13.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. November 2013 - 9 Sa 469/13 - teilwe ise aufgehoben. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 28. März 2013 - 2 Ca 2193/12 - wird insgesamt zurückgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Beendigung eines Vertragsverhältnisses. Die Beklagte betreibt mehrere im Sinne von §§ 136, 138 SGB IX ane r- kannte Werkstätten für behinderte Menschen , darunter auch eine in M . In ihren Werkstätten produziert sie unter Mitwirkung der behinderten Menschen einf a- che Güter und erbringt einfache Dienstleistungen. Sie differenziert ihr Angebot . Auch im letztgenannten Bereich werden Tätigkeiten ausgeführt und vergütet. Hinzu kommen Übungen zum selb st ständigen Essen und zur Körperhygiene. Der als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannte Kläger leidet an einer seltenen Chromosomen - Störung in Form des Smith - Magenis - Syndroms. Sein Vater ist zum Betreuer bestellt. Die geistige Leistungsfähigkeit des Klägers ist eingeschränkt und seine motorische Entwicklung verzögert. Aufgrund seiner beschränkten Einsatzfähigkeit war er bei der Beklagten zuletzt nicht im Werkstatt - , sondern im Förderbereich u n- tergebracht. Dort führte er einfache Tätigkeiten aus, z B das Schreddern sowie das Prüfen von Feuer anzündern. Der Kläger erhielt zuletzt durchschnittlich 101,50 Euro monatlich . 1 2 3 - 3 - 9 AZR 994/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR994.13.0 - 4 - Die Einzelheiten der Beschäftigung des Klägers bei der Beklagten r e- gelt der schriftliche Werkstattvertrag vom 31. Oktober 2005, der nach seinem § 8 Abs. 5 beendet werden kann, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Werkstatt nicht mehr vorliegen. Bei erheblicher Selbst - oder Fremdg e- fährdung kann er fristlos beendet werde n. In § 8 Abs. 6 des Werkstattvertrags heißt es: a- ges aus dem in Abs. 5 genannten Grund die Stellungna h- me des Fachausschusses einzuholen. D er Beschäftigte n- vertretung (dem Werkstattrat) ist G elegenheit zur Ste l- lungnahme zu geben, sofern dem die/der Beschäftige nicht widerspricht. Bei fristloser Beendigung werden die Stellungnahmen nachträglich eingeholt. Die Beendigung des Vertrages nach Abs. 5 wird erst bei Zustimmung durch den Fachausschuss wirksam. Seit Ende des Jahres 2008 kam es beim Kläger vermehrt zu Wutau s- brüchen. Diese richteten sich zunächst nur gegen Sachen, s päter kam es z u- dem zu Beschimpfungen und Bedrohungen gegenüber anderen schwerbehi n- derten Beschäftigten und Betreuern sowie zu körperlichen Übergriffen. Am 10. Dezember 2008 riss der Kläger seine Hose in Stücke und teilte auf Nachfrage mit, dazu Lust zu haben. Nach dem Mittagessen drohte er mit einem Stuhl und einer Pflanze zu werfen. Am 10. Februar 2009 zerstörte er ein Puzz le. Auf Nachfrage nach dem Grund nahm er einen Tacker und warf damit um sich. Am 4. Dezember 2009 kam es zu einem Wutausbruch , als der Kläger gebeten wurde, sich die Hände zu waschen. Er versuchte , den Praktikanten B anzugreifen. Dabei hielt ihn der Gruppenleiter H zurück. Sodann versuch te der Kläger Herrn H zu schlagen und zu beißen. Herr H erlitt bei einem weiteren Vo r- fall am 18. Dezember 2009 Kratz - und Bisswunden. Am 8. Dezember 2010 g e- gen 12: 30 Uhr begann der Kläger , seine Hose zu zerreißen. Um 1 3 : 30 Uhr ging er auf die Betreuerin Frau T los und schrie, er werde sie umbringen. Herr H konnte den Kläger überwältigen. Am 15. Dezember 2010 kam es zu einem Wutausbruch , wobei der Kläger ein Backblech nach Herr n H werfen wollte . 4 5 6 - 4 - 9 AZR 994/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR994.13.0 - 5 - Nach diesen Vorfällen reduzierte die Beklagte die Arbeitszeit des Kl ä- gers und verlegte die Beschäftigung auf eine spätere Uhrzeit. Am 11. März 2011 gegen 11: 30 Uhr wollte der Kläger Herrn H erneut schlagen , als er ihn auf sein Verweilen in der Toilettenkabine ansprach, in der sich Frau S befand. Am 4. Mai 2011 gegen 12: 15 U hr drohte der Kläger, Frau T mit einer Gabel anzu d ir in den Hals und lass e d ich ausbluten. Im Hinblick auf sein Verhalten stellte die Beklagte ihn in der Zeit vom 4. Mai bi s zum 1. Juni 2011 zunächst von der Tätigkeit in der Werkstatt frei. Ab dem 4. Juli 2011 wurde der Kläger in einer anderen Werkstatt der Beklagten betreut und beschäftigt. Mit Beginn des Jahres 2012 kam es zu folgenden Vo r- fällen: Am 2. Januar 2012 erlitt der Kläger nach Anrede durch die ebenfalls schwerbehinderte Frau N einen Wutanfall, bei dem er ein Trimmrad verbog und eine Arbeitskiste zerstörte. Am 3. Januar 2012 reagierte der Kläger wiederum mit einem Wutanfall auf die Anrede durch Frau N . Ein weiterer Wutanfall erfol g- te beim Puzzeln . Am 11. und 19. Januar 2012 drohte er den Betreuern mit dem Wurf einer Wasserflasche. Am 20. Januar 2012 biss e r sich selbst in den Fin ger und schlug auf den Boden . Er versuchte , seine Schuhe zu zerreißen. Am 23. Ja nuar 2012 drohte er der ebenfal ls schwerbehinderten Frau K nach Anr e- de durch diese , a m 6. Februar 2012 reagierte der Kläger ebenfalls mit zwei Wutausbrüche n auf die An sprache durch die Betreuer. Am 18. April 2012 zeigte er aggressiv es Verhalten auf den neu en PC. Bei einem Wutanfall a m 30. April 2012 brach er den Bügel seiner Brille ab und warf mit seinen Schuhen um sich. Vom 4. bis zum 6. Mai 201 2 stellte die Beklagte den Kläger erneut frei. Nach Wiederaufnahme der Tätigkeit in der Werkstatt ereigne te sich F olgende s : Am 16. Mai 2012 biss sich der Kläger selbst und schlug auf den Schredder ein. Er zog seine Schuhe aus , d rohte den Betreuern und anderen Schwerbehinderten und warf einen Stuhl um. Im Anschluss daran bis zum 31. Mai 2012 erfolgte eine erneute Fre istellung. Danach kam es zu folgenden Vorfällen: 7 8 9 10 11 - 5 - 9 AZR 994/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR994.13.0 - 6 - Am 1. Juni 2012 onanierte der Kläger vor dem PC. Auf die Aufford e- rung, den Tisch zu säubern, zog er seinen Schuh aus und drohte dem Betreuer, ihm diesen an den Kopf zu werfen. Am 6. Juni 2012 schlug der Klä ger wieder auf den Schredder ein. Am 3. September 2012 warf der Kläger zunächst einen Schuh auf einen Betreuer und z eitlich später mit einer vollen Getränke flasche. Am 10. September 2012 drohte der Kläger mit dem Wurf einer Papiertonne, nachdem er aufgefordert worden war , sein Frühstück zu holen . N ach d er Au f- forderung , sich die Hände zu waschen , schlug er am 11. September 2012 auf den Seifenspender ein . Am Folgetag versuchte der Kläger , ein Loch in ein Planschbecken zu knibbeln. Auf die Aufforderung , dies zu unterlassen , bekam er erneut einen Wutanfall und warf Kissen durch den Raum. Die Aufforderung , die Kissen aufzuheben , beantwortete er mit dem Werfen von schweren Katal o- gen. Am 13. September 2012 drohte er de m ebenfalls s chwerbehinderten Herrn L , mit einem Stuhl nach ihm zu werfen . Am 21. September 2012 schlug der Kläger nach einer Anw eisung mit einer Faust durch die Luft und versuchte, den Wasserhahn abzureißen. Ein paar Tage später am 25. September 2012 prov o- zierte er fortwährend die Betreuer. Am 28. September 2012 wollte er zunächst eine Rolle Toiletten papier in die Toilette stecken und versuchte später, die Duschabtrennung aus der Wand zu reißen. Am 8. Oktober 2012 drohte er wi e- derum mit dem Wurf einer Wasserflasche , bevor er am Folgetag Kissen durch den Raum schmiss und seine Brille zerbrach . Mitte Oktober 2012 drohte er der Betreuerin Frau J mit dem Wurf eines Stuhls. Am 17. Oktober 2012 schlug er dem s chwerbehinderten Herrn Sch mit der Faust auf den Kopf. Die Beklagte stellte den Kläger noch am 17. Oktober 2012 frei. Mit einem an d en Vater des Klägers gerichteten Schreiben vom 28. November 2012, das diesem am 30. November 2012 zuging, kündigte die Beklagte den Werksta ttvertrag gemäß § 8 Abs. 5 dieses V ertrags zum 30. November 2012 und führte Voraussetzungen zur Aufnahme in die Werkstatt. 12 13 14 - 6 - 9 AZR 994/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR994.13.0 - 7 - Am 5. Dezember 2012 stimmte der bei der Beklagten gebildete Fac h- ausschuss der Kündigung nach vorheriger Mitteilung der Kündigungsgründe nachträglich zu. Am 6. Februar 2013 er folgte die Zustimmung des Wer k- stattrats. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, es liege kein Werkstattverhäl t- nis i Sv . § 136 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX vor. Da es in ganz Nordrhein - Westfalen keine angegliederten Einrichtungen iSd . § 136 Abs. 3 SGB IX gebe, könne das Vertragsverhältnis weder dem Bereich des § 136 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX noch dem Bereich des § 136 Abs. 3 SGB IX zugeordnet werden, so n- dern beziehe sich auf beide Bereiche. Einrichtungen iSd. § 136 Abs. 3 SGB IX stünden aber auch Personen offen, die nicht in einer Werkstatt iSv. § 136 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX beschäftigt werden könnten. Bei Inklusion könne der Wegfall der Werkstattfähigk eit eines Behinderten deshalb nicht die Kündigung des Rechtsverhältnisses rechtfertigen. Wenn in Nordrhein - Westfalen der Pe r- sonenkreis des § 136 Abs. 3 SGB IX gemeinsam mit dem Personenkreis des § 136 Abs. 1 und Abs. 2 SGB ht werde, sei es Aufgabe der Beklagten, auch Personen unterzubringen , die die Voraussetzu n- gen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt iSv. § 136 Abs. 3 SGB IX nicht erfüll t en . Im Übrigen lä gen weder eine Selbst - noch eine Fremd gefährdung iSd. § 136 Abs . 2 Satz 2 SGB IX vor. Soweit es zu Aggressionen gekommen sei, beruhten diese auf Mängeln in der Betreuung und be im Personalschlüssel s o- wie der daraus folgenden Überforderung des Personals. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass das Werkst attverhältnis durch die fris t- lose Kündigung vom 28. November 2012, zugegangen am 30. November 2012, nicht aufgelöst worden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, die Kündigung sei wirksam. Sie scheitere insbesondere nicht an der fehlenden Zustimmung des Integrationsamt s, weil § 85 SGB IX auf arbei t- nehmerähnliche Rechtsverhältnisse keine Anwendung finde. Hinzu komme, dass ein Werkstattverhältnis auch nach § 90 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX aus dem R e- 15 16 17 18 - 7 - 9 AZR 994/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR994.13.0 - 8 - gelungsbereich d es § 85 SGB IX ausgenommen sei. Die Kündigung sei nicht deshalb unwirksam, weil nicht sämtliche Vorfälle, die zur Kündigung geführt hä t- ten, im schriftlichen Kündigungsschreiben genannt seien. Das Schriftformerfo r- dernis des § 138 Abs. 7 SGB IX betreffe nur die Lösungserklärung, nicht aber die Kündigung des Werkstattvertrag s. Zudem verlange dieses gesetzliche Schriftformerfordernis nicht, dass auch die Beendigungsgründe im Kündigung s- schreiben aufgeführt sein müssten. Die Kündigung sei auch materiell wirksam , de nn dem Kläger fehle die Werkstattfähigkeit nach § 136 Abs. 2 Satz 2 SGB IX. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeä n- dert und die Klage - soweit für die Revision von Bedeutung - abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe A. Die zulässig e Revision ist begründet. Die Kündigung der Beklagten vom 28. November 2012 hat das Werkstattverhältnis nicht beendet. Die Künd i- gungsschutzklage ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts b e- gründet. Die Kündigung der Beklagten vom 28. November 2012 ist gemäß § 138 Abs. 7 SGB IX iVm. § 125 Satz 1 BGB formunwirksam. I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Parte i- en einen Werkstattvertrag nach § 138 Abs. 3 SGB IX geschlossen haben . 1. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts , ob ein Arbeitsverhältnis, ein Werkstattverhältnis oder ein anderes Rechtsverhältnis vorliegt, ist - soweit sie auf tatsächlichem Gebiet liegt - revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob sie in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt. Im Übrigen unterliegt sie wie jede andere Rechtsverletzung der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung (vgl. BAG 19 20 21 22 - 8 - 9 AZR 994/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR994.13.0 - 9 - 18. März 2014 - 9 AZR 694/12 - Rn. 18 mwN; 18. März 2014 - 9 AZR 740/13 - Rn. 20) . 2. Das Landesarbeitsgericht hat zur Einordung des Vertrags zutreffend auf den Wortlaut der Vereinbarung vom 31. Oktober 2005 und die tatsächliche Ve r- tragsdurchführung abgestellt und angenommen, dass es sich danach um einen Werkstattvertrag gemäß § 138 Abs. 3 SGB IX handel e und die Parteien nicht - wie der Kläger mein e - einen Vertrag zur Unterbringung in einer Einric h tung iSv. § 1 36 Abs. 3 SGB IX geschlossen hätten . Hierfür spr echen neben der r- nicht nur der Verweis in seiner 54b SchwbG als Vorgängerregelung von § 138 SGB IX sowie die Betonung des Zwecks der Ei n- gliederung in das Arbeitsleben, dem Werkstätten iSv. § 136 Abs. 1 SGB IX di e- nen. Auch die Tatsache, dass der Kläger entsprechend § 3 de s V ertrag s i n g e- wissem Umfang produktive Arbeiten - wie Schreddern oder Prüfen von Feue r- an zündern - erbrachte , für die er nach § 5 des Vertrags aus dem Arbeitserge b- nis der Beklagten ein geringes Entgelt erhielt , spricht für einen Werkstattve r- trag (vgl. § 138 Abs. 2 SGB IX) . In einer angegliederten Einrichtung nach § 136 Abs. 3 SGB IX besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt, die dort betreuten Menschen sind keine arbeitnehmerähnliche n Personen iSv. § 138 Abs. 1 SGB IX (vgl. Kossens/von der Heide/Maaß SGB IX 3. Aufl . § 136 Rn. 21) . Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag dient ersichtlich dem Zweck, dem Kläger eine solche Rechtsposition nach § 138 Abs. 1 SGB IX einzuräumen. 3. Der Angriff des Klägers in der Revision gegen diese Auslegung durch das Landesarbeits gericht geht fehl. a) Der Kläger meint, es sei Teil des bei der Beklagten praktizierten Ko n- zepts der Inklusion, dass für alle schwerbehinderten Menschen, ganz gleich ob werkstattfähig oder nicht, eine Rechtsposition durch den Abschluss von Wer k- stattvertr ägen etabliert werde und demnach auch eine einheitliche Entlohnung erfolge. Da somit auch die behinderten Menschen, die mangels Werkstattfähi g- keit an sich nur in angegliederten Einrichtungen nach § 136 Abs. 3 SGB IX u n- 23 24 25 26 - 9 - 9 AZR 994/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR994.13.0 - 10 - tergebracht werden könnten, einen Werk stattvertrag erhielten, eigne sich der geschlossene Vertrag nicht zur Differenzierung hinsichtlich der Einstufung der Vertragspartner in den Bereich des § 136 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX einerseits sowie des § 136 Abs. 3 SGB IX andererseits. b) Damit gesteht der Kläger letztlich selbst zu , dass zwischen den Parte i- en ein Werkstattvertrag gemäß § 138 Abs. 3 SGB IX bestand. Aus welchem Grund die se Rechtsposition eingeräumt wurde, ob aus Gründen der Inklusion oder aus anderen Motiven, ist für die Einordnung des V ertragstyps ohne B e- lang . c) Dass die Vereinbarung keinen Vertrag zur Unterbringung in einer Ei n- richtung nach § 136 Abs. 3 SGB IX darstellt, ergibt sich zudem daraus, dass es auch nach dem Vortrag des Klägers angegliederte Einrichtungen in Nordrhein - Westf alen nicht gibt. Es kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte s ich zur Aufnahme in einem nicht e xistenten Bereich habe verpflichten wollen . II. Das danach vorliegende Werkstattverhältnis iSv. § 138 Abs. 1 und Abs. 3 SGB IX wurde durch die Kündigung vom 28. November 2012 nicht wir k- sam beendet. Die Kündigung ist mangels hinreichender schriftlicher Angabe der Kündigungsgründe gemäß § 138 Abs. 7 SGB IX iVm. § 125 Satz 1 BGB for m- unwirksam. 1. Nach dem Wortlaut von § 138 Abs. 7 SGB IX bedarf die Lösungse rkl ä- rung durch den Träger einer Werkstatt der schriftlichen Form und ist zu begrü n- den. Das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass lediglich das in der Norm geregelte Schriftformerfordernis , nicht aber auch das Begründungserforder nis Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündi gung ist. Z u- dem hat es in seiner Hilfsbegründung unzutreffend angenommen, dass die B e- klagte in dem Kündigungsschreiben vom 28. November 2012 die Kündigung hinreichend schriftlich begründet habe. 27 28 29 30 - 10 - 9 AZR 994/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR994.13.0 - 11 - 2. Die schriftliche Angabe der Kündigungsgründe ist nach § 138 Abs. 7 SGB IX auch Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung eines Werkstat t- vertrags. a) Gemäß § 138 Abs. 7 SGB IX bedarf die Lösungserklärung durch den Träger einer Werkstatt der schriftlichen Form und ist zu begründen. Dieses Formerfordernis gilt nicht nur für den - hier nicht vorliegenden - Fall, dass der Träger der Werkstatt sich von einem Werkstattvertrag lösen will, der von einem geschäftsunfähigen behinderten Menschen selbst (unwirksam) g eschlossen wurde, sondern auch für die Lösung von einem wirksam zustande gekomm e- nen Werkstattvertrag mittels Kündigung serklärung . aa) Der Wortlaut von § 138 Abs. 7 SGB IX ist nicht eindeutig. Einerseits cht ausdrücklich erwähnt, nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nichts andere Vertrag ( D uden Das g roße Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwo . bb) Für das Verständnis einer Geltung von § 138 Abs. 7 SGB IX au s- schließlich für an sich nach § 105 Abs. 1 BGB unwirksam geschlossene Vertr ä- ge spricht in systematischer Hinsicht allerdings, dass § 138 Abs. 6 SGB IX zw i- schen einer Lösung von einem unwirksam geschlossenen Vertrag und der Kündigung eines wirksam geschlossenen Vertrags sprachlich unterscheidet. Daran anknüpfend wird teilweise in der Literatur die in § 138 Abs. 7 SGB IX g e- er Lösung von einem Vertrag bezogen, der von einem geschäftsunfähigen behinderten Menschen geschlossen wurde (Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski - Pahlen SGB IX 12. Aufl . § 138 Rn. 34) . cc) Sinn und Zweck der Regelung gebieten jedoch ein anderes Verstän d- nis. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers sollte § 138 Abs. 6 SGB IX gerade dazu führen, die beiden Fallgruppen umfassend gleich zu behandeln. Die Lösung des Vertragsverhältnisses durch den Träger einer Werkstatt sollte 31 32 33 34 35 - 11 - 9 AZR 994/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR994.13.0 - 12 - den gleichen Voraussetzungen unter liegen, die bei Vorliegen eines wirksamen Vertrags für die Kündigung seitens des Trägers der Werkstatt erforderlich w ä- ren . Es ging dem Gesetzgeber mit der Einfügung von § 138 Abs. 6 SGB IX d a- r- (BT - Dr s. 14/9266 S. 53) . Di e- se gesetzgeberische Intention der Gleichbehandlung beider Fallgruppen schließt es aus, den zeitgleich mit § 138 Abs. 5 und Abs. 6 SGB IX neu in das Gesetz eingefügten § 138 Abs. 7 SGB IX ausschließlich auf den Fall der Lo s- sagung von einem an sich unwirksamen Vertrag anzuwenden. Denn hierdurch würde i m Gegensatz zur gesetzgeberischen Absicht ein zugun s- ten der geschäftsunfähigen behinderten Menschen im Arbeitsbereich der Wer k- statt geschaffen (Jacobs in LPK - SGB IX 4. Aufl . § 138 Rn. 42) . In § 138 Abs. 7 SGB IX würde dann der Rechtsgedanke der Gleichbehandlung aus § 138 Abs. 5 sowie Abs . 6 SGB (BeckOK SozR/Jabben Stand 1. März 2015 SGB IX § 138 Rn. 13) , sondern im Gegenteil konterkariert. dd) 138 Abs. 7 SGB IX beinhaltet damit auch die Kündigung eines wirksam geschlossenen Werkstattvertrags (iE ebenso Jacobs in LPK - SGB IX aaO ; wohl auch BeckOK SozR/Jabben aaO ) . b) Entgegen der Rechtsansicht des Landesarbeitsgerichts und eine s Teil s der Literatur (Pahlen i n Neumann /Pahlen /Majerski - Pahlen § 138 Rn. 34a; Kos sens/von der Heide/Maaß § 138 Rn. 19) , ist die Lösung nicht nur schriftlich zu erklären , sondern auch schriftlich zu begründen. aa) Dies wird teilweise mit dem Hinweis auf den Wortlaut der Vorschrift ( ie Lösungserklärung bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen ) verneint . Danach s oll das Begründungserfordernis lediglich die Nachvollzie h- barkei t der Entscheidung ermöglichen , das Abschätzen von Prozessaus sichten erleichtern und den poten z iellen Proz essstoff strukturieren ( Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski - Pahlen aaO ) . 36 37 38 - 12 - 9 AZR 994/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR994.13.0 - 13 - bb) Dieser Hinweis auf den Wortlaut von § 138 Abs. 7 SGB IX überzeugt nicht. Es entspricht auch andernorts der gesetzgeberischen Regelungstechnik, die erforderliche Schriftl ichkeit der Begründung einer Kündigung nicht ausdrüc k- lich nochmals zu erwähnen, wenn eine Norm zugleich die Schriftform der Kü n- digung anordnet. In § 22 Abs. 3 BBiG heißt es hinsichtlich der Beendigung e i- ss schriftlich und s- drücklich die schriftliche Kündigung unter schriftlicher Angabe der Kündigung s- gründe verlangt (so ausdrücklich Monjau SAE 1973, 108, 111) . Trotzdem hat das Bun desarbeitsgericht die Vorgängerregelung § 15 Abs. 3 BBiG aF in stä n- diger Rechtsprechung derart verstanden ( BAG 10. Febru ar 1999 - 2 AZR 176/98 - zu II 1 der Gründe mwN; 25. November 1976 - 2 AZR 751/75 - zu A III 1 der Gründe ; 22. Februar 1972 - 2 AZR 205/ 71 - zu 2 a der Gründe, BAGE 24, 133) . Der Gesetzgeber hat in Kenntnis dieser Rechtsprechung bei der Neuregelung des BBiG die Vorschrift - soweit hier von Relevanz - sprac h- lich unverändert in § 22 Abs. 3 BBiG übernom men und auch in § 138 Abs. 7 SGB IX im Wortlaut nich t ausdrücklich zusätzlich eine schriftliche Angabe der Kündigungsgründe aufgenommen. cc) Sinn und Zweck von § 138 Abs. 7 SGB IX sprechen dafür, die zitierte Rechtsprechung zu § 22 Ab s. 3 BBiG bzw. § 15 Abs. 3 BBiG aF auf den hier vorliegenden Fall zu übertragen. (1 ) Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat das Erfordernis der Schriftform der Kündigungsbegründung beim Berufsausbildungsverhältnis n e- ben de m Wortlaut von § 15 Abs. 3 BBiG aF insbesondere daraus abgeleitet, dass die Vorschrif t v or allem auch der Rechtsklarheit und der Beweissicherung dienen soll (etwa BAG 10. Februar 1999 - 2 AZR 176/98 - zu II 1 der Gründe mwN; 22. Februar 1972 - 2 AZR 205/71 - zu 2 a der Gründe, BAGE 24, 133; siehe auch den schriftlichen Bericht des Ausschus ses für Arbeit BT - Dr s. V/4260 S. 11 ) . Durch d ie Verschriftlichung der Kündigungsgründe soll insoweit verhi n- dert werden, dass nicht mit einer Ausweitung durch Einführung zusätzlicher neuer Kündigungsgründe in den Prozess gerechnet werden muss. Nach dem 39 40 41 - 13 - 9 AZR 994/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR994.13.0 - 14 - Sinn der Regelung muss der Gekündigte aufgrund der ihm mitgeteilten Gründe sich darüber klar werden können, ob er die ihm erklärte Kündigung anerkennen oder dagegen vorgehen will (BAG 10. Februar 1999 - 2 AZR 176/98 - aaO mwN ) . (2 ) Diese Erwägungen gelten auc h für § 138 Abs. 7 SGB IX. Nach der G e- setzesbegründung soll das Schriftformerfordernis auch hier zur Rechtssiche r- heit beitragen (BT - Dr s. 14/9266 S. 53) . Es dient dem Schutz des behinderten Menschen ( BeckOK SozR/Jabben aaO ) . Dieser bzw. sein gesetzlicher Vertreter sollen durch den schriftlichen Begründungszwang in die Lage versetzt werden zu entscheiden, ob ein Vorgehen gegen die Lösungserklärung Erfolg verspr e- chend erscheint oder nicht. Das gesetzliche Ziel der Schaffung von Rechtss i- cherheit würde weitgehend verfehlt, wenn auf die schriftliche Angabe der Kü n- digungs - bzw. Lösungsgründe verzichtet würde. Die nur mündliche Mitteilung der Gründe ist weder ausreichend, um dem Erklärungsempfänger mit hinre i- chender Sicherheit die Ei nschätzung seiner Prozesschancen zu ermöglichen, noch, um den potenz iellen Prozessstoff klar zu strukturieren (diese Zwecke des Begründungserfordernisses noch zutreffend erkennend, iE aber abweichend Pahlen aaO ; zur Rechtsunsicherheit bei einem bloßen münd lichen Begrü n- dungszwan g vgl. BAG 10. Februar 1999 - 2 AZR 176/98 - zu II 1 der Gründe) . (3 ) Würde § 138 Abs. 7 SGB IX lediglich eine mündliche Angabe der Kü n- digungsgründe verlangen, fehlte es im Gesetz an einer Bestimmung , zu we l- chem Zeitpunkt die Gründe dem Erklärungsempfänger mündlich mitgeteilt we r- den müssen. Es wäre nicht zwangsläufig der Zeitpunkt des Zugangs der Künd i- gungserklärung. Denn die Kündigung kann als Willenserklär ung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB auch gegenüber einem Abwesenden erklärt werd en. Diese Rechtsunsicherheit wird beseitigt, wenn das Schriftformerfordernis für die Erkl ä- rung auch die Angabe der Gründe umfasst. 3. Die Kündigungserklärung der Beklagten vom 28. November 2012 g e- nügt nicht diesem Begründungserfordernis. Sie ist deshalb nach § 138 Abs. 7 SGB IX iVm. § 125 Satz 1 BGB formunwirksam. 42 43 44 - 14 - 9 AZR 994/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR994.13.0 - 15 - a) Die Beklagte verweist in dem Kündigungsschreiben lediglich pauschal ä- gers die Voraussetzungen zur Aufnahme in die Werkstatt nicht mehr vorliegen. b) Dies ist entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts unzureichend. Eine Überprüfung der Nachvollziehbarkeit des Kündigungsentschlusses sowie eine rechtssichere Einschätzung der Chancen eines gerichtlichen Vorgehens g egen die Kündigung waren aufgrund dieser pauschal angegebenen Gründe nicht möglich. Zwar verlangt § 138 Abs. 7 SGB IX - genauso wie § 22 Abs. 3 BBiG - keine eingehende prozessähnliche Substanz iierung. Jedenfalls aber müssen die Gründe im Kündigungsschreiben so genau bezeichnet sein, dass der Erklärungsempfänger genügend klar erkennen kann, was gemeint ist und welche konkreten tatsächlichen Vorfälle zum Kündigungsentschluss geführt h a- ben (vgl. BAG 10. Februar 1999 - 2 AZR 176/98 - zu II 1 d er Gründe; 25. November 19 76 - 2 AZR 751/75 - zu A II I 2 a der Gründe) . Bloße Werturte i- le oder pauschale Angaben , h- men sowie die Störung des Betriebsfriedens ( vgl. BAG 25. November 1976 - 2 AZR 751/75 - zu A I I I 2 der Gründe) ( vgl. LAG N ürnberg 23. September 1976 - 1 Sa 322/76 - ) , oder (vgl. Pepping in Wohlgemuth BBiG § 22 Rn. 82) (vgl. HK - ArbR/Herrma nn 3. Aufl . § 22 BBiG Rn. 24 mwN) , genügen nicht . Deshalb ist die Begründung der Kündigung Art derselben nicht geeignet, den Anforderungen nach § 138 Abs. 7 SGB IX gerecht zu werd en (vgl. zum Umfang der Sub stanz iierung in § 22 Ab s. 3 BBiG Pepping in Wohlgemuth aaO ) , zumal die Beklagte die fehlende Werkstattfähi g- keit des Klägers mit einer Vielzahl von Vorfällen begründet. 45 46 - 15 - 9 AZR 994/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR994.13.0 B . Die Beklagte hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung und der Revisi on zu tragen . Brühler Klose Krasshöfer Faltyn Kranzusch 47
Full & Egal Universal Law Academy