Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. März 2015 Neunter Senat - 9 AZR 702/13 - ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR702.13.0 I. Arbeitsgericht Trier - 4 Ca 464/12 - II. Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz Urteil vom 2. Mai 2013 - 2 Sa 423/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Wiedereinstellungszusa ge - Klageantrag - Eröffnung des Insolvenz verfa h- rens über das Vermögen des Arbeitgebers Bestimmungen: BGB §§ 133, 157; InsO § 103 Abs. 2, § 108 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR702.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 702 /1 3 2 Sa 423 /12 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 7 . März 2015 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, gegen Beklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund d er mündlichen Ve r- handlung vom 17 . März 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Kranzusch und Faltyn für Recht e r- kannt: - 2 - 9 AZR 702/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR702.13.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgericht s Rheinland - Pfalz vom 2. Mai 2 013 - 2 Sa 423/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen Weiterbeschäftigungs - bzw. Wiede r- einstellungsanspruch der Klägerin . Die Klägerin war seit Februar 1998 mit Unterbrechungen - zuletzt au f- . Vertrag vom 15. April 2011 - als Lagerarbeiterin gegen eine monatliche Brutt o- vergütung iHv . 1.600,00 Euro bei der M GmbH beschäftigt . Diese kündigte mit Schreiben vom 31. August 2011 das Arbeitsverhältnis. Im Kündigungsschreiben heißt es ua. : hiermit kündigen wir das mit Ihnen eingegangene Arbeit s- verhältnis fristgemäß zum 31.01.2012. Die Kündigung erfolgt saison - /witterungsbedingt. Ihre Wiedereinstellung zu gleichen Konditionen erfolgt bis spätestens 01. Der Klägerin war von einem Vertreter der M GmbH bereits vor Au s- spruch der Kündigung im August 2011 mündlich angeboten wo r den, dass eine Wiedereinstellung bis spätestens 1. Juni 2012 zu gleichen a r beitsrechtlichen Konditionen erfolgen könne . Die Klägerin hatte sich hiermit ei n verstanden e r- klärt. S ie erhob gegen die Kündigung vom 31. August 2011 keine Kündigung s- schutzklage. Mit Beschluss des Amtsgerichts Wittlich - Insolvenzgericht - wurde über das Vermögen der M GmbH ( Schuldnerin) am 1. Februar 2012 das Insolven z- 1 2 3 4 - 3 - 9 AZR 702/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR702.13.0 - 4 - verfahren eröffnet und der Bekl agte zum Insolvenzverwalter bestellt. Auf ein Schreiben der Klägerin vom 24. Februar 2012 teilte der Bekla g te dieser am 28. s- situation keine Neu - bzw. Wiedereinstellungen erfolgen könn en . Mit anwaltl i- chem Schreiben vom 12. März 2012 forderte die Klägerin den B e klagten auf, ihr gegenüber bis zum 25. März 2012 schriftlich zu bestätigen, dass sie bis späte s- tens 1. Juni 2012 zu den bisherigen Bedingungen des Arbeit s verhältnisses wieder ei ngestellt werde. Dem kam der Beklagte nicht nach. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei als Inso l- venzverwalter an die von der Schuldnerin erteilte Wiedereinstellungszusage gebunden. § 103 InsO finde schon deshalb keine Anwendung, we il es sich bei der einseitigen Wiedereinstellungszusage nicht um einen gegenseitigen Vertrag handele. Es sei nicht § 103 InsO, sondern § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO anzuwe n- den. Ein Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn ab dem 1. Juni 2012 sei bereits im August 2011 zustande gekommen, spätestens jedoch durch ihr Schreiben vom 24. Februar 2012, mit dem sie das in dem Kündigungsschreiben enthaltene A n- gebot der Schuldnerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrags ab 1. Juni 2012 a n- genommen habe. Demnach habe sie - wegen des n ach § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO fortbestehenden Arbeitsverhältnisses - einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung ab dem 1. Juni 2012. Der Beklagte habe auch Beschäftigung s- bedarf. Für die Tätigkeit, die von ihr durchgeführt worden sei, habe der Beklagte Mi tarbeiter eingestellt. Allein im Vertrauen auf die ihr bis zum 1. Juni 2012 g a- rantierte Wiedereinstellung habe sie auf eine Kündigungsschutzklage verzic h- tet. Ihr Antrag ziele auf Wiederaufnahme der tatsächlichen Beschäftigung. A n- dererseits enthalte der Wei terbeschäftigungsantrag inzident auch einen Wi e- dereinstellungsantrag. Der Antrag stütze sich auf die Wiedereinstellungszus a- 1. Juni 2012 vorg e- sehen habe. Bei der Wiedereinstellungszusage handele es si ch um eine atyp i- sche Willenserklärung, die einen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung ei n- räume , und nicht um einen gegenseitigen Vertrag. Aus der Wiedereinstellung s- zusage ergebe sich, dass die Parteien auch die witterungsbedingten Umstände berücksichtigt h ätten. Eine Arbeitsaufnahme sei daher auch vor dem 1. Juni 5 - 4 - 9 AZR 702/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR702.13.0 - 5 - 2012 als möglich vereinbart gewesen. Zugleich werde damit aber klar zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet der äußeren Umstände, die nach der Wi e- dereinstellungszusage nur bis zum 31. Mai 2012 eine Rolle spielen sollten, sie jedenfalls ab dem 1. Juni 2012 wieder eingestellt werden sollte. Entgegen der Ansicht des Beklagten handele es sich bei dem geltend gemachten Anspruch auch nicht um eine Forderung iSv. § 45 InsO, weil diese Vorschrift nur für Ins o l- venzforderungen gelte. Sie sei jedoch nicht Insolvenzgläubi gerin iSv . § 38 InsO. Ein Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung unterfalle als unvertretbare Handlung nicht dem Begriff der Insolvenzforderung. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, sie bis spätestens 1. Juni 2012 zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhäl t- nisses als Mitarbeiterin tatsächlich weiterzubeschäftigen. Zu seinem Klageabweisungsantrag hat der Beklagte die Auffassung vertreten , der Klageantrag sei nicht vollstreckbar und damit unzulässig . Die mit dem Antrag begehrte Weiterbeschäftigung setze rechtlich zwingend voraus, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe. Die Klägerin habe nicht etwa auf die Begründung bzw. Wiederbegründung eines Arbeitsverhäl t- nisses geklagt, sondern auf Weiterbeschäftigung . Darüber hinaus sei die Wi e- dereinstellungserklärung dahin gehend auszulegen, dass eine Wiedereinste l- lung nur im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und des Auftragsbest an d s erfolgen sollte. Eine betriebliche Möglichkeit zur Wiedereinstellung der Klägerin existiere nicht . Jedenfalls habe er von seinem Wahlrecht Gebrauch machen und Nichterfüllung nach § 103 Abs. 2 InsO wählen können. Die Schuldnerin habe der Klägerin kein Angebot auf Abschluss eines neuen od er fortgesetzten Arbeitsvertrag s unterbreitet, sondern nur eine Wiedereinstellungszusage dahi n gehend abgegeben, dass ein neues Arbeitsverhältnis begründet werden solle. Mit der Kündigung vom 31. August 2011 sei das Arbe itsverhältnis zum 31. Januar 2012 bestandskräftig beendet worden. Der Schuldnerin sei es ger a- de darauf angekommen, mit der Klägerin nicht sofort wieder in ein Vertragsve r- zu st e- hen. Ers t wenn die betrieblichen Begebenheiten dies ermöglicht hätten, hätte 6 7 - 5 - 9 AZR 702/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR702.13.0 - 6 - das neue Arbeitsverhältnis begründet werden sollen. § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO finde deshalb keine Anwendung. Selbst wenn § 103 Abs. 2 InsO nicht eingreife , sei eine Leistungsklage auf Abga be einer Willenserklärung nach Insolvenze r- öffnung ausgeschlossen, weil der geltend gemachte Anspruch mit dem zu schätzenden Wert zur Insolvenztabelle anzumelden sei (§ 45 InsO) . Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat d en Weiterbeschäftigungsantrag als Antrag auf Verurteilung des B e- klagten zur Annahme des Angebots der Klägerin auf Abschluss eines Arbeit s- vertrags ausgelegt und auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeit s- gerichts abgeändert und die Klage abgewiese n. Es hat angenommen, die Kl ä- gerin könne Ansprüche aus der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens a b- gegebenen Wiedereinstellungszusage der Schuldnerin nicht im Wege der Lei s- tungsklage, sondern nur als Insolvenzgläubigerin geltend machen. Entscheidungsg ründe Die Revision der Klägerin ist zuläss ig , aber un begründet. A. Die Revision der Klägerin ist zulässig. Sie ist statthaft aufgrund der Z u- lassung in der angefochtenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Sie ist form - und fristgerecht von der Klägerin eingelegt worden. Die Revision ist auch ordnungsgemäß begründet worden. Die Klägerin erhebt Sachrügen iSv. § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO. Sie rügt, das La n- desarbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass zu m Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Arbeitsverhältnis bestanden habe und die Wiedereinstellungszusage im Kündigungsschreiben kein annahmefähiges Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags darstelle. Da sie das Angebot der Wiedereinstell ung im Kündigungsschreiben angenommen habe, sei bereits im August 2011 ein Arbeitsv erhältnis ab dem 1. Juni 2012 geschlossen worden. Im Übrigen müssten Wiedereinstellungszusagen im Insolvenzverfahren bestehe n- den Arbeitsverhältnissen gleichgestellt werden. 8 9 10 - 6 - 9 AZR 702/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR702.13.0 - 7 - B. Die Revision ist unbegründet. Die Klage ist nach der gebotenen Ausl e- gung (ausschließlich) auf tatsächliche Beschäftigung im Rahmen eines best e- henden Arbeitsverhältnisses gerichtet und nicht auf die gerichtliche Ersetzung der Annahme des Angebots der Kl ägerin auf Abschluss eines Arbeitsver trags . In dieser Auslegung ist die Klage zulässig , aber unbegründet. I. Der Klageantrag kann nicht so ausgelegt werden , Klageziel sei die A b- gabe einer Annahmeerklärung des Beklagten zu einem in der Klage liegenden Vert ragsangebot der Klägerin (sog. Wiedereinstellungsantrag). Die Klägerin begehrt vielmehr die tatsächliche Beschäftigung im Rahmen eines (fort - )be - stehenden Vertragsverhältnisses. Darauf deutet nicht nur der Wortlaut des B e- schäftigungsantrags hin, sondern au ch der wiederholte Vortrag der Klägerin, schon vor Insolvenzeröffnung sei ein Arbeitsvertrag mit Beschäftigungsbegi nn spätestens am 1. Juni 2012 geschlossen worden. Das hilfsweise Verständnis eines Beschäftigungsantrags als Antrag auf Abgabe einer Willense rklärung ist nicht möglich. Hierfür hätte es eines separaten Hilfsantrags bedurft. 1. Das Revisionsgericht hat prozessuale E rklärungen selbstständig ausz u- legen (BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 668/11 - Rn. 13) . Klageanträge sind so au s- zulegen, dass im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsor d- nung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht. Für das Verständnis eines Klageantrags ist deshalb nicht am buchstäblichen Wor t- laut des Antrags zu haften. Das Gericht hat den erkl ärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage he r- vorgeht. Die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) sind für die Auslegung von Klageanträgen heranzuziehen. Das gilt auch im Revisionsverfahren. Die Grenzen der Auslegung oder auch der Umdeutung eines Klageantrags sind jedoch erreicht, wenn ein Kläger unmissverständlich ein bestimmtes Prozessziel verfolgt, auch wenn dieses Vorgehen seinem woh l- verstandenen Eigeninteresse widerspr icht (zum Ganzen BAG 13. Juni 2012 - 7 AZR 459/10 - Rn. 14 mwN) . Dies dient nicht zuletzt der hinreichenden B e- rücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Klagegegners als Erklärung s- adressaten ( vgl. BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 668/11 - Rn. 13) . Dieser muss sich 11 12 13 - 7 - 9 AZR 702/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR702.13.0 - 8 - zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verteidigung gegen die Klage d a- rauf verlassen können, dass ausschließlich über den gestellten Antrag en t- schieden wird und nicht über den Antrag, der richtigerweise hätte gestellt we r- den müssen (Nungeßer NZI 20 13, 926, 928) . 2. Danach kann der Klageantrag entgegen der Auffassung des Landesa r- beitsgerichts nicht als Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung verstanden werden ( vgl. Nungeßer NZI 2013, 926, 927 f . ) . a) Der Wortlaut des Klageantrags ist klar. Die Klä gerin begehrt danach nicht die Abgabe einer Willenserklärung als Rechtsgeschäft, sondern die fakt i- sche Beschäftigung . Dies wird durch die betont e- schäft igungs - und für einen Wiedereinstellungsantrag. Angesichts der Klageb e- gründung und des unstreitigen Umstands, dass weder eine Beschäftigung s- pflicht noch eine Wiedereinstellungspflicht nach Ablauf der Kündigungsfrist und vor dem 1. Juni 2012 bestand, ist da ist zwar ein Vertragsschluss mit Rückwirkung anders als eine rückwirkende ta t- sächliche Beschäftigung möglich (vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 9 AZR 688/12 - Rn. 25; 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 30) . Jedoch datiert der kläg e- rische Antrag vom 28. März 2012 und damit aus einer Zeit vor dem 1. Juni 2012, weshalb dem zeitlichen Zusatz einzig entnommen werden kann, dass sich die Klägerin bei Klage e inreichung bewusst war, dass sie vor dem 1. Juni 2012 eine Beschäft igung nicht verlangen konnte. Allein aus dem unveränderten Stellen des Antrags nach Verstreichen des 1. Juni 2012 kann nicht geschlossen werden, dass wegen Unmöglichkeit einer rückwirkenden tatsächlichen Beschä f- tigung mit der Klage gar keine Beschäftigung, sondern eine Wiedereinstellung begehrt werden sollte. b) Zwar kann ein Klag e antrag ausnahmsweise auch entgegen dem klaren Wortlaut und dem damit - vermeintlich - verfolgten Rechtsschutzziel auszulegen sein, wenn die sonstigen Umstände des Einzelfalls - i nsbesondere die Klag e- begründung - eindeutig auf ein anderes Rechtsschutzziel schließen lassen. So hat etwa der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts angenommen, dass au f- 14 15 16 - 8 - 9 AZR 702/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR702.13.0 - 9 - grund besonderer Umstände auch ein ausdrücklicher Beschäftigungsantrag entgegen seinem Wortlaut ausnahmsweise als Antrag zur Verurteilung zur A n- nahme eines Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrags ausgelegt werden kann (BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 30 ) . Derartige Umstände liegen jedoch nicht vor. Aus den Ausführungen der Kl ägerin folgt nicht mit dem erforderlichen Maß an Gewissheit, dass sie entgegen de m Wortlaut in Wahrheit einen Wiedereinstellungsantrag stellen wollte. Das Landesarbeitsgericht hat dies rechtsfehlerhaft angenommen. aa) D as Arbeitsgericht hat das Klageb egeh ren im Einklang mit dem A n- tragswortlaut verstanden. Es hat die Pflicht zur (Weiter - )Beschäftigung ausgeu r- 611, 613 BGB in Verbindung mit § 242 BGB, Art. e- setzter Arbeitsvertrag entweder bereits im August 2011 oder durch das Wiede r- einstellungsverlangen im Schreiben vom 24. Februar 2012 zustande geko m- men sei. bb) In der Berufungserwiderung vom 17. Januar 2013 hat die Klägerin d a- raufhin ausgeführt, dass Eine (Wieder - r- beitsgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2013, dass der Wiedereinstellung sanspruch nicht mit einem Antrag auf Weiterbeschäftigung sondern nur mit einem Antrag auf Abgabe einer entsprechenden Willenserkl ä- rung verfolgt werden könne, hat d ie Klägerin zu Protokoll erklärt, der Antrag sei als Wiedereinstellungsantrag im Sinne der Abgabe einer entsprechenden Wi l- lenserklärung zu verstehen . Noch vor der Urteilsverkündung durch das Lande s- arbeitsgericht hat sie dann jedoch im Schriftsatz vom 11. April 2013 wiederum erklärt, ein Arbeitsvertrag sei schon im August 2011, jedenfalls aber durch das Wiedereinstellungsverla ngen im Schreiben vom 24. Februar 2012 zu s tande gekommen ; lediglich der Dienstantritt sei hin ausgeschoben wo rde n . cc) Auch in der Revisionsbegründung hat die Klägerin ausgeführt, dass entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts schon im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ein (neues) Arbeitsverhältnis bestanden habe. Sie führt aus, 17 18 19 - 9 - 9 AZR 702/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR702.13.0 - 10 - und daher auch ein 6 der Revis i- onsbegründung wieder holt sie nochmals ihre Rechtsauffassung, ein Arbeitsve r- hältnis sei bereits vor Insolvenze röffnung begründet worden; l ediglich hilfsweise führt sie im Anschluss daran sollte sich das BAG der vorgetragenen Auffassung eines bestehenden Arbeitsverh ältnisses nicht anschlie mit c ) Von einem eindeutig gewollten und nach dem Empfängerhorizont klar erkennbaren Wiedereinstellungsbegehren als Rechtsschutzziel trotz des entg e- genstehenden Wortlauts des Antrags kann auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil das Beschäftigungsverlangen nach Prozessziel und Interessenl a- ge nicht von vornherein aussichtslos war . Es ist möglich, bei der rechtlichen Bewertung einer Vereinbarung oder einer Zusage zu dem Schluss zu gelangen, dass es sich nicht um einen Vorvertrag bzw. eine Wieder einstellungszusage handelt, aufg rund derer ein Arbeitnehmer lediglich den Abschluss eines A r- beitsvertrags mit dem Arbeitgeber verlangen kann, sondern vielmehr ein Opt i- onsre cht in Form eines den Arbeitgeber langfristig bindenden Vertragsangebots vorliegt, das der Arbeitnehmer durch eine entsprechende Erklärung annehmen und dadurch den Abschluss eines Arbeitsvertrags unmittelbar herbeiführen kann. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts etwa i m Fall der Vereinbarung eines angenommen (vgl. BAG 14. Januar 2004 - 7 AZR 311/03 - zu II 1 der Gründe) . Bei Vorliegen entsprechender A n- haltspunkte ist es rechtlich eben so denkbar anzunehmen, dass schon im Zei t- punkt der Vereinbarung über eine Rückkehrmöglichkeit ein Arbeitsverhältnis begründet werden sollte, jedoch mit hinausgeschobenem Dienstantritt . Eben diese rechtliche Begründung hat die Klägerin wiederholt zur Stützung ihres A n- trags angeführt. d ) Entgegen dem Ansinnen der Klägerin ist es nicht möglich, ein und denselben Antrag zunächst entsprechend dem Wortlaut als (Weiter - )Be - als Wiedereinstellungsantrag auszulegen. Ein nach § 888 Abs. 1 ZPO zu vol l- 20 21 - 10 - 9 AZR 702/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR702.13.0 - 11 - streckender Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung unterscheidet sich w e- sentlich von einem nach § 894 ZPO zu vollstrecken den Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung (vgl. BAG 19. September 2001 - 7 AZR 574/00 - zu III d er Gründe; Nungeßer NZI . Wollte die Klägerin die beide n Ansprüche auf Beschäftigung und auf Wiede r- einstellung in einem Verfahren gerichtlich geltend machen, hätte es ihr frei g e- standen, einen gesonderten Hil eines Klagantrags gibt es nicht. e ) In der Protokollerklärung der Klägerin vom 21. Februar 2013 lag keine Klageänderung. Die entsprechende Auslegung der Erklärung durch das La n- desarbeitsgericht hat die Kläge rin mit der Revision nicht angegriffen, sondern hat dieser in der Revisionsbegründung zugestimmt. II. In dieser Auslegung ist der Beschäftigungsa ntrag zulässig. 1. Der Klageantrag ist nicht wegen seiner Perplexität zu unbestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 Z PO. Eine prozessuale Erklärung muss eindeutig in dem einen oder dem anderen Sinne auszulegen sein und ausgelegt werden. Wenn mehrere Auslegungsmöglichkeiten vollständig gleichrangig nebeneinander st e- hen und der Widerspruch nicht aufklärbar ist, ist die pro zessuale Erklärung w e- gen Perplexität unwirksam (vgl. OLG Koblenz 20. November 2008 - 5 U 688/08 - zu II 2 der Gründe ; vgl. auch Hamacher Antragslexikon Arbeitsrecht 2. Aufl. Wiedereinstellung S. 263, 266 ) . Eine solche Perplexität li egt nicht vor. D er Antrag ist entsprechend seinem klaren Wortlaut und der von der Klägerin nicht zuletzt in der Revisionsbegründung vorrangig angeführten Begründung als Beschäftigungsantrag auszulegen. 2. Der Antrag ist auch im Übrigen bestimmt genug iSv. § 253 Abs. 2 Nr . 2 ZPO. Bei einem (Weiter - )Beschäftigungsantrag ist erforderlich , aber auch au s- reichend, wenn die Art der ausgeurteilten Beschäftigung des Arbeitnehmers aus dem Antrag ersichtlich ist. Einzelheiten hinsich tlich der Art der Beschäftigung o der sonstige r Arb eitsbedingungen muss der Antrag demgegenüber nicht en t- ha l ten. Dafür reicht es aus, wenn das Berufsbild, mit dem der Arbeitnehmer b e- 22 23 24 25 - 11 - 9 AZR 702/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR702.13.0 - 12 - schäftigt werden soll, sich aus dem Antrag oder sich in vergleichbarer Weise ergibt, worin die Tätigkeit bestehen soll ( vgl. BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 19 ff . , BAGE 130, 195) . bisherigen B ä- gerin als Lagerarbeiterin eingesetzt war. Hierauf richtet sich das Klagebege h- ren. Bei einem derartigen Verständnis ist die Klage hinreichend bestimmt (vgl. BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 23 , BAGE 130, 195 ) . III. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat in Ermangelung eines b e- stehenden Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf tatsächliche Beschäft i- gung. 1. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, setzt ein erfolgre i- cher Besch äftigungsantrag grundsätzlich das Bestehen eines Arbeitsverhältni s- ses voraus (BAG 19. September 200 1 - 7 AZR 574/00 - zu III der Gründe ; 15. August 2001 - 7 AZR 144/00 - zu II der Gründe) . 2. Das zunächst bestehende Arbeitsverhältnis wurde durch die Kündigung vom 31. August 2011 zum 31. Januar 2012 schon mangels Klageerhebung g e- mäß §§ 4, 7 KSchG unstreitig beendet. 3. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass in dem Kündigung s- schreiben vom 31. August 2011 kein annahmefähiges Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags zu sehen sei , durch dessen Annahme die Klägerin unmittelbar die Begründ ung eines Arbeitsverhältnisses bewirken konnte, so n- dern vielmehr eine (übliche) Wiedereinstellungsvereinbarung vorliegt, die ledi g- lich zu einer vertraglich begründeten Wiedereinstellungspflicht führt, ist revis i- onsrechtlich nicht zu beanstanden. a) Die in dem Kündigungsschreiben vom 31. August 2011 enthaltene Au s- sage der Schuldnerin zu einer künftigen Wiedereinstellung der Klägerin stellt eine nichttypische Erklärung dar (vgl. zu einem ähnlichen Fall BAG 15. Juli 1982 - 2 AZR 1054/79 - zu I II 2 der Gründe) . Die Auslegung atypischer Verträge 26 27 28 29 30 31 - 12 - 9 AZR 702/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR702.13.0 - 13 - und Willenserklärungen ist grundsätzlich den Tatsachengerichten vorbehalten. Sie kann in der Revision nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt hat oder gegen Denk - und Erfahrungssätz e verst o- ßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Au s legung unterlassen hat (st. Rspr., zB BAG 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 27 mwN) . b) Gemessen hieran liegen Rechtsfehler nicht vor. aa) Angesichts des Wortlauts gleichen Konditionen erfolgt b is spätestens 01. ) liegt es nahe, mit dem Landesarbeitsgericht anzunehmen, dass hiermit kein langfristig bindendes Angebot auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses abgegebe n und ein so l- ches Arbeitsverhältnis auch nicht unmittelbar geschlossen werden sollte. Es wurde eine s- recht gewährt (vgl. dazu BAG 14. Januar 2004 - 7 AZR 311/03 - zu II 1 der Gründe) . bb) Gegen ein bindendes Vertragsangebot bzw. einen Arbeitsvertrag s- schluss spricht zudem - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat - dass der genaue Zeitpunkt des neu zu begründenden Arbeitsverhältnisses noch nicht feststand. Dabei kann dahinstehen , ob ein Arbeitsverhältnis begründet werden kann, ohne den Beschäftigungsbeginn konkret festzulegen oder es in diesem Fall an den essentialia negotii fehlt (in diesem Sinne BAG 25. Ju ni 2014 - 7 AZR 847/12 - Rn. 22; 15. Oktober 2013 - 9 AZR 688/12 - Rn. 19 , w o- nach der Zeitpunkt des Arbeitsbeginn s zum notwendigen Mindestinhalt einer arbeitsvertraglichen Einigung gehört) . Denn selbst wenn man die Vereinbarung des spätesten Zeitpunkts eines Arbeitsbeginns ausreichen lassen wollte, wäre eine solche Vereinbar ung sehr ungewöhnlich. Auf der anderen Se ite ist bei e i- ner Wiedereinstellungsvereinbarung die Bestimmung eines Zeitpunkts, bis zu dem spätestens ein Angebot auf Begründung eines neuen Arbeitsverhältni s ses abgegeben werden muss, keinesfalls ungewöhnlich, so ndern geradezu t y pisch. i- 32 33 34 - 13 - 9 AZR 702/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR702.13.0 cc) Dies gilt umso mehr, wenn man die eigene Behauptung der Klägerin in der Revisionsbegrün dung als wahr unterstellt, dass die Wiedereinstellungsz u- sage zeitgleich und schriftlich wie in den vergangenen Jahren mit der Künd i- . Auch im Vorjahr sahen die Klägerin sowie die Schul d- nerin die ausdrückliche Wiederbegründung des Ar beitsverhältnisses als no t- . April 2011 zeigt. Daher liegt es nahe, dass nach dem Willen der Klägerin sowie der Schuldnerin auch im Frü h- jah r 2012 ein erneuter Vertragsschluss erforderlich sein sollte, um das Arbeit s- verhältnis wieder zu begründen. 4. Nichts anderes gilt, wenn man nicht auf das Kündigungsschreiben vom 31. August 2011 abstellt, sondern auf einen - nach dem unwidersprochenen Vor trag des Beklagten - schon im August 2011 vor Ausspruch der Kündigung zwischen der Klägerin und Herrn K als Vertreter der Schuldnerin geschlo s s e nen Vertrag. Denn Anhaltspunkte dafür, dass dieser Vertrag einen anderen I n halt hatte als ein späterer, durc h das Kündigungsschreiben der Schuldnerin und die nachfolgende konkludente Annahme der Klägerin entstandener Vertrag, sind nicht erkennbar. Der Beklagte hat zum Inhalt des Gesprächs unwiderspr o chen ausgeführt, dass Herr K die Wiedereinstellung bis spät estens 1. Juni 2012 zu gleichen arbeitsrechtlichen Konditionen angeboten habe und die Kl ä gerin damit einve rstanden gewesen sei . Diesen Erklärungen kann kein weiterer G e halt als dem unmittelbar nachfolgenden Kündigungsschreiben vom 31. August 2011 entnommen werden. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Brühler Krasshöfer Klose Faltyn Kranzusch 35 36 37
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