Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. Juni 2016 Neunter Senat - 9 AZR 8/15 - ECLI:DE:BAG:2016:140616.U.9AZR8.15.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 30. Januar 2014 11 Ca 7016/13 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2014 - 17 Sa 406/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Zeugnis - Beendigungsdatum - Prozessbeschäftigung Bestimmung: GewO § 109 ECLI:DE:BAG:2016:140616.U.9AZR8.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 8/15 17 Sa 406/14 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. Juni 2016 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 14. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Dr. Suckow sowie die ehrenamtlichen Richter Anthonisen und Neumann - Redlin für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 8/15 ECLI:DE:BAG:2016:140616.U.9AZR8.15.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hess i- schen Landesarbeits gerichts vom 17. November 2014 - 17 Sa 406/14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über den Inhalt eines Arbeitszeugnisses. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Dezember 1994 als Flu g- begleiter, zuletzt in der Funktion eines Pursers beschäftigt. Mit Schreiben vom 16. Novem ber 2011, dem Kläger am 17. November 2011 zugegangen, erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger die außerordentliche Kündigung des A r- beitsverhältnisses. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage des Kl ä- gers mit Urteil vom 21. Juni 2012 ( - 11 Ca 805 0/11 - ) statt. Es stellt e fest, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch eine in der Folgezeit erklärte weitere Kündigung vom 2. Januar 2012 beendet wurde , und verurteilte die Beklagte, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzve rfahrens zu den bishe rigen Arbeitsbedingungen weiterzu beschäftigen. Die Beklagte b e- schäftigte den Kläger zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen ab dem 21. Juni 2012 bis einschließlich 23. Januar 2013 weiter. In der Zeit vom 18 . November 2011 bis zum 20 . Juni 2012 wurde der Kläger nicht beschäftigt. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 21. Januar 2013 ( - 1 7 Sa 904/12 - ) die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wies die Kündigungsschutzklage des Klägers ab. Die ge gen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2013 ( - 2 AZN 372/13 - ) , dem Kläger am 1. Juli 2013 zugestellt, zurückgewiesen. 1 2 - 3 - 9 AZR 8/15 ECLI:DE:BAG:2016:140616.U.9AZR8.15.0 - 4 - Mit Schreiben vom 2 8. Februar 2013 übersandte die Beklagte dem Kl ä- ger ein Arbeitszeugnis. Dort heißt e s im ersten Absatz wie folgt: S , geboren am 1971, war vom 1. Dezember 1994 bis zum 17. November 2011 in uns e rem Unterne h men als Flug Im vorletzten Absatz des erteilten Zeugnisses heißt es: Das Zeugnis enthält das Ausstellungdatum 17. November 2011. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt , die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Zeugnis mit teilweise geändertem Text zu erteilen. Er hat dabei den vollständigen Zeugnistext im Klageantrag wi e dergegeben. Hinsichtlich des er s- ten Absatzes ( ), des vorletzt en Absatzes ( ) und des Ausstellungsdatums hat der Kläger das Datum 17. November 2011 im Hauptantrag ersetzt durch das Datum 30. Juni 2013 und im Hilfsantrag durch das Datum 28. Juni 2013 . I m äußersten Hilfsantrag ist das D atum 17. November 2011 angegeben . Darüber hinaus hat er hinsichtlich des weiteren Zeugnist ext es Änderungen geltend g e- macht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 30. Januar 2014 schlossen die Parteien einen Teilvergleich. Dort heißt es, s oweit maßge b- lich, wie folgt: Die Beklagte verpflichtet sich, in Abänderung des bereits erteilten Zeugnisses vom 17. November 2011 folgendes Zeugnis zu erteilen: Herr S , geboren 1971, war vom 1. Dezember 1994 bis zum 17. November 2011 in unserem Unte r ne h- men als Flugbegleiter und Purser tätig. Das Arbeitsverhältnis endet am 17. November 2011. Frankfurt am Main, 17. November 2011 3 4 5 6 - 4 - 9 AZR 8/15 ECLI:DE:BAG:2016:140616.U.9AZR8.15.0 - 5 - 2. Die Parteien sind sich einig, dass mit der Erfüllung des Vergleichs zu Ziff er 1 sämtliche Änderungsve r- langen des Klägers erledigt sind, mit Ausnahme des Beendigungsdatums und des Ausstellungsdatums. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe Ans pruch auf Au f- nahme des 30. Juni 2013 als Beendigungs - und Ausstellung s datum des A r- beitszeugnis ses . Das Arbeits verhältni s habe erst mit der Zustellung de s die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses des Bundesa r- beitsgerichts sein Ende gefunden. Durch das Ausstellungsdatum 17. November 2011 werde er erheblich in seinem beruflichen Fortkommen behindert. Der Zeugnisanspruch schließe auch die Zeiten seiner Prozessbeschäftigung mit ein. Er habe auch in dieser Zeit seine tatsächliche Arbeitsl eistung erbracht. Zumi n- dest habe er Anspruch auf Aufnahme des 23. Januar 2013 als Beendigungs - und Ausstellungsdatum. Zu diesem Zeitpunkt habe seine Prozessbeschäftigung geendet. Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurt eilen, im Zeugnis das Beendigung s- datum im ersten und im vorletzten Absatz und das Au s- stellungsdatum vom 17. November 2011 in 30. Juni 2013, hilfsweise in 28. Juni 2013, äußerst hilfsweise in 23. Januar 2013 abzuändern. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, das Datum 17. November 2011 sei zutreffend im Zeugnis wi e- dergegeben. Das Arbeitsverhältnis habe rechtlich, wie gerichtlich festgestellt, am 17. November 2011 geendet. Dies sei auch das für die Ausstellung des Zeugnisses maßgebliche Datum. Die Prozessbeschäftigung über diesen Zei t- raum hinaus habe für den Zeugnisanspruch keine Bedeutung. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und di e Revision zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. 7 8 9 10 - 5 - 9 AZR 8/15 ECLI:DE:BAG:2016:140616.U.9AZR8.15.0 - 6 - Entscheidungsgründe A. Die zulässige Revision des Klägers ist insgesamt unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. I. Der Kläger hat n ach § 109 Abs. 1 GewO keinen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit den begehrten Daten . II. Ein Arbeitgeber erfüllt den Zeugnisanspruch , wenn das von ihm erteilte Zeugnis nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen des § 109 GewO entspricht. Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss sich das Zeugnis auf Führung (Verhalten) und Leistung erstrecken (qualifiziertes Zeugnis ) , § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO . Dabei richtet sich der gesetzlich geschuldete Inhalt des Zeugnisses nach den mit ihm verfolgten Zwecken. Es dient dem Arbeitnehmer regelmäßig als Bewerbungsunterlage und ist insoweit Dritten, insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern, Grundlage für ihre Personalauswahl. Dem A rbeitnehmer gibt es zugleich Aufschluss darüber, wie der Arbeitgeber seine Leistung beurteilt. Daraus ergeben sich als inhaltliche Anforderungen d er Grundsatz der Zeugniswahrheit und der in § 109 Abs. 2 GewO auch ausdrüc k- lich normierte Grundsatz der Zeugnisklarheit ( vgl. BAG 15. November 2011 - 9 AZR 386/10 - Rn. 9 mwN , BAGE 140, 15) . II I . Es kann dahinstehen, ob das dem Kläger von der Beklagten erteilte Zeugnis diesen Anforderungen genügt . Jedenfalls hat dies er keinen Anspruch auf die verlangten Änderungen der im Zeugnis enthaltenen Daten. Dies wide r- spräche dem Grundsatz der Zeugniswahrheit. 1. Die Klageanträge bedürfen zunächst der Auslegung. Der Kläger b e- gehrt eine Änderung der Daten im ersten und im vorletzten Absatz des erteilten Zeugnisses sowie eine Änderung des Ausstellungsdatums. Die Auslegung ergibt, dass die Beklagte an diesen drei Textstellen des Zeugnisses zwar ein geändertes, aber e inheitliches Datum eintragen soll. Denn der Kläger hat vor Abschluss des gerichtlichen Teilvergleichs in seine Klageanträge aus den 11 12 13 14 15 - 6 - 9 AZR 8/15 ECLI:DE:BAG:2016:140616.U.9AZR8.15.0 - 7 - Schriftsätzen vom 27. September 2013, 6. Dezember 2013 und 28. Januar 2014 den vollständigen Text des begehrten Zeugnisses a ufgenommen. Dort war an den betreffenden Textstellen jeweils dasselbe Datum wiederge - geben . Auch der im gerichtlichen Teilvergleich vom 30. Januar 2014 niederg e- legte Zeugnistext enthält an diesen Textstellen jeweils dasselbe Datum (17. November 2011). Nach Ziff. 2 des Teilvergleichs sollten nur Beendigung s - und Ausstellungsdatum weiter streitig sein. Deshalb hat der Kläger zuletzt b e- a n tragt, diese Daten auf den 30. Juni 2013, hilfsweise den 28 . Juni 2013 und äußerst hilfswei se auf den 23. Januar 2013 ab zuändern. Der Kläger begehrt damit nicht die Erteilung eines Zeugnisses, bei dem an den betreffenden Tex t- stellen unterschiedliche Daten eingetragen werden, etwa die Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2013 (vorletzter Absatz des Zeugni sses) und als Ausstellungsdatum de r 23. Januar 2013. Das von der Beklagten an diesen Tex tstellen eingetragene Datum 17. November 2011 soll vielmehr insgesa mt ersetzt werden durch den 30. Juni 2013, hilfsweise durch den 28. Juni 2013 und ä ußerst hilfsweise durch den 23. Januar 2013. Damit kann die Klage nur Erfolg haben, wenn die Beklagte verpflichtet wäre, die vom Kläger begehrten Daten einheitlich an allen drei Textstellen des Zeugnisses einzutragen. Eine nur tei l- weise Abänderung von Daten wird nicht beantragt. 2. Das Zeugnis muss in erster Linie wahr sein. Als Bewerbungsunterlage des Arbeitnehmers und Entscheidungsgrundlage für die Personalauswahl kün f- tiger Arbeitgeber muss das Zeugnis inhaltlich wahr und zugleich von verständ i- gem Wohlwollen gegenüber dem Arbeitne hmer getragen sein. Es darf dessen weiteres Fortkommen nicht unnötig erschweren (BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - Rn. 17, BAGE 97, 57) . Die Wahrheitspflicht umfasst alle Fragen des Zeugnisrechts und damit den gesamten Inhalt eines Zeugnisses. Zwar soll ein Zeugnis das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig erschw e- ren. Es kann aber nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein (BAG 9. September 1992 - 5 AZR 509/91 - zu II I der Gründe) . 3. Der Kläger hat schon keinen Anspruch darauf, dass di e Beklagte ihm im vorletzten Absatz des Zeugnisses bescheinigt, das Arbeitsverhäl tnis habe 16 17 - 7 - 9 AZR 8/15 ECLI:DE:BAG:2016:140616.U.9AZR8.15.0 - 8 - am 30. Juni 2013, am 28 . Juni 2013 oder am 23. Januar 2013 g eendet. Damit verstieße sie gegen ihre Wahrheitspflicht, denn mit der die Kündigungsschut z- klage abweisend en , rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Lan desa r- beitsgerichts vom 21. Januar 2013 steht fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Zugang der außerordentlich en Kündigung beim Kläger am 17. November 2011 endete. Entgegen der Auffassung der Revision ändert sich dies nicht durch die Prozessbeschäftigung des Klägers in der Zeit vom 21. Juni 2012 bis zum 23. Januar 2013. a) Mit der Prozessbeschäftigung zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung wird kein Arbeitsverhältnis begründet oder die befristete Fortsetzung des A r- beitsverhältnisses vereinbart. Wird dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung gegen seinen Willen und unter Beeinträchtigung seiner Vertragsfreiheit aufg e- zwungen, schließen die Parteien regelmäßig nicht durch neue Willenserkläru n- gen ein eigenständiges Rechtsgeschäft. Es wird vielmehr ein faktisches B e- schäftigungsverhältnis begründet, welches entfällt, sobald das die Weiterb e- schäftigungspflicht aussprechende Urteil aufgehoben wird (BAG 8. April 2014 - 9 AZR 856/11 - Rn. 28 und 39) . b) Das Landesarbeitsgericht hat insoweit zutreffend angenommen, dass der vorle tzte Absatz des Zeugnisses ( Das Arbeitsverhältnis endet am 17. November 2011 ) nicht die tatsächliche Beschäftigung ausdrückt, sond ern auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses abstellt. Dies zeigt auch d er Vergleich zum ersten Absatz des Zeugnisses ( war vom 1. Dezember 1994 bis zum 17. November 2011 in unserem Unternehmen tätig ). Dort wird im Unterschied zum vorletzten Absatz der Zeitraum der tatsächlichen Tätigkeit/ Beschäftigung beschrieben und nicht zwangsläufig der Zeitraum des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses. c) Im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht zutreffend darauf hingewi e- sen, dass die Beklagte wegen ihrer Wahrheitspflicht auch bei der vom Kläger geforderten Berücksichtigung der Zeiten der Prozessbeschäftigung nicht das Ende des seit dem 1. Dezember 1994 bestehenden Arbeitsverhältnisses zu einem der vom Kläger begehrten Daten im Jahr 2013 besche inigen darf. Denn 18 19 20 - 8 - 9 AZR 8/15 ECLI:DE:BAG:2016:140616.U.9AZR8.15.0 die Prozessbeschäftigung be gann erst ab dem 21. Juni 2012. Trotz der Unte r- brechung seit dem Zugang der auß erordentlichen Kündigung am 17. November 2011 würde die Beklagte dem Zeugnisleser wahrheitswidrig suggerier en, der Kläger habe seit dem 1. Dezember 1994 bis zu einem der von ihm begehrten Beendigungsdaten im Jah r 2013 in einem ununterbrochenen Arbeits - /Beschäf - tigungsverhältnis zur Beklagten gestanden. B. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. Brühler Suckow Krasshöfer H . Anthonisen Neumann - Redlin 21
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