Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 2. August 2017 Neunter Senat - 9 AZB 39/17 - ECLI:DE:BAG:2017:020817.B.9AZB39.17.0 I. Arbeitsgericht Berlin Zwischenurteil vom 19. Dezember 2016 - 41 Ca 11067/15 - II. Landesarbeitsgericht - Brandenburg Beschluss vom 7. März 2017 - 9 Ta 46/17 - Entscheidungsstichwort : Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 1 ZPO Leits atz Das Zeugnisverweigerungsrecht des § 384 Nr. 1 ZPO besteht nicht hi n- sichtlich solcher Angaben, die der Zeuge in s einem späteren Aktivprozess in Erfüllung der ihm obliegenden Darlegungslast von sich aus wahrheit s- gemäß (§ 138 Abs. 1 ZPO) vortragen müsste, und solche r Umstände, deren Vorliegen die Gegenpartei behauptet und zu denen sich der Zeuge bei entsprechendem Vort rag im Prozess gem äß § 138 Abs. 2 ZPO erkl ä- ren müsste . ECLI:DE:BAG:2017:020817.B.9AZB39.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZB 39/17 9 Ta 46/17 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg BESCHLUSS In dem Rechtsbeschwerdeverfahren Drittbeteiligter und Rechtsbeschwerdeführer, pp. Beklagt er, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner, weitere Beteiligte: Klägerin und Beschwerdegegnerin, - 2 - 9 AZB 39/17 ECLI:DE:BAG:2017:020817.B.9AZB39.17.0 - 3 - hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgericht s am 2 . August 2017 beschlo s- sen: 1. Die Rechtsbeschwerde des drittbeteiligten Zeugen g e- gen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 7. März 2017 - 9 Ta 46/17 - wird z u- rückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der drittbeteiligte Zeuge zu tragen. 3. D er Streitwert wird auf 1.200,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Di e Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung d e s Beklagte n vom 17. Juli 2015. Dieser stützt die Kündigung auf den Vorwurf, die Klägerin habe am 21. April 2015 unter ihre m Benutzernamen und unter Beteil igung des drittbeteiligten Zeugen unz u- treffend Herrn H als Vereinsmitglied unter Angabe einer seit dem Jahr 2004 bestehenden Vereinsmitgliedschaft in das elektronische Mitgliederverzeichnis aufgenommen und damit dessen Kandidatur als Vorstandsmit glied bei den b e- vorstehenden Vorstandswahlen ermöglicht . Das Arbeitsgericht hat am 19. Dezember 2016 de n drittbeteiligten Ze u- ge n vernommen . Auf die Frage, ob er Herrn H in das Mitgliederverzeichnis au f- genommen habe, hat er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er den Beklagten auf noch ausstehe n des Honorar verklagen werde. Der Beklagte habe sein Anstellungsverhältnis im Juli 2015 fristlos gekündigt. Im Falle der Unwirksamkeit der außerorde ntlichen Kü n- digung könne er die auf die ordentliche Kündigungsfrist entfallende Verg ü tung beanspruchen. Das Arbeitsgericht hat durch Zwischenurteil entschieden , der drittbete i- ligte Zeuge sei wegen der Gefahr eines unmittelbaren Vermögensschadens 1 2 3 - 3 - 9 AZB 39/17 ECLI:DE:BAG:2017:020817.B.9AZB39.17.0 - 4 - iSd. § 38 4 Nr. 1 ZPO nicht verpflichtet, Zeugnis darüber zu geben, ob er Herrn H in das Mitgliederverz eichnis aufgenommen habe. A uf die sofortige B e- schwer de des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts abgeändert und festges tellt, dass das vom drittbeteiligten Ze u- gen reklamierte Zeugnisverweigerungsrecht nicht bestehe . Hiergegen richtet sich dessen vom Landesarbeitsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde. II. Die nach § 78 Satz 2, § 72 Abs. 2 ArbGG iVm. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der drittbeteiligte Zeuge ist nicht zur Zeugnisverweigerung gem äß § 384 Nr. 1 ZPO im Hinblick auf die Frage, ob er Herrn H in das Mitgliederverzeichnis aufgenommen hat, berechtigt. 1. Nach § 384 Nr. 1 ZPO besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht über Fragen, deren Beantwortung ua. dem Zeugen einen unmittelbaren vermögen s- rechtlichen Schaden verursachen würde. Der vermögensrechtliche Schaden für den Zeugen muss eine unmittelbare F olge der Beantwortung der F rage sein ( Saarländisches OLG 22. April 2014 - 4 W 3/14 - zu II 1 a der Gründe ; Stein/Jonas/Berger ZPO 23. Aufl. § 384 Rn. 3; Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 384 Rn. 4; MüK o ZPO/Damrau 5. Aufl. § 384 Rn. 7) . Ein unmittelbarer Sch a- den droht, wenn die Beantwort ung einer Frage die tatsächlichen Voraussetzu n- gen für eine Haftung des Zeugen als Schuldner, Mitschuldner, Bürge , Regres s- schuldner etc. begründet oder die Durch setzung einer schon bestehenden Verpflichtung durch das Beweismittel der Aussage erleichtert wer den könnte (vgl. BGH 26. Oktober 2006 - III ZB 2/06 - Rn. 7 ; Stein/Jonas/Berger aaO; Zöller/Greger aaO) . Der durch § 384 Nr. 1 ZPO vermittelte Schutz vor den nachteiligen Folgen einer wahrheitsgemäßen Aussage schließt ein Zeugnisve r- weigerungsrecht auch dann nicht von vornherein aus, wenn durch die Aussage die Durchsetzung eines eigenen Anspruchs des Zeugen erschwert werden könnte. Dies kann insbesondere in Betracht kommen, wenn der Zeuge durch seine Aussage dem Anspruchsgegner bisher unbekannte und von diesem vo r- zubringende rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einwendungen offenb a- ren müsste. 4 5 - 4 - 9 AZB 39/17 ECLI:DE:BAG:2017:020817.B.9AZB39.17.0 - 5 - 2. Ungeachtet seiner prozessualen Funktion als Beweismittel darf der - grundsätzlich der Aussage - und Wahrheitspflicht unterstehende - Zeuge nicht zum bloße n Objekt des Verfahrens gemacht werden (BVerfG 25. Januar 2007 - 2 BvR 26/0 7 - Rn. 16, BVer f GK 10, 216) . In dem Konflikt des Zeugen zw i- schen Aussage - und Wahrheitspflicht und der Gefahr einer eigenen Belastung wird dem Zeugen durch § 384 Nr. 1 ZPO das Rec ht eingeräumt, bestimmte Aussagen zu verweigern. Niemand soll aus seiner Zeugnispflicht zu selbs t- schädigenden Handlungen gezwungen werden (BVerfG 1 5. Juni 1992 - 1 BvR 1047/90 - ; BGH 26. Oktober 2006 - III ZB 2/06 - Rn. 7 ) . Dem trägt die Besti m- mung des § 3 84 ZPO Rechnung, die den Schutz des Zeugen vor nachteiligen Folgen seiner e igenen wahrheitsgemäßen Aussage bezweckt. Der Zeuge muss seine vermögensrechtlichen Interessen denen der beweisführenden Partei nicht unterordnen (BGH 26. Oktober 2006 - III ZB 2/06 - aaO) . Eine nicht aus beso n- deren Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung besteht selbst für die Parteien des Rechtsstreits nicht. Die Z PO kennt keine - über die ane r- kannte n Fälle der Pflicht zum substanz iierten Bestreiten hinausgehende - Aufklärungspflicht der nicht darlegungs - und beweisbelasteten Partei. Weder die Aufgabe der Wahrheitsfindung noch das Rechtsstaatsprinzip hindert den Gesetzgeber daran, den Zivilprozess der Verhandlungsmaxime zu unterstellen und es in erster Linie den Pa rteien zu überlassen, die notwendigen Tatsache n- behauptungen aufzustellen und Beweismittel zu benennen. Darauf beruht die Regelung der Behauptungs - und Beweislast im Zivilprozess. Im Grundsatz gilt, das s keine Partei gehalten ist, dem Gegner das Material fü r dessen Prozes s- sieg zu verschaffen (BAG 1. Dezember 200 4 - 5 AZR 664/03 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 113, 55) . Nach Treu und Glauben können Auskunftsansprüche bestehen, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berecht igte in entschuldbarer Weise über den bestehenden Um fang seines Rechts im Ung ewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseit i- gung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann, ohne dass durch die Gewährung materiell - rechtlicher Auskunftsans prüche die Darlegungs - und Beweissituation im Prozess unzulässig verändert werden darf (BAG 1. De - zember 2004 - 5 AZR 664/03 - zu I I 1 b und c der Gründe, aaO) . Dies muss erst 6 - 5 - 9 AZB 39/17 ECLI:DE:BAG:2017:020817.B.9AZB39.17.0 - 6 - recht für einen außerhalb des Prozessrechtsverhältnisses und der daran a n- knüpfen den Erklärungspflicht der Parteien (§ 138 Abs. 2 ZPO) stehenden Dritten gelten, ohne dass es darauf ankommt, inwieweit er materiell - rechtlich in Beziehung zu dem streitigen Rechtsverhältnis steht ( BGH 26. Oktober 2006 - III ZB 2/06 - aaO) . 3. Die drohende Nichtre alisierung einer - ungeachtet des Vorliegens rechtshindernde r oder rechtsvernichtende r Einwendungen - ihren Anspruchs v o- raussetzunge n nach bereits nicht bestehenden Forderung kommt demgege n- über nicht als ein vermögensrechtliche r Schaden in Betracht, der mit einer Ze u- genaussage unmittelbar iSv. § 384 Nr. 1 ZPO in Zusammenhang steh t . Das Zeugnisverweigerungsrecht des § 384 Nr. 1 ZPO schließt die grundsätzliche Verpflichtung zur Zeugenaussage nicht hinsichtlich solcher Angaben aus, die der Zeuge in einem späteren Rechtsstreit in Erfüllung seiner Darlegungslast von sich aus wahrheitsgemäß (§ 138 Abs. 1 ZPO) vortragen müsste. Entspr e- chendes gilt für Umstände, deren Vorliegen die Gegenseite behauptet und zu denen sich der Zeuge bei entsprechend em Vortrag im Prozess gem äß § 138 Abs. 2 ZPO erklären müsste. In diesen Fällen ist nicht die Zeugenaussage u n- mittelbar kausal für die erschwerte Durchsetzung der Forderung, sondern die allgemein zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen über die Verteilung der Darlegungs - und Beweislast im Zivilprozess. 4. Gemessen daran droht dem drittbeteiligten Zeugen durch die Beantwo r- tung der Frage, ob er Herrn H in das elektronische Mitgliederverzeichnis aufg e- nommen habe, kein unmittelbarer vermögensrechtlicher Sc haden. Seine Au s- sage kann die Durchsetzung eines berechtigten Anspruchs nicht er schw e ren. Dabei kann dahinstehen, ob ein Anspruch des drittbeteiligten Zeugen auf A n- nahmeverzugsverg ütung gem äß § 615 Satz 1 BGB maßgeblich von der Wir k- samkeit der außerordentli chen Kündigung und diese wiederum von der in Rede stehenden Frage ab hängt. Zumindest i m Falle der Wirksamkeit der gegen ihn ausgebrachten fristlosen Kündigung stehen ihm keine Ansprüch e auf A n na h- meverzugsvergütung zu . D er Bekl agte geht unabhängig von einer Aussage des drittbeteiligten Zeugen bereits heute davon aus, dass dieser an der b e hau p t e- 7 8 - 6 - 9 AZB 39/17 ECLI:DE:BAG:2017:020817.B.9AZB39.17.0 ten Manipulation beteiligt war. Dies zeigt sein tatsächliches Vorbringen in den Schriftsätzen vom 8. April 2016 und 3. Mai 2016 , dem zufolge sich die Klägerin im Beisein des drittbeteiligten Zeugen in das Verein s pr o gramm eing e loggt und die Manipulation in der Mitgliederverwaltung vorg e no m men habe. B e ruft sich der Beklagte als Kündigungsgrund auf eine (direkte oder indire kte) M a nipulation des Mitgliederverzeichnisses durch den drittbete i ligten Zeugen, hat sich dieser gem äß § 138 Abs. 2 ZPO hierzu vollständig und insb e sondere wahrheitsgemäß zu erklären. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Brühler Kra sshöfer Zimmermann 9
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