Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Juli 2014 Neunter Senat - 9 AZR 41/13 - I. Arbeitsgericht Suhl Teilurteil vom 23. September 2011 - 6 Ca 757/11 - II. Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 11. Oktober 2012 - 6 Sa 58/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Zulässigkeit der Revision - unzureichende Revisionsbegründung Bestimmungen: Oktober 2006 (TV - L) § 26 Abs. 2 Buchst. b und c; ZPO § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 41/13 6 Sa 58/12 Thüringer Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. Juli 2014 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p. Beklagter , Widerklä ge r , Berufungsbeklagter und Revisions beklagter , hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 22. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Heilmann und Dipper für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 41/13 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüri n- ger Land esarbeitsgerichts vom 11. Oktober 2012 - 6 Sa 58/12 - wird als unzulässig verworfen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob der Kl ä- gerin zu m Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf tarif lichen Mehrurlaub aus dem Jahr 2010 zustand, d en der beklagte Freistaat abzugelten hat. Die im Oktober 1952 geborene Klägerin war vom 1. September 1975 bis zum 31. Oktober 2010 als Lehrerin bei de m Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. O ktober 2006 (TV - L) Anwendung. In § 26 TV - L war zum Zeitpunkt des Auss cheidens der Klägerin im Jahr 2010 un t er der Überschrift Erholungsurlaub Folgendes geregelt: Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbei tszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der U r- laubsanspruch in jedem Kalenderjahr: nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. (2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folge n- den Maßgaben: b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses 1 2 - 3 - 9 AZR 41/13 - 4 - ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach A b- satz 1 zu; § 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt unb e- rührt. c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines et waigen tariflichen Zusatzurlaub s für j e- den vollen Kalendermonat um ein Zwölftel. Die Klägerin stellte am 31. Januar 2008 einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderun g. Ab dem 11. Februar 2008 war s ie arbeitsunfähig krank. Nach dem Ablauf des Entgel tfortzahlungszeitraums erhielt s ie vom 24. März 2008 bis zum 5. Juli 2009 Krankengeld. Für die Zeit danach beantra g- te sie Arbeitslosengeld. D er B eklagte e rteilte der Klägeri n in diesem Zusa m- menhang auf ihr Anschreiben vom 4. Juni 2009 am 12. Juni 2009 eine Arbeit s- bescheinigung. Vom 6. Juli 2009 bis zum 31. Juli 2010 bezog die Klägerin A r- beitslosengeld. Nach Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens wurde der Klägerin mit Ren tenbescheid vom 19. August 2010 rückwirkend ab dem 1. August 2009 und längstens bis zum 30. April 2018 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt. Mit S chreiben vom 28. September 2010, auswei s- lich des Eingangsstempels eingegangen beim Beklagten am 25. Oktober 2010, übersandte d er Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Rentenbescheid und teilte dem Beklagten Folgendes mit: 15.10.2010 die Urlaubsabgeltungsansprüche meiner Mandantschaft abzur echnen und den sich hieraus e r- Der Beklagte rechnete im November 2010 für die Jahre 2008, 2009 und 2010 eine Urlaubsabgeltung im Umfang von je 20 Tagen im Hinblick auf den gesetzlichen Mindesturlaub ab und brachte den entsprechenden Nettobetrag zur Auszahlung. Die Klägerin hat ua. die Auffassung vertreten, ihr stehe weitere Abge l- tung für fünf Urlaubstage aus dem Jahr 2010 zu. Der tarifliche Mehrur laub sei 3 4 5 - 4 - 9 AZR 41/13 - 5 - weder im Hinblick auf den Bezug des Arbeitslosengelds noch im Hinblick auf die Gewährung der Erwerbsminderungsrente zu kürzen. Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - beantragt, den Beklagten zu verurteilen , an sie Urlaubsabgeltung für das Jahr 2010 in Höhe von 658,35 Euro brutto nebst Zi n- sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz seit dem 16. April 2011 zu zahlen. D er Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, das Arbeit sverhältnis der Parteien habe im Jahr 2010 geruht. U r- laubsansprüche seien aus diesem Grunde schon nicht entstanden, jedenfalls sei e r berechtigt gewesen, den tarifliche n Mehrurlaubsanspruch nach § 26 Abs. 2 Buchst. c TV - L zu kürzen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und einer auf Rückza h- lung überzahlter Urlaubsabgeltung gerichteten Widerklage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Verurteil ung de s Beklagten zur Zahlung einer Urlaubsabgeltung für tariflichen Mehrurlaub aus dem Jahr 2010. Entscheidungsgründe I. Die Revision ist unzulässig. Sie ist nicht ordnungsgemäß begründet. 1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revision s- gründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind . Deshalb muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den G ründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefocht e- ne Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (st. Rspr., zB BAG 15. Januar 2013 - 9 AZR 6 7 8 9 10 - 5 - 9 AZR 41/13 - 6 - 276/11 - Rn. 9 mwN) . Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessb e- vollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durc h- dacht hat. Au ßerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des ang e- fochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht be i- tragen. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseina n- dersetzung mit den Gründen des Berufungsurteil s genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung vor diesem Hintergrund nicht (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 346/10 - Rn. 10 mwN) . Auch der pauschale Hi n- weis auf die Entscheidung eines anderen Gerichts kann eine eigene Auseina n- dersetzung d es Rechtsmittelführers mit der angefochtenen Entscheidung grundsätzlich selbst dann nicht ersetzen, wenn dieses Gericht zu dem mit dem Rechtsmittel angestrebten Ergebnis gekommen ist (BAG 19. Februar 2013 - 9 AZR 543/11 - Rn. 15 unter Hinweis auf BAG 19. Oktober 2010 - 6 AZR 118/10 - Rn. 14 ) . 2. Vor diesem Hintergrund enthält die Revisionsbegründung vom 14. Februar 2013 keine ausreichende Auseinandersetzung mit den G ründen des angefochtenen Urteils. a) Das Landesar beitsgericht hat unter III der Entscheidungsg ründe eing e- hend begründet, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien spätestens seit dem 6. Juli 2009 ruhte und das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vor dessen Beend i- gung nicht aufgehoben wurde. Aus diesem Grunde sei der nach § 26 Abs. 2 Buchst. b TV - L entstandene tarifliche Mehrurlaub von zehn Zwölfteln gemäß § 26 Abs. 2 Buchst. c TV - L vollständig zu kürzen, so dass im Ergebnis kein A n- spruch besteh e . Dabei ist zu berücksichtigen, dass da s Landesarbeitsgericht bereits zuvor unter I 2 a der Entscheidungsg ründe im Zusammenhang mi t § 26 Abs. 2 Buchst. a TV - L ausgeführt hat, dass die Tarifvertragsparteien Urlaubs - und Abgeltungsansprüche, die den von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG g e- währleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindes t- jahresurlaub von vier Wo chen ü bersteigen, frei regeln können. 11 12 - 6 - 9 AZR 41/13 - 7 - b) Die Revisionsbegründung setzt sich mit der Begründung des Landesa r- beitsgerichts, warum das Arbeitsverhältnis im Jahr 2010 bis zu seine r Beend i- gung ruhte, nicht auseinander, sondern gibt auf Seite 2 oben nur die An sicht wieder, die Auffassung der Vorinstanzen zum Ruhen sei unrichtig. D ie Revis i- on sbegründung befasst sich auch nicht in ausreichendem Maße mit der Frage der Wirksamkeit des § 26 Abs. 2 Buchst. c TV - L. Die Klägerin führt in der Rev i- sionsbegründung unter H inweis auf die Entscheidung des Senats vom 7. August 2012 ( - 9 AZR 353/10 - Rn. 13 bis 19 , BAGE 142, 371 ) nur aus, eine Tarifvorschrift, die eine Kürzung des Urlaubsanspruchs im Falle der Arbeitsu n- fähigkeit des Arbeitnehmers anordne, verstoße gegen die in § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG angeordnete Unabdingbarkeit des gesetzlichen Mindesturlaubsa n- spruchs. Sodann weist die Klägerin selbst darauf hin, dass sie mit ihrer Klage allerdings nicht die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs, sondern des tariflichen Meh rurlaubs begehre. Die damit erforderliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts dazu, dass die Tarifvertrag s- parteien den tariflichen Mehrurlaub frei regeln können, fehlt. Die Klägerin b e- schränkt sich darauf, auf die Entscheidung vom 22. Mai 2012 ( - 9 AZR 618/10 - Rn. 21 bis 25 , BAGE 141, 374 ) zu verweisen, in der der Senat festg e- stellt habe, dass der TV - L keine von der gesetzlichen Bestimmung in § 7 Abs. 4 BUrlG abweichende Regelung enthalte. Bereits die pauschale Bezugnahme auf ein anderes Urteil, ohne die dort aufgestellten Rechtssätze auf den vorliege n- den Fall zu übertragen und damit aufzuzeigen, wo der Rechtsfehler des La n- desarbeitsgericht liegt, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung der Revision. Hätt e sich die Klägerin dem Aufwand unterzogen , die Ausführungen des Senats zu den Randnummern 21 bis 25 des herangezog e- nen Urteils auf den vorliegenden Fall anzuwenden, wäre zu t age getreten , dass sich dort keine Ausführungen zu der Frage finden, ob der tarifl iche Mehrurlaub um Zeiten des Ruhens gekürzt werden kann. Der Senat hat sich vielmehr mit der Frage der Geltung der Surrogatstheorie für tariflichen Mehrurlaub befasst. Dabei hat der Sena t unter der Randnummer 22 - im Einklang mit der Entsche i- dung des Land esarbeitsgerichts - darauf hingewiesen, dass die Tarifvertrag s- 13 - 7 - 9 AZR 41/13 parteien bei der Ausgestaltung des tariflichen Mehrurlaubs durch europarechtl i- che Vorgaben grundsätzlich nicht beschränkt sind. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Brühler Krasshöfer Klose Heilmann Matth. Dipper 14
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