Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Juli 2014 Neunter Senat - 9 AZR 449/12 - I. Arbeitsgericht Hameln Urteil vom 21. Dezember 2011 - 3 Ca 203/11 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 29. März 2012 - 5 Sa 140/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte : Zulässigkeit der Revision - unzureichende Revisionsbegründung Bestimmungen: BEEG § 17 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 449/12 5 Sa 140/12 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. Juli 2014 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 22. Juli 20 14 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Heilmann und Dipper für Recht erkannt: 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- des arbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. März 2012 - 5 Sa 140/12 - wird als unzulässig verworfen. - 2 - 9 AZR 449/12 - 3 - 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung. Die Klägerin war vom 1. Februar 2002 bis zum 31. März 2011 bei der Beklagten als Arzthelferin gegen ein Bruttomonatsgehalt von zuletzt 1.680,00 Euro beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine Eigenkü n- digung der Klägerin. Ihr Urlaubsanspruch betr ug 26 Werktage pro Kalenderjahr. Im Hinblick auf die bei der Klägerin bestehende Schwangerschaft und die beabsichtigte Elternzeit machte die Beklagte mit Schreiben vom 8. November 2009 gegenüber der Klägerin von ihrem Recht zur Kürzung des Erholungsurlau bs nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG Gebrauch. Nach der Geburt ihrer Tochter am 4. Dezember 2009 befand sich die Klägerin ab dem 30. Januar 2010 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Elternzeit. Die Klägerin hat mit ihrer am 19. April 2011 bei Gerich t eingegangenen Klage von der Beklagten ua. die Abgeltung von 22 Urlaubstagen aus dem Jahr 2010 und sechs Urlaubstagen aus dem Jahr 2011 verlangt. Sie ist der Ansicht, die Kürzungsbefugnis nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG verstoße gegen Union s- recht und sei unw irksam. Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Belang - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 2.171,07 Euro brutto zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hält die Kürzungsreg e- lung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für unionsrechtskonform. 1 2 3 4 5 6 - 3 - 9 AZR 449/12 - 4 - Das Arbeitsgericht hat die Klage, soweit sie noch Gegenstand des R e- visionsverfahrens ist, abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin weiterhin die Abgeltung des während der Elternzeit entstandenen Erholungsurlaubs. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist unzulässig. Sie ist nicht ordnungsgemäß begründet. I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revision s- gründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Deshalb muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den G ründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefocht e- ne Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (st. Rspr., zB BAG 15. Januar 2013 - 9 AZR 276/11 - Rn. 9 mwN) . Dadurch soll sichergestellt werden, dass de r Prozessb e- vollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durc h- dacht hat. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des ang e- fochtenen Urteil s zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht be i- tragen. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseina n- dersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung vor dies em Hintergrund nicht (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 346/10 - Rn. 10 mwN) . Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angre ifen. Andernfalls ist das Rechts - 7 8 9 10 - 4 - 9 AZR 449/12 - 5 - mittel insgesamt unzulässig (BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 755/06 - Rn. 10 mwN; BGH 20. Mai 2011 - V ZR 250/10 - Rn. 6) . II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung der Klägerin nicht gerecht. 1. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung auf zwei unterschie d- liche Gesic htspunkte gestützt. Unter B 1 der Entscheidungsgründe hat es z u- nächst offengelassen, ob die Bestimmung des § 17 Abs. 1 BEEG gegen eine Richtlinie der Europäischen Union, insbesondere gegen Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und de s Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: Arbeit s- zeitrichtlinie), verstößt. Die Kürzungsvorschrift sei nämlich weiterhin anzuwe n- den, selbst wenn sie gegen eine Richtlinie verstieße. Eine unionsrechts konfo r- me Auslegung widerspreche dem eindeutigen Wortlaut und dem erkennbaren Zweck ihres Regelungsgehalts. Die Klägerin stellt dem in ihrer Revisionsb e- gründung vom 15. richtlinienkonformen Auslegung zugänglic e- genständlich nicht die unionsrechtskonforme Auslegung des gesamten BEEG, sondern nur die Auslegung der konkreten Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG ist, negiert die Klägerin lediglich die Aussage des Landesarbeitsgericht s ohne darzulegen, inwiefern der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz e- gen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts eine unionsrechts konforme Ausl e- gung zulassen sollen. Die Klägerin zitiert stattdessen nur - unvollständig - Au s- führungen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in seinem Urteil vom 2. Februar 2009 ( - 12 Sa 486/06 - zu B II 1 a der Gründe) zur Auslegung von nationalen Gesetzen. Eine fallbezogene Subsumtion unter die abstra kten Rechtssätze fehlt ebenso wie die Wiedergabe der vom Landesarbeitsgericht h- tung des nationalen Richters, bei der Auslegung der entsprechenden Vorschri f- ten des innerstaatlichen R echts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen, 11 12 - 5 - 9 AZR 449/12 und sie wird zum anderen begrenzt durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssiche rheit und das Rückwi r- dass eine unionsrechts konforme Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG nur contra legem möglich sei. In der Revisions begründung findet sich nicht ein A r- gument, mit dem die Klägerin versucht, diese Annahme zu widerlegen. 2. Mit der zweiten selbstständig tragenden Begründung des Landesa r- beitsgerichts setzt sich die Klägerin ebenfalls nicht ausreichend auseinander. Dieses hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des L andesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. November 2010 ( - 3 Sa 1288/10 - ) angenommen, die Kürzungsbestimmung des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG verstoße nicht gegen Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie, sondern gehöre zu den Bedingungen für die I n- anspruchnah me und Gewährung des bezahlten Mindestjahresurlaubs, deren Ausgestaltung Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie nicht selbst regele, sondern den Mitgliedstaaten überlasse. Auf dieses Argument geht die Revisions begrü n- dung nicht ein und zeigt damit nicht au f, warum die Rechtsauffassung des La n- desarbeitsgerichts unrichtig sein soll. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Brühler Krasshöfer Klose Heilmann Matth. Dipper 13 14
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