Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 8. September 2015 Neunter Senat - 9 AZB 21/15 - ECLI:DE:BAG:2015:080915.B.9AZB21.15.0 I. Arbeitsgericht Dresden Beschluss vom 6. März 2014 - 4 Ca 4195/13 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht 18. März 2015 - 4 Ta 300/14 (6) - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Zulässigkeit des Rechtswegs - angestellter Verbandsg eschäftsführer Bestimmungen: ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 5 Abs. 3; GVG § 17a Abs. 4; ZPO § 547 Nr. 1, § 576 Abs. 3, § 577 Abs. 2 ECLI:DE:BAG:2015:080915.B.9AZB21.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZB 21 /15 4 Ta 3 00 /14 (6) Sächsisches Landesarbeitsgericht BESCHLUSS In Sachen Kläger, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, p p . 1. Beklagter zu 1. , Beschwerdegegner zu 1. und Rechtsbeschwerdegegner zu 1., 2. Beklagter zu 2. , Beschwerdegegner zu 2. und Rechtsbeschwerdegegner zu 2., - 2 - 9 AZB 21 /15 ECLI:DE:BAG:2015:080915.B.9AZB21.15.0 - 3 - hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 8 . September 2015 b e- schlossen: 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 18. März 2015 - 4 Ta 3 00 /14 (6) - aufgehoben. 2. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss d es Arbeitsgerichts Dresden vom 6 . März 2014 - 4 Ca 4 1 9 5 /1 3 - abgeändert: Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeits - sachen ist zulässig. 3. Die Beklagte n ha ben die Kosten des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 68.059,79 Euro festgesetzt. 5. Dem Kläger wird für das Rechtsbeschwerde verfahren Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass kei n eig e ner Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten ist. Zur Wahrnehmung seiner Rechte wir d ihm Rechtsa n- walt L a be igeordnet . Gründe I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den G e- richten für Arbeitssachen. In der Hauptsache streiten sie über Zahlungsanspr ü- che des Klägers. Der Kläger war vom 25 . September 2007 bis zum 31. Dezember 2013 sowohl als Geschäftsführer des Beklagten zu 1. wie auch des Beklagten zu 2. zu einem Jahresgehalt iHv. 15.75 0,00 Euro bei dem Beklagten zu 1. und iHv. 26.250,00 Euro bei dem Beklagten zu 2. beschäftigt. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des Anstellungsvertrags zwischen dem Beklagten zu 1. und dem Kläger vom 24. September 2007 vertritt der Kläger den Beklagten zu 1. gericht lich und a u- ßergerichtlich entsprechend den Bestimmungen der Satzung. Gemäß § 24 Abs. 1 der Satzung des Beklagten zu 1. wird d ies er ua. durch den Geschäft s- 1 2 - 3 - 9 AZB 21 /15 ECLI:DE:BAG:2015:080915.B.9AZB21.15.0 - 4 - führer und ein weiteres Vorstandsmitglied in allen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich ve rtreten. Im zweiten Absatz der Präambel des Anste l- lungsvertrags zwischen dem Beklagten zu 1. und dem Kläger heißt es: L soll als Geschäftsführer die laufenden G e schä f te des LIV führen und insbesondere den Vorstand bei der Erfüllu Der Beklagte zu 2. ist als Verein in das Vereinsregister eingetragen. In der Satzung des Beklagten zu 2. vom 6. April 2009 heißt es in § 12 Abs. 2 wie folgt: r- bandes des Dachdeckerhandwerks S führt gleic h ze i tig die laufenden Geschäfte des Landesbildungszen t rums des S Dachdeckerhandwerks e. V. im Sinne des § Nach dem zweiten Absatz der Präambel des Anstellungsvertrags zw i- schen dem Beklagten zu 2. und dem Kläger soll d ies er als Geschäftsfü hrer die laufenden Geschäfte des Beklagten zu 2 . führen. Sowohl in § 1 Abs. 2 Satz 2 des Anstellungsvertrags zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. als auch mit de m Beklagten zu 2 . heißt es: etwaige Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, die Anweisungen des Vorstandes sowie die Bestimmungen Ferner findet sich in beiden Verträgen die Regelung: L hat seine Aufgaben mit der Sorgfalt e i nes o r dentl i- chen Kaufmanns auszuführen und die ihm übe r tr a genen Aufgaben zu erfüllen, insbesondere hat er die We i sungen Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Anstellungsvert rags zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2. bestand zwischen den Parteien Einigkeit, dass der Kläger leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG sei. Mit seiner am 6. Januar 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und den Beklagten am 10. Januar 2014 zugestellten Klage verlangt der Kläger von 3 4 5 6 7 8 - 4 - 9 AZB 21 /15 ECLI:DE:BAG:2015:080915.B.9AZB21.15.0 - 5 - den Beklagten gesamtschuldnerisch die Zahlung von 124.872,00 Euro brutto nebst Zinsen, weil die vereinbarte Vergütung sittenwidrig gewesen sei. Ferner verlangt er die Zahlung von weite ren 72.455,87 Euro brutto nebst Zinsen als Vergütung für Überstunden und die Zahlung eines Weihnachtsgeldes iHv. 6.851,50 Euro brutto nebst Zinsen. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitss a- chen für unzulässig erklärt und den Rech tsstreit an das Land gericht Dresden verwiesen. Der sofortigen Beschwerde des Klägers hat es durch Beschluss des Vorsitzenden vom 27. August 2014 nicht abgeholfen. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen und die Rech tsb e- schwerde zugelassen. II. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte und auch im Übrigen z u- lässige Rechtsbeschwerde des Klägers ist begründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig. 1. Die angefochtene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts unterliegt nicht bereits nach § 577 Abs. 2 ZPO der Aufhebung von Amts wegen, weil es nicht erkannt hat, dass der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts verfa h- rensfehlerhaft nicht durch die Kammer, sondern im Wege einer Alleinentsch e i- dung des Vorsitzenden ergangen ist. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG ergeht der Beschluss nach § 17a Abs. 4 GVG auch außerhalb der mündlichen Verhan d- lung stets durch die Kammer, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat. Da es s ich bei der Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfe um eine erneute Entscheidung in der Sache handelt, ist sie nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG ebenfalls durch die Kammer unter Beteiligung der e h- renamtlichen Richter zu treffen (BAG 17. September 2014 - 10 AZB 43/14 - Rn. 1 2 f. mwN ) . Die angefochtene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist schon deshalb nicht wegen dieses Verfahrensfehlers des Arbeitsgerichts au f- zuheben, weil die Rechtsbeschwerde die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Arbeitsgerichts bei der Entscheidung über die Nichtabhilfe nicht gerügt hat. Der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des G e- richts ( § 547 Nr. 1 ZPO ) ist ein grundsätzlich nicht von Amts wegen zu beac h- 9 10 11 - 5 - 9 AZB 21 /15 ECLI:DE:BAG:2015:080915.B.9AZB21.15.0 - 6 - tender Verfahrensmangel, der gemäß § 576 Abs. 3, § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rüge hin beachtet werden darf (BAG 17. September 2014 - 10 AZB 43/14 - Rn. 14) . E in objektiv w illkürlicher Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters ist nicht e r- kennbar. 2. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitss a- chen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen A r- beitnehmer n und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Wer Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, bestimmt § 5 ArbGG . a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind Arbeitnehmer Arbeiter und Ang e- stellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. § 5 Abs. 1 ArbGG liegt der allgemeine nationale Arbeitnehmerbegriff zu g runde (ErfK/Koch 15. Aufl. § 5 ArbGG Rn. 1 , 2; Lunk NJW 2015, 528; vgl. auch GMP / Müller - Glöge 8 . Aufl. § 5 Rn. 45a ) . Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtl i- chen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG 14. März 2007 - 5 AZR 499/06 - Rn. 13 mwN) . Dementsprechend ist ein A r- beitsverhältnis anzunehmen, wenn die Lei stung von Diensten nach Weisung des Dienstberechtigten und gegen Zahlung von Entgelt Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen (BAG 17. Juli 2007 - 9 AZR 1031/06 - Rn. 19, BAGE 123, 255) . Ob ein Arbeitsverhältnis oder ein anderes Rechtsve r- hältnis vorliegt, ist grundsätzlich anhand einer Gesamtwürdigung aller maßg e- benden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, wobei der objektive Geschäft s- inhalt den ausdrücklich getroffen en Vereinbarungen und der praktischen Durc h- führung des Vertrags zu entnehmen ist. Durch Parteivereinbarung kann die Bewertung einer Rechtsbeziehung als Arbeitsverhältnis nicht abbedungen und der Geltungsbereich des Arbeitnehmerschutzes nicht eingeschränkt werden (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 694/12 - Rn. 17; 12. September 1996 - 5 AZR 1066/94 - zu II 2 der Gründe, BAGE 84, 108) . Allerdings gelten die dargestellten Grundsätze zur Ermittlung des Rechtsverhältnisses grundsätzlich nur für solche 12 13 - 6 - 9 AZB 21 /15 ECLI:DE:BAG:2015:080915.B.9AZB21.15.0 - 7 - Fälle, in denen di e Parteien ihr Rechtsverhältnis gerade nicht als Arbeitsve r- hältnis bezeichnet haben, sondern etwa als freies Mitarbeiter - oder Dienstve r- hältnis. Haben die Parteien dagegen ein Arbeitsverhältnis vereinbart, so ist es auch regelmäßig als solches einzuordnen (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 694/12 - Rn. 19; 12. September 1996 - 5 AZR 1066/94 - aaO ) . b) In Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit gelten jedoch nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG Personen nicht als Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitgli e- der des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Pe r- sonengesamtheit berufen sind. Für einen Recht sstreit zwischen dem Vertr e- tungsorgan und der juristischen Person sind nach dieser gesetzlichen Fiktion die Gerichte für Arbeitssachen nicht zuständig. Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG greift unabhängig davon ein, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiell - rechtlich als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist. Sie soll sicherstellen, dass die Mitglieder der e- or dem Arbeitsgericht führen (vgl. BAG 20. August 2003 - 5 AZB 79/02 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 107, 165 ) . Auch wenn ein Anstellungsve r- hältnis zwischen der juristischen Person und dem Mitglied des Vertretungso r- gans wegen dessen starker interner Weisungsabhängigkeit als Arbeitsve rhäl t- nis zu qualifizieren ist und deshalb materielles Arbeitsrecht zur Anwendung kommt, sind zur Entscheidung eines Rechtsstreits aus dieser Rechtsbeziehung die ordentlichen Gerichte berufen, solange die Fiktion Wirkung entfaltet ( BAG 23. August 2011 - 10 AZB 51/10 - Rn. 12 mwN, BAGE 139, 63 ) . 3 . Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Rechtsweg zu den Arbeitsg e- richten für alle drei Klageanträge und im Verhältnis des Klägers zu beiden B e- klagten eröffnet. a) Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ausgeschlo s- sen. 14 15 16 - 7 - 9 AZB 21 /15 ECLI:DE:BAG:2015:080915.B.9AZB21.15.0 - 8 - aa) Es kann entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts dahin st e- hen, ob die Tatbestandsmerkmale der Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG erfüllt waren. Nach den Festst ellungen des Landesarbeitsgerichts war der Kläger nur bis zum 31. Dezember 2013 als Geschäftsführer der beiden B e- klagten vertretungsb e rechtigt . Nach der Abberufung als Geschäftsführer greift die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht mehr. Das g ilt auch dann, wenn die Abberufung erst nach Eingang der Klage erfolgt ( ausführlich BAG 22. Oktober 2014 - 10 AZB 46/14 - Rn. 28 ff.) . bb ) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts betrifft diese Rech t- sprechung nicht nur die sog. S ic - non - Fälle. Für eine solche Beschränkung fehlt jeder Anhaltspunkt. Die drei Fallgruppen der S ic - non - Fälle, der A ut - aut - Fälle und der E t - et - Fälle hat die Rechtsprechung im Hinblick auf die Frage entwickelt, welche Anforderungen an das klägerische Vorbringen zur Begründung der Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte in Abgrenzung zu den ordentlichen Gerichten zu stellen sind (GMP/Schlewing § 2 Rn. 158; GK - ArbGG/Schütz Stand Juni 201 5 § 2 Rn. 278; Schwab/Weth/Walker 4. Aufl. ArbGG § 2 Rn. 234) . Unabhängig davon, ob bei Anw endung dieser Fallgruppen der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet wäre, enthält § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG eine abdrängende Verweisung. So ist anerkannt, dass die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der V orschrift auch dann nicht geg eben ist, wenn Klage mit einem S ic - non - Antrag erhoben wird (vgl. BAG 8. November 2006 - 5 AZB 36/06 - Rn. 7, BAGE 120, 92; vgl. auch BAG 20. August 2003 - 5 AZB 79/02 - z u B I 2 der Gründe , BAGE 107, 165 ; GMP/Müller - Glöge aaO ) . Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht mehr vor, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch für solche arbeitsrechtlichen Ansprüche eröffnet, die in einem Zeitraum begründet wurden, als die Voraussetzungen noch vorlagen. b) Der Kläger war Arbeitnehmer der Beklagten zu 1 . und 2. Er war au f- grund p rivatrechtlicher Vertr äge sowohl de m Beklagten zu 1. als auch de m B e- klagten zu 2. zur Leistung von Diensten nach Weisung des Dienstberechtigten und gegen Zahlung von Entgelt verpflichtet . In beiden Anstellungsverträgen 17 18 19 - 8 - 9 AZB 21 /15 ECLI:DE:BAG:2015:080915.B.9AZB21.15.0 wurde vereinbart, dass der Kläger verpflichtet war, die Weisungen des Vo r- stands zu beachten und zu befolgen. Mangels entsprechender Beschränkung betraf d as Weisungsrecht im Rahmen d er vertraglich vereinbarten Grenzen I n- halt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit des Klägers . Dem en t- spricht es, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten z u 2. nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Anstellungsvertrags vom 24. September 2007 Einigkeit bes tand, dass der Kläger leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG s ei . Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG sind leitende Angestellte auf g rund eines A r- beitsvertrags für den Arbeitgeber tätig. Es kann offenbleiben, ob es für die E r- öffnung des Rechtswegs zu den Ar beitsgerichten bei Zahlungsklagen, die en t- weder auf eine arbeitsrechtliche oder auf eine bürgerlich - rechtliche Anspruch s- grundlage gestützt werden können, genügt, dass der Arbeitnehmer die Vorau s- setzungen schlüssig darlegt (so ErfK/Koch § 2 ArbGG Rn. 41 mwN; zur Gege n- ansicht, die bei Bestreiten Beweisaufnahme für erforderlich hält , GK - ArbGG/Schütz § 2 Rn. 286 mwN) . Die Beklagten haben das Bestehen des We i- sungsrechts nicht in f rage gestellt. Sie haben ihre Rüge des beschrittenen Rechtswegs mit Schrif tsatz vom 21. Januar 2014 allein auf § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gestützt. III. Die Beklagte n ha ben entsprechend § 91 Abs. 1 , § 100 Abs. 4 ZPO die Kosten der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde gesamtschul d- nerisch zu tragen. Die Streitwertfestset zung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG . IV. Dem Kläger war nach § 11a Abs. 1 ArbGG iVm. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO Prozesskostenhilfe unter B eiordnung von Rechtsanwalt La zu bewilligen. Die Rechtsverfolgung hatte hinreichende Aussicht auf Erfolg und erschien nicht mutwillig. Brühler Suckow Klose 20 21
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