Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Juni 2018 Neunter Senat - 9 AZR 3/18 - ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR3.18.0 I. Arbeitsgericht Dortmund Urteil vom 14. Dezember 2016 - 9 Ca 2939/16 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 19. Juli 2017 - 5 Sa 129/17 - Entscheidungsstichwort : Zusätzliche Urlaubsvergütung nach dem Einheit lichen Manteltarifvertrag für die Metall - und Elektroindustrie in ordrhein - Westfalen (EMTV) bei geringerer Regelarbeitszeit ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR3.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 3/18 5 Sa 129/17 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Juni 2018 URTEIL Freitag, Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber , den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow sow ie die ehrenamtlichen Richter Ropertz und Gell für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 3/18 ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR3.18.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamm vom 19. Juli 2017 - 5 Sa 129/17 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Par teien streiten über die Höhe der zusätz lichen Urlaubs vergütung für neun U rlaubstage, die die Beklagte dem Kläger im März 2016 gewährte. Die Beklagte beschäftigt den Kläger als Diplom - Ingenieur. Auf das A r- beitsverhältnis der Parteien findet ua. der Einheitliche Manteltarifvertrag für die Metall - und Elektroindustrie in Nordrhein - Westfalen vom 18. Dezember 2003 (EMTV) Anwendung . Dieser enthält u a. folgende Regelungen: 14 Urlaubsvergütung 1. Den Beschäftigten und Auszubildenden wird wä h- rend des Urlaubs das regelmäßige Arbeitsent gelt / die regelmäßige Ausbildungsvergütung weitergezahlt (berechnet nach § 16). Sie erhalten darüber hinaus eine zusätzliche U r- laubsvergütung, die bei 30 Urlaubstagen gemäß § 13 Nr. 1 je Urlaubstag 2,4 % des monatlichen regelm ä- ßigen Arbeitsentgelts /der regelmäßigen Ausbildungs - vergütung ausmacht. In Fällen des § 13 Nr. 4 ist der Prozentsatz wertgleich anzupassen. Berechnungsgrundlage der zusätzlichen Urlaubsve r- gütung sind die festen Entgeltbestandteile des la u- fenden Monats zuzüglich des Monatsdurchschnitts der gemäß § 16 Nr. 1 zu berücksichtigenden varia b- len Entgeltbestandteile der letzten sechs abgerec h- neten Monate. 3. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann festg e- legt werden, dass die zusätzliche Urlaubsvergütung für das gesamte Urlaubsjahr spätestens mit der A b- 1 2 - 3 - 9 AZR 3/18 ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR3.18.0 - 4 - rechnung für den Monat Juni, bei Eintritt im Laufe des Urlaubsjahres mit der Abrechnung für den Monat Dezember ausgezahlt wi rd. Steht dem/ der Beschä f- tigten/ Auszubildenden bei Aussch eiden aus dem Arbeitsverhältnis/ Ausbildungsverhältnis ein anteiliger Urlaubsanspruch zu, kann die zu viel gezahlte z u- sätzliche Urlaubsvergütung zurückgefordert werden. § 19 Geltendmachung und Ausschluss von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis /Ausbildungsverhältnis 2. geltend zu machen: b) alle übrigen Ansprüche innerhalb von drei M o- n a ten nach ihrer Fälligkeit . 4. Ansprüche, die nicht innerhalb der Fristen geltend Im Betr ieb der Beklagten besteht eine Betriebsvereinbarung Ausza h- Dezember 2005 (BV) , d i e ua. Folgendes regelt: 3 Zahlungsweise und - zeitpunkt Das Urlaubsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Es wird vereinbart, dass die zusätzliche Urlaubsvergütung ab dem Kalenderjahr 2006 für jeweils das gesamte Kalenderjahr als Einmalbetrag mit der Abrechnung Mai ausgezahlt wird. Bei unterjährigem Eintritt im Laufe des Urlaubsjahres wird die zusätzliche Urlaubsvergütung mit der Abrechnung D e- Die rege lmäßige Arbeitszeit des Klägers betrug bis zum 31. März 2016 40 Wochenstunden. Die Beklagte gewährte dem Kläger im März 2016 an neun 3 4 - 4 - 9 AZR 3/18 ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR3.18.0 - 5 - Arbeitstagen Urlaub. Seit dem 1. April 2016 beträgt die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers 35 Wochenstunden. Mit der Abre chnung für den Monat Mai 2016 berechnete die Beklagte die zusätzliche Urlaubs vergütung des Klägers unter Zugrundelegung einer 35 - Stunden - Woche. Der Kläger hat die Rechtsansicht vertreten, die zusätzliche Urlaubs ve r- gütung für die im März 2016 gewährten Ur laubstage sei auf der Grundlage e i- ner 40 - Stunden - § 14 Nr . 1 Abs. 3 EMTV bezeichne den Monat der Urlaubsgewährung, nicht aber den der Abrechn ung. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Bek lagte zu verurteilen, an ihn 199 ,44 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweil i- gen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2016 zu zahlen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung bea n- tragt, § 14 Nr . 1 Abs. 3 EMTV stelle auf die Abrechnung der zusätzliche n U r- laubsvergütung ab. Mit der Tarifierung des Stichtagsprinzips hätten die Tarifve r- tragsparteien eine Schlussabrechnung der zusätzlichen Urlaubsvergütung ve r- meiden wollen. Das Arbeitsgericht hat der Klage unter Zulassung der Berufung - soweit für die Revision von Bedeutung - stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer durch das Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision ver folgt die Beklagte ihr Klageziel weiter . Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Lande s- arbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsg e- 5 6 7 8 9 10 - 5 - 9 AZR 3/18 ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR3.18.0 - 6 - richts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist - soweit für die Revision von B e- deutung - zulässig und begründet. I. Die Klage ist in diesem Umfang zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie ist darauf gerichtet, weitere zusätzl i- che Urlaubsvergütung für neun im März 2016 gewährte Urlaubstage zu erha l- ten , und für den streitbefangenen Zeitraum als abschließende Gesamtklage zu verstehen (vgl. BAG 19. März 2014 - 7 AZR 480/12 - Rn. 11 f.) . II. Die Klage ist insoweit begründet. Die Beklagte ist gemäß § 14 Nr . 1 Abs. 2 und Abs . 3 EMTV verpflichtet, an den Kläger weitere zusätzliche U r- laubsvergütung iHv. 199,44 Euro brutto zu zahlen. 1. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, die z u- sätzliche Urlaubsvergütung sei nicht auf der Grundlage der festen Entgeltb e- sta ndteile zum Zeitpunkt des in § 3 BV bestimmten Auszahlungs termins, sondern auf der Grundlage der festen Entgeltbestandteile im Urlaubszei t- raum - im Streitfall unter Zugrundelegung einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden - zu berechnen. Der Beg § 14 Nr . 1 Abs. 3 EMTV bezeichnet den Monat des Urlaubszeitraums . Dies ergibt die Tarifauslegung (vgl. zu den Grundsätzen für die Auslegung des no r- mativen Teils eines Tarifvertrags BAG 20. September 2017 - 6 AZR 143/16 - Rn . 33 , BAGE 160, 192 ) . a) Der Wortlaut der Tarifnorm ist für die Auslegun gsfrage unergiebig. § 14 Nr . 1 Abs. 3 EMTV stellt für die Berechnungsgrundlage der zusätzlichen U r- laubs vergütung auf die festen Entgeltbestandteile des ab, ohne fes tzulegen, ob die Entgeltbestand teile des Monats des Urlaub szeitraums oder diejenigen des Auszahlungs monats maßgeblich sind. b) Der systematische Zusammenhang, in den die Vorschrift eingebettet ist, liefert einen eindeutigen Hinweis dafür, dass die Berechnung der zusätzl i- chen Urlaubsvergütung unter Zugrundelegung der festen Entgeltbestandteile im Urlaubszeitraum zu erfolgen hat. 11 12 13 14 15 - 6 - 9 AZR 3/18 ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR3.18.0 - 7 - aa) Die Urlaubsvergütung nach § 14 Nr . 1 EMTV besteht aus zwei Bestan d- teilen. Zum einen hat der Beschäftigte Anspruch auf die Fortzahlung seines r e- gelmäßigen Arbeitsentgelts (§ 14 Nr . 1 Abs. 1 EMTV) , zum anderen ist der A r- beitgeber verpflichtet, dem Beschäftigten eine zusätzliche Urlaubsvergütung zu zahlen (§ 14 Nr . 1 Abs. 2 EMTV) . Wenn nun § 14 Nr . 1 Abs. 1 EMTV eine We i- terzahlung des Arbeitsentgelts vorsieht, spricht alles dafür, bei der Bemessung der zu sätzlichen Urlaubsvergütung denselben B e- zugszeitraum, nämlich den Urlaubszeitraum, zugrunde zu legen. Denn die z u- sätzliche Urlaubsvergütung schuldet n- nach § 14 Nr. 1 Abs. 1 EMTV. bb) Die zusätzliche Urlaubsvergütung ist der Sache nach ein neben dem Urlaubsentgelt zu zahlendes Urlaubsgeld. Als solches ist die zusätzliche U r- laubsvergüt ung akzessorisch zur Fortzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts während des Urlaubs ausgestaltet (vgl. BAG 8. April 2014 - 9 AZR 550/12 - Rn. 18; Weiss Kommentar zum EMTV 5. Aufl. § 14 Anm. 3 Ziff. 1 ; vgl. r- 14 MTV BAG 8. Dez ember 1992 - 9 AZR 538/91 - zu II 2 der Gründe) . Dem Akzessorietäts gedanken entspricht es, der Berechnung der zusätzlichen Urlaubsvergütung dieselben Parameter zugrunde zu legen wie der Berechnung der Urlaubsvergütung nach § 14 Nr . 1 Abs. 1 EMTV. cc) Ein anderes Ergebnis folgt entgegen der Revision nicht aus § 14 Nr . 3 EMTV iVm. § 3 BV. Ausweislich seines Wortlauts, den § 3 BV a ufgreift, bezieht sich § 14 Nr . 3 EMTV auf den Auszahlungszeitpunkt , ohne Einzelheiten der Berechnungsgrundlag e zu regeln. c) Auch das Regelungsziel von § 14 Nr . 1 Abs. 2 und Abs. 3 EMTV spricht für das Auslegungsergebnis, zu dem das Landesarbeitsgericht gelangt ist. Die Tarifierung einer zusätzlichen Urlaubsvergütung bezweckt, den Beschäftigten in die Lage zu ve r setzen, während des Urlaubs anfallende erhöhte Ausgaben zu bestreiten (vgl. Weiss Kommentar zum EMTV 5. Aufl. § 14 Anm. 3 Ziff. 1 ) . Di e- sem Regelungsgedanken trägt ein e zusätzliche Urlaubs vergütung Rech nung, die auf der Grundlage der festen Entgeltbestandt eile im Urlaubszeitraum b e- rechnet wird. 16 17 18 19 - 7 - 9 AZR 3/18 ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR3.18.0 - 8 - d) Das Auslegungsergebnis ist darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt einer gesetzeskonformen Auslegung des § 14 Nr . 1 EMTV geboten. aa) Tarifnormen sind grundsätzlich so auszulegen, dass sie nicht in Wide r- spruch zu höherrangigem Recht stehen. Denn die Tarifvertragsparteien wollen im Zweifel gesetzeskonforme Regelungen treffen (vgl. BAG 23. Januar 2018 - 3 AZR 448/16 - Rn. 33) . Kommen unter Anwendung der üblichen Auslegung s- kriterien zwei Auslegungsergebniss e in Betracht, erweist sich aber lediglich e i- nes als mit höhe rrangigem Recht vereinbar, ist diesem Ergebnis grundsätzlich der Vorrang zu geben. bb) Folgte man der Auslegung der Beklagte n , wäre die tarifliche Regelung wegen der mittelbaren Benachteiligung von Teilzeitkräften nichtig (§ 4 Abs. 1 TzBfG iVm. § 134 BGB) , soweit die zusätzliche Urlaubsvergütung eines Arbei t- nehmers, der zwischen dem Urlaubs zeitraum und dem Zeitpunkt der Ausza h- lung der zusätzlichen Urlaubsvergütung seine Arbeitszeit reduziert, nic ht auf der Grundlage der vor der Arbeitszeitreduzierung bezogenen festen Entgeltb e- standteile, sondern auf der Grundlage der festen Entgeltbestandteile nach der Reduzier ung der Arbeitszeit ermittelt wü rd e . (1) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeit beschäftigter Arbeitne h- mer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein ve r- gleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung. Eine Ungleichbehandlung w e- gen der Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeit s- bedingungen anknüpft. § 4 Abs. 1 TzBfG schützt dabei vor einer unmittelbaren Benachteiligung ebenso wie v or einer mittelbaren. Die unterschiedliche B e- han d lung einer Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gegenüber den vol l- zeitbeschäftigten Arbeitnehmern entfällt nicht dadurch, dass der Arbeitgeber eine andere Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht benachteiligt ( vgl. BAG 20. März 2018 - 9 AZR 486/17 - Rn. 1 2 f. mwN ) . 20 21 22 23 - 8 - 9 AZR 3/18 ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR3.18.0 - 9 - (2) Verst ände man unter dem Begriff des 14 Nr . 1 Abs. 3 EMTV den Auszahlung smonat, erh ie lt e der Beschäftigte eine g e- ringere zusätzliche Urlaubsvergütung, wen n er zwischen dem Urlaubszeitraum und dem Auszahlung smonat seine regelmäßige Arbeitszeit reduziert e . Einziger Grund für diese Vergütungsminderung wäre die Verringerung der Arbeitszeit. Soweit der Beschäftigte Teilzeit leistet e , l äge in diesen Fällen eine m ittelbare Benachteiligung von Teilzeitkräften im Vergleich zu Arbeitnehmern vor, die in Vollzeit arbeiten (vgl. zum Urlaubsentgelt nach Verringerung der Teilzeitquote bei Gewährung von Urlaub aus der Zeit vor der Arbeitszeitverringerung BAG 20. März 2018 - 9 AZR 486/17 - Rn. 19 ff.) . Die zusätzliche Urlaubs vergütung ist deshalb z wingend unter Zugrundelegung des Beschäftigungsumfangs wä h- rend des Urlaubszeitraums zu berechnen. 2. Abgesehen von dem zugrunde zu legenden Beschäftigungsumfang ist die Berechnung der zusätzlichen Urlaubsvergütung zwischen den Parteien u n- streitig. 3. Die tariflic he Ausschlussfrist des § 19 Nr. 2 Buchst. b EMTV steht dem An spruch nicht entgegen . Gemäß § 19 Nr . 2 Buchst. b EMTV haben Beschäftigte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die - wie der Anspruch auf zusätzliche Urlaubsverg ü- tung - nicht in § 19 Nr . 2 Buchst. a EMTV genannt sind, binnen einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen, um einen Aussc hluss der A n- sprü che nach § 19 Nr . 4 EMTV zu ver meiden . Gemäß § 15 Abschn. I Nr. 11 EMTV iVm. § 3 Satz 2 BV ist der Anspruch des Klägers auf zusätzliche U r- laubsvergütung für das Jahr 2016 am 31. Mai 2016 fällig geworden. Der Kläger hat die Ausschlussfrist g ewahrt. Die Klageschrift ist der Beklagten am 4. August 2016 zugestellt worden . 4. Der Zinsanspruch folgt aus den gesetzlichen Vorschriften über den Schuldnerverzug (§ 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 BGB) . 24 25 26 27 28 - 9 - 9 AZR 3/18 ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR3.18.0 III. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Brühler Weber Suckow Gell Ropertz 29
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