Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 14. Februar 2017 Neunter Senat - 9 AZB 49/16 - I. Arbeitsgericht Gießen Beschluss vom 21. Juni 201 6 - 1 Ca 300/15 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 8. September 2016 - 10 Ta 337/16 - Entscheidungsstichwort e : Zwangsvollstreckung - Prozessvergleich - Arbeitszeugnis ECLI:DE:BAG:2017:140217.B.9AZB49.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZB 49 /16 10 Ta 337 /16 Hessisches Landesarbeitsgericht BESCHLUSS In der Zwangsvollstreckungssache Gläubiger , Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, pp. Schuldnerin , Beschwerdegegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 14 . Februar 2017 b e- schlossen: 1. D ie Rechtsbeschwerde des Gläubiger s gegen den B e- schluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 8 . September 2016 - 10 Ta 337 /16 - wird zurückgewi e- sen . 2. Der Gläubiger hat die Kost en des Rechtsb eschwerd e- v erfahrens zu tragen . - 2 - 9 AZB 49/16 ECLI:DE:BAG:2017:140217.B.9AZB49.16.0 - 3 - Gründe I. Die Schuldnerin , die Beklagte im Ausgangsverfahren, ist eine Gesel l- schaft mit beschränkter Haftung . Sie beschäftigte den Gläubiger, den Kläger im Ausgangsverfahren, als Mitarbeiter im Innendienst . Mit Schreiben vom 26 . November 2015 erklärte die Schuldnerin die Kündigung des Arbeitsverhäl t- nisses zum 3 1 . Januar 2016 . Mit seiner am 2 . D ez ember 2015 beim Arbeitsg e- richt eingegangenen Klage begehrte der Gläubiger Kündigungs schutz. Am 8. Januar 2016 schlossen die Parteien des Ausgangsverfahrens vor dem A r- beitsgericht einen Ver gleich, in dem es unter Ziff. 4 heißt: Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes qualif i- ziertes Arbeitszeugnis mit einer sehr guten Führungs - und Leistungsbeurteilung und einer Bedauerns - , Dankes - und Ende Februar 2016 erteilte die Schuldnerin dem Gläubi ger ein auf den 25. Januar 2016 datiertes Arbeitsz eugnis, das auszugsweise wie folgt la u tet : verfügt über ein umfassendes und fundiertes Fachwissen, das er jederzeit in die Praxis umzusetzen wusste. Er war sehr motiviert und zeigte e in hohes Maß an Initiative und Leistungsbereitschaft. Er arbeitete sehr effizient, zielstrebig und sorgfältig und bewies ein gutes Organisationsgeschick. Dabei war er auch erhöhtem Zei t- druck und Arbeitsaufwand gut gewachsen. Er lieferte stets qualitativ un d quantitativ tolle Ergebnisse. Herr T hat u n s e- re Erwartungen stets ausgezeichnet erfüllt. Wir waren mit seinen Leistungen jederzeit sehr zufrieden. Sein Ve r halten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Externen war i m- mer einwandfrei. Das Arbeitsverhältnis endet im gegenseitigen Einverne h- men zum 31.01. 2016 aus betriebsbedingten Gründen. Wir danken Herrn T , bedauern sein Ausscheiden sehr und Mit Schreiben vom 3. März und vom 6. April 2016 fo rderte der Gläub i- ger die Schuldnerin auf, das Zeugnis inhaltlich zu ändern. Dabei rügte der Gläubiger , aus dem Wortlaut des Zeugnisses ergebe sich keine sehr gute Lei s- 1 2 3 - 3 - 9 AZB 49/16 ECLI:DE:BAG:2017:140217.B.9AZB49.16.0 - 4 - tungs - und Führungsbeurteilung. Das Zeugnis weise insgesamt strukturell und inhaltlich gr oße Mängel auf. D er Gläubiger beantragte mit Schriftsatz vom 21. März 2016 eine vol l- streckbare Ausfertigung des Vergleichs vom 8. Januar 2016, die ihm das A r- beitsgericht am 2 1. März 2016 erteilte . A m 25. April 2016 wurde diese der Schuldnerin zu ge stellt . Z ur Durchsetzung der unter Ziff. 4 des Vergleichs vom 8. Januar 2016 geregelten Verpflichtung der Schuldnerin zur Erteilung eines Zeugnisses hat der Gläubiger u nter dem 8 . Mai 2016 beantragt, gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld festzusetzen und für den Fa ll, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft gegen ihren Geschäftsführer anzuor d- nen . Zur Begründung hat er ausgeführt, das von der Schuldnerin erteilte Zeu g- nis entspreche nicht den Vorgaben von Ziff. 4 des Vergleich s vom 8. Januar 2016. Mit Beschluss vom 21. Juni 2016 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Gläubiger s zurückgewiesen. Hiergegen hat der Gläubiger mit Schriftsatz vom 12 . Juli 20 1 6 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 2 . August 2016 hat das A rbeitsg e- richt der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsg e- richt zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 8 . September 2016 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelass en. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Reg e- lung unter Ziff. 4 des Vergleichs vom 8. Januar 2016 sei zu unbestimmt und daher nicht vollstreckungsfähig . Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er geltend macht, hinsichtli ch der Durchsetzung eines titulierten Anspruchs auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses sei es erforderlich, aber auch ausre i- chend, dass die Führungs - und Leistungsbeurteilung anhand einer dem Note n- system entsprechenden Stufe aus dem Titel ersichtlich ist. I hn darauf zu ve r- weisen, den Berichtigungsanspruch in einem weiteren Erkenntnisverfahren ge l- tend zu machen, sei mit dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren. 4 5 6 - 4 - 9 AZB 49/16 ECLI:DE:BAG:2017:140217.B.9AZB49.16.0 - 5 - II. Die Rechtsbeschwerde des Gläubiger s ist zulässig , aber nicht begrü n- det. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Gläubiger s zu Recht zurückgewiesen. 1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Zif f. 4 des Vergleich s vom 8. Januar 2016 , wonach die Schuldnerin zur Erte i- lung eines Zeugnisses mit eine r sehr gute n Führungs - und Leistungsbeurteilung verpflichtet ist , mangels Bestimmtheit einer Zwangsv ollstreckung nicht zugän g- lich ist . Nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO findet die Zwangsvollstreckung aus Ve r- gleichen statt, die zwischen den Parteien zur Beilegung eines Rechtsstreits g e- schlossen worden sind. Ein Prozessvergleich ist jedoch nur dann Vollstr e- ckungstitel, wenn er einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (vgl. Zöller / Stöber ZPO 3 1 . Aufl. § 794 Rn. 14) . Fehlt es an einer hinreichend en Konkretisierung der den Schuldner treffenden Leistungspflicht, scheidet eine Vollstreckung aus (vgl. BGH 4. März 1993 - IX ZB 55/92 - zu II 2 der Gründe , BGHZ 122, 16) . Die Vollstreckung aus einem Titel kann daher nur in den Fällen erfolgen, in denen hi nreichend klar ist, welche konkrete Leistung von dem Schuldner gefordert wird ( vgl. BGH 26. November 2004 - V ZR 83/04 - zu II 2 a der Gründe ) . Ob der zur Vollstreckung anstehende Titel hinreichend bestimmt ist, ist unter Rückgriff auf die für das Erkenntn isverfahren maßgebliche Regelung des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu bestimmen (vgl. LAG Rheinland - Pfalz 1. April 2009 - 3 Ta 40/09 - zu II 3 a der Gründe ; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 75. Aufl. Grundz. § 704 Rn. 19 mwN ) . a) Verlangt ein Arbeitnehmer nicht nur ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis, sondern außerdem auch einen bestimmten Zeugnisinhalt, so hat er im Klageantrag genau zu bezeichnen, was das Zeugnis in welcher Form enthalten soll ( BAG 14. März 2000 - 9 AZR 246 /99 - zu II 2 der Gründe ) . Denn n ur wenn der Entscheidungsausspruch bereits eine hinreichend klare Zeugnisformuli e- rung enthält, wird verhin dert, dass sich der Streit über den Inhalt des Zeugni s- ses vom Erkenntnis - in das Vollstreckungsverfahren verlagert ( i n diesem Sinne BAG 14. März 2000 - 9 AZR 246/99 - aaO ) . Aufgabe des Vollstreckungsg e richts 7 8 9 10 - 5 - 9 AZB 49/16 ECLI:DE:BAG:2017:140217.B.9AZB49.16.0 - 6 - ist es zu klären, ob der Vollstreckungsschuldner seiner festgelegten Verpflic h tung nachgekommen ist, nicht aber, worin diese besteht ( vgl. BAG 9. September 2011 - 3 AZB 35/11 - Rn. 13) . Diese Erwägungen fußen letztlich auf dem Rechtsstaatsprinzip. Dieses verlangt, dass für den Schuldner erken n- bar sein muss, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat ( vgl. BAG 9. September 2011 - 3 AZB 35/11 - Rn. 1 4 ) . b ) In Anwendung dieser Grundsätze geht die h errschende M einung s o- wohl in der Rechtsprechung (vgl. LAG Nürnberg 3. Mai 2016 - 2 Ta 50/16 - zu II 2 a der Gründe ; Hessisches LAG 19. Februar 2004 - 16 Ta 515/03 - zu II der Gründe ) als auch im arbeit srechtlichen Schrifttum (vgl. HWK/ Gäntgen 7. Aufl. § 109 GewO Rn. 54; ErfK / Müller - Glöge 1 7 . Aufl. § 109 GewO R n . 76 a ; sh. ferner Weuster/Scheer Arbeitszeugnisse in Textbausteinen 13. Aufl. S. 190 ; in diese Richtung auch Schaub / Linck 1 6 . Aufl. ArbR - HdB § 147 Rn. 34 ) zu Recht davon aus, dass ein Vollstreckungstitel, der den Arbeitgeber zur Erteilung eines Zeugnisses verpflichtet, dessen Inhalt einer bestimmten Notenstufe entspricht, nicht den zwangsvollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen g e- n ügt. Es bleibt Sache des Arbeitgebers, das Zeugnis im Einzelnen abzufassen, wobei die Formulierung in seinem pflichtgemäßen Ermessen steht ( vgl. BAG 15. November 2011 - 9 AZR 386/10 - Rn. 11, BAGE 140, 15) . Anders als bei der Verpflichtung, ein Zeugnis gem äß einem Entwurf des Arbeitnehmers zu e r- teilen (vgl. hierzu BAG 9. September 2011 - 3 AZB 35/11 - Rn. 15 ff. ; LAG Hamm 14. November 2016 - 12 Ta 475/16 - zu II 2 b bb der Gründe ) , lässt die Vereinbarung einer bestimmten Notenstufe dem Arbeitgeber einen der art we i- ten Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Auswahl und Gewichtung einzelner Gesichtspunkte, des Um fangs des Zeugnistextes sowie der Formulierung der Leistungs - und Führungsbeurteilung , dass von einem konkreten Leistungsb e- fehl, der die Grundlage einer mit staatlichen Zwangsmitteln zu vollziehenden Vollstreckung bildet, nicht die Rede sein kann. Wollte man anders entscheiden, hätte es der Arbeitnehmer in der Hand, durch die ungenaue Formulierung se i- nes Leistungsbegehrens den Streit in das Vollstreckungs verfahren zu verl a- gern, in dem sich der Arbeitgeber unter der Androhung v on Zwangsmaßna h- 11 - 6 - 9 AZB 49/16 ECLI:DE:BAG:2017:140217.B.9AZB49.16.0 men seitens des Vollstreckungsg erichts unklaren Handlungspflichten ausg e- setzt s ähe . c ) Der Hinweis des Gläubiger s auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes , dem zufolge es möglich sein muss, materiell - rechtliche Ansprüche - auch in der Zwangsvollstreckung - effektiv durchzusetzen ( vgl. BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 17, BAGE 130, 195) , verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum E r- folg . Es obliegt der klagenden Partei eines Rechtsstreits, ihr Leistungsbegehren sprachlich so zu fassen, dass der das Verfahren abschließende Vollstreckung s- titel den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen entspricht . Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, steht es ihr frei, ihre An sprüche in einem erneuten E r- kenntnisverfahren durch die Gerichte für Arbeitssachen vollstreckungsfähig tit u- lieren zu lassen. 2. Soweit sich der Gläubiger in der Beschwerdeschrift gegen das Ausste l- lungsdatum des von der Schuldnerin erteilten Zeugnisses gew andt hat, hat das Landesarbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der zur Vollstreckung anstehende Titel keine Angabe zum Ausstellungsdatum enthält. Der Gläubiger hat hiergegen im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Einwände erhoben. 3. Soweit sich d ie Schuldnerin im Vergleich verpflichtet hat, das Zeugnis mit einer Schlussform el zu versehen, in der sie dem Gläubiger dankt, sein Au s- scheiden bedauert und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht, ist der Anspruch des Gläubiger s durch Erfüllung erloschen ( § 362 Abs. 1 BGB) . Der Gläubiger ist dem weder im Beschwerdeverfahren noch im Rechtsbeschwerdeverfahren en t- gegengetreten. Brühler Zimmermann Suckow 12 13 14
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