BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT9 W (pat) 10/10_______________(Aktenzeichen)Verkündet am20. April 2011… B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung 101 35 912.8-21hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, von Zglinitzki und Dipl.-Ing. Reinhardt- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eDie Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am 24. Juli 2001 mit der Bezeichnung„Einstellungsgrundsatz bezogen auf die gesamte mitgenommeneMasse-Gewichtskraft, bei sämtlichen Fahrzeugen und Verkehrsmitteln,insbesondere die Formel-1“eingegangen. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung mit Be-schluss vom 30. Juni 2009 zurückgewiesen. Im vorausgehenden Prüfungsverfah-ren ist u. a. auf das Fachbuch M. Mitschke, „Dynamik der Kraftfahrzeuge“, Ausga-be 1972, insb. S. 392 hingewiesen worden.Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er verfolgt die Patenterteilung mit neu formulierten Patentansprüchen 1 und 2 wei-ter und meint, das nunmehr beanspruchte Fahrzeug für den Automobil-Rennsport werde durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik weder vorwegge-nommen noch nahegelegt.Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 lauten:1. Fahrzeug für den Automobil-Rennsport, das einen Kraftstofftank und einen Platz für einen Fahrer aufweist, wobei der Massen-schwerpunkt des Systems aus Fahrzeug, Kraftstoff und Fahrer stets in der Mitte des Radstandes liegt.- 3 -2. Fahrzeug nach Anspruch 1, gekennzeichnet, durch eine zulässige Toleranz des Massenschwerpunkts von der Mitte des Radstandes, die weniger als plus/minus 3 % beträgt.Der Beschwerdeführer beantragt,den angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Mar-kenamts aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 und 2 und der Beschreibung vom 15. Dezember 2009 zu erteilen.Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.II1. Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.2. Zulässigkeit der geltenden UnterlagenGegen die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche 1 und 2 hat der Senat kei-ne Bedenken. Als anmeldetagbegründende Ursprungsoffenbarung gelten der An-trag auf Erteilung eines Patents vom 23. Juli 2001 und 2 Seiten Beschreibung, übertitelt „Bezeichnung der Erfindung“ vom 23. Juli 2001, sämtlich eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 24. Juli 2001. Über den Inhalt dieser Ursprungsoffenbarung gehen die geltenden Unterlagen offenbar nicht hinaus.3. DurchschnittsfachmannBei seiner folgenden Bewertung legt der Senat als Durchschnittsfachmann einen Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung Fahrzeugtechnik zugrunde, der in der Fahrzeug-- 4 -konstruktion tätig ist. Zu dessen Grundlagenwissen zählt zweifelsfrei der Inhalt des Fachbuchs M. Mitschke, „Dynamik der Kraftfahrzeuge“, Ausgabe 1972, insb. S. 392 mit nachstehendem Bild 104.5 und erläuterndem Text.Durch dieses Lehrbuchwissen ist dem Fachmann am Anmeldetag bereits geläufig, dass eine gleichmäßige Gewichtsverteilung auf alle vier Räder eines Fahrzeuges die Voraussetzung dafür ist, höchstmögliche Kurvengeschwindigkeiten zu erzie-len. Dem Bild 104.5 und dem Text auf S. 392 entnimmt er nämlich, dass unter Vernachlässigung der Wankbewegung (laut Bildunterschrift soll der Schwerpunkt des Fahrzeuges sich auf der Fahrbahn befinden) bei gegebenem Radius ȡ und ei-ner Lage des Schwerpunkts SP des Fahrzeuges in der Mitte des Radstandes (lH/l = 0,50) die höchste Fahrgeschwindigkeit v erreichbar ist.4. Gewerbliche Anwendbarkeit, Neuheit, erfinderische TätigkeitDas beanspruchte Fahrzeug für den Automobil-Rennsport ist zweifelsohne ge-werblich anwendbar und mag auch neu sein. Zu der beanspruchten Anordnung ei-ner Massenschwerpunktlage stets in der Mitte des Radstandes unter Berücksichti-- 5 -gung des Systems aus Fahrzeug, Kraftstoff und Fahrer bedurfte es jedoch keiner erfinderischen Tätigkeit.Der eingangs definierte Durchschnittsfachmann setzt bei der Konstruktion eines Fahrzeugs für den Automobil-Rennsport selbstverständlich voraus, dass es auf die Erzielung höchster Fahrgeschwindigkeiten, insbesondere bei Kurvenfahrt, beson-ders ankommt. Aufgrund seines nachgewiesenen Fachwissens strebt er bei der konstruktiven Auslegung eines Fahrzeugs für den Automobil-Rennsport eine Schwerpunktlage an, die mit einem „Massenschwerpunkt“ in die Mitte des Rad-standes die physikalische Voraussetzung dafür ist, dass maximale Kurvenge-schwindigkeiten möglich sind.Welche Massen der Fachmann bei der Festlegung des „Massenschwerpunktes“ in seine Überlegung einbezieht, steht in seinem fachgerechten Ermessen. Zwingend muss er nach Überzeugung des Senat allerdings diejenigen Massen berücksichti-gen, die beim Auftreten der angestrebten maximalen Kurvengeschwindigkeit wirk-sam sind. Alles andere wäre nicht fachgerecht. Dazu zählen außer den Massen des Fahrzeugs selbst auch die Massen der Betriebs-, Schmier- und Hydraulikstof-fe und die Masse des Fahrers, denn im rennsportlichen Einsatz befinden sich die-se Massen an Bord und haben daher direkten Einfluss auf die Lage des „Massen-schwerpunktes“ des Gesamtsystems. Dieser Einfluss wirkt sich vor allem dann aus, wenn und solange mit dem Rennfahrzeug maximale Kurvengeschwindigkei-ten gefahren werden sollen. Deshalb muss der Fachmann eine dynamische Lö-sung anstreben, bei der der „Massenschwerpunkt“ möglichst immer, also stets in der Mitte des Radstandes liegt. Denn nur so ist gewährleistet, dass maximale Kur-vengeschwindigkeiten auch immer gefahren werden können.Vor diesem Hintergrund ergibt sich das beanspruchte Fahrzeug für den Automobil-Rennsport für den Durchschnittsfachmann durch sachgerechte Anwendung seines einschlägigen Fachwissens. Einer erfinderischen Tätigkeit bedurfte es dazu nicht.- 6 -Dagegen wendet der Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Ver-handlung ein, die Berücksichtigung sich ständig verändernder Massen, z. B. des Tankinhalts von beispielsweise anfänglich etwa 200 kg auf annähernd 0 kg sei im Stand der Technik nicht nachgewiesen. Bei dem Gesamtgewicht eines Rennwa-gens in der Größenordnung zwischen 450 bis 600 kg spiele das eine erhebliche Rolle. Die vom Beschwerdeführer gefundene Lösung dieses Problems sei daher neu und allenfalls in rückschauender Betrachtung als naheliegend anzusehen.Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Selbstverständlich überprüft der Fachmann seine Fahrzeugkonstruktion im vorgesehenen Einsatzzweck, also im Rennsport. Sollte das über den Rennverlauf ständig abnehmende Betriebsstoffgewicht in der Fahrzeugkonstruktion tatsächlich nicht von vornherein berücksichtigt worden und der Tank beispielweise außerhalb des Fahrzeugschwerpunktes angeordnet sein, muss sich das im Fahrbetrieb auswirken. Denn die abnehmende Beladung mit Be-triebsstoff hätte zwingend eine Änderung der Schwerpunktlage zur Folge und da-mit ein geändertes Fahrverhalten, siehe Bild 104.5. a. a. O. Bei einer Ursachen-analyse, worauf das geänderte Fahrverhalten zurückzuführen ist, kann die im Ver-gleich zum Fahrzeuggewicht große und über den Rennverlauf ständig abnehmen-de Betriebsstoffmasse gar nicht übersehen werden. Denn bezogen auf die vom Beschwerdeführer angegebenen Fahrzeug- und Betriebstoffmassen wirkt sich die Betriebsstoffabnahme mit einem zum Rennende stetig ansteigenden Fehler von bis zu 44% auf die Schwerpunktlage aus. Ob man deshalb die Nichtberücksichti-gung der abnehmenden Betriebsstoffmasse als Fehlkonstruktion bezeichnen wür-de, kann dahinstehen. Jedenfalls muss der Fachmann einen derart gravierenden Einfluss auf das Fahrverhalten des Rennfahrzeuges erkennen und berücksichti-gen indem er versucht, den Gesamtschwerpunkt durch geeignete konstruktive Maßnahmen in der Mitte des Radstandes zu halten. In diesem handwerklich kor-rekten Vorschlag erschöpft sich die ursprüngliche Idee des Anmelders, die inso-weit im geltenden Patentanspruch 1 enthalten ist. Davon, dass dazu das nachge-wiesene Fachwissen vollständig ausreicht und es einer erfinderischen Tätigkeit nicht bedurfte, ist der Senat überzeugt.- 7 -Das Fahrzeug gemäß geltendem Patentanspruch 1 ist mithin nicht patentfähig.5. UnteranspruchDas Schicksal des vorstehend behandelten Patentanspruchs 1 teilt der darauf zu-rückbezogene Patentanspruch 2, denn die darin enthaltene Toleranzangabe ist allenfalls fachüblich und hat keine eigenständige erfinderische Bedeutung. Dies hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch nicht geltend ge-macht.Pontzen Bork von Zglinitzki ReinhardtKo
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