BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 8. Oktober 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 197 07 660.2-27 9 W (pat) 1/05 Verkündet am … Ing. Bülskämper, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Dipl.-Ing. Reinhardt hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie des Richters Dipl.-- 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am 26. Februar 1997 mit der Bezeichnung " L i c h t v o r h a n g " eingegangen. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2004 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 41 F des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückge-wiesen. Sie war der Auffassung, der Gegenstand des seinerzeit geltenden, mit der Eingabe vom 9. Dezember 1998 eingereichten Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmel-derin. Sie stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: - Patentansprüche 1 bis 3 und Beschreibung Seiten 1, 1a und 2, jeweils mit Schriftsatz vom 09. Dezember 1998 eingegangen am 14. Dezember 1998, - Beschreibung mit Bezugszeichenliste Seiten 3 bis 6 und Zeichnungen Figuren 1 und 2, jeweils eingegangen am Anmeldetag, - 3 - hilfsweise - Patentanspruch 1, mit Beschwerdeschriftsatz eingegangen am 16. November 2004, - Patentansprüche 2 und 3, Beschreibung und Zeichnungen jeweils gemäß Hauptantrag. Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag lautet: "Bogensensoranordnung für eine Bogendruckmaschine mit Bo-genwendeeinrichtung wobei ein aus Sender (11) und Empfän-ger (12) bestehender Bogensensor (11, 12) im Bogenwendebe-reich angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Bogensensor (11, 12) als Lichtvorhang (13) ausgebildet ist, der im Wesentlichen vertikal zur Bogenlaufrichtung verläuft, dass ein sich absenkender Bogen (5) in den Lichtvorhang (13) eintaucht und dass der Bogensensor (11, 12) zwischen einer Wendetrommel (4) und einer Speichertrommel (3) verschiebbar angeordnet ist." Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag stimmt bis auf eine den Bogensensor prä-zisierende Zweckangabe im Oberbegriff mit dem Patentanspruch 1 nach Haupt-antrag überein. Der abweichende Oberbegriff lautet (Abweichung gegenüber dem Hauptantrag unterstrichen) : "Bogensensoranordnung für eine Bogendruckmaschine mit Bo-genwendeeinrichtung, wobei ein aus Sender (11) und Empfän-ger (12) bestehender Bogensensor (11, 12) zur Erkennung von Gut-Bogen im Bogenwendebereich angeordnet ist." An den jeweiligen Patentanspruch 1 nach Haupt- bzw. Hilfsantrag schließen sich dieselben rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 an. - 4 - II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat aber keinen Erfolg. 2. Zum Haupt- und Hilfsantrag 2.1 Über die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag bedarf es keiner Entscheidung. Denn die Beschwerde kann je-denfalls deswegen keinen Erfolg haben, weil die Gegenstände der jeweili-gen Patentansprüche 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Sie waren am Anmeldetag durch den Stand der Technik nahegelegt. 2.2 Als Fachmann legt der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinen-bau zugrunde, der bei einem Druckmaschinenhersteller mit der Weiterbil-dung von Einrichtungen bzw. Maßnahmen zum positionsgenauen Transport des Bedruckstoffs durch die Druckmaschine befasst ist und auf diesem Ge-biet über mehrjährige Berufserfahrung verfügt. Dieser Fachmann hat einge-hende Kenntnisse über messtechnische Einrichtungen zur Positionserfas-sung des Bedruckstoffs, denn für die Ansteuerung der Transporteinrichtun-gen sind entsprechende Messeinrichtungen mit zugehörigen Sensoranord-nungen - häufig optisch wirkend - unerlässlich. 3. Zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag Zur Erleichterung von Bezugnahmen ist Patentanspruch 1 nachfolgend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben. 1. Bogensensoranordnung für eine Bogendruckmaschine, 2. die Bogendruckmaschine weist eine Bogenwendeeinrichtung auf, 3. im Bogenwendebereich ist ein Bogensensor angeordnet, 4. der Bogensensor besteht aus Sender und Empfänger, - Oberbegriff - - 5 - 5. der Bogensensor ist als Lichtvorhang ausgebildet, 6. der Lichtvorhang verläuft im Wesentlichen vertikal zur Bogenlaufrichtung, 7. ein sich absenkender Bogen taucht in den Lichtvorhang ein, 8. der Bogensensor ist zwischen einer Wendetrommel und ei-ner Speichertrommel angeordnet, 9. der Bogensensor ist verschiebbar angeordnet. - Kennzeichen - Aus der DE 33 28 843 A1 ist eine Einrich-tung zur Kontrolle der Bogenübergabe in Rotationsdruckmaschinen bekannt (vgl. hier wiedergegebene Figuren 2, 4), die eine Bogensensoranordnung 10/11 ent-hält (Merkmal 1). Eine Bogenwendeein-richtung wird gebildet durch einen Bogen-führungszylinder 3 mit einem Greifersys-tem 4 und einen Übergabezylinder 6 mit einem Bogenwendegreifersystem 8 (Merkmal 2). Die Bogensensoranord-nung 10/11 besteht aus einem Bogensensor mit Sender 10 und Empfän-ger 11 (Merkmal 4), wobei der Bogensensor zwischen den beiden den Wendevorgang bewirkenden Zylindern 3 und 6, also im Bogenwendebe-reich, angeordnet ist (Merkmal 3). Dabei entspricht der den ungewendeten Bogen 5 an seiner Vorderkante haltende Bogenführungszylinder 3 der an-meldungsgemäßen Speichertrommel, und der den Bogen an seiner Hinter-kante erfassende und in seiner Bewegungsrichtung umkehrende Übergabe-zylinder 6 bildet eine Wendetrommel. Mit dem zwischen diesen beiden Zy-lindern angeordneten Bogensensor ist somit auch die Ausgestaltung im Sin-ne des o. g. Merkmals 8 aus dieser Druckschrift entnehmbar. - 6 - Über diese demnach bekannten Merkmale hinaus verläuft aber auch die Aktivierung des Sensors nach Art der vorliegenden Anmeldung. Denn ein sich absenkender Bogen taucht im Sinne des Merkmals 7 in einen Detekti-onsbereich ein (dies ergibt sich aus der dargestellten Bewegungsabfolge in den Figuren 1-3 mit der zugehörigen Beschreibung), welcher Detektionsbe-reich eine Erstreckung im Wesentlichen vertikal zur Bogenlaufrichtung auf-weist (Merkmal 6). Dieser Detektionsbereich erstreckt sich über eine Flä-che, deren Flächendiagonale der Lichtstrahl ist und deren Seiten gebildet sind durch den in Achsrichtung der Zylinder gemessenen Abstand von Sender 10 und Empfänger 11 (große Seite) und den in einer Richtung nor-mal zur Bogenebene gemessenen Abstand von Sender 10 und Empfän-ger 11 (kleine Seite). Innerhalb dieser gesamten Fläche kann ein Bogen bei entsprechender Orientierung und Position von dem Bogensensor detektiert werden. Die streitpatentgemäße Bogensensoranordnung unterscheidet sich von der bekannten somit nur dadurch, dass der Bogensensor einen Lichtvorhang bildend ausgebildet und zudem verschiebbar angeordnet ist (Merkmale 5, 9). Die Anwendung dieser zusätzlichen Merkmale ergibt sich dem Fachmann allerdings aufgrund einfach folgerichtiger und fachmännischer Wertung der bekannten Anordnung, insbesondere im Hinblick auf die geometrischen La-gebeziehungen. Mit einer Bogendruckmaschine der hier in Rede stehenden Art werden nämlich grundsätzlich Bogen unterschiedlicher Größe bedruckt. Ein schmaler Bogen, der noch dazu an dem dem tiefliegenden Abschnitt des Lichtstrahls zugewandten Seitenrand des Bogenführungszylinders 3 (Spei-chertrommel) angelegt ist, wird den Lichtstrahl auch bei korrekter Übergabe (Gutbogen) erst sehr spät unterbrechen. Denn die Wendetrommel muss zum Absenken der erfassten Bogenkante bis hin auf den tiefliegenden Lichtstrahl-Abschnitt verhältnismäßig weit drehen, obwohl der Bogen kor- - 7 - rekt übergeben wird (vgl. Figuren 2, 3 und 4). Eine Bogenübergabe kann daher erst unmittelbar nach demjenigen Zeitpunkt als inkorrekt interpretiert werden (Fehlbogen), der dem für korrekte Übergabe grundsätzlich ungüns-tigsten Fall, also dem bei ungünstigen Werten der geometrischen Parame-ter theoretisch spätestmöglichen Zeitpunkt der Lichtstrahlunterbrechung für einen korrekt übergebenen Bogen entspricht. Dem Fachmann ist klar, dass dies für das Abschalten des nachfolgenden Druckwerks mit ggf. verbunde-nen Stellbewegungen der korrespondierenden Zylinder ungünstig ist (vgl. anmeldungsgemäße ursprüngliche Beschreibung Seite 2, 3. Absatz). Er hat demnach Veranlassung zur Behebung dieses Nachteils. Eine einfa-che naheliegende Maßnahme dazu ist die Verwendung weiterer Licht-schranken. Denn derjenige Teil des Detektionsbereichs, durch den ein schmaler Bogen der oben beschriebenen Art bis zur Lichtstrahlunterbre-chung erst abgesenkt werden muss, bildet gewissermaßen eine "Lücke" des Abtastbereichs. Diese zu schließen bzw. zu verkleinern gelingt ohne Weiteres erkennbar und auf einfache Weise durch einen oder mehrere weitere Lichtstrahlen, die dann insgesamt mit dem bereits vorhandenen Lichtstrahl den gemäß Merkmal 5 beanspruchten Lichtvorhang bilden. Weiter ist abgesehen davon, dass die Verschiebbarkeit der Sensoranord-nung im Sinne des Merkmals 9 eine für den hier zuständigen Fachmann schon aus Gründen der Anpassbarkeit an unterschiedliche Bogenabmes-sungen und -materialien an sich selbstverständliche Maßnahme ist, diese ihm durch die DE 33 28 843 A1 auch nahegelegt. Denn danach muss der Sensor im Schöndruck anders positioniert sein als im Schön- und Wider-druck (vgl. Seite 6, zweiter selbständiger Absatz; Figuren 1 und 5). Dabei sieht der Fachmann die Positionsveränderbarkeit bewerkstelligt durch vor-gesehene Verstellmöglichkeiten, weil anderenfalls für jeden Betriebsart-wechsel Schöndruck/Schön- und Widerdruck bzw. umgekehrt ein Umbau vorgenommen werden bzw. zwei Sensoranordnungen fest installiert sein müssten. Eine solche Möglichkeit wird vom Fachmann aufgrund ihrer Auf- - 8 - wändigkeit zugunsten einer verstellbaren Anordnung unwillkürlich verwor-fen. Im Ergebnis zeigt sich, dass der Fachmann ausgehend von der DE 33 28 843 A1 ohne erfinderische Tätigkeit zu der Bogensensoranord-nung nach dem Patentanspruch 1 gelangen konnte. Patentanspruch 1 kann deshalb keinen Bestand haben. 4. Zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag Die Bogensensoranordnung nach dem Hilfsantrag unterscheidet sich von der nach dem Hauptantrag nur dadurch, dass der Bogensensor als speziell "zur Erkennung von Gut-Bogen" charakterisiert ist. Wie aus den Ausführungen zum Hauptantrag entnehmbar, dient auch schon der Bogensensor nach der DE 33 28 843 A1 der Erkennung von Gut-Bogen (Seite 7, Zeilen 16-22). Diese Verwendung ist demnach aus dem gattungbildenden Stand der Technik bekannt und kann eine erfinderi-sche Tätigkeit nicht begründen. Zu den übrigen Merkmalen, die sämtlich mit denen nach dem Hauptantrag übereinstimmen, wird auf die diesbezügli-chen obenstehenden Ausführungen verwiesen, die hier gleichermaßen Gültigkeit haben. Die Bogensensoranordnung nach dem Hilfsantrag ergibt sich demnach ebenfalls aus dem Stand der Technik nach der DE 33 28 843 A1 in Verbin-dung mit dem für den Fachmann typischen fachmännischen Können in na-heliegender Weise. - 9 - 5. Zu den Unteransprüchen 2 und 3 nach Haupt- und Hilfsantrag Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach Haupt- bzw. Hilfsantrag fallen die auf ihn jeweils rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3, ohne dass es einer Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob diese Ansprüche etwas Schutzwürdiges enthalten (BPatGE 16,130). Vors. Richter Petzold ist wegen Urlaubs gehindert zu unter-schreiben. Bülskämper Bülskämper Friehe-Wich Reinhardt WA
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